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title: "Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse"
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provisions: 27
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# Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse

## § 1 {#par_1}

Berufliche Vorsorge für die Mitarbeitenden des Kantons
1 Die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK) führt die berufliche Vorsorge
für die Mitarbeitenden des Kantons nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG)2), des Gesetzes über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz) vom 16. Mai 20133), dieses Dekrets und den vom Verwaltungsrat erlassenen Reglementen durch.

## § 2 {#par_2}

Weitere, angeschlossene Arbeitgebende
1 Der BLPK angeschlossen werden können neben dem Kanton auch
Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden, kantonale und gemeinnützige Institutionen und andere Betriebe, an denen der Kanton oder der BLPK angeschlossene Arbeitgebende massgeblich beteiligt sind oder die eine Aufgabe im
öffentlichen Interesse wahrnehmen. Über den Anschluss oder einen allfälligen
Ausschluss beschliesst der Verwaltungsrat.
2 Die BLPK kann für die berufliche Vorsorge der weiteren angeschlossenen
Arbeitgebenden verschiedene Vorsorgepläne anbieten. Solange die Arbeitgebenden von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, gilt der für die Mitarbeitenden des Kantons massgebende Vorsorgeplan.
1) SGS 100
2) SR 831.40
3) SGS 834
2 834.1
3 Die Rechte und Pflichten der angeschlossenen Arbeitgebenden gegenüber
der BLPK werden in einem Anschlussvertrag zwischen der Pensionskasse und
dem jeweiligen angeschlossenen Arbeitgebenden geregelt; zuständig für den
Kanton ist der Regierungsrat.

## § 3 {#par_3}

Sammeleinrichtung
1 Die BLPK wird in der Form einer Sammeleinrichtung geführt. Der Kanton sowie jeder weitere angeschlossene Arbeitgebende bilden ein Vorsorgewerk, für
das eine eigene Rechnung geführt wird.
2 Der Verwaltungsrat kann vorsehen, dass mehrere Arbeitgebende zusammen
ein Vorsorgewerk bilden.

## § 4 {#par_4}

Vorsorgekommissionen
1 Für jedes Vorsorgewerk wird eine paritätische Vorsorgekommission bestellt.
2 Die Vorsorgekommissionen entscheiden im Rahmen der vom Verwaltungsrat
festgesetzten Grundsätze über die Verzinsung der Sparkapitalien.
3 Im Falle einer Unterdeckung beschliesst die Vorsorgekommission die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung.
2 Berufliche Vorsorge des Kantons

## § 5 {#par_5}

Persönlicher Geltungsbereich
1 Das Dekret regelt die Finanzierung der beruflichen Vorsorge der Mitarbeitenden des Kantons sowie der Lehrkräfte der öffentlichen Schulen der Einwohnergemeinden, deren Kreisschulen und deren Schulzweckverbände.
2 Für Personen, die gestützt auf eine gesetzliche Regelung oder einen Staatsvertrag die gleiche, berufliche Vorsorge haben wie die Mitarbeitenden des
Kantons, gelten die Bestimmungen dieses Dekrets sinngemäss.

## § 6 {#par_6}

Spezielle Gemeinderegelungen für ihre Lehrkräfte
1 Die Einwohnergemeinden, deren Kreisschulen oder deren Schulzweckverbände können für ihre Lehrkräfte durch Reglement, Vertrag oder Statuten
einen anderen Vorsorgeplan als den für die Mitarbeitenden des Kantons geltenden oder eine andere Vorsorgeeinrichtung als die BLPK bestimmen.
2 Einwohnergemeinden, deren Kreisschulen oder deren Zweckverbände, die
von der Möglichkeit gemäss Abs. 1 Gebrauch machen, führen vollständig die
Personaladministration ihrer Lehrkräfte.
3 834.1

## § 7 {#par_7}

Versicherung der Mitglieder des Regierungsrats
1 Die Mitglieder des Regierungsrats werden im Rahmen dieses Dekrets versichert.
2 Die reglementarischen Bestimmungen über die Leistungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons sind anwendbar, soweit nicht die Bestimmungen des Dekrets über die Lohnleistungen und die berufliche Vorsorge für
ehemalige Mitglieder des Regierungsrats vorgehen.

## § 8 {#par_8}

Versicherungspflicht
1 Die diesem Dekret unterstehenden Arbeitnehmenden, deren massgebender
Jahreslohn 3/4 des Betrags der maximalen Altersrente der AHV überschreitet,
sind versicherungspflichtig:
a. für die Risiken Tod und Invalidität am 1. Januar nach Vollendung des
17. Altersjahres;
b. für das Alter am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres.
2 Der Verwaltungsrat kann im Reglement aus besonderen Gründen Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen.

## § 9 {#par_9}

Finanzierung
1 Die Leistungen der BLPK werden finanziert durch:
a. die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen der Versicherten;
b. die Einkäufe der Versicherten;
c. die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgebenden;
d. die Verzinsung der Sparkapitalien.

## § 10 {#par_10}

Massgebender Jahreslohn
1 Als massgebender Jahreslohn gilt der mit 13 multiplizierte Monatslohn. Bei
Personen, die keinen Anspruch auf einen 13. Monatslohn haben, gilt als
massgebender Jahreslohn der mit 12 multiplizierte Monatslohn.
2 Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Regierungsrats bei bestimmten
Berufen weitere Erwerbseinkommen in den massgebenden Jahreslohn
einschliessen. Er kann einen maximalen massgebenden Jahreslohn festlegen.
3 Der Verwaltungsrat erlässt im Reglement Bestimmungen über die Behandlung von unregelmässigen oder stark schwankenden Löhnen sowie das Vorgehen bei unterjährigen Lohnveränderungen.

## § 11 {#par_11}

Versicherter Jahreslohn
1 Als versicherter Jahreslohn gilt der um den Koordinationsabzug verminderte
massgebende Jahreslohn.
4 834.1
2 Bei Erhöhung des Koordinationsabzuges und gleichbleibendem massgebendem Jahreslohn wird der versicherte Jahreslohn nicht reduziert.
3 Der Koordinationsabzug entspricht 1/3 des massgebenden Jahreslohns,
höchstens jedoch der maximalen, jährlichen AHV-Altersrente. Dieser maximale
Abzug wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt.

## § 12 {#par_12}

Beiträge
1 Die BLPK erhebt Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge.
2 Der Arbeitgebende und die Arbeitnehmenden leisten: *
a. * 60 % bzw. 40 % der Sparbeiträge;
b. * je 50 % der Risikobeiträge;
c. * je 50 % der Verwaltungskostenbeiträge.
3 Der Arbeitgebende leistet den notwendigen Beitrag (Umlagebeitrag) zur Finanzierung des gegenüber dem versicherungstechnischen Umwandlungssatz

## § 13 von der BLPK angebotenen erhöhten Umwandlungssatzes. * {#par_13}

Sparbeiträge
1 Der Sparbeitrag beträgt:
Alter Sparbeitrag in Prozent des versicherten Jahreslohns
25–29 10,8 % *
30–34 13,8 % *
35–39 16,8 % *
40–44 19,8 % *
45–49 22,8 % *
50–54 25,8 % *
55–65 28,8 % *
65–70 10,8 % *

## § 14 {#par_14}

Risikobeitrag
1 Der Risikobeitrag zur Finanzierung der Invaliditäts- und Todesfallleistungen
beträgt maximal 4,5 % des versicherten Jahreslohns.
2 Bis zur Höhe des maximalen Beitragssatzes wird der Risikobeitrag vom Verwaltungsrat festgelegt.

## § 15 {#par_15}

Verwaltungskosten
1 Der Kanton vergütet der BLPK die für den Kantonsbestand anfallenden Verwaltungskosten.
2 Der vom Kanton zu entrichtende Verwaltungskostenbeitrag wird vom Verwaltungsrat jeweils auf Beginn eines Jahres festgelegt.
3 Für die Bearbeitung von besonders aufwändigen Geschäftsfällen kann die
BLPK Gebühren erheben.
4 Die Einzelheiten regelt der Verwaltungsrat.
5 834.1

## § 16 {#par_16}

Sanierungsbeiträge bei Unterdeckung
1 Sinkt der Deckungsgrad des Vorsorgewerks des Kantons unter 100 %, so
muss dieses die Unterdeckung beheben. Bei der Behebung der Unterdeckung
ist auf eine ausgewogene Verteilung der Sanierungslasten auf den Arbeitgebenden, die Arbeitnehmenden und die Rentenbeziehenden und auf einen Ausgleich zwischen der Stabilisierung der Kasse und den Interessen der Versicherten zu achten.
2 Der Beitrag des Arbeitgebenden muss mindestens gleich hoch sein wie die
Summe der Sanierungsbeiträge seiner Arbeitnehmenden, sofern zur Behebung der Unterdeckung Sanierungsbeiträge erhoben werden.
3 … *
4 Der Regierungsrat kann zur Erleichterung der Behebung der Unterdeckung
des Vorsorgewerks des Kantons und zur Gewährleistung einer ausgewogenen
Verteilung der Sanierungslasten eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht («Arbeitgeberbeitragsreserve mVwVz») begründen. *
§ 16a * BLPK-versicherte Gemeindelehrpersonen
1 Die vom Kanton der BLPK für die Arbeitgeberbeitragsreserve mVwVz entrichteten Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung werden wie folgt weiterbelastet:
a. diejenigen Beiträge für die Kindergarten- und Primarschullehrpersonen
den Einwohnergemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl;
b. diejenigen Beiträge für die Musikschullehrpersonen den Trägern der Musikschulen nach Massgabe der Einwohnerzahl der an der Musikschule
beteiligten Einwohnergemeinden.
2 Die Einwohnerzahl richtet sich nach der aktuellen, mittleren Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.
3 Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung wird die Arbeitgeberbeitragsreserve mVwVz in eine solche ohne Verwendungsverzicht umgewandelt, wenn
ohne ihre Zurechnung der Deckungsgrad 100 % erreicht.
4 Die von den Einwohnergemeinden bzw. den Trägern der Musikschulen gemäss Abs. 1 an die Arbeitgeberbeitragsreserve mVwVz geleistete Zahlungen
werden vom Kanton zurückerstattet, sofern und in demjenigen Umfang der
Kanton die an die Pensionskasse zu überweisenden Arbeitgeberbeiträge aus
der Arbeitgeberbeitragsreserve gemäss Abs. 3 leistet.
§ 16b * Übrige Gemeindelehrpersonen
1 Die Regelung gemäss § 16a gilt nicht für:
a. Einwohnergemeinden, deren Schülerinnen und Schüler eine Schule besuchen, deren Lehrkräfte nicht im Vorsorgewerk des Kantons versichert
sind;
6 834.1
b. Träger von Musikschulen, die nicht dem Vorsorgewerk des Kantons
angeschlossen sind.
2 Allfällige Kosten einer Unterdeckung ehemaliger, bei der BLPK versicherter
Lehrpersonen werden den Einwohnergemeinden bzw. den Trägern der Musikschulen separat und effektiv belastet.

## § 17 {#par_17}

Vorsorgeprimat
1 Grundlage für die Berechnung der Altersleistungen bildet das im Zeitpunkt
der Pensionierung vorhandene Sparkapital der versicherten Person (Beitragsprimat).
2 Für die Invalidenleistungen und die vor Vollendung des Rentenalters entstehenden Hinterlassenenrenten kann der Verwaltungsrat eine vom Beitragsprimat abweichende Festsetzung der Leistungen vorsehen.

## § 18 {#par_18}

Leistungen der BLPK
1 Die Bestimmungen über die Leistungen werden vom Verwaltungsrat im Reglement geregelt.
2 Er regelt ebenfalls die Überführung der Leistungen aus dem Leistungsprimat
in das Beitragsprimat.
3 Übergangsbestimmungen für den Beschluss vom 16. Mai 2013 *

## § 20 § 19 * … {#par_20}

Besitzstandsregelung für den Wechsel vom Leistungs- zum
Beitragsprimat für die aktiven Versicherten des Vorsorgewerks
Kanton
1 Eine allfällige Differenz zwischen der Altersrente im Leistungs- und jener im
Beitragsprimat wird für die aktiven Versicherten im Vorsorgewerk des Kantons
ganz oder teilweise ausgeglichen, indem ihre Sparkapitalien gemäss den nachfolgenden Bestimmungen durch eine Zusatzgutschrift erhöht werden. Dieselbe
Regelung gilt auch für die aktiven Versicherten im Vorsorgewerk eines angeschlossenen Arbeitgebenden, es sei denn, dieser habe eine andere
Besitzstandsregelung gewählt.
2 Die Zusatzgutschrift entspricht der positiven Differenz zwischen dem anfänglichen massgebenden Sparkapital und demjenigen Sparkapital, das notwendig
wäre, um die am Vortag vor 24 Monaten vor Inkrafttreten dieses Dekrets im Alter 64 versicherte Altersrente, höchstens aber 60 % des im damaligen Zeitpunkt massgebenden Beitragsverdiensts, zu erreichen (notwendiges Sparkapital).
7 834.1
3 Das anfängliche massgebende Sparkapital entspricht dem am Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmten Barwert der erworbenen Leistungen.
Dieser wird berechnet auf der Grundlage der am Vortag vor 24 Monaten vor Inkrafttreten dieses Dekrets im Alter 64 versicherten Altersrente, höchstens aber
auf der Grundlage von 60 % des im damaligen Zeitpunkt massgebenden Beitragsverdiensts.
4 Einkäufe zum Ausgleich der Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung gemäss den Bestimmungen des BLPK-Dekrets werden bei der Berechnung des
anfänglichen massgebenden Sparkapitals nicht angerechnet.
5 Das notwendige Sparkapital wird auf der Grundlage der Sparbeiträge dieses
Dekrets, einer Verzinsung von 3,25 % und dem für das Alter 64 massgebenden Umwandlungssatz bestimmt.

## § 21 {#par_21}

Anspruch auf die Zusatzgutschrift und ihre Abstufung
1 Eine Zusatzgutschrift wird denjenigen aktiven Versicherten gewährt, die die
folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie weisen am Vortag vor Inkrafttreten dieses Dekrets mindestens 3
vollendete Dienstjahre beim Kanton auf, und
b. die Summe, gebildet aus der Anzahl der vollendeten Lebens- und 2/5 der
vollendeten Dienstjahre, ergibt am Vortag vor Inkrafttreten dieses Dekrets
mindestens 50.
2 Die Höhe der Zusatzgutschrift wird wie folgt nach Alter und Dienstjahren abgestuft:
Summe aus vollendeten Lebensjahren und 0,4 x vollendeten Dienstjahren Zusatzgutschrift
Ab 63 100 %
unter 63 93 %
unter 62 86 %
unter 61 79 %
unter 60 72 %
unter 59 65 %
unter 58 58 %
unter 57 51 %
unter 56 44 %
unter 55 37 %
unter 54 30 %
unter 53 23 %
unter 52 16 %
unter 51 9 %
unter 50 0 %
3 Aktive Versicherte, die am Vortag des Inkrafttretens dieses Dekrets das
60. Altersjahr vollendet und 3 volle Dienstjahre beim Kanton zurückgelegt haben, haben Anspruch auf 100 % der Zusatzgutschrift.
8 834.1

## § 22 {#par_22}

Kürzung der Zusatzgutschrift
1 Liegt der bei Inkrafttreten dieses Dekrets versicherte Jahreslohn, bestimmt
mit demjenigen Koordinationsabzug, der gemäss dem BLPK-Dekret gültig war,
unter dem am Vortag vor 24 Monaten vor Inkrafttreten dieses Dekrets massgebend gewesenen Beitragsverdienst, wird die Zusatzgutschrift entsprechend gekürzt.
2 Eine Weiterversicherung des bisherigen Beitragsverdiensts gemäss
§ 25 Abs. 1 wird für die Bestimmung des gemäss Abs. 1 bei Inkrafttreten dieses Dekrets versicherten Jahreslohnes nicht berücksichtigt, ausser sie bestand
bereits am Vortag vor 24 Monaten vor Inkrafttreten dieses Dekrets.
3 Wird bei einer Person, der eine Zusatzgutschrift angerechnet wurde, innerhalb von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Dekrets eine Freizügigkeitsleistung fällig, so wird die Zusatzgutschrift von der Freizügigkeitsleistung abgezogen.
4 Der Abzug reduziert sich für jeden vollen Monat der Zugehörigkeit zum Vorsorgewerk des Kantons nach Inkrafttreten dieses Dekrets um 1/60 der Zusatzgutschrift.
5 Der Betrag wird dem Vorsorgewerk an die Amortisation der Forderung der
BLPK angerechnet.

## § 23 {#par_23}

Übergang betreffend Personen, die den Rentenbeginn aufgeschoben haben
1 Das Sparkapital für diejenigen aktiven Versicherten des Kantons, die am Vortag des Inkrafttretens dieses Dekrets das 64. Altersjahr vollendet haben und
den Rentenbeginn gemäss BLPK-Dekret aufgeschoben haben, entspricht dem
Kapital, das notwendig wäre, um bei Inkrafttreten dieses Dekrets dieselbe Altersrente ausrichten zu können, auf die am Vortag Anspruch bestanden hätte.
2 Beitragspflicht und Rentenberechnung richten sich ab Inkrafttreten dieses Dekrets nach dem Vorsorgeplan des Kantons.
3 Die §§ 20–22 finden keine Anwendung.

## § 24 {#par_24}

Weiterführung der freiwilligen Versicherung
1 Personen, die am Vortag des Inkrafttretens dieses Dekrets gestützt auf
§ 6 Abs. 6 des BLPK-Dekrets in der BLPK versichert sind, können ihre Vorsorge ab Inkrafttreten dieses Dekrets noch während längstens 1 Jahr weiterführen. Nach dieser Dauer ist die Weiterführung der Vorsorge möglich, soweit der
Verwaltungsrat eine entsprechende Regelung in das Reglement aufnimmt.
9 834.1
2 Für aktive Versicherte, für die nach einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Dekrets die Weiterführung der beruflichen Vorsorge bei der BLPK nicht möglich
ist, gilt spätestens nach dieser Dauer die folgende Regelung:
a. Aktive Versicherte, die das 58. Altersjahr vollendet haben, erhalten die Altersleistung der BLPK. Sie können jedoch die Freizügigkeitsleistung beanspruchen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben oder arbeitslos gemeldet sind.
b. Aktiven Versicherten, die die Voraussetzungen von Bst. a nicht erfüllen,
wird die Freizügigkeitsleistung ausgerichtet. Der Verwaltungsrat regelt
das Meldeverfahren im Reglement.
3 Die aktiven Versicherten und die Rentenbeziehenden werden im Bestand des
Kantons geführt.
4 Der Verwaltungsrat regelt:
a. die Beitragspflicht nach Vollendung des 64. Altersjahres;
b. die Teuerungsanpassung für bei Inkrafttreten dieses Dekrets bereits laufende und danach neu entstehende Renten.
5 Der Verwaltungsrat erlässt Bestimmungen über den Wechsel vom Leistungszum Beitragsprimat. Dabei kann er eine von den §§ 20–23 abweichende Regelung treffen.

## § 25 {#par_25}

Weiterversicherung des Beitragsverdiensts gemäss dem BLPK-
Dekret
1 Personen, die vor Inkrafttreten dieses Dekrets von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht haben, ihren bisherigen Beitragsverdienst, gestützt auf § 22 Abs. 5
des BLPK-Dekrets, beizubehalten, können diesen während längstens 1 Jahr
als versicherten Jahreslohn gemäss § 11 weiterführen.
2 Danach ist die Weiterführung möglich, soweit der Verwaltungsrat der BLPK
im Reglement eine den bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 33a BVG4) entsprechende Weiterversicherungsmöglichkeit vorsieht.
3a Übergangsbestimmungen für die Änderung vom 31. Mai 2018 *
§ 25a * Aufteilung der Beiträge während der Abzahlung der Forderung
der BLPK
1 In Abweichung von § 12 Abs. 2 Bst. a leisten während 16 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 31. Mai 20185) der Arbeitgebende 55 % und die
Arbeitnehmenden 45 % der Sparbeiträge.
4) SR 831.40
5) 1. Januar 2019
10 834.1
§ 25b * Verwendung der aufgelösten Rückstellung für die Teuerungsanpassung
1 Die am 31. Dezember 2018 bestehende Rückstellung für die Teuerungsanpassung wird zur Stärkung des Deckungsgrades eingesetzt.
4 Schlussbestimmungen

## § 26 {#par_26}

Aufhebung bestehenden Rechts
1 Das Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK-Dekret) vom 22. April 20046) wird aufgehoben.
2 Die Aufhebung steht unter Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes über die
berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse vom
16. Mai 20137).

## § 27 {#par_27}

Änderung bestehenden Rechts
1 Das Dekret zum Personalgesetz vom 8. Juni 20008) wird wie folgt geändert:
§ 50 Berufliche Vorsorge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 50a Absätze 1 - 3
Die Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod wird im Dekret vom 16. Mai 20139) über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) und im entsprechenden Vorsorgereglement der Basellandschaftlichen Pensionskasse geregelt.
Aufgehoben.

## § 28 {#par_28}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Dekrets.10)
6) GS 35.93
7) GS 38.0273
8) SGS 150.1
9) SGS 834.1
10) Vom Regierungsrat am 22. Oktober 2013 auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.
11 834.1
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.05.2013 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 38.0281
31.05.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 2 geändert GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 2, Bst. a. eingefügt GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 2, Bst. b. eingefügt GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 2, Bst. c. eingefügt GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 3 geändert GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Sparbeitrag in Prozent des ver-
31.05.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Sparbeitrag in Prozent des ver-
31.05.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Sparbeitrag in Prozent des ver-
31.05.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Sparbeitrag in Prozent des ver-
31.05.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Sparbeitrag in Prozent des ver-
31.05.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 1, Tabelle, "50–54" / "Sparbeitrag in Prozent des ver-
31.05.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 1, Tabelle, "55–65" / "Sparbeitrag in Prozent des ver-
31.05.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 1, Tabelle, "65–70" / "Sparbeitrag in Prozent des ver-
31.05.2018 01.01.2019 § 16 Abs. 3 aufgehoben GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 16 Abs. 4 geändert GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 16a eingefügt GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 16b eingefügt GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 Titel 3 geändert GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 19 aufgehoben GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 Titel 3a eingefügt GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 25a eingefügt GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 25b eingefügt GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.037
12 834.1
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.05.2013 01.01.2015 Erstfassung GS 38.0281
§ 12 Abs. 2 31.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.037
§ 12 Abs. 2, Bst. a. 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037
§ 12 Abs. 2, Bst. b. 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037
§ 12 Abs. 2, Bst. c. 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037
§ 12 Abs. 3 31.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.037
§ 13 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Sparbeitrag in Prozent des ver-
§ 13 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Sparbeitrag in Prozent des ver-
§ 13 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Sparbeitrag in Prozent des ver-
§ 13 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Sparbeitrag in Prozent des ver-
§ 13 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Sparbeitrag in Prozent des ver-
§ 13 Abs. 1, Tabelle, "50–54" / "Sparbeitrag in Prozent des ver-
§ 13 Abs. 1, Tabelle, "55–65" / "Sparbeitrag in Prozent des ver-
§ 13 Abs. 1, Tabelle, "65–70" / "Sparbeitrag in Prozent des ver-
§ 16 Abs. 3 31.05.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.037
§ 16 Abs. 4 31.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.037
§ 16a 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037
§ 16b 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037
Titel 3 31.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.037
§ 19 31.05.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.037
Titel 3a 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037
§ 25a 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037
§ 25b 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037
Anhang 1 31.05.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.037
Erlasstitel: Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse
(Pensionskassendekret)
SGS-Nr. 834.1
GS-Nr. 38.281
Erlassdatum 16. Mai 2013 (Landratsvorlage LRV 2012/176)
In Kraft seit 1. Januar 2015
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
www.bl.ch
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
31.05.2018 2018.037 01.01.2019 LRV 2017-625
