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title: "Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke"
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provisions: 1
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# Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke

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672.616
Vereinbarung
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich
und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen
betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen
an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke
(vom 30. Juni / 23. Juli 1964)1
1. Die Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen erklären
sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen
Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder Institutionen
gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Charakters des andern
Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers
von der Erbschafts- beziehungsweise Vermächtnis- und Schenkungssteuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.
2. Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern im einen oder andern Kanton eine
Revision des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus andern Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welchen die
vorliegende Vereinbarung aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfahren.
3. Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die
Regierungen beider Kantone zugestimmt haben; auf diesen Zeitpunkt
wird die Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige
und wohltätige Zwecke vom 17. April / 12. Mai 1926 aufgehoben.
4. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von der vorliegenden
Vereinbarung zurückzutreten.
1 OS 41, 757 und GS IV, 532.
