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title: "Bebauungsplan 161: Riehen Bäumlihofareal (Gebiet) / Äussere Baselstrasse / Bäumlihofstrasse / Kleinriehen-Promenade"
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# Bebauungsplan 161: Riehen Bäumlihofareal (Gebiet) / Äussere Baselstrasse / Bäumlihofstrasse / Kleinriehen-Promenade

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.161
Bebauungsplan 161: Riehen Bäumlihofareal (Gebiet) / Äussere Baselstrasse
/ Bäumlihofstrasse / Kleinriehen-Promenade
(BP 161)
Vom 24. Oktober 2001 (Stand 10. Mai 2024)
Der Einwohnerrat der Gemeinde Riehen,
gestützt auf §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 1),
auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung, Umwelt und Landschaft (SSUL) beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/251.html *
1) SG 730.100
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.161
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.10.2001 26.11.2001 Erlass Erstfassung KB 27.10.2001
31.01.2024 10.05.2024 Ingress geändert KB 03.02.2024
31.01.2024 10.05.2024 Anhang 01 Inhalt geändert KB 03.02.2024
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.161
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.10.2001 26.11.2001 Erstfassung KB 27.10.2001
Ingress 31.01.2024 10.05.2024 geändert KB 03.02.2024
Anhang 01 31.01.2024 10.05.2024 Inhalt geändert KB 03.02.2024
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.161
Riehen
Bäumlihofareal (Gebiet) / Aeussere Baselstrasse / Bäumlihofstrasse / Kleinriehen-Promenade
Einwohnerratsbeschluss vom 31. Januar 2024 1)
Der Einwohnerrat der Gemeinde Riehen, gestützt auf §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 2), auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission
Siedlung, Umwelt und Landschaft (SSUL) beschliesst:
1.
Der Bebauungsplan Nr. 114.01.001 vom 19. September 2023 betreffend das Gebiet Bäumlihofareal /
Aeussere Baselstrasse / Bäumlihofstrasse / Kleinriehen-Promenade in Riehen wird festgesetzt.
2.
Zum Bebauungsplan werden folgende Bauvorschriften erlassen:
a) Zulässig sind Bauten innerhalb der Baufelder A1 - A4 und B1 - B5.
b) In den Baufeldern A1 - A4 dürfen als Neubauten Einzelhäuser (Ein- und Zweifamilienhäuser)
sowie Wintergärten / Orangerien / Dependancen, die einen funktionellen Zusammenhang mit
den Wohnhäusern aufweisen, erstellt werden.
c) Im Baufeld B1 (Villa) ist Wohnen sowie eine gewerbliche Nutzung als Tagungs- und Veranstaltungsräume zulässig. Als Neubauten für gewerbliche Nutzung dürfen im Baufeld B2 (Gartenhaus) ein Restaurant, im Baufeld B3 (Parkpavillon) Tagungs- und Veranstaltungsräume, im
Baufeld B4 (Bassinpavillon) ein Gartenpavillon, im Baufeld B5 eine Remise erstellt werden.
d) Pro Baubereich A1 - A4 ist nur ein Einzelhaus zulässig. Die überbaubare Fläche beträgt in den
Baufeldern A1 - A4 200 m², im Baufeld B2 (Gartenhaus) 350 m², im Baufeld B3 (Parkpavillon)
400 m², im Baufeld B4 (Bassinpavillon) 30 m² und im Baufeld B5 (Remise) 45 m². Pro Einzelhaus der Baufelder A1 - A4 werden zwei Garagen von je 20 m² Grundfläche nicht zur überbauten Fläche gerechnet.
e) In den Baufeldern A1 - A4 beträgt die zulässige Wandhöhe der Bauten 6,0 m, die Firsthöhe
11,0 m. Im Baufeld B2 (Gartenhaus) beträgt die zulässige Wandhöhe der Bauten 6,0 m, die
Firsthöhe 6,0 m; im Baufeld B3 (Parkpavillon) beträgt die zulässige Wandhöhe der Bauten
6.5 m, die Gebäudehöhe 9,0 m; im Baufeld B4 (Bassinpavillon) beträgt die zulässige Gebäudehöhe 7,0 m; im Baufeld B5 (Remise) beträgt die zulässige Wandhöhe der Bauten 3 m, die Firsthöhe 5,5 m. First- und Gebäudehöhe wird ab dem gewachsenen Terrain gemessen.
Ausgenommen davon sind zonenkonforme Veränderungen an den historischen Bauten; diese
richten sich nach den bestehenden First- und Wandhöhen. Für die Gebäude B2 - B5 sind
im Plan Nr. 114.01.001 vom 19. September 2023 Messpunkte für das gewachsene Terrain
angegeben. Über das Baufeld B2 ragende Dachvorsprünge sind zulässig und im Bebauungsplan
schematisch dargestellt.
1) Vom Bau- und Verkehrsdepartement genehmigt am 30. 4. 2024.
2) SG 730.100.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.161
f) Die Neubauten der Baufelder B2 und B3 haben den Minergie A-Standard oder einen vergleichbaren Standard zu erfüllen. Innerhalb der schraffierten Baufelder E ist die unterirdische Nutzung zur Energiegewinnung und -verteilung zulässig.
g) Die bestehenden Naturwerte ausserhalb der Baufelder B1 - B5 der Parzelle RC 0066 sind zu
erhalten und zu fördern. Diese Bereiche können unter Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Anliegen im Sinne einer Grün- und Parkanlage inkl. Möblierung naturverträglich und
zurückhaltend genutzt und weiterentwickelt werden. Von dieser Nutzung ausgenommen ist das
im Plan eingezeichnete Vorranggebiet Natur (Planmarkierung N). Die Umgestaltungen und der
Unterhalt der Grün- und Parkanlage haben nach ökologischen, denk- und gartendenkmalpflegerischen Kriterien gemäss Zielbild Hirzen vom 19. September 2023 zu erfolgen.
h) Im Vorranggebiet Natur (Planmarkierung N) sind die Naturwerte geschützt und keine Nutzungen zulässig. Die naturräumlichen Qualitäten sind weiter aufzuwerten und die Vernetzung mit
den umliegenden Naturwerten sicherzustellen. Die Umgestaltungen und der Unterhalt dieser
Fläche hat nach ökologischen Kriterien gemäss Zielbild Hirzen vom 19. September 2023 zu erfolgen.
i) Einfriedigungen entlang des Perimeters des Bebauungsplans dürfen nur als Hecken in Erscheinung treten und müssen für Wildtiere durchlässig sein. Die Beleuchtung darf die ökologischen
Werte, insbesondere die nachtaktiven Tiere, nicht beeinträchtigen.
j) Auf der Parzelle RC 0066 können zwei Autoabstellplätze (Planmarkierung P) mit einer Gesamtfläche von 35 m² sowie 30 Veloparkplätze (Planmarkierung V) errichtet werden. Das Mobilitätskonzept vom 07. Februar 2023 zur Ausrichtung als autofreies Areal ist als Vorgabe im Bauprojekt sowie im Betrieb einzuhalten.
k) Massstäblichkeit, Materialien und Farben haben sich der bestehenden Bebauung anzupassen
und sind im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen zu bestimmen.
l) Die Baubewilligungsbehörde wird ermächtigt, geringfügige Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden und der Gemeinderat zustimmt.
3.
Der Bebauungsplan Nr. 161 vom 24. Oktober 2001 und die dazugehörenden Vorschriften werden
aufgehoben.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und bedarf der Genehmigung durch
das Bau- und Verkehrsdepartement. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 3)
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/251.html
3) In Kraft seit 10. 05. 2024.
