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# Stadtverfassung

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Stadt Schaffhausen
1 Die Stadt Schaffhausen ist eine Einwohnergemeinde des Kantons
Schaffhausen.
2 Sie ist im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom und besorgt die öffentlichen Aufgaben, für die nicht der Bund oder der Kanton zuständig sind.
3 Sie arbeitet mit dem Kanton, anderen Gemeinwesen und Privaten
zusammen, wenn es der zweckmässigen und wirtschaftlichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dient.

## Art. 2 {#art_2}

Ziele
1 In Verantwortung für die heutigen und zukünftigen Generationen
ist die Stadt einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen
Entwicklung verpflichtet.
2 Im Rahmen ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten
a) stützt und stärkt sie die Eigenverantwortung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner;
b) schafft sie die Voraussetzungen für ein sicheres, menschenwürdiges und auf gegenseitigem Respekt und Solidarität
beruhendes Zusammenleben;
c) trifft sie Massnahmen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen
und der Umwelt;
d) bietet sie attraktive Rahmenbedingungen zum Wohnen,
Arbeiten und für die Freizeit;
e) fördert sie den Wirtschaftsstandort Schaffhausen;
f) fordert und fördert sie die gesellschaftliche und berufliche
Integration;
g) steht sie ein für ein vielseitiges und bedarfsgerechtes Bildungs-
und Betreuungsangebot und ein breitgefächertes Sportangebot,
insbesondere im Jugend- und Breitensport;
h) fördert sie die Kultur in ihrer Vielfalt

## Art. 2a Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 2 {#art_2a}

Die Bootsliegeplätze der Stadt Schaffhausen werden so vergeben,
dass es zur Hälfte Boote mit und zur Hälfte Boote ohne Motoren
hat.

## Art. 2 bis {#art_2bis}

1 Der Rhein und seine Ufer zählen zu den wichtigsten Lebensräumen
der Stadt Schaffhausen und dienen der Bevölkerung als bedeutendes Naherholungsgebiet.
2 Der Zugang zum Rhein wird in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten, der rechtlichen Möglichkeiten und unter Beachtung höherwertiger öffentlicher Interessen gewährleistet.
3 Der Grosse Stadtrat und der Stadtrat sind für die Erhaltung des
Erholungsraums, die Sicherung der Lebensgrundlagen für Tiere und
Pflanzen, eine ausgewogene und nachhaltige Nutzung des
Rheinufers sowie eine diesen Zwecken dienliche räumliche Gestaltung des Uferbereichs besorgt.
4 Einzelheiten werden auf Verordnungsstufe in allgemeinverbindlichen Erlassen des Grossen Stadtrats geregelt.

## Art. 3 {#art_3}

Politische Parteien
Die Stadt fördert die Mitwirkung der politischen Parteien bei der Meinungs- und Willensbildung.

## Art. 4 {#art_4}

Partizipation
Die Stadt bezieht bei der Planung und der Erfüllung der öffentlichen
Aufgaben die betroffenen Bevölkerungskreise angemessen mit ein.

## Art. 5 {#art_5}

Petitionsrecht
1 Das Petitionsrecht ist gewährleistet.
2 Die Behörden beantworten Petitionen in der Regel innert sechs
Monaten.
II. Volksrechte
1. Stimm- und Wahlrecht

## Art. 6 {#art_6}

Allgemeines
1 Das Stimm- und Wahlrecht wird an der Urne, brieflich oder, sofern
vom kantonalen Recht erlaubt, elektronisch ausgeübt.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 3
2 Es richtet sich nach dem kantonalen Recht.

## Art. 7 {#art_7}

Wahlbüro
1 Über die Durchführung der Abstimmungen und Wahlen wacht das
Wahlbüro. Es besteht aus der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten, einem zusätzlichen Stadtratsmitglied sowie 30 Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern. Die Stadtschreiberin oder der
Stadtschreiber ist Aktuarin/Aktuar und hat beratende Stimme und
das Antragsrecht.
2 Im Bedarfsfall kann der Stadtrat oder das Wahlbüro die Zahl der
Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler vorübergehend erhöhen.
3 Über die Organisation des Wahlbüros, die Anlage der Stimmregister, Zeit und Ort der Aufstellung der Urnen erlässt der Stadtrat die
erforderlichen Vorschriften.
2. Wahlen

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Stimmberechtigten wählen
a) die Mitglieder des Grossen Stadtrates;
b) die Mitglieder des Stadtrates und die Stadtpräsidentin oder
den Stadtpräsidenten;
c) die Mitglieder des Stadtschulrates sowie deren Präsidentin
oder deren Präsident;
2 Die Wahl nach lit. c wird im Verfahren der stillen Wahl durchgeführt.
3 Für die Wahl der Mitglieder des Grossen Stadtrates gilt das Proporzverfahren. Die Bestimmungen des kantonalen Wahlgesetzes
gelten sinngemäss.
4 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident und die übrigen Mitglieder des Stadtrates werden am gleichen Tag gewählt. Als Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident ist nur wählbar, wer auch als Stadtratsmitglied gewählt worden ist.
3. Volksabstimmungen

## Art. 9 {#art_9}

Abstimmungen
1 Die Stimmberechtigten beschliessen über
a) Volksinitiativen, unter Vorbehalt von Art. 12 Abs. 2;
b) Geschäfte, die dem obligatorischen Referendum unterstehen;
c) Geschäfte, gegen die das fakultative Referendum zustande gekommen ist.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 4
2 Der Stadtrat ordnet die städtischen Volksabstimmungen an. Zu allen Abstimmungsvorlagen wird den Stimmberechtigten eine kurze,
sachliche Erläuterung des Büros des Grossen Stadtrates abgegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt.
3 Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees
ihre Argumente dem Büro des Grossen Stadtrates mit; dieses berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen.
4 Das Büro des Grossen Stadtrates kann ehrverletzende, krass
wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zur Anpassung zurückweisen.

## Art. 10 {#art_10}

Obligatorisches Referendum
Die Stimmberechtigten entscheiden obligatorisch über:
a) Verfassungsänderungen;
b) Änderungen des Stadtgebiets mit Ausnahme von Grenzkorrekturen;
c) Die Bewilligung einer Steuererhöhung; vorbehalten bleibt die
Bestimmung Art. 25 lit. c.
d) neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von
mehr als 2 Mio. Franken;
e) neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten
Zweck von mehr als 300'000 Franken;
f) Beschlüsse, welche der Grosse Stadtrat von sich aus der Volksabstimmung unterbreitet.

## Art. 11 {#art_11}

Fakultatives Referendum
1 Die Stimmberechtigten können verlangen, dass die in Art. 25
aufgeführten Beschlüsse des Grossen Stadtrates der Volksabstimmung unterstellt werden.
2 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert 30 Tagen
seit der Veröffentlichung des Beschlusses 600 Stimmberechtigte die
Volksabstimmung verlangen.
4. Volksinitiative

## Art. 12 {#art_12}

Gegenstand, Form
1 Mit einer Volksinitiative können 600 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf:
a) Total- oder Teilrevision der Verfassung;
b) Erlass, Änderung oder Aufhebung eines allgemeinverbindlichen
Erlasses des Grossen Stadtrates (Verordnung);
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 5
c) die Übernahme neuer Gemeindeaufgaben.
2 Stimmt der Grosse Stadtrat einem in seine Kompetenz fallenden
Initiativbegehren zu, so ist dieses erfüllt und erledigt.
5. Volksmotion

## Art. 13 {#art_13}

Volksmotion
1 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Grossen Stadtrat
schriftlich eine begründete Volksmotion einzureichen.
2 Der Grosse Stadtrat behandelt diese sinngemäss wie eine Motion
eines seiner Mitglieder.
6. Volkspostulat 10)
Art. 13a
1 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Grossen Stadtrat
schriftlich ein begründetes Volkspostulat einzureichen.
2 Der Grosse Stadtrat behandelt dieses sinngemäss wie ein Postulat
eines seiner Mitglieder.
III. Behörden und Verwaltung
1. Grundsätze

## Art. 14 {#art_14}

Gesetzmässigkeitsgrundsatz
Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung, das
übergeordnete Recht und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften gebunden.

## Art. 15 {#art_15}

Tätigkeitsgrundsätze
Behörden und Verwaltung erfüllen ihre Aufgaben bürgerfreundlich,
wirksam und kostengünstig.
2 Sind in einer Sache mehrere Behörden oder Verwaltungsstellen
gleichzeitig zuständig, koordinieren sie ihre Tätigkeit und arbeiten
zusammen.

## Art. 16 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 6 {#art_16}

Kostenbeteiligung
Nehmen Personen, die nicht in der Stadt wohnhaft sind oder Sitz
haben, andere Gemeinwesen oder sonstige Dritte städtische Leistungen in Anspruch, strebt die Stadt eine angemessene Beteiligung
an den Kosten an.

## Art. 17 {#art_17}

Amtsdauer
Die Mitglieder der städtischen Behörden werden auf die Dauer von
vier Jahren gewählt. Sie üben ihre Funktion bis zum Amtsantritt der
neuen Organe weiter aus.

## Art. 18 {#art_18}

Inpflichtnahme
Die Behördenmitglieder werden vor Amtsantritt auf Verfassung und
Gesetz verpflichtet.

## Art. 19 {#art_19}

Aufgabenübertragung an Behörden
1 Rechtsetzungs- und Ausgabenbefugnisse des Volkes können dem
Grossen Stadtrat oder dem Stadtrat übertragen werden, sofern sich
die Übertragung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und der Rahmen in einem referendumspflichtigen Erlass festgelegt wird.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Stadtrates an den Stadtrat übertragen werden.

## Art. 20 {#art_20}

Aufgabenübertragung an Dritte
1 Die Stadt kann die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dauernd oder
befristet auf Dritte übertragen. Der Rahmen wird in einem referendumspflichtigen Erlass festgelegt.
2 Die Stadt kann sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen und solche
gründen.
3 Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Private gelten die
Vorschriften über Aufsicht und Rechtsschutz sinngemäss. Für Schäden haftet die beauftragende Körperschaft oder Anstalt subsidiär.

## Art. 21 {#art_21}

Öffentlichkeit, Information
1 Rechtsetzungsakte ist zu veröffentlichen und in eine Rechtssammlung aufzunehmen.
2 Die Verhandlungen des Grossen Stadtrates sind öffentlich. Die Beschlüsse des Grossen Stadtrates sind angemessen zu veröffentlichen.
3 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. Sie
gewähren auf Gesuch hin Einsicht in amtliche Akten, soweit keine
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 7
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
4 Die Behörden stellen die Information künftiger Generationen sicher,
indem sie ihre Tätigkeit dokumentieren und wesentliche Akten archivieren.

## Art. 22 {#art_22}

Amtliche Veröffentlichungen
1 Die amtlichen Veröffentlichungen der Stadt Schaffhausen erscheinen in den vom Stadtrat bezeichneten amtlichen Publikationsorganen.
2 Die Bekanntgabe der Beschlüsse des Grossen Stadtrates richtet
sich nach dessen Geschäftsordnung.
2. Der Grosse Stadtrat

## Art. 23 {#art_23}

Mitgliederzahl
Der Grosse Stadtrat besteht aus 36 Mitgliedern.

## Art. 24 {#art_24}

Zuständigkeit 1. Oberaufsicht
1 Der Grosse Stadtrat übt die Oberaufsicht über den Stadtrat und die
gesamte Stadtverwaltung aus.
2 Der Grosse Stadtrat behandelt alle Geschäfte, die der Volksabstimmung unterliegen.

## Art. 25 {#art_25}

Geschäfte unter Referendumsvorbehalt
Der Grosse Stadtrat entscheidet über folgende Geschäfte unter Vorbehalt des fakultativen Referendums
a) Änderung des Gemeindenamens und des Gemeindewappens;
b) Erlass und Änderung von allgemeinverbindlichen Gemeindeerlassen (Verordnungen);
c) Die Festsetzung der Steuerbelastung in folgenden Fällen:
1. Beibehaltung des Steuerfusses;
2. Reduktion des Steuerfusses;
3. Erhöhung des Steuerfusses, wenn der Grosse Stadtrat
in den Vorjahren den Steuerfuss in eigener Kompetenz
und ohne Volksabstimmung herabgesetzt hat. Die Erhöhung darf den letztmals vom Volk durch Abstimmung
festgesetzten Steuerfuss nicht überschreiten und insgesamt höchstens 5 Steuerprozente ausmachen;
d) Voranschlag;
e) neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von
mehr als 700'000.-- bis 2 Mio. Franken;
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 8
f) neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten
Zweck von mehr als 100'000 bis 300'000 Franken;
g) Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Grundstücken im
Wert von über 2 Mio. Franken;
h) Übertragung von hoheitlichen Aufgaben an Dritte;
i) Beitritt zu, Austritt aus und Auflösung von Zweckverbänden;
j) Gründung von öffentlichrechtlichen Anstalten;
k) weitere Beschlüsse, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist.

## Art. 26 {#art_26}

Alleinige Kompetenz Grosser Stadtrat a) Wahlbefugnisse
Der Grosse Stadtrat wählt:
a) sein Büro;
b) die parlamentarischen Kommissionen;
c) die parlamentarischen Mitglieder der Verwaltungskommission
der städtischen Werke; 6)
d) die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler der Stadt;
e) Vertreterinnen und Vertreter in anderen Gremien, soweit dies in
einem Erlass oder einer Vereinbarung vorgesehen ist.
Art. 27 b) übrige Geschäfte
1 Der Grosse Stadtrat entscheidet abschliessend über
a) neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von
mehr als 100'000 bis 700'000 Franken;
b) neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten
Zweck von mehr als 20'000 bis 100'000 Franken;
c) Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Grundstücken im
Werte von 1 Mio. bis 2 Mio. Franken;
d) Übernahme und Einräumen von Baurechten. Vorbehalten
bleiben die Übernahme oder Veräusserung von Gebäuden auf
dem Baurechtsgrundstück nach den Bestimmungen über den
Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundstücken sowie die Kompetenz des Stadtrates zur selbständigen Vergabe von Baurechten nach Art. 44 lit. l. 7)
e) die Gewährung von Bürgschaften und Darlehen über 500'000
Franken;
f) die Verwendung von zweckgebundenen Mitteln, namentlich aus
Fonds ab 100'000 Franken einmalig und 20'000 Franken wiederkehrend;
g) Gründung von oder Beteiligung an Unternehmen und Beteiligung an öffentlichrechtlichen Anstalten, je unter Vorbehalt der
Ausgabenkompetenzen;
h) Genehmigung der Jahresrechnung und allfälliger Separatrechnungen sowie des Geschäftsberichtes des Stadtrates;
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 9
i) Antragstellung zu Geschäften, die der Volksabstimmung unterliegen;
j) Gutheissung von Volksinitiativen, welche in seiner Kompetenz
liegen;
k) Behandlung von Volksmotionen und von parlamentarischen
Vorstössen;
l) Beschlussfassung über Geschäfte des Stadtrates, die dieser ihrer besonderen Bedeutung wegen unterbreitet;
m) weitere Geschäfte, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist.
2 Der Grosse Stadtrat kann die verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse der Behörden der Veränderung des Geldwertes anpassen.

## Art. 28 {#art_28}

Geschäftsordnung
Der Grosse Stadtrat erlässt in eigener Kompetenz eine Geschäftsordnung, welche die Konstituierung, den Geschäftsgang und die Befugnisse der Ratsmitglieder regelt.

## Art. 29 {#art_29}

Büro
1 Das Büro besteht aus:
a) der Präsidentin oder dem Präsidenten,
b) den Vizepräsidentinnen oder -Präsidenten,
c) mindestens zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler.
2 Die abtretende Präsidentin oder der abtretende Präsident ist für das
nächste Amtsjahr für diese Funktion nicht wieder wählbar.

## Art. 30 {#art_30}

Verhandlungen Einberufung
1 Der Grosse Stadtrat versammelt sich:
a) auf Einladung seiner Präsidentin oder seines Präsidenten;
b) auf schriftlich begründetes Verlangen von wenigstens 10 Mitgliedern;
c) auf Verlangen des Stadtrates.
2 Die Versammlung ist mindestens acht Tage vorher mit der Traktandenliste öffentlich bekannt zu geben.

## Art. 31 {#art_31}

Mitwirkung des Stadtrates
1 Der Grosse Stadtrat fasst seine Beschlüsse in der Regel auf begründeten Antrag des Stadtrates.
2 Die Mitglieder des Stadtrates sind verpflichtet, an den Verhandlungen des Grossen Stadtrates teilzunehmen. Sie haben beratende
Stimme und Antragsrecht.
3 Der Stadtrat kann zur Vertretung seiner Anträge vor dem Grossen
Stadtrat und seinen Kommissionen Sachverständige oder städtische
Angestellte beiziehen.

## Art. 32 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 10 {#art_32}

Beschlussfähigkeit
Der Grosse Stadtrat ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit
seiner Mitglieder anwesend ist.

## Art. 33 {#art_33}

Parlamentarische Vorstösse
Die parlamentarischen Vorstösse sind in der Geschäftsordnung geregelt.

## Art. 34 {#art_34}

Parlamentarische Kommissionen a) Allgemeines
1 Für die Vorbereitung der Ratsgeschäfte und für weitere Aufgaben
bestellt der Grosse Stadtrat die Geschäftsprüfungskommission und
kann mit dem gleichen Auftrag für bestimmte Verwaltungsbereiche
ständige Fachkommissionen einsetzen.
2 Der Grosse Stadtrat kann nichtständige Kommissionen einsetzen,
die bestimmte Sachgeschäfte prüfen und vorberaten.
3 Die Einsitznahme in der Geschäftsprüfungskommission schliesst
die Mitgliedschaft in jeder anderen ständigen Kommission aus.
4 Das zuständige Stadtratsmitglied ist berechtigt, an den Kommissionssitzungen teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.

## Art. 35 {#art_35}

b) Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Sie prüft die Geschäftsführung des Stadtrates und der Verwaltung,
die Führung des städtischen Haushalts sowie die Anträge über Voranschlag und Steuerfuss auf deren Rechtmässigkeit.
3 Sie prüft alle Geschäfte des Gemeindehaushalts, soweit sie nicht
einer anderen Kommission zugewiesen werden oder auf die Vorprüfung durch eine Kommission verzichtet wird.

## Art. 36 {#art_36}

c) Rechte der Kommissionen
1 Die ständigen Kommissionen sind befugt vom Stadtrat und seinen
Mitgliedern Auskünfte einzuholen, Augenscheine zu nehmen und
die Vorlage von Akten zu verlangen, soweit es zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendig ist und keine Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.
2 Sie haben das Recht, den Rat Sachverständiger einzuholen.

## Art. 37 {#art_37}

d) Parlamentarische Untersuchungskommission
1 Bei ausserordentlichen Vorkommnissen kann der Grosse Stadtrat
nach Anhören des Stadtrates eine Untersuchungskommission einsetzen.
2 Die Geheimhaltungspflicht kann ihr nicht entgegengehalten werden.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 11
3 Verfahren und Zuständigkeit richten sich sinngemäss nach der für
den Kantonsrat geltenden Regelung des kantonalen Rechts.

## Art. 38 {#art_38}

Sitzungsgeld
1 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates und der von ihm gewählten
Kommissionen beziehen ein durch Parlamentsbeschluss festzusetzendes Sitzungsgeld.
2 Die Geschäftsordnung kann weitere Entschädigungen vorsehen.

## Art. 39 {#art_39}

Jahresgespräch
Der Grosse Stadtrat und der Stadtrat führen jährlich ein Gespräch
über strategische, lang- und mittelfristige Entwicklungen sowie über
die Jahresplanung.
3. Der Stadtrat

## Art. 40 {#art_40}

Mitgliederzahl
1 Der Stadtrat besteht aus der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
2 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident und die übrigen Mitglieder wirken mit einem Pensum von 70 Stellenprozenten.
3 Im Übrigen konstituiert sich der Stadtrat selbst.

## Art. 41 {#art_41}

Unvereinbarkeit
Die Stadtratsmitglieder dürfen andere bezahlte Tätigkeiten nur ausüben, wenn daraus keine Interessenskonflikte entstehen.

## Art. 42 {#art_42}

Leitung und Verwaltung der Stadt
1 Der Stadtrat ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Stadtrates das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Stadt. Er vertritt die Stadt gegen aussen und wahrt die städtischen Interessen.
2 Der Stadtrat besorgt im Rahmen seiner Befugnisse den gesamten
Haushalt der Stadt und verwaltet das Stadtvermögen.
3 Er bestellt die hierzu erforderlichen Organe, soweit das übergeordnete Recht oder die Verfassung nichts anderes bestimmen.
4 Er bereitet die Anträge an den Grossen Stadtrat sowie an das Volk
vor und vollzieht deren Beschlüsse.
5 Er kann Verwaltungsaufgaben, die übertragbar sind, an Ausschüsse, einzelne Mitglieder, Verwaltungsstellen oder einzelne Angestellte der Stadtverwaltung übertragen.
6 Er informiert die Öffentlichkeit.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 12
7 Er erfüllt alle weiteren Aufgaben der Stadt, die nicht einem anderen
Organ zugewiesen sind.
8 Er entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Die
Einzelheiten zum Einbürgerungsverfahren sind in einem Reglement

## Art. 43 des Stadtrates festzuhalten. 9) {#art_43}

Rechtsetzung
Der Stadtrat erlässt in eigener Kompetenz seine Geschäftsordnung,
Reglemente über Kanzleigebühren, Benützungs- und
Gebührenreglemente für öffentliche Gebäude, Anlagen und andere
Einrichtungen, Personal- und Organisationsreglemente sowie Reglemente gestützt auf Delegationsbestimmungen der Stimmberechtigten oder des Grossen Stadtrates.

## Art. 44 {#art_44}

Übrige Geschäfte
Der Stadtrat entscheidet abschliessend über folgende Geschäfte:
a) neue einmalige Ausgaben bis 100'000 Franken;
b) neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 20'000 Franken;
c) Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Grundstücken im
Wert bis 1 Mio. Franken;
d) Liegenschaftenkäufe innerhalb des Rahmenkredits für Land-
und Liegenschaftenerwerb für die Beschaffung von Grundstücken und Liegenschaften ins Finanzvermögen; 2) 7)
e) Gewährung von Bürgschaften und Darlehen bis 500'000 Franken;
f) Aufnahme der erforderlichen Darlehen und Anleihen;
g) Anpassung der von den Stimmberechtigten oder von städtischen Behörden erlassenen Tarife an die Teuerung;
h) Erstellung des Geschäftsberichts;
i) Finanzplanung;
j) Festlegung der Stellen im Rahmen der vom Grossen Stadtrat
bewilligten Lohnsumme;
k) Ankauf oder Ersteigerung von Liegenschaften
1. wenn die Einwohnergemeinde aus einer Bürgschaftsverpflichtung belangt wird;
2. wenn der Erwerb im Zusammenhang mit einem von der
Stadt gewährten Baurecht zur Verhinderung eines nicht anders abwendbaren finanziellen Schadens nötig wird; oder
3. wenn die Einbringung von grundpfandgesicherten Forderungen nur auf dem Wege der Liegenschaftenübernahme
möglich ist. 7)
l) Einräumen von Baurechten unter dem Vorbehalt der Einhaltung
der Richtlinien des Grossen Stadtrates zur Vergabe von Grundstücken der Stadt Schaffhausen im Baurecht
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 13
1. bei Neuvergaben bis zu einem Landwert von 1 Mio. Franken;
2. bei Erweiterungen und Änderungen bis zu einem Landwert
von 250 000 Franken;
3. bei Verlängerungen bis zu einem Landwert von 2 Mio. Franken. 7)

## Art. 45 {#art_45}

Besorgung der Geschäfte
1 Die Verwaltungsgeschäfte werden vom Stadtrat als Kollegium, von
den einzelnen Stadtratsmitgliedern (Referentinnen und Referenten),
von den Kommissionen und von der Stadtverwaltung besorgt.
2 Verantwortlich für die Stadtverwaltung ist der Stadtrat als
Kollegium.

## Art. 46 {#art_46}

Beschlussfähigkeit
1 In der Regel werden die Geschäfte durch Kollegialbeschluss
erledigt.
2 Zur Verhandlung und Beschlussfassung sowie zur Vornahme von
Wahlen bedarf es der Mitwirkung mindestens dreier Mitglieder.
3 Für Beschlüsse und Wahlen gilt das absolute Mehr der Anwesenden.
4Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

## Art. 47 {#art_47}

Stadtpräsidium
1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident leitet die Geschäfte
des Stadtrates und stellt die allgemeine Aufsicht über den Gang der
städtischen Verwaltung sicher.
2 Sie oder er überweist die Geschäfte an die zuständigen Stadtratsmitglieder.

## Art. 48 {#art_48}

Stadtschreiber und Stadtkanzlei
1 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber führt das Protokoll des
Stadtrates, berät den Stadtrat in Rechtssachen und besorgt die ihm
vom Stadtrat übertragenen weiteren Aufgaben. Sie oder er hat im
Stadtrat Antragsrecht und beratende Stimme.
2 Die Stadtkanzlei ist die Stabs- und Koordinationsstelle des Stadtrates; sie stellt die Verbindung zum Grossen Stadtrat sicher.
3 Die Verantwortung für amtliche Beglaubigungen liegt bei der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber; sie oder er kann weitere Angestellte der Stadtkanzlei oder der Einwohnerdienste zur Stellvertretung ermächtigen.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 14
4 Der Stadtrat kann für bestimmte Geschäftsbereiche besondere
Schreiberinnen oder Schreiber bestimmen.

## Art. 49 {#art_49}

Kommissionen und Experten
1 Der Stadtrat kann zur Vorprüfung oder Vornahme einzelner Geschäfte besondere Kommissionen ernennen oder Sachverständige
beiziehen.
2 Die Kommissionen bestehen aus mindestens einem Mitglied des
Stadtrates sowie weiteren frei gewählten Mitgliedern.
4. Die Stadtverwaltung

## Art. 50 {#art_50}

Referate
1 Die Stadtverwaltung ist in Referate und Bereiche gegliedert.
2 Jeder Bereich ist einem Referat zugeteilt.
3 Der Stadtrat legt die Gliederung und Bezeichnung der Referate sowie die Zuteilung der Bereiche und Aufgaben fest.
4 Die Stadtratsmitglieder können Bereichsleiterinnen und -leiter zur
Unterschrift namens und Auftrags ihres Referats ermächtigen.

## Art. 51 {#art_51}

Dienstverhältnis
Auf das Dienstverhältnis der Behördenmitglieder und des städtischen Personals finden die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes sinngemäss Anwendung.

## Art. 52 {#art_52}

Beschwerde
1 Anordnungen von Stadtratsmitgliedern oder Verwaltungsstellen
können beim Stadtrat innert 20 Tagen nach Mitteilung schriftlich angefochten werden.3
2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung
enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid ist
beizulegen oder genau zu bezeichnen. Das Verfahren richtet sich
sinngemäss nach dem Rekurs im Verwaltungsrechtspflegegesetz.

## Art. 53 Die Städtischen Werke {#art_53}

Organisation
1 Die Städtischen Werke Schaffhausen umfassen das Gaswerk, das
Wasserwerk und das Elektrizitätswerk.
2 Sie bilden eine Verwaltungsabteilung der Stadt Schaffhausen mit
separater Rechnungsführung sowie Globalbudget mit Leistungsauftrag nach Artikel 31a des Finanzhaushaltsgesetzes.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 15
3 Die Städtischen Werke unterstehen der Leitung des vom Stadtrat
bezeichneten Stadtratsmitgliedes und der Verwaltungskommission
der Städtischen Werke.
4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Städtischen Werke haben
das Recht, aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter des
Personals als ordentliches Mitglied auf die gesetzliche Amtsdauer in
die Verwaltungskommission zu bestellen. Das Wahlverfahren wird
durch Reglement des Stadtrates bestimmt.
5 Die nähere Organisation sowie die Mitgliederzahl und Kompetenzen der Verwaltungskommission werden unter Vorbehalt von Art. 54
Abs. 3 durch eine Verordnung des Grossen Stadtrates geregelt.

## Art. 54 {#art_54}

Zuständigkeiten
1 Der Grosse Stadtrat legt die Versorgungs- und Geschäftsstrategie
der Städtischen Werke fest.
2 Er legt in einem nicht dem fakultativen Referendum unterstehenden
Beschluss unter Berücksichtigung von Art. 75 Abs. 2 Gemeindegesetz die Kriterien fest, nach denen die Ablieferungen der Städtischen
Werke an die Stadt berechnet werden.4
3 Die Verwaltungskommission der Städtischen Werke hat die folgenden Befugnisse:
a) Aufsicht über die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen;
b) Festlegung der Organisation und die Regelung der Kompetenzen der Geschäftsleitung im Rahmen der Verordnung des Grossen Stadtrates;
c) Anstellung der mit der Geschäftsleitung betrauten Personen
nach den Vorschriften des Personalrechts;
d) Verabschiedung von Budgetentwurf, Rechnung und Jahresbericht sowie der weiteren Vorlagen zuhanden des Stadtrates;
e) Entscheid über die bewilligten Kredite der Laufenden Rechnung
im Rahmen des Globalbudgets;
f) Entscheid über die bewilligten Investitionen bis 700'000 Franken im Rahmen des Globalbudgets.

## Art. 54a {#art_54a}

Verkehrsbetriebe Schaffhausen
Die Stadt führt eine öffentlich-rechtliche Anstalt unter dem Namen
Verkehrsbetriebe Schaffhausen (VBSH). Der Grosse Stadtrat übt die
Oberaufsicht aus und erlässt die Organisationsverordnung. Der
Stadtrat legt die Eignerstrategie fest, genehmigt den Jahresbericht
und die Jahresrechnung und wählt die Verwaltungskommission.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 16
5. Besondere Behörden

## Art. 55 a) Der Stadtschulrat und die Schulleitungen 8) {#art_55}

1 Der Stadtschulrat erfüllt als Schulbehörde die ihm vom kantonalen
Recht übertragenen Aufgaben. Er besteht aus der Präsidentin oder
dem Präsidenten und drei weiteren von den Stimmberechtigten nach
den Bestimmungen des Wahlgesetzes gewählten Mitgliedern. Das
für die Bildung zuständige Mitglied des Stadtrates gehört dem Stadtschulrat von Amtes wegen als stimmberechtigtes Mitglied an. Es hat
das Vizepräsidium inne.
2 Der Stadtschulrat konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums
und des Vizepräsidiums selbst.
3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrerschaft von Kindergarten, Primarschule und Orientierungsschule, die Bereichsleitung Bildung, sowie eine Vertretung der Schulleitungen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

## Art. 55a {#art_55a}

Organisation der Schulleitung
1 Die städtischen Kindergärten, Primarschulen und Orientierungsschulen werden als geleitete Schulen im Sinne von Art. 72a des kantonalen Schulgesetzes geführt.
2 Die Einzelheiten werden in einem vom Stadtrat auf Antrag des
Stadtschulrates zu erlassenden Organisationsreglement festgelegt.

## Art. 55b {#art_55b}

Anstellung der Schulleitung
Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden vom Stadtrat angestellt.
Der Stadtschulrat kann beratend beigezogen werden.

## Art. 55c {#art_55c}

Zuständigkeiten der Schulleitung
Die Schulleiter bzw. die Schulleiterinnen sind in der ihnen zugewiesenen Schuleinheit operativ für die pädagogische, personelle, administrative und organisatorische Führung nach Massgabe der Gesetze und Verordnungen sowie des Organisationsreglements zuständig.

## Art. 56 b) aufgehoben 9) {#art_56}

Mitgliederzahl und Wahl
aufgehoben

## Art. 57 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 17 {#art_57}

Einbürgerungsverordnung
aufgehoben

## Art. 58 c) Vormundschafts- und Erbschaftsbehörde {#art_58}

Die Vormundschafts- und Erbschaftsbehörde besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Stadtrat gewählt werden.

## Art. 59 d) Sozialhilfebehörde {#art_59}

Die Sozialhilfebehörde besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Stadtrat gewählt werden.

## Art. 60 e) Finanzkontrolle {#art_60}

Die Finanzkontrolle ist ein unabhängiges Aufsichtsorgan im Auftrag
des Grossen Stadtrates und des Stadtrates.

## Art. 61 IV. Übergangsbestimmungen {#art_61}

Inkrafttreten
1 Diese Verfassung sowie deren Gesamt- oder Teilrevision unterstehen dem obligatorischen Referendum.
2 Sie tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten und der
Genehmigung durch den Regierungsrat auf einen durch den
Stadtrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
3 Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 treten auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
4 Art. 2a dieser Verfassung tritt mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. 5)
5 Art. 55a - 55c treten auf einen vom Stadtrat zu bestimmenden
Zeitpunkt in Kraft. 8)
6 Der Stadtrat kann für die Zeit zwischen der Annahme der neuen
Bestimmungen durch die Stimmberechtigten und ihrem Inkrafttreten nach Rücksprache mit dem Stadtschulrat die erforderlichen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 18
Übergangsbestimmungen zur Vorbereitung der neuen Organisation
erlassen. 8)
7 Treten während der laufenden Amtsdauer Mitglieder des Stadtschulrates zurück, so findet eine Ersatzwahl nur statt, wenn die
Zahl der von den Stimmberechtigten gewählten Mitglieder (ohne

## Art. 62 Präsidentin / Präsident) durch den Rücktritt unter drei fällt. 8) {#art_62}

Weitergeltung des bisherigen Rechts
1 Die Verfassung der Stadt Schaffhausen vom 4. August 1918 wird
auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verfassung aufgehoben.
2 Die vom Grossen Stadtrat und vom Stadtrat erlassenen Verordnungen und Reglemente bleiben, soweit sie sich nicht mit dieser Verfassung inhaltlich in Widerspruch befinden, bis zum Erlass neuer Bestimmungen in Kraft. Neue Erlasse und Änderungen bestehender Erlasse richten sich nach den Kompetenzbestimmungen dieser Verfassung.

## Art. 63 {#art_63}

Veröffentlichung
Die Verfassung ist zu veröffentlichen und in die städtische Erlasssammlung aufzunehmen.
Fussnoten:
1 Der Stadtrat hat die Verfassung mit SRB vom
15. November 2011 auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.
2 RSS 1050.7: Beschluss der Einwohnergemeinde über einen
Rahmenkredit für Land- und Liegenschaftenerwerb vom 15.
März 1998.
3 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 20. September 1971.
4 Gemeindegesetz vom 17. August 1998.
5 Volksabstimmung vom 24. September 2017.
6 Volksabstimmung vom 10. Juni 2018.
Volksabstimmung vom 23. September 2018.
Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft gesetzt per
1. Januar 2025 mit Stadtratsbeschluss vom 26. März 2024.
9 Volksabstimmung vom 9. Juni 2024, in Kraft gesetzt per
1. Januar 2025 mit Stadtratsbeschluss vom 17. Dezember
2024 .
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 19
10 Volksabstimmung vom 28. September 2025, in Kraft gesetzt
per 1. Januar 2026 mit Stadtratsbeschluss vom 17. Februar
2026.
11 Volksabstimmung vom 29. Juni 2025, rückwirkend in Kraft gesetzt per 1. März 2026 mit Stadtratsbeschluss vom 17. März
