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title: "Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über einen Betriebsbeitrag an Pro Senectute"
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# Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über einen Betriebsbeitrag an Pro Senectute

## text {#text}

870.31
OGS 1995, 53
Kantonsratsbeschluss
über die Genehmigung der Vereinbarung über
einen Betriebsbeitrag an Pro Senectute
vom 22. Dezember 19941
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 5, 10 und Artikel 21 Absatz 2 des
Sozialhilfegesetzes vom 23. Oktober 19832,
beschliesst:
1. Die Vereinbarung mit Pro Senectute über die Ausrichtung eines
Betriebsbeitrages für die Betagtenberatung wird genehmigt.3
2. Die Einwohnergemeinden haben sich für ihren Leistungsauftrag an
Pro Senectute nach Massgabe der Wohnbevölkerung gemäss
eidgenössischer Volkszählung zur Hälfte am Betriebsbeitrag zu
beteiligen.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, in Absprache mit den
Einwohnergemeinden die Vereinbarung veränderten Verhältnissen
anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.4 Eine Mehrheit der
Einwohnergemeinden kann die Kündigung der Vereinbarung
verlangen.
1 OGS 1995, 53
2 GDB 870.1
3 Die Vereinbarung kann beim Sicherheits- und Sozialdepartement sowie bei Pro
Senectute eingesehen oder bezogen werden
4 Vereinbarung vom 22. Dezember 1994 geändert durch Nachtrag (RRB vom
29. Februar 2000, Nr. 564); durch neue Vereinbarung ersetzt (RRB vom 21. Juni
2005, Nr. 661)
4. Der Regierungsrat wird beauftragt, die Vereinbarung,
insbesondere Art. 11 und 12, nach Ablauf von drei Jahren zu
überprüfen.
5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
