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title: "Organisationsreglement des Fachhochschulrats der Zürcher Fachhochschule"
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provisions: 22
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# Organisationsreglement des Fachhochschulrats der Zürcher Fachhochschule

## § 1 Präsidium {#par_1}

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des
Fachhochschulrats.
2 Sie oder er vertritt den Fachhochschulrat nach aussen.

## § 2 Vizepräsidium {#par_2}

1 Der Fachhochschulrat wählt aus seinen Mitgliedern eine
Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2 Sie oder er übernimmt bei Abwesenheit der Präsidentin oder des
Präsidenten den Vorsitz.
2. Abschnitt: Sitzungen

## § 3 Sitzungen {#par_3}

1 Der Fachhochschulrat hält in der Regel acht bis zehn ordentliche Sitzungen im Jahr ab.
2 Ausserordentliche Sitzungen können durch die Präsidentin oder
den Präsidenten einberufen werden. Sie werden ferner auf Antrag der
Mehrheit der Mitglieder des Fachhochschulrats durchgeführt.

## § 4 Einladung {#par_4}

Die Einladung mit den Sitzungsunterlagen wird den Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern in der Regel zehn Tage vor der
Sitzung zugestellt.

## § 5 Traktandenliste {#par_5}

1 Das Aktuariat stellt aufgrund der schriftlichen Anträge der
Mitglieder des Fachhochschulrats und weiterer antragsberechtigter
Organe die Traktandenliste zusammen.
2 Dringliche Geschäfte können durch Mehrheitsbeschluss der
anwesenden Mitglieder an der Sitzung traktandiert werden.
414.113 Organisationsreglement des Fachhochschulrats
Sitzungsteilnehmerinnen

## § 6 und -teilnehmer {#par_6}

1 An den Sitzungen des Fachhochschulrats nehmen neben
den Mitgliedern teil:
a. die Rektorinnen und Rektoren der staatlichen Hochschulen,
b. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, der Dozierenden und des übrigen Hochschulpersonals,
c. die Leiterin oder der Leiter des Hochschulamts,
d. die Aktuarin oder der Aktuar des Fachhochschulrats.
2 Der Fachhochschulrat kann für einzelne Geschäfte Fachleute
beiziehen.
3. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen
Antrags- und

## § 7 Stimmrecht {#par_7}

1 Die Mitglieder des Fachhochschulrats haben Antrags- und
Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Die übrigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer gemäss § 6
Abs. 1 lit. a–d haben beratende Stimme.

## § 8 Beschlussfähigkeit {#par_8}

1 Der Fachhochschulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
der Mitglieder anwesend ist.
2 In Ausnahmefällen können drei Mitglieder gültig über ein Geschäft beschliessen, sofern sie einstimmig dessen Erledigung für dringlich erklären.

## § 9 Beschlüsse {#par_9}

Der Fachhochschulrat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat
die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

## § 10 Zirkularbeschlüsse {#par_10}

1 Die Präsidentin oder der Präsident kann ausnahmsweise
die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen.
2 Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung der Mehrheit der
Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied kann die ordentliche Traktandierung des Geschäfts verlangen.

## § 11 Ausstand {#par_11}

1 Mitglieder des Fachhochschulrats und übrige Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer treten in den Ausstand, wenn sie in der
Sache persönlich befangen erscheinen.
2 Ist der Ausstand strittig, entscheidet darüber der Fachhochschulrat, wobei betroffene Mitglieder vom Entscheid ausgeschlossen sind.
Organisationsreglement des Fachhochschulrats 414.113

## § 12 Protokoll {#par_12}

1 Über die Sitzungen des Fachhochschulrats wird ein Protokoll geführt, das die Beschlüsse festhält.
2 Eine Minderheit des Fachhochschulrats ist berechtigt, ihre Stimmabgabe unter Anführung der Gründe im Protokoll vermerken zu lassen.

## § 13 Präsidialverfügung {#par_13}

1 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über dringliche Geschäfte zwischen den Sitzungen durch präsidiale Verfügung.
2 Die Präsidialverfügung ist in der folgenden Sitzung dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
4. Abschnitt: Schweigepflicht und Information

## § 14 Schweigepflicht {#par_14}

Die Mitglieder sowie die übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen des Fachhochschulrats sind verpflichtet, über
vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
Information der

## § 15 Öffentlichkeit {#par_15}

Der Fachhochschulrat beschliesst an jeder Sitzung, über
welche Geschäfte die Öffentlichkeit informiert werden soll.
5. Abschnitt: Ausschüsse und Kommissionen

## § 16 Ausschüsse {#par_16}

1 Der Fachhochschulrat kann für wichtige Bereiche wie
Strategie und Finanzen ständige Ausschüsse bilden, die sich mit Fragen
ihres Bereichs auseinandersetzen und Geschäfte vorbereiten.
2 Der Fachhochschulrat kann einzelne Mitglieder mit besonderen
Aufgaben betrauen.
Zuständigkeit

## § 17 im Personalbereich {#par_17}

1 Der Fachhochschulrat entscheidet über die Wahl oder die
Anstellung der Mitglieder der Hochschulleitungen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Modalitäten der
Anstellung sowie für Qualifikationen und Beförderungen von Mitgliedern der Hochschulleitungen zuständig. Sie oder er kann der Rektorin oder dem Rektor die Qualifikation der übrigen Mitglieder der
Hochschulleitung übertragen.

## § 18 Kommissionen {#par_18}

Zur Vorbereitung einzelner Geschäfte kann der Fachhochschulrat Kommissionen einsetzen und Personen von innerhalb und
ausserhalb der Zürcher Fachhochschule beiziehen.
414.113 Organisationsreglement des Fachhochschulrats
6. Abschnitt: Aktuariat

## § 19 Aktuariat {#par_19}

1 Das Aktuariat trifft die organisatorischen und administrativen Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte
des Fachhochschulrats. Es ist der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Fachhochschulrats unterstellt.
2 Das Aktuariat wird vom Hochschulamt geführt, das auch die
Aktuarin oder den Aktuar stellt.

## § 20 Aktenablage {#par_20}

Die Aktenablage erfolgt am Sitz des Aktuariats.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

## § 21 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_21}

Das Organisationsreglement des Fachhochschulrats vom
9. Februar 1999 wird auf den 30. September 2009 aufgehoben.

## § 22 Inkrafttreten {#par_22}

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
1 OS 64, 544.
2 LS 414.10.
