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title: "Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II"
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provisions: 22
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# Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung bezweckt die Regelung des Zugangs zu ausserkantonalen Schulen, die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton sowie die Gleichstellung von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen.
2 Die Aufteilung der Schulbeiträge zwischen Wohnsitzkanton, Wohnsitzgemeinde und Dritten richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzkantons.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich: Grundsatz
1 Die Vereinbarung gilt für den Zugang und den Besuch von:
a) gymnasialen Maturitätsschulen, Handelsmittelschulen und Diplommittelschulen
b) Ausbildungsgängen zur Erlangung der Berufsmaturität nach der Lehre
c) Schulen auf der Sekundarstufe II für die Lehrerbildung
2 Sie kann auf öffentliche Schulen und auf solche mit privatrechtlicher Trägerschaft angewendet werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
410.231 Kanton Schaffhausen

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich: Unterstellung
1 Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der Vereinbarung unterstellen will.
2 Der Wohnsitzkanton bezeichnet die Schulen, für die er die Vereinbarung
anwenden will.
3 Massgebend ist die Liste im Anhang 1 dieser Vereinbarung.

## Art. 4 {#art_4}

Geltungsbereich: Vorbehalt
1 Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbesondere zum Besuch von Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Gleichbehandlung von Auszubildenden
1 Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen mit Wohnsitz im
Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Zulassungsvoraussetzungen, Promotion und Abschluss.

## Art. 6 {#art_6}

Schulgelder und Gebühren
1 Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren
erheben.
2 Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und solchen aus
Vereinbarungskantonen gleich hoch.

## Art. 7 {#art_7}

Aufnahmepflicht
1 Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit Aufnahmepflicht für
Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungskanton und solchen ohne Aufnahmepflicht.

## Art. 8 {#art_8}

Schulbeiträge: bei Aufnahmepflicht
1 Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leistet der Wohnsitzkanton einen Schulbeitrag.
2 Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/2002 richtet sich nach
Anhang 2 dieser Vereinbarung.

## Art. 9 Kanton Schaffhausen 410.231 {#art_9}

Schulbeiträge: ohne Aufnahmepflicht
1 Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des Schulbeitrags
auf die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Vereinbarung.

## Art. 10 {#art_10}

Schulbeiträge: Anpassung
1 Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des Schuljahres
2002/2003 angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils für die Dauer von
zwei Schuljahren.

## Art. 11 {#art_11}

Standortkanton
1 Als Standortkanton gilt der Kanton, in welchem die Schule ihren Sitz hat.

## Art. 12 {#art_12}

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtiger Kanton ist der Wohnsitzkanton der Auszubildenden.

## Art. 13 {#art_13}

Beziehungen zu Nichtvereinbarungskantonen
1 Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von Auszubildenden aus
Vereinbarungskantonen, die ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie aus Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Er legt für diese die Höhe von Schulbeiträgen, Schulgeldern und
Gebühren fest.
2 Schulbeiträge, Schulgelder und Gebühren dürfen unter Vorbehalt von
Art. 4 dieser Vereinbarung für Vereinbarungskantone, welche ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, nicht tiefer sein, als diejenigen für
Auszubildende aus Kantonen, die dieser Vereinbarung beigetreten sind und
die das entsprechende Schulangebot als beitragspflichtig anerkannt haben.
2 Verfahren

## Art. 14 {#art_14}

Koordinationsstellen
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet für den Vollzug der Vereinbarung
eine Koordinationsstelle. Das Regionalsekretariat der EDK-Ost richtet für die
Konferenz der Koordinationsstellen-Leitungen ein Sekretariat ein.
410.231 Kanton Schaffhausen

## Art. 15 {#art_15}

Liste der Auszubildenden
1 Die der Vereinbarung unterstellte Schule reicht der Koordinationsstelle des
zahlungspflichtigen Kantons zu Beginn des Schuljahres oder zu Beginn eines Semesters eine Liste der Auszubildenden ein.
2 Einwände gegen diese Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule anzubringen.

## Art. 16 {#art_16}

Rechnungsstellung
1 Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons
bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des Schuljahres Rechnung.
Diese ist innert 30 Tagen zu begleichen.
2 Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November und
15. Mai ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekanntzugeben.
3 Revision und Kündigung

## Art. 17 {#art_17}

Änderung der Vereinbarung
1 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.
2 Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der
betroffenen Kantone.
3 Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Vereinbarung
bedürfen einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im Anhang 1 und Erhöhung von Schulbeiträgen im Anhang 2 treten nach einer Frist von zwei
Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljahres, in Kraft.

## Art. 18 {#art_18}

Beitritt weiterer Kantone
1 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der Vereinbarung weitere Kantone beitreten.

## Art. 19 {#art_19}

Kündigung der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist
auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
Kanton Schaffhausen 410.231
2 Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich einzureichen,
unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone.

## Art. 20 {#art_20}

Abschluss der begonnenen Ausbildung
1 Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubildende
nicht auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schulbeitrag bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung zahlungspflichtig.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002 in Kraft1), sofern ihr fünf Kantone beigetreten sind2).

## Art. 22 {#art_22}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung gilt die Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe vom 9. Juni
1994 gegenüber allen anderen Kantonen als gekündigt.
2 Sind alle Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten, gilt die Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe vom 9. Juni 1994 als aufgehoben.
A1 Anhänge
Art. A1-1
1 Die aktuelle Fassung der Anhänge ist abrufbar unter iSR 4.3-10.3.1 und
iSR 4.3-10.3.2 oder kann beim Erziehungsdepartement, Departementssekretariat, Herrenacker 3, 8200 Schaffhausen, eingesehen werden.
1) In Kraft getreten am 1. August 2001.
2) Beitritt des Kantons Schaffhausen durch RRB vom 15. Mai 2001 (Amtsblatt 2002,
S. 15).
410.231 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.03.2001 01.08.2001 Erlass Erstfassung Abl. 2001, S. 1941
Kanton Schaffhausen 410.231
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.03.2001 01.08.2001 Erstfassung Abl. 2001, S. 1941
