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title: "Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden"
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provisions: 28
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# Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden

## Art. 1 {#art_1}

Steuerarten
1 Der Kanton und die steuerberechtigten Gemeinden erheben nach diesem Gesetz:
1. Einkommens- und Vermögenssteuern oder an deren Stelle Minimalsteuern auf Grundstücken von natürlichen Personen für den
Kanton, die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden;
2. Gewinn- und Kapitalsteuern oder an deren Stelle Minimalsteuern
auf Grundstücken von juristischen Personen für den Kanton, die
politischen Gemeinden und die Schulgemeinden;
3. Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen für den Kanton, die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden;
4. Grundstückgewinnsteuern von natürlichen und juristischen Personen für den Kanton und die politischen Gemeinden;
5. Kopfsteuern von natürlichen Personen für die politischen Gemeinden;
6. Kirchensteuern von natürlichen und juristischen Personen für die
Kirch- und Kapellgemeinden öffentlichrechtlich anerkannter Kirchen;
7. * Erbschafts- und Schenkungssteuern von natürlichen und juristischen Personen für den Kanton;
8. Handänderungssteuern von natürlichen und juristischen Personen für den Kanton.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Bei interkantonalen und internationalen Sachverhalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts und der Staatsverträge vorbehalten.

## Art. 2 {#art_2}

Gesetzesanwendung
1 Die Vorschriften dieses Gesetzes sind von den Steuerpflichtigen und
den Steuerbehörden nach Treu und Glauben anzuwenden.
2 Rechtsgestaltungen, die eine Steuerumgehung bezwecken, werden
nicht anerkannt.

## Art. 3 {#art_3}

Einfache Steuer und Steuerfuss
1 Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete Steuer für natürliche Personen ist die einfache Steuer. *
2 Der Steuerfuss wird für die Kantonssteuer vom Landrat und für die
Gemeindesteuer mit Beschluss der Gemeindeversammlung festgelegt.
3 … *
4 Die ordentliche Steuer ergibt sich aus der Vervielfachung der einfachen Steuer mit dem Steuerfuss. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen dieses Gesetzes.
Art. 3a * Steuerrabatt
1 Für natürliche Personen können auf der Basis der beschlossenen
Steuerfüsse Rabatte mit der Wirkung für das folgende Jahr gewährt
werden. *
2 Für diesen Beschluss ist die Gemeindeversammlung beziehungsweise
der Landrat abschliessend zuständig.
2 Einkommens- und Vermögenssteuern
2.1 Steuerpflicht
2.1.1 Steuerliche Zugehörigkeit und Umfang der Steuerpflicht

## Art. 4 {#art_4}

Persönliche Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton haben.
2 Natürliche Personen haben im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz,
wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten
oder wenn ihnen das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen
Wohnsitz zuweist.
3 Natürliche Personen haben im Kanton steuerrechtlichen Aufenthalt,
wenn sie sich hier ungeachtet vorübergehender Unterbrechung aufhalten:
1. bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen;
2. ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens
90 Tagen.

## Art. 5 {#art_5}

Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie:
1. im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
2. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte
haben;
3. * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
in der Schweiz sind ergänzend zu Abs. 1 aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
1. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
2. * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
3. Gläubigerin oder Gläubiger beziehungsweise Nutzniesserin oder
Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
4. * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;
5. Eigentümerin oder Eigentümer beziehungsweise Nutzniesserin
oder Nutzniesser von im Kanton verwaltetem Vermögen sind;
6. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die
aufgrund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses
von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;
7. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton
erhalten;
8. * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder
eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse
Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für
Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige
Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf
Monaten Dauer.

## Art. 6 {#art_6}

Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt, erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und
Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf
die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach Art. 5 eine
Steuerpflicht im Kanton besteht.
3 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in
der Schweiz versteuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und
Grundstücke im Kanton wenigstens das im Kanton erzielte Einkommen
und das im Kanton gelegene Vermögen.

## Art. 7 {#art_7}

Steuerausscheidung
1. Allgemeines
1 Die Steuerausscheidung erfolgt innerkantonal sowie im Verhältnis zu
andern Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Dasselbe gilt im Verhältnis zum Ausland unter Vorbehalt anderslautender zwischenstaatlicher Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
2 Im innerkantonalen Verhältnis ist der Wohnsitzgemeinde im Voraus ein
Fünftel des Geschäftsergebnisses zuzuweisen; die restlichen vier Fünftel sind auf die beteiligten Gemeinden im Verhältnis der auf diese
Gemeinden entfallenden Anteile am Gesamteinkommen zu verlegen.

## Art. 8 {#art_8}

2. Verluste
1 … *
2 Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus ausländischen
Betriebsstätten, vorbehältlich von solchen aus Grundstücken, mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnen diese
Betriebsstätten in den folgenden sieben Geschäftsjahren Gewinne, wird
im Umfang der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Vorjahresverluste
eine Nachsteuer erhoben. In allen übrigen Fällen werden Auslandsverluste nur satzbestimmend berücksichtigt.

## Art. 9 {#art_9}

Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
1 Steuerpflichtige, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuer für die im
Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten
Einkommen und Vermögen entspricht. Allgemeine Abzüge und Sozialabzüge werden ihnen anteilsmässig gewährt. *
2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in
der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen und dem in der
Schweiz gelegenen Vermögen entspricht.
2.1.2 Beginn und Ende der Steuerpflicht

## Art. 10 {#art_10}

Grundsatz
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem die steuerpflichtige
Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt
oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug der steuerpflichtigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton
steuerbaren Werte.
3 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden
im Übrigen im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden1)
sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.
2.1.3 Besondere Verhältnisse
Art. 11 * Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner,
Kinder unter elterlicher Sorge
1 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand
zusammengerechnet.
2 Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, werden zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner
entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch
bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie bezüglich der Unterhaltsbeiträge und der
vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
3 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden
der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet.
Steht die elterliche Sorge getrennt besteuerten Eltern gemeinsam zu,
werden Einkommen und Vermögen jenem Elternteil zugerechnet, dem
die Verwaltung obliegt.
4 Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch selbstständig besteuert.
Art. 12 * Erbengemeinschaften und kollektive Kapitalanlagen
1 Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den
einzelnen Erben oder Bedachten anteilsmässig zugerechnet.
1) SR 642.15
2 Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss
dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz [KAG])2) werden den Anlegerinnen und Anlegern anteilsmässig zugerechnet. Ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.
Art. 13 Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
1 Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv-
und Kommanditgesellschaften werden den einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern anteilsmässig zugerechnet.
2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für juristische Personen.
Art. 14 Steuernachfolge
1 Stirbt die steuerpflichtige Person, treten ihre Erben in ihre Rechte und
Pflichten ein und haften solidarisch für die vom Erblasser oder der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2 Die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte haftet mit
dem Erbteil und dem Betrag, den sie oder er aufgrund ehelichen Güterrechts über den nach schweizerischem Recht ermittelten gesetzlichen
Anteil hinaus erhält.
3 Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit
ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz)3) erhalten haben. *
Art. 15 Haftung und Mithaftung für die Steuer
1 Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten haften solidarisch. Bei ausgewiesener Zahlungsunfähigkeit des einen Ehegatten haftet der andere für
den Steueranteil, der auf sein Einkommen und sein Vermögen entfällt.
Ehegatten haften solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer,
der auf das Einkommen und Vermögen der Kinder entfällt.
2) SR 951.31
3) SR 211.231
2 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
1. die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
2. die in der Schweiz wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber an
einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern
der im Ausland wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber;
3. Käuferschaft und Verkäuferschaft eines im Kanton gelegenen
Grundstücks bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die von der
Händlerin oder dem Händler beziehungsweise von der Vermittlerin oder dem Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn die Steuerpflichtigen in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben und die Käuferschaft oder Verkäuferschaft diesen einen entsprechenden Auftrag erteilt hat;
4. die Personen, die im Auftragsverhältnis die Geschäftsbetriebe
oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn
die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in
der Schweiz hat;
5. die Personen, die im Kanton Vermögen und Einkommen verwalten, die keiner bestimmten oder einer Person mit unbekanntem
Aufenthalt gehören, bis zum Betrag der jeweiligen Steuerleistung.
3 Mit der steuernachfolgenden Person haften für die Steuer der Erblasserin oder des Erblassers solidarisch die Erbschaftsverwalterin oder der
Erbschaftsverwalter und die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens
im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt,
wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Art. 16 * Besteuerung nach dem Aufwand
1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und
Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn
sie:
1. nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
2. erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 4) sind; und
3. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
müssen beide die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllen.
3 Die Steuer, die anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer tritt,
wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland
entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und
der von ihr unterhaltenen Personen bemessen. Hierbei ist deren Vermögen angemessen zu berücksichtigen. Die Bemessung richtet sich unter
Vorbehalt von Abs. 4 jedoch mindestens nach dem höchsten der folgenden Beträge:
1. einem durch den Regierungsrat festgelegten Mindestbetrag;
2. für steuerpflichtige Personen mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Art. 24
Abs. 1 Ziff. 2;
3. für die übrigen steuerpflichtigen Personen ohne eigenen Haushalt: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Art. 4; oder
4. der Summe der Bruttobeträge:
a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens
und von dessen Einkünften;
b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und
ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;
e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen; und
f) der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche
oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
4 Die Steuer, die anstelle der Vermögenssteuer tritt, bemisst sich nach
einem steuerbaren Vermögen, das mindestens dem Zwanzigfachen der
Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 Ziff. 1, 2 beziehungsweise 3 entspricht.
5 Die Steuer wird nach den ordentlichen Steuertarifen berechnet.
6 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Abs. 3 Ziff. 4 bezeichneten Einkünften, sondern
auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem
Quellenstaat bemessen.
Art. 17 Steuererleichterungen
1 Für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, können für die Steuern nach Art. 1
Abs. 1 Ziff. 1 Steuererleichterungen für das Gründungsjahr und die neun
folgenden Jahre gewährt werden. Eine wesentliche Änderung der
betrieblichen Tätigkeit wird einer Neugründung gleichgestellt.
2 In allen Fällen sind zu den ordentlichen Ansätzen anteilsmässig zu besteuern:
1. das Grundeigentum im Kanton und dessen Ertrag;
2. die Einkünfte, die aufgrund internationaler Doppelbesteuerungsabkommen der ordentlichen Besteuerung unterworfen sind.
3 Die Gewährung von Steuererleichterungen kann an Bedingungen und
Auflagen geknüpft werden.
4 Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften.
2.1.4 Steuerbefreiung
Art. 18 Grundsatz
1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes4) werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. *
2 Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Art. 9 Abs. 1.
4) SR 192.12
2.2 Einkommenssteuer
2.2.1 Steuerbare Einkünfte
Art. 19 Allgemeines
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere
freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes, welche nach ihrem Marktwert bemessen werden.
3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Grundstücken unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.
Art. 20 Unselbstständige Erwerbstätigkeit
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke,
Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. *
2 Kapitalabfindungen aus einer mit einem Arbeitsverhältnis verbundenen
Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers werden nach Art. 42 besteuert.
3 Die von der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keine
anderen geldwerten Vorteile im Sinne von Abs. 1 dar. *
Art. 20a * Mitarbeiterbeteiligungen
1. Begriffe
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin oder
der Arbeitgeber, deren beziehungsweise dessen Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern abgibt;
2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Ziff. 1.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse
Bargeldabfindungen.
Art. 20b * 2. Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus
gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des
Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert
um einen allfälligen Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung
Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren
Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn
Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.
Art. 20c * 3. Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
Art. 20d * 4. anteilsmässige Besteuerung
1 Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 20b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile
daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in
der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
Art. 21 Selbstständige Erwerbstätigkeit
1. Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,
Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf
sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit.
2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch
alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger
Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt
ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen
oder in ausländische Betriebe beziehungsweise Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin
oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.
3 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei
selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 77a sinngemäss anwendbar. *
4 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen,
gilt Art. 77 sinngemäss.
5 Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Einkommenssteuerwert übersteigen. Der restliche Gewinn unterliegt der Grundstückgewinnsteuer.
Art. 21a * 2. Aufschubstatbestände
1 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
2 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erbinnen beziehungsweise Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der
stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erbinnen
beziehungsweise Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben,
soweit diese Erbinnen beziehungsweise Erben die bisherigen für die
Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
Art. 21b * 2a. Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen
des Geschäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte
Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen, Beteiligungen
an Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Gewinn aus der
Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Körperschaft
gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt,
wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im
Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
Art. 22 * 3. Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen,
Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im
Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die
Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
1. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
2. bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes auf
eine juristische Person;
3. * beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten
anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1
oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung im Sinne von Abs. 1 Ziff. 2 werden die
übertragenen stillen Reserven gemäss Art. 225–228 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf
Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem
übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als
Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
Art. 23 * Bewegliches Vermögen
1. Grundsatz
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
1. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlten Erträgen aus
rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die
Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten
60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens
fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des
66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung
steuerfrei;
2. * Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, die der Inhaberin oder
dem Inhaber anfallen;
3. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art, einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen. Ein bei der
Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer5) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem
Jahre als realisiert, in welchem gemäss Art. 12 Abs. 1 und 1bis des
Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer die Verrechnungssteuerforderung entsteht;
4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder
sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
5. * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die
Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
6. Einkünfte aus immateriellen Gütern.
2 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte
Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sowie
Beteiligungen an Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 sind im
Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Körperschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2
darstellen. *
5) SR 642.21
3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhaberinnen und Inhabern der
Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind,
wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 4 bleibt vorbehalten. *
4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer
schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven
aus Kapitaleinlagen gemäss Abs. 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen
Reserven. *
5 Abs. 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: *
1. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringung
von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gemäss Art. 80
Abs. 1 Ziff. 3 oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung
auf eine inländische Tochtergesellschaft gemäss Art. 80 Abs. 1
Ziff. 4 nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
2. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung gemäss Art. 80 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 4 oder der
Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach
dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
3. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
6 Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. *
7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse
kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die
halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven
aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. *
Art. 23a * 2. besondere Fälle
1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 23 Abs. 1
Ziff. 3 gilt auch:
1. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20
Prozent am Aktien-, Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das
Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter
Mitwirkung der Verkäuferin oder des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des
Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren
mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen
oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird bei der Verkäuferin
oder beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den
Art. 225–228 nachträglich besteuert;
2. * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Aktien-,
Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen
einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an
welcher die Veräusserin beziehungsweise der Veräusserer oder
die Einbringerin beziehungsweise der Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit
die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem
Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus
Kapitaleinlagen gemäss Art. 23 Abs. 3–7 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2 Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 Ziff. 1 liegt vor, wenn die Verkäuferin
oder der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft
zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
Art. 24 Unbewegliches Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder
sonstiger Nutzung;
2. der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der
steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
2 Der Mietwert gemäss Abs. 1 Ziff. 2 entspricht der mittleren Marktmiete
und wird vom Kantonalen Steueramt grundsätzlich schematisch und formelmässig nach Grundstückskategorien in Prozenten des Grundstückswertes festgelegt. *
3 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Prozentsätze je Grundstückskategorie so fest, dass mittlere Marktmieten erreicht werden. Er
kann bei der Festlegung der Prozentsätze zusätzlich auch eine Differenzierung nach Gemeinde vornehmen. *
4 Für den steuerbaren Eigenmietwert wird der Mietwert gemäss Abs. 2
um 40 Prozent herabgesetzt. *
5 Der gemäss Abs. 4 errechnete Eigenmietwert ist angemessen zu reduzieren, wenn die zur Verfügung stehenden Räume den Eigengebrauch
übersteigen. *
6 Wird ein Grundstück oder Teile davon zu einem Vorzugsmietzins an
eine nahestehende Person vermietet, ist als Mietertrag jener Wert steuerbar, der bei Eigennutzung gemäss Abs. 4 massgebend ist.
Art. 25 Einkünfte aus Vorsorge
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und
aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten.
3 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind. Den
Leistungen der steuerpflichtigen Person sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt. Dasselbe gilt für Leistungen Dritter, wenn die
steuerpflichtige Person den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder
Schenkung erhalten hat.
Art. 26 Übrige Einkünfte
1 Steuerbar sind auch:
1. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
2. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
3. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
4. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
5. * …
6. Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.
2.2.2 Steuerfreie Einkünfte
Art. 27 Allgemeines
1 Steuerfrei sind:
1. der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum
Privatvermögen gehören;
2. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung
oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
3. die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen;
4. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten; Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 bleibt vorbehalten;
5. die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von der Arbeitgeberschaft oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie die Empfängerin oder der Empfänger
binnen Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen
Vorsorge, zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos verwendet;
6. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
7. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen,
ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Art. 26 Ziff. 6;
8. der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für
Zivildienst;
8a * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich
Fr. 5'000.– für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste,
Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für
Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
9. die Zahlung von Genugtuungssummen;
10. die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
11. * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt
werden, die nach dem Geldspielgesetz6) zugelassen sind, sofern
diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
11a. * die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1'000'000.–
aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem Geldspielgesetz zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem Geldspielgesetz zugelassen sind;
11b. * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem Geldspielgesetz zugelassen sind;
12. * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 lit. d und e des
Geldspielgesetzes diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze
von Fr. 1'000.– nicht überschritten wird.
6) SR 935.51
2.2.3 Ermittlung des Reineinkommens
Art. 28 Grundsatz
1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen
und die allgemeinen Abzüge nach den Art. 29–37 abgezogen.
2 Besteht ein offenbares Missverhältnis zwischen den Aufwendungen
der steuerpflichtigen Person und den deklarierten Einkünften, werden
als Reineinkommen die Aufwendungen der davon lebenden Personen
veranlagt, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Aufwendungen aus
steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurden.
Art. 29 Unselbstständige Erwerbstätigkeit
1 Als Berufskosten werden abgezogen:
1. * die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von
Fr. 6'000.– für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der
Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
3. die notwendigen Mehrkosten für die Unterkunft bei Wochenaufenthalt;
4. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten;
5. allgemeine Aufwendungen für nebenberufliche Behördentätigkeit;
6. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, gemäss Art. 35 Ziff. 10.
2 Für die Berufskosten gemäss Abs. 1 Ziff. 1–5 legt der Regierungsrat
Pauschalansätze fest. Im Falle von Abs. 1 Ziff. 3 und 4 steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen. *
Art. 30 Selbständige Erwerbstätigkeit
1. Allgemeines
1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder
berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2 Dazu gehören insbesondere:
1. die verbuchten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;
2. die verbuchten Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge;
3. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
4. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
5. Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Art. 21 Abs. 2 entfallen;
6. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des
schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträgerinnen oder Amtsträger. *
Art. 31 2. Abschreibungen, Wertberichtigungen,
Rückstellungen und Rücklagen
1 Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen
werden berücksichtigt, soweit sie geschäftsmässig begründet sind.
2 Geschäftsmässig begründet sind:
1. Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der
in der Steuerperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung entsprechen;
2. Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich
der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen;
3. Rückstellungen, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste
notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflichtungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe noch unbestimmt ist;
4. * Rückstellungen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an
Dritte oder für nachgewiesene eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte; der Regierungsrat legt die Kriterien für den Nachweis der Forschungs- und Entwicklungsprojekte fest.
3 Wertberichtigungen und Rückstellungen, die nicht mehr geschäftsmässig begründet sind, werden dem Geschäftsertrag zugerechnet.
4 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher
bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt
der Abschreibung gemäss Art. 33 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären. *
Art. 31a * 2a. Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 78a sinngemäss anwendbar.
Art. 32 3. Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig
sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Grundstücken durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so
kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese ist binnen fünf Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die
dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
Art. 33 4. Verluste
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode gemäss Art. 62 (Steuerperiode) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden,
soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser
Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Dies gilt ebenso für Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken
des Geschäftsvermögens, die in den sieben vorangegangenen Steuerperioden nicht bereits anderweitig mit Gewinnen verrechnet werden
konnten.
3 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen
einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit
Einkommen verrechnet werden konnten.
Art. 34 Privatvermögen
1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung
durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
2 Bei Grundstücken im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die
Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Grundstücken, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind Investitionen, die
dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der
direkten Bundessteuer abziehbar sind, sowie Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Investitionskosten und Rückbaukosten
sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in
der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen
sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *
3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im
Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4 Die steuerpflichtige Person kann für Grundstücke des Privatvermögens, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, anstelle der tatsächlichen
Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Pauschalabzug für Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von
Grundstücken beträgt:
1. 10 Prozent des gesamten Rohertrages, wenn das Gebäude weniger als zehn Jahre alt ist;
2. 20 Prozent des gesamten Rohertrages, wenn das Gebäude zehn
oder mehr Jahre alt ist.
5 Die den Erträgen aus vermieteten oder verpachteten Grundstücken
gegenüberstehenden Baurechtszinsen können abgezogen werden.
Art. 35 Allgemeine Abzüge
1. von der Höhe des Einkommens unabhängige
Abzüge
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
1. * die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Art. 23, 23a
und 24 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.–;
davon ausgenommen sind die Baukreditzinsen sowie die Zinsen
für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital
massgeblich beteiligten oder ihr nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
2. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
3. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge oder
Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung
anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
4. * die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen,
Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
5. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen
Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
6. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die
Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
7. * die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken-
und die nicht unter Ziff. 6 fallende Unfallversicherung sowie die
Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der
von ihr unterhaltenen Personen:
a) für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben im jeweils geltenden Umfang von
Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)7);
b) für die übrigen Steuerpflichtigen im jeweils geltenden Umfang von Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG;
c) für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss den Ziff. 4 und 5
erhöhen sich diese Abzüge um die Hälfte. Diese Abzüge
erhöhen sich für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die die steuerpflichtige Person einen
Abzug nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 oder 4 geltend machen
kann, im jeweils geltenden Umfang von
Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG;
8. * die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 8'400.–, für
die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht
vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen
Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in
direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit,
Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person
stehen;
7) SR 642.11
9. * die Einsatzkosten in der Höhe von 5 Prozent der einzelnen
Gewinne aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht gemäss Art. 27 Ziff. 11a–12 steuerfrei sind, jedoch höchstens
Fr. 5'300.–. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen gemäss Art. 27 Ziff. 11a werden die
vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 26'500.– abgezogen;
10. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von
Fr. 12'800.–, sofern:
a) ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder
b) das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die
Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Art. 36 * 2. Zweitverdienerabzug
1 Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder
Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, Fr. 1'200.– abgezogen; ein gleicher Abzug wird bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten gewährt. Der Abzug darf
das betreffende Einkommen nach Abzug der Gewinnungskosten nicht
übersteigen. *
Art. 37 * 3. von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge
1 Von den um die Aufwendungen und die Abzüge gemäss Art. 29–36
verminderten steuerbaren Einkünften (Nettoeinkommen) werden ausserdem abgezogen:
1. die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und
der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige
Person die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent des Nettoeinkommens übersteigen, sowie die behinderungsbedingten
Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes8), soweit die steuerpflichtige Person die
Kosten selber trägt; der Regierungsrat kann für die anrechenbaren Kosten Pauschalansätze festlegen;
8) SR 151.3
2. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an den Bund, den Kanton und die Gemeinden sowie deren
Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der
Schweiz, die gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 steuerbefreit sind;
3. * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien,
die:
a) im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 1976 über die politischen Rechte9) eingetragen sind;
b) in einem kantonalen Parlament vertreten sind; oder
c) in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen
Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.
2 Die Abzüge gemäss Abs. 1 Ziff. 2 und 3 dürfen insgesamt höchstens
20 Prozent des Nettoeinkommens betragen.
Art. 38 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
1. die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person
und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand;
2. * …
3. die Aufwendungen für Schuldentilgung;
4. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
5. sämtliche Steuern und Steuerbussen, die aufgrund dieses Gesetzes, des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sowie
aufgrund gleichartiger ausländischer Erlasse erhoben werden.
9) SR 161.1
2.2.4 Ermittlung des steuerbaren Einkommens
Art. 39 Sozialabzüge
1 Zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens werden vom Reineinkommen abgezogen: *
1. * als Kinderabzug: Fr. 6'400.– für jedes minderjährige oder in der
beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern
getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt,
wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und
keine Abzüge gemäss Art. 35 Abs. 1 Ziff. 3 für das Kind geltend
gemacht werden;
2. als Ausbildungsabzug zusätzlich zum Abzug gemäss Ziff. 1:
a) * Fr. 1'800.–, wenn das Kind gemäss Ziff. 1 ausserhalb des
Kantons in schulischer Ausbildung steht; oder
b) * Fr. 5'800.– für das erste Kind gemäss Ziff. 1, das in schulischer Ausbildung steht und sich hiefür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss;
c) * Fr. 8'000.– für jedes weitere Kind gemäss Ziff. 1, das in
schulischer Ausbildung steht und sich hiefür ständig am
auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss;
3. * als Eigenbetreuungsabzug für Kinder: Fr. 3'200.– für jedes am
Ende der Steuerperiode weniger als 14 Jahre alte Kind, für das
ein Abzug gemäss Ziff. 1 geltend gemacht werden kann, für die
eigene Betreuung;
4. * als Unterstützungsabzug: Fr. 5'800.– für jede erwerbsunfähige
oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die
steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Ziff. 1 gewährt wird;
5. * als Altersabzug: Fr. 4'000.– für jede alleinstehende steuerpflichtige Person, die über 65 Jahre alt ist; dieser Abzug vermindert sich
jedoch im Umfang von fünf Prozent des Reineinkommens.
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. Die Abzüge gemäss Abs. 1
können für dieselbe Person nur einmal geltend gemacht werden. Soweit
der Kinderabzug gemäss Abs. 1 Ziff. 1 aufgeteilt wird, erfolgt auch eine
Aufteilung des Ausbildungsabzuges gemäss Abs. 1 Ziff. 2 und des
Eigenbetreuungsabzuges gemäss Abs. 1 Ziff. 3. *
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode,
werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt. Für die Bestimmung
der Steuersätze werden sie voll angerechnet.
2.2.5 Steuerberechnung
Art. 40 Steuersätze
1 Die einfache Steuer vom steuerbaren Einkommen beträgt: *
1. * 0.00 Prozent für die ersten Fr. 11'600.–
2. * 0.50 Prozent für die nächsten Fr. 2'400.–
3. * 1.00 Prozent für die nächsten Fr. 1'200.–
4. * 1.20 Prozent für die nächsten Fr. 1'200.–
5. * 1.40 Prozent für die nächsten Fr. 1'200.–
6. * 1.60 Prozent für die nächsten Fr. 1'200.–
7. * 1.80 Prozent für die nächsten Fr. 1'200.–
8. * 2.00 Prozent für die nächsten Fr. 1'200.–
9. * 2.20 Prozent für die nächsten Fr. 1'200.–
10. * 2.40 Prozent für die nächsten Fr. 1'200.–
11. * 2.60 Prozent für die nächsten Fr. 1'200.–
12. * 2.80 Prozent für die nächsten Fr. 8'000.–
13. * 2.90 Prozent für die nächsten Fr. 17'300.–
14. * 3.00 Prozent für die nächsten Fr. 31'200.–
15. * 3.10 Prozent für die nächsten Fr. 34'700.–
16. * 3.20 Prozent für die nächsten Fr. 32'800.–
17. * 3.30 Prozent für die nächsten Fr. 17'200.–
18. * 2.75 Prozent für Einkommen ab Fr. 166'000.–
2 Für die Ermittlung des Steuersatzes von gemeinsam steuerpflichtigen
Ehegatten wird das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1.85 geteilt. Der gleiche Steuersatz gilt auch für verwitwete, getrennt lebende,
geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. *
3 … *
4 Für die übrigen Erträge aus beweglichem Vermögen ermässigt sich
die Steuer gemäss Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 auf der Grundlage
des Steuersatzes, der dem gesamten steuerbaren Einkommen entspricht, um 20 Prozent; von der Ermässigung ausgeschlossen sind Einkünfte gemäss Art. 23 Ziff. 4 und 6. *
5 Die Steuersätze gemäss Abs. 1 oder 2 werden nach den Verhältnissen
am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. *
6 Die Steuersätze gemäss Abs. 1 befinden sich im Anhang. *
Art. 41 Sonderfälle
1. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende
Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Art. 42 2. Kapitalleistungen aus Vorsorge
1 Kapitalleistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 und Art. 25 sowie Zahlungen
bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile
werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.
2 Fallen in der gleichen Steuerperiode mehrere Kapitalleistungen an, so
bestimmt sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag der Kapitalleistungen. Bereits vorgenommene Veranlagungen sind zu revidieren.
3 Die Steuer wird zu einem Viertel der Steuersätze nach Art. 40 berechnet; der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 0.5 Prozent. *
4 Die Sozialabzüge gemäss Art. 39 werden nicht gewährt.
Art. 42a * 3. vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist
die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger
Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die
Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach Art.
2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit10) entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern abgegolten.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 37a Abs. 2–5 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer11).
10) SR 822.41
11) SR 642.11
Art. 42b * 4. Liquidationsgewinne
1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu
besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Art. 35 Ziff. 4 sind abziehbar. Werden keine solche Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem
Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs nach Art. 35 Ziff. 4 nachweist, zu einem Viertel der Steuersätze nach Art. 40 berechnet; der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 0.5 Prozent. Für die Bestimmung des auf den
Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes sind
zwei Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem
Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben. *
2 Abs. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erbinnen beziehungsweise Erben und die Vermächtnisnehmerinnen beziehungsweise Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens
fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers.
Art. 43 * Ausgleich der Folgen der kalten Progression
1 Die Folgen der kalten Progression für die Steuer vom Einkommen der
natürlichen Personen werden vom Regierungsrat durch gleichmässige
Anpassung der Stufen des Einkommenssteuertarifs gemäss Art. 40, der
Sozialabzüge gemäss Art. 39 sowie der Abzüge und Einkommensgrenzen gemäss Art. 35 und 36 ausgeglichen. Die Beträge sind auf Fr. 100.–
auf- oder abzurunden.
2 Der Ausgleich erfolgt, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um fünf Prozent erhöht hat, mindestens jedoch alle drei Jahre. Massgebend ist der Indexstand Ende Juni
vor Beginn der Steuerperiode; bei der nächsten Anpassung ist der Indexstand vom Juni 2009 massgebend.
2.3 Vermögenssteuer
2.3.1 Gegenstand der Steuer
Art. 44 Steuerobjekt
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2 Nutzniessungsvermögen wird der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser
zugerechnet.
3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist
die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. *
4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
2.3.2 Bewertung
Art. 45 Grundsatz
1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Art. 46 * Bewegliches Vermögen
1. Geschäftsvermögen
1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die
Einkommenssteuer massgebenden Wert bewertet.
Art. 47 2. Wertschriften und Beteiligungen
1 Für regelmässig gehandelte Wertschriften gilt der Kurswert als Verkehrswert.
2 Für nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und
andere Beteiligungsrechte ist der Verkehrswert zu schätzen.
3 Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 20b Abs. 1 sind zum Verkehrswert
einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen.
Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 20b Abs. 3 und Art. 20c sind bei der
Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren. *
Art. 48 * 3. Lebens- und Rentenversicherungen
1 Lebens- und Rentenversicherungen unterliegen mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer.
Art. 49 Unbewegliches Vermögen
1. Grundsatz
1 Der Verkehrswert der Grundstücke wird vom Kantonalen Steueramt
bezogen auf einen Stichtag amtlich geschätzt. *
2 Der Regierungsrat regelt die Bewertung im Rahmen der gesetzlichen
Bewertungsgrundsätze in einer Verordnung. *
Art. 50 2. Bewertungsgrundsätze
a) Grundstücke innerhalb der Bauzone *
1 Nichtlandwirtschaftlich genutzte überbaute Grundstücke werden
grundsätzlich schematisch und formelmässig je nach Grundstückskategorie zum Real- oder Ertragswert geschätzt. *
2 Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone werden zum landwirtschaftlichen Ertragswert besteuert, wenn das Grundstück nicht unmittelbar der Überbauung zugeführt werden soll. Solche
Grundstücke müssen in der Regel mindestens eine Fläche von 2500 m²
aufweisen. *
3 Nichtlandwirtschaftlich genutzte unüberbaute Grundstücke innerhalb
der Bauzone werden zum Realwert geschätzt.
4 Sind am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht wertvermehrende Investitionen in der massgebenden Güterschatzung noch
nicht berücksichtigt, so sind 80 Prozent dieser Investitionen zur bestehenden Güterschatzung hinzuzurechnen. *
Art. 51 b) landwirtschaftliche Grundstücke
1 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ausserhalb der
Bauzone werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert besteuert.
2.3.3 Schuldenabzug
Art. 52 Grundsatz
1 Nachgewiesene Schulden, für die eine steuerpflichtige Person allein
haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als die steuerpflichtige Person hiefür aufkommen muss.
2.3.4 Steuerberechnung
Art. 53 Sozialabzüge
1 Vom Reinvermögen werden abgezogen:
1. Fr. 70'000.– für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben;
2. Fr. 35'000.– für alle übrigen Steuerpflichtigen;
3. Fr. 15'000.– für jedes nicht selbstständig besteuerte Kind, das unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person
steht.
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
Art. 54 Steuersatz
1 Die einfache Steuer beträgt 0.25 Promille des steuerbaren Vermögens. *
2 Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 ermässigt sich die
Steuer gemäss Abs. 1 auf 0.2 Promille des steuerbaren Vermögens,
wenn diese Beteiligungen mindestens 10 Prozent des Aktien-, Grund-
oder Stammkapitals darstellen. *
2.3.5 Minimalsteuer auf Grundstücken
Art. 55 Grundsatz
1 Natürliche Personen haben für ihre im Kanton gelegenen Grundstücke
eine Minimalsteuer zu entrichten, wenn deren Betrag höher ausfällt als
die Leistung der steuerpflichtigen Person aufgrund der Einkommens-
und Vermögenssteuer.
Art. 56 Steuersatz
1 Die einfache Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt 0.3 Promille des
Steuerwertes.
2.4 Kopfsteuer
Art. 57 Steuerpflicht
1 Natürliche Personen, die zufolge persönlicher Zugehörigkeit im Kanton
steuerpflichtig sind, haben jährlich eine Kopfsteuer zu entrichten.
Art. 58 Steuerbefreiung
1 Von der Kopfsteuer sind befreit:
1. der in ungetrennter Ehe lebende Ehegatte der steuerpflichtigen
Person, Art. 64 bleibt vorbehalten;
2. die Personen, die am Ende der Steuerperiode das 18. Altersjahr
noch nicht vollendet haben;
3. die Personen, die dauernd öffentliche Hilfe für den Lebensunterhalt empfangen;
4. die Ordenspersonen.
2 Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder
der Steuerpflicht.
Art. 59 Steuersatz
1 Die Kopfsteuer besteht in einem festen Betrag von Fr. 50.–.
Art. 60 Steuerertrag
1 Der Ertrag der Kopfsteuer wird der politischen Gemeinde am Wohnsitz
der steuerpflichtigen Person zugewiesen.
2.5 Zeitliche Bemessung
Art. 61 Steuerperiode
1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie die Kopfsteuer
werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode,
wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht
umgerechnet. Art. 42 bleibt vorbehalten.
4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.
Art. 62 Bemessung des Einkommens
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der
Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder
Steuerperiode, am Ende der Steuerpflicht und bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Geschäftsabschluss erstellen. Der Regierungsrat kann bei der Aufnahme der Erwerbstätigkeit Ausnahmen
vorsehen.
Art. 63 Bemessung des Vermögens
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2 Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich
das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende
des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode,
so wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
4 Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen
oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton
während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 sinngemäss.
Art. 64 Volljährigkeit; Begründung und Auflösung der Ehe
1 Natürliche Personen werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie
volljährig werden, selbständig veranlagt. Vorbehalten bleibt eine selbständige Veranlagung, soweit sie ein Erwerbseinkommen erzielen oder
nicht unter elterlicher Sorge stehen. *
2 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode
gemeinsam besteuert. *
3 Bei Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
4 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag
gemeinsam besteuert. Mit dem Tod endigt die Steuerpflicht beider Ehegatten und beginnt die Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
3 Gewinn- und Kapitalsteuern
3.1 Steuerpflicht
3.1.1 Begriff der juristischen Personen
Art. 65 Allgemeines
1 Als juristische Personen werden besteuert:
1. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und
die Genossenschaften;
2. die juristischen Personen des kantonalen Rechts gemäss dem
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch12) sowie
die öffentlichrechtlichen oder kirchlichen Körperschaften und Anstalten des kantonalen Rechts;
3. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven

## Art. 11 {#art_11}

KAG14) werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. *
3 Ausländische juristische Personen sowie nach Art. 13 steuerpflichtige,
ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
12) NG 211.1
13) SR 951.31
14) SR 951.31
3.1.2 Steuerliche Zugehörigkeit
Art. 66 Persönliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton
befindet.
Art. 67 Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie:
1. Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
3. * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte
haben;
4 * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland
sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
1. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch
Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert
sind;
2. * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke
und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau-
oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.
4 Juristische Personen ohne Sitz und tatsächliche Verwaltung in der
Schweiz versteuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke wenigstens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton
gelegene Kapital.
Art. 68 Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt, erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf
die Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach Art. 67 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
Art. 69 Steuerausscheidung
1. Allgemeines
1 Die Steuerausscheidung erfolgt innerkantonal sowie im Verhältnis zu
andern Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, im Verhältnis zum Ausland nach den zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung.
Art. 70 2. Verluste
1 … *
2 Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus ausländischen
Betriebsstätten mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese
Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnen diese Betriebsstätten in den folgenden sieben Geschäftsjahren Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im
Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt
werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen
enthaltenen Regelungen. *
3.1.3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
Art. 71 Grundsätze
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit
der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den
Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des
Kantons oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
3 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden
im Übrigen im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.
Art. 72 Steuernachfolge
1 Für die durch Fusion, Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste juristische Person treten die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger in deren Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz ein.
3.1.4 Mithaftung
Art. 73 Allgemeines
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer
Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch
für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder tatsächliche
Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens.
Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle
nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des
Reinerlöses Personen, die:
1. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
2. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.
3 Käuferin oder Käufer und Verkäuferin oder Verkäufer eines im Kanton
gelegenen Grundstücks haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu drei Prozent der Kaufsumme, wenn
die das Grundstück vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat. Käuferin oder Käufer und Verkäuferin oder Verkäufer haften jedoch nur, soweit sie einer
Händlerin oder einem Händler beziehungsweise einer Vermittlerin oder
einem Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben.
4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer
ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
haften die Teilhaberinnen oder Teilhaber solidarisch.
3.1.5 Ausnahmen von der Steuerpflicht
Art. 74 Steuerbefreiung
1 Von der Steuerpflicht befreit sind:
1. der Bund und seine Anstalten soweit das Bundesrecht es vorsieht;
2. der Kanton und seine Anstalten;
3. die Gemeinden sowie deren Anstalten gemäss dem Gesetz über
Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz)15);
4. * vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund
ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt
sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei
verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige
Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;
5. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit
Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen
nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung
dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
6. inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden-
und Hinterlassenenversicherungskassen soweit es sich um obligatorische Versicherungen handelt;
7. * die im Landrat vertretenen politischen Parteien;
8. * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern
deren Anlegerinnen und Anleger ausschliesslich Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge gemäss Ziff. 5 oder Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen gemäss Ziff. 6 sind;
15) NG 171.1
9. * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich
dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Grundstücke sowie die von der
Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten gemäss Art. 2
Abs. 1 des Gaststaatgesetzes16) für die Grundstücke, die
Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren
Dienststellen benützt werden.
2 Von der Steuerpflicht können auf Gesuch hin befreit werden:
1. juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke
verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich
und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb
und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der
Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
2. juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
3.1.6 Steuererleichterungen
Art. 75 Grundsatz
1 Für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, können für die Steuern nach Art. 1
Abs. 1 Ziff. 2 Steuererleichterungen für das Gründungsjahr und die neun
folgenden Jahre gewährt werden. Eine wesentliche Änderung der
betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.
2 Die Gewährung von Steuererleichterungen kann an Bedingungen und
Auflagen geknüpft werden.
3 Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften.
16) SR 192.12
3.2 Gewinnsteuer
3.2.1 Steuerobjekt
Art. 76 Grundsatz
1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
3.2.2 Berechnung des Reingewinns
Art. 77 Allgemeines
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1. dem Saldo der Erfolgsrechnung;
2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet
werden, wie insbesondere:
a) Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung des Anlagevermögens;
b) geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;
c) Einlagen in die Reserven;
d) Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person;
e) offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie
Gewinnvorwegnahmen;
3. * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit
Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne,
vorbehaltlich Art. 82;
4. den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital gemäss Art. 96.
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.
3 … *
4 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse
tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen
Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten. Das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu
berichtigen.
Art. 77a * Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf
Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden
Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs-
und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung
des steuerbaren Reingewinns einbezogen. Art. 78b bleibt vorbehalten.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen
Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen
Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Die ermässigte Besteuerung des Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten erfolgt nach Einbringung dieser Rechte in die Patentbox erst, soweit der Reingewinn den gesamten bis zur Einbringung
entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand für diese Rechte sowie einen allfälligen Abzug gemäss Art. 78a, soweit effektiv abziehbar, übersteigt. Die steuerpflichtige
Person hat das Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs- und
Entwicklungsaufwand sowie einen allfälligen Abzug gemäss Art. 78a jederzeit zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Im fünften Jahr
nach Eintritt in die Patentbox ist über den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie einen allfälligen Abzug gemäss Art. 78a abzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags
ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Abs. 4 bleibt vorbehalten.
4 Verlegt eine gemäss Abs. 1 oder 2 besteuerte steuerpflichtige Person
innert fünf Jahren nach Eintritt in die Patentbox ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton, der eine von Abs. 3 abweichende Besteuerung vorsieht, werden der noch nicht abgerechnete
Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie der noch nicht abgerechnete Abzug gemäss Art. 78a im Wegzugsjahr zum steuerbaren Gewinn
hinzugerechnet.
5 Für die Definition der Patente und vergleichbaren Rechte, die Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die Anwendung auf Produkte mit nur geringen Abweichungen voneinander, die Dokumentationspflichten, Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung sowie die Behandlung der Verluste
aus Patenten und vergleichbaren Rechten gelten Art. 24a und Art. 24b
Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz,
StHG)17) sowie die bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen dazu
sinngemäss.
Art. 77b * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn
der Steuerpflicht
1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen
stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital
oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen
inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte,
das Ende der Steuerbefreiung nach Art. 74 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten
steuerlich angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist binnen zehn Jahren
abzuschreiben.
Art. 77c * Besteuerung stiller Reserven am Ende
der Steuerpflicht
1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
17) SR 642.14
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen
ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische
Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Art. 74 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins
Ausland.
Art. 78 * Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
1. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht
aber Steuerbussen;
2. die Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
3. * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen
mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder
gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie
an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten;
4. * …
5. die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen
auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
6. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
2 … *
3 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen
von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an
schweizerische oder fremde Amtsträgerinnen oder Amtsträger.
Art. 78a * Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und
Entwicklungsaufwand
1 Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen
Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf
Antrag um den durch den Regierungsrat in einer Verordnung festgelegten Prozentsatz, höchstens jedoch um 50 Prozent, über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus
zum Abzug zugelassen. Art. 78b bleibt vorbehalten.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation gemäss Art. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation18).
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
1. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und
Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlages von 35 Prozent dieses
Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand
der steuerpflichtigen Person;
2. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte
Forschung und Entwicklung.
4 Ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
Art. 78b * Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung gemäss Art. 77a, Art. 78a und
Art. 280a Abs. 1 beträgt höchstens 70 Prozent des steuerbaren
Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag gemäss Art. 87 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen
Ermässigungen.
2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
Art. 79 Erfolgsneutrale Vorgänge
1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
1. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à
fonds perdu;
2. Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung, eines
Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der
Schweiz, soweit keine Veräusserung oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
3. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
18) SR 420.1
Art. 80 * Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht
besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die
bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
1. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine
andere juristische Person;
2. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein
oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und
soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen
einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten
anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von
Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20
Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird für die Differenz
zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung
die Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die
übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert
wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert
oder wenn sie liquidiert wird. *
3 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft im Sinne von
Abs. 1 Ziff. 4 werden die übertragenen stillen Reserven gemäss
Art. 225–228 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte
oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall
entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
4 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften,
welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch
Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind,
können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20
Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die
Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft gemäss Abs. 1 Ziff. 4 bleibt vorbehalten. *
5 Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 4 während den nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder
wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, werden
die übertragenen stillen Reserven gemäss Art. 225–228 nachträglich
besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
6 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der
übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein
Buchverlust auf der Beteiligung, kann dieser steuerlich nicht abgezogen
werden. Ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
Art. 81 Abschreibungen, Wertberichtigungen
und Rückstellungen
1 Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen werden berücksichtigt, soweit sie geschäftsmässig begründet sind.
2 Geschäftsmässig begründet sind:
1. Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der
in der Steuerperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung entsprechen;
2. Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich
der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen;
3. Rückstellungen, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste
notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflichtungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe noch unbestimmt ist.
4. * Rückstellungen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an
Dritte oder für nachgewiesene eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte; der Regierungsrat legt die Kriterien für den Nachweis der Forschungs- und Entwicklungsprojekte fest.
3 Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, die nicht
geschäftsmässig begründet sind, werden dem steuerbaren Reingewinn
zugerechnet.
4 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten
von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 4
Ziff. 2 erfüllen, werden dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. *
5 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher
bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt
der Abschreibung gemäss Art. 84 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären. *
Art. 82 Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig
sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Grundstücken durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *
2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine
neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung
mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines
Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Körperschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 war. *
3 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt,
kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist binnen angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen. *
4 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte,
die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren
Ertrag dienen. *
Art. 83 * Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven
Kapitalanlagen
1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung
dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen
der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.
Art. 83a * Gewinne von juristischen Personen mit ideellen
Zwecken
1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht
besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20'000.– betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Art. 84 Verluste
1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der
Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden,
soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser
Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Dies gilt ebenso für Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken,
die in den sieben vorangegangenen Steuerperioden nicht bereits anderweitig mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
3 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Art. 79 sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden
und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
3.2.3 Steuerberechnung
Art. 85 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie
Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2
1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Körperschaften
gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 entrichten eine feste Gewinnsteuer von 5.1
Prozent des Reingewinns. *
2 Im massgebenden Reingewinn enthaltene Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Grundstücken,
unterliegen der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 141–152, soweit
der Erlös den Erwerbspreis und die wertvermehrenden Aufwendungen
übersteigt.
3 Gehört die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu einem internationalen Konzern, wird der Steuersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf den vom ausländischen Staat akzeptierten minimalen Steuersatz erhöht. *
Art. 86 * Gesellschaften mit Beteiligungen
1. Ermässigung
1 Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Körperschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 ermässigt sich im Verhältnis des
Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn,
wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:
1. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer
anderen Gesellschaft beteiligt ist;
2. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, oder
3. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million
Franken hält.
Art. 87 2. Nettoertrag aus Beteiligungen
1 Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Art. 86 entspricht dem Ertrag
dieser Beteiligungen vermindert um die anteiligen Finanzierungskosten
sowie um die anteiligen Verwaltungskosten von fünf Prozent. Der Nachweis der tatsächlichen Verwaltungskosten bleibt vorbehalten. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen sowie weitere Kosten, die
wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind.
2 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten
des steuerbaren Reingewinns keine Abschreibung vorgenommen wird,
die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.
3 Keine Beteiligungserträge sind insbesondere:
1. Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
2. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.
4 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung berücksichtigt:
1. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
2. * wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des
Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug
oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns
und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und
während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden
Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Körperschaft gemäss
Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden,
wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem
Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken
hatten.
5 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken gemäss
Art. 7 Abs. 1 des Bankengesetzes (BankG)19) werden für die Berechnung des Nettoertrags gemäss Abs. 1 der Finanzierungsaufwand und
die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln
folgender Anleihen nicht berücksichtigt:
1. Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht gemäss Art. 11 Abs. 4 BankG; und
2. * Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen
im Sinne der Art. 28–32 BankG.
Art. 88–89 * …
Art. 90 * Kollektive Kapitalanlagen
1 Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz entrichten eine feste Gewinnsteuer von 2.55 Prozent des Reingewinns. *
2 Im massgebenden Reingewinn enthaltene Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Grundstücken,
unterliegen der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 141–152, soweit
der Erlös den Erwerbspreis und die wertvermehrenden Aufwendungen
übersteigt.
Art. 91 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen entrichten eine
feste Gewinnsteuer von 1 Prozent des Reingewinns. *
19) SR 952.0
2 Gewinne unter Fr. 10'000.– werden nicht besteuert.
3 Im massgebenden Reingewinn enthaltene Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Grundstücken,
unterliegen der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 141–152, soweit
der Erlös den Erwerbspreis und die wertvermehrenden Aufwendungen
übersteigt.
3.3 Kapitalsteuer
3.3.1 Steuerobjekt
Art. 92 Grundsatz
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
3.3.2 Berechnung des Eigenkapitals
Art. 93 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie
Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2
1 Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie der Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 besteht
aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.
2 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder
Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.
Art. 94–95 * …
Art. 96 Verdecktes Eigenkapital
1 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich
die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
Art. 97 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Als steuerbares Eigenkapital gilt:
1. bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das
Reinvermögen;
2. * bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz der auf
den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.
2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer der
natürlichen Personen geltenden Grundsätzen bewertet.
3.3.3 Steuerberechnung
Art. 98 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie
Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2
1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Körperschaften
gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 entrichten eine feste Kapitalsteuer von 0.1
Promille des steuerbaren Eigenkapitals. *
2 Die Jahressteuer hat in allen Fällen unter Mitberücksichtigung der
Gewinnsteuer mindestens Fr. 500.– zu betragen, ausgenommen bei
Genossenschaften des kantonalen Rechts.
Art. 99–100 * …
Art. 101 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen entrichten eine
feste Kapitalsteuer von 0.1 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. *
2 … *
3 Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen
unter Fr. 100'000.– wird nicht besteuert.
3.3.4 Minimalsteuer auf Grundstücken
Art. 102 Grundsatz
1 Juristische Personen haben für ihre im Kanton gelegenen Grundstücke
eine Minimalsteuer zu entrichten, sofern deren Ertrag höher ausfällt als
die Leistung der juristischen Person aufgrund der Gewinn- und Kapitalsteuer.
Art. 103 * Steuersatz
1 Die feste Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt 0.1 Promille des
Steuerwertes.
3.4 Zeitliche Bemessung
Art. 104 Steuerperiode
1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede
Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein
Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden.
Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Beendigung der
Steuerpflicht zufolge Verlegung des Sitzes, der tatsächlichen Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland
sowie bei Abschluss der Liquidation.
Art. 105 Bemessung des Reingewinns
1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
2 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die
tatsächliche Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine
Betriebsstätte ins Ausland, so werden die noch nicht als Gewinn versteuerten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten
Geschäftsjahres besteuert.
3 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist
der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist
der durchschnittliche Devisenkurs der Steuerperiode für den Verkauf. *
Art. 106 Bemessung des Eigenkapitals
1 Das steuerbare Eigenkapital wird nach dem Stand am Ende der Steuerperiode bemessen.
2 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist
das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist
der Devisenkurs für den Verkauf am Ende der Steuerperiode. *
Art. 107 * Steuersätze
1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze.
3.5 Steueranteile *
Art. 107a * Steueraufteilung
1 Der Ertrag der Gewinn- und Kapitalsteuer wird wie folgt aufgeteilt:
1. * 54 Prozent an den Kanton;
2. * 39 Prozent an die Gemeinden;
3. * 7 Prozent an die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen.
2 Die Aufteilung zwischen der politischen Gemeinde und der Schulgemeinde erfolgt im Verhältnis der Steuerfüsse für natürliche Personen.
4 Kirchensteuern
Art. 108 Steuerpflicht
1 Die Kirchensteuer wird nur von den Kirchengliedern und von den juristischen Personen erhoben. Massgebend für die Erhebung einer Kirchensteuer bei natürlichen Personen ist die Zugehörigkeit am Ende der
Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2 Gehören gemeinsam besteuerte Mitglieder einer Familie verschiedenen Kirchen an, tritt eine Teilung des Steueranspruchs im Verhältnis der
Zahl der Kirchenglieder zur Gesamtzahl der Familienangehörigen ein.
Art. 109 * Steuerfuss für natürliche Personen
1 Der Steuerfuss für natürliche Personen wird durch die Versammlung
der Kirchgemeinde beziehungsweise Kapellgemeinde festgesetzt.
Art. 110 * Steuerertrag der juristischen Personen
1 Die Aufteilung des Kirchensteuerertrages der juristischen Personen erfolgt zu Gunsten der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen im Verhältnis der Anzahl ihrer Kirchenmitglieder.
2 Die interne Verteilung innerhalb der Kirchen regeln diese selbst.
5 Quellensteuern
5.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton
Art. 111 Steuersubjekt
1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die
der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss
Art. 42a unterstehen. *
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das
Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Dasselbe gilt für die eingetragene Partnerschaft. *
3 Bei Gefährdung des Steueranspruchs kann die Quellenbesteuerung
auf unbestimmte Zeit als Sicherungssteuer beibehalten oder wieder
angeordnet werden.
Art. 112 Steuerbare Einkünfte
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind: *
1. die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss
Art. 111 Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus
Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die
von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber getragenen Kosten
der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 20
Abs. 3;
2. die Ersatzeinkünfte; und
3. die Leistungen gemäss Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)20).
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für
die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden
Ansätzen bewertet.
20) SR 831.10
Art. 113 * Quellensteuerabzug
1 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe des Quellensteuerabzugs auf
der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätze und Steuerfüsse. Er umfasst die eidgenössischen,
kantonalen und kommunalen Steuern. Der Steuerabzug für die kommunalen Steuern wird nach dem gewichteten Mittel der Gemeinden des
Kantons berechnet. Im ganzen Kanton gilt ein einheitlicher Tarif.
2 Bei der Berechnung des Abzuges werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 29) und für Versicherungsprämien (Art. 35 Ziff. 4, 6 und 7) sowie Abzüge für Familienlasten (Art. 39) berücksichtigt. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Pauschalen fest.
3 Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, die beide erwerbstätig sind,
richtet sich nach dem Tarif, der ihr Gesamteinkommen (Art. 11 Abs. 1),
die Pauschalen und Abzüge gemäss Abs. 2 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 36) berücksichtigt.
4 Nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen richtet sich,
wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige
Beschäftigung, Stundenlöhnerinnen und Stundenlöhner, Teilzeit- oder
Nebenerwerb sowie Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG21) und satzbestimmende Elemente zu berücksichtigen sind und wie bei Tarifwechsel, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung zu verfahren
ist.
5 Die Ansätze, die als direkte Bundessteuer in den kantonalen Tarif einzurechnen sind, sind im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu bestimmen.
Art. 114–115 * …
21) SR 831.10
Art. 116 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der
steuerbaren Leistung
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:
1. bei Fälligkeit von Bargeldleistungen (Überweisung, Gutschrift,
Verrechnung etc.) die geschuldete Quellensteuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen wie insbesondere Naturalleistungen und Trinkgelder die geschuldete Quellensteuer von der steuerpflichtigen Person einzufordern;
2. der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder Bestätigung
über den Steuerabzug auszustellen;
3. die zurückbehaltenen oder eingeforderten Quellensteuern periodisch dem Kantonalen Steueramt abzuliefern, mit ihm darüber
abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick
in alle Unterlagen zu gewähren.
4. * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber
schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einem andern Kanton Wohnsitz oder
Aufenthalt hat. *
Art. 117 Abrechnung durch das Kantonale Steueramt
1 Das Kantonale Steueramt erstellt jährlich eine Abrechnung über die
Anteile von Bund, Kanton und Gemeinden.
Art. 118 * Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1 Personen, die gemäss Art. 111 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen,
werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:
1. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
2. sie über Vermögen oder Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 Ziff. 1 richtet sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen.
3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit
einer Person gemäss Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebt.
4 Personen mit Vermögen und Einkünften gemäss Abs. 1 Ziff. 2 müssen
das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.
5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
Art. 118a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die gemäss Art. 111 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen
und keine der Voraussetzungen gemäss Art. 118 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf die Person, die mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
oder in eingetragener Partnerschaft lebt.
3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die
Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.
4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt
die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem
Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge
gewährt.
5 Art. 118 Abs. 5 und 6 sind anwendbar.
Art. 119 Rückerstattung der Kirchensteuer
1 Gehört die steuerpflichtige Person keiner öffentlichrechtlich anerkannten Kirche an, kann sie die mit der Quellensteuer bezahlte Kirchensteuer zurückfordern. Die steuerpflichtige Person hat den Nachweis zu erbringen, dass sie keiner dieser Kirchen angehört.
2 Das Recht auf Rückforderung der Kirchensteuer erstreckt sich längstens auf die zwei zurückliegenden sowie auf das laufende Kalenderjahr.
5.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz
oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *
Art. 120 * Steuersubjekt
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1 Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen oder Grenzgänger, Wochenaufenthalterinnen oder Wochenaufenthalter sowie Kurzaufenthalterinnen oder Kurzaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer gemäss Art. 112 und 113. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der
Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Art. 42a
unterstehen.
2 Ebenfalls der Quellensteuer gemäss Art. 112 und 113 unterliegen im
Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit
im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere
Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz
oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die
Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.

## Art. 12 {#art_12}

2. Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und
Sportler sowie Referentinnen und Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, wie Bühnen-, Film-,
Rundfunk- oder Fernsehkünstlerinnen und -künstler, Musikerinnen und
Musiker, Artistinnen und Artisten, Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen und Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im
Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen einem Steuerabzug an der Quelle. *
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dazu gehören auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht der Künstlerin oder dem Künstler, der Musikerin oder dem Musiker, der Artistin oder
dem Artisten, der Sportlerin oder dem Sportler beziehungsweise der Referentin oder dem Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen,
der deren Tätigkeit organisiert hat. *
3 Die Steuer beträgt 12 Prozent der steuerbaren Leistungen.
4 Die Gewinnungskosten betragen: *
1. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern;
2. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern
sowie Referentinnen und Referenten.
5 Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.
6 Die Höhe der Bruttoeinkünfte, ab welcher die Quellensteuer erhoben
wird, richtet sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen. *
Art. 122 3. Organe juristischer Personen
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sowie von ausländischen Unternehmen, die im Kanton
Betriebsstätten unterhalten, unterliegen für die ihnen ausgerichteten
Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle.
Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen. *
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller
Zulagen und Nebenbezüge. *
3 Die Steuer beträgt 12 Prozent der steuerbaren Einkünfte.
Art. 123 4. Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger
1 Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen oder Gläubiger beziehungsweise Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen, die durch
Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton sichergestellt
sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören
auch die Zinsen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern
Dritten zufliessen.
3 Die Steuer beträgt 12 Prozent der steuerbaren Einkünfte.
Art. 124 5. Empfängerinnen und Empfänger von
öffentlichrechtlichen Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte, Empfängerinnen und Empfänger von Renten
oder Kapitalleistungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind für
diese Leistungen steuerpflichtig.
2 Die Quellensteuer beträgt 3 Prozent der Bruttoeinkünfte. *
Art. 125 6. Empfängerinnen und Empfänger von
privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus kantonalen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge
sind diesbezüglich steuerpflichtig.
2 Die Quellensteuer beträgt 3 Prozent der Bruttoeinkünfte. *
Art. 125a * 7. Empfängerinnen und Empfänger von
Mitarbeiterbeteiligungen
1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen
aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 20b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Art. 20d
steuerpflichtig.
2 Die Quellensteuer beträgt 14.5 Prozent des geldwerten Vorteils.
Art. 126 * 8. Quellensteuer der direkten Bundessteuer
1 Die Steuerabzüge gemäss Art. 120–125a erhöhen sich um die entsprechenden Ansätze der direkten Bundessteuer, welche gemeinsam
mit den Steuern aufgrund dieses Gesetzes erhoben werden.
Art. 127 * …
Art. 128 * Berücksichtigte Steuern
1 Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu
veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde
auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen
Abzüge gewährt.
Art. 128a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die gemäss Art. 120 der Quellensteuer unterliegen, können
für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen,
wenn:
1. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich
der Einkünfte der Ehegatten oder der eingetragenen Partner, in
der Schweiz steuerbar ist;
2. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften
steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder
3. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu
machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3 Die Voraussetzungen und das Verfahren richten sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 128b * Nachträgliche ordentliche Veranlagung
von Amtes wegen
1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, können die zuständigen
Behörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.
2 Die Voraussetzungen richten sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 128c * Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der
steuerbaren Leistung
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:
1. bei Fälligkeit von Bargeldleistungen (Überweisung, Gutschrift,
Verrechnung etc.) die geschuldete Quellensteuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen wie insbesondere Naturalleistungen und Trinkgelder die geschuldete Quellensteuer von der steuerpflichtigen Person einzufordern;
2. der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder Bestätigung
über den Steuerabzug auszustellen;
3. die zurückbehaltenen oder eingeforderten Quellensteuern periodisch dem Kantonalen Steueramt abzuliefern, mit ihm darüber
abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick
in alle Unterlagen zu gewähren;
4. die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber
schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
5.3 Gemeinsame Bestimmungen bezüglich die Erhebung der
Quellensteuer
Art. 129 Fälligkeit
1 Die an der Quelle zu erhebende Steuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und ungeachtet allfälliger Einwände von der steuerbaren Leistung abgezogen.

## Art. 13 {#art_13}

Bezugsprovision
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält
für ihre oder seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent
des gesamten Quellensteuerbetrages. Der Regierungsrat legt in einer
Verordnung den Ansatz fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages, jedoch
höchstens Fr. 50.– pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund,
Kanton und Gemeinde. *
2 Kommt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung
ihren oder seinen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach,
kann das Kantonale Steueramt die Bezugsprovision herabsetzen oder
ausschliessen.
Art. 131 Haftung
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet
für die Entrichtung der Quellensteuer.
2 Die oder der mit der Organisation der Darbietung einer Künstlerin oder
eines Künstlers, einer Musikerin oder eines Musikers, einer Artistin oder
eines Artisten, einer Sportlerin oder eines Sportlers beziehungsweise einer Referentin oder eines Referenten in der Schweiz beauftragte Veranstalterin oder Veranstalter haftet solidarisch für die Entrichtung der
Quellensteuer.
Art. 132 * Interkantonale Verhältnisse
1 Bei interkantonalen Verhältnissen gelten Art. 38 und 38a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)22).
Art. 133 * …
22) SR 642.14
Art. 134 Internationale Verhältnisse
1 Bei internationalen Verhältnissen bleiben abweichende Vorschriften
von Staatsverträgen vorbehalten. Der Regierungsrat kann die Einzelheiten des Vollzuges regeln.
Art. 135 Steueraufteilung
1 Der Ertrag aus der Quellensteuer wird im Rahmen der ordentlichen
Abrechnung auf die steuerberechtigten Körperschaften aufgeteilt.
2 Innerkantonal ist grundsätzlich die Körperschaft steuerberechtigt, in
der bei Fälligkeit:
1. die im Kanton unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmerin oder der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
2. die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Person gemäss Art.
120 Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat;
3. die Person gemäss Art. 121 ihre Tätigkeit ausübt;
4. die juristische Person oder das ausländische Unternehmen, in deren Verwaltung oder Geschäftsführung eine im Ausland wohnhafte steuerpflichtige Person tätig ist, steuerrechtlichen Sitz oder
Betriebsstätte hat;
5. das Grundstück liegt, auf dem eine Forderung einer oder eines im
Ausland wohnhaften Gläubigerin oder Gläubigers beziehungsweise Nutzniesserin oder Nutzniessers durch Grund- oder Faustpfand gesichert ist;
6. eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge ihren Sitz im Kanton
hat, aus welcher Vorsorgeleistungen an im Ausland wohnhafte
Empfänger oder Empfängerinnen erbracht werden.
6 Verkehrssteuern auf Grundstücken
6.1 Handänderungssteuer
Art. 136 Gegenstand
1 Die Handänderungssteuer wird bei der Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben.
2 Der Veräusserung von Grundstücken sind gleichgestellt:
1. Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein
Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken, was
zum Beispiel auf folgende Tatbestände zutreffen kann:
a) die Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen, die Veränderung der Anteilsrechte sowie die
Aufhebung des Gesamthandverhältnisses;
b) die Veräusserung von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren Aktiven überwiegend in
Immobilien bestehen;
c) die Übertragung eines Kaufrechts und den Eintritt in einen
Kauf- oder Kaufvorvertrag. Der Verzicht auf die Rechte aus
Kaufrechts-, Kauf- oder Kaufvorverträge, sofern dadurch
beabsichtigt wird, einem Dritten den Erwerb des Eigentums
am Grundstück zu ermöglichen und das Eigentum in der
Folge auf diesen übergeht.
2. entgeltliche Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen
Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen.
Art. 137 Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig ist die Erwerberin oder der Erwerber des Grundstückes.
2 Wird ein Grundstück durch mehrere Personen oder Personengemeinschaften erworben, besteht die Steuerpflicht entsprechend den erworbenen Anteilen.
3 Erwerberinnen und Erwerber sowie Veräusserinnen und Veräusserer
haften für die Handänderungssteuer solidarisch.
4 Die Steuerpflicht und Solidarhaftung bestehen unabhängig anderslautender Parteivereinbarungen.
Art. 138 Steuerobjekt
1 Die Steuer wird vom Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers erhoben.
2 Ist kein Kaufpreis vereinbart oder liegt der Kaufpreis unter dem Steuerwert gemäss Art. 49 Abs. 2, ist dieser massgebend; Art. 218 bleibt vorbehalten.
3 Bei Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zur dauernden
Selbstbewirtschaftung durch Erbteilung, Vermächtnis oder durch Vorkaufsberechtigte im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht23) gilt der gesetzliche Übernahmepreis als Kaufpreis.
4 Der Besteuerung unterliegt auch die Fahrnis, die zusammen mit dem
Grundstück erworben wird, wenn sie im Erwerbspreis des Grundstückes
inbegriffen ist.
5 Bei periodischen Entschädigungen berechnet sich der steuerbare Wert
wie folgt:
1. periodische Leistungen, deren Leistungsdauer auf die Lebenszeit
einer Person begrenzt ist, sind zu kapitalisieren;
2. die Baurechtszinsen werden höchstens für einen Zeitraum von 40
Jahren berücksichtigt, wobei der steuerbare Wert höchstens dem
Basiswert für die Berechnung des Baurechtszinses entspricht;
3. die übrigen periodischen Leistungen werden höchstens für einen
Zeitraum von 40 Jahren berücksichtigt.
Art. 139 Steuerbefreiung
1 Von der Steuerpflicht sind befreit:
1. Handänderungen zufolge erbrechtlichen Erwerbs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis);
2. Handänderungen infolge Begründung oder Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sowie Handänderungen aufgrund eines
Scheidungsurteils oder einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention;
3. Handänderungen zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen
Ehepartnern;
4. Handänderungen zwischen Geschwistern für gemeinsam ererbte
oder gemeinsam erworbene Grundstücke;
5. * Handänderungen, welche im Rahmen von Umstrukturierungen
gemäss Art. 22 und 80 stattfinden;
6. Handänderungen bei Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignungen;
23) SR 211.412.11
7. Handänderungen, an denen der Kanton und seine Anstalten sowie seine Gemeinden und deren Anstalten als Veräusserer oder
Erwerber beteiligt sind, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben oder dienen werden;
8. Handänderungen, an denen der Bund und seine Anstalten als
Veräusserer oder Erwerber beteiligt sind, nach Massgabe des
Bundesrechts;
9. Handänderungen im Zwangsverwertungs- und im gerichtlichen
Nachlassverfahren, einschliesslich Freihandverkäufe im Rahmen
dieser Verfahren, wenn der Erwerb des Grundstücks durch die
Pfandgläubigerin oder den Pfandgläubiger, die Pfandeigentümerin oder den Pfandeigentümer, die Pfandbürgin oder den Pfandbürgen, die nicht entlassene Pfandschuldnerin oder den nicht entlassenen Pfandschuldner beziehungsweise die Solidarschuldnerin oder den Solidarschulder zu einem Verlust führt.

## Art. 14 {#art_14}

Steuerberechnung
1 Der feste Steuersatz beträgt ein Prozent des Handänderungswertes
gemäss Art. 138.
6.2 Grundstückgewinnsteuer
Art. 141 Gegenstand
1 Die Grundstückgewinnsteuer wird auf dem Gewinn aus Veräusserung
von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben.
2 Der Veräusserung von Grundstücken sind gleichgestellt:
1. Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein
Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
2. entgeltliche Belastungen eines Grundstückes mit privatrechtlichen
Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen.
Art. 142 Aufschiebende Wirkung
1 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
1. Eigentumswechsel zufolge erbrechtlichen Erwerbs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
2. Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem
Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines
Ehegatten an den Unterhalt der Familie und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten mit dem Steueraufschub
einverstanden sind;
3. * Eigentumswechseln, welche im Rahmen von Umstrukturierungen
gemäss Art. 22 und 80 stattfinden;
4. bei Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher
Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren
oder drohender Enteignung;
5. * bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum
betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstückes, soweit der Erlös binnen angemessener Frist zum Erwerb
eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstückes im Kanton verwendet wird und dieses ebenfalls betriebsnotwendig ist.
Art. 143 Ersatzbeschaffung
1 Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei Handänderungen
zum Zwecke der Ersatzbeschaffung von gleich genutzten Liegenschaften in der Schweiz infolge:
1. vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften, soweit der Erlös binnen 2 Jahren
zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes
oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land-
oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft in der Schweiz verwendet
wird;
2. Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten
Wohnliegenschaft, soweit der Erlös binnen 2 Jahren vor oder
nach der Handänderung zum Erwerb oder zur Überbauung einer
gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet
wird.
Art. 144 Steuersubjekt, Steuerpflicht
1 Steuerpflichtig ist die Veräusserin oder der Veräusserer des Grundstückes.
2 Wird ein Grundstück durch mehrere Personen oder Personengemeinschaften veräussert, besteht die Steuerpflicht entsprechend den veräusserten Anteilen.
3 Veräusserinnen und Veräusserer sowie Erwerberinnen und Erwerber
haften für die Grundstückgewinnsteuer während fünf Jahren seit der
Handänderung solidarisch. *
4 Die Steuerpflicht und Solidarhaftung bestehen unabhängig anderslautender Parteivereinbarungen.
Art. 145 Steuerobjekt
1. Grundstückgewinn
1 Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Veräusserungserlös
die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.
2 Massgebend für die Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer
ist die letzte steuerbegründende Veräusserung.
3 Soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende Veräusserung
oder Ersatzbeschaffung erworben worden ist, werden die Anlagekosten
der letzten im Sinne dieser Bestimmungen steuerbegründenden Veräusserung zugrunde gelegt.
4 Bei einem Eigentumswechsel gemäss Art. 142 Ziff. 4 und 5 ist auf den
Erwerb der tauschweise abgetretenen, bei Ersatzbeschaffungen auf den
Erwerb der Ersatzgrundstücke abzustellen.
5 Liegen die tauschweise abgetretenen oder anlässlich der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücke in einer anderen Gemeinde des
Kantons, wird mit dieser Gemeinde keine Steuerausscheidung vorgenommen.
Art. 146 2. Steuerbefreiung
1 Von der Steuerpflicht sind befreit:
1. Veräusserungen, bei denen der Kanton und seine Anstalten oder
seine Gemeinden und deren Anstalten als Veräusserer beteiligt
sind, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder
gemeinnützigen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben
oder dienen werden;
2. Veräusserungen, bei denen der Bund und seine Anstalten als
Veräusserer beteiligt sind, nach Massgabe des Bundesrechts;
3. Gewinne aus Handänderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, sofern die Gläubiger zu Verlust kommen;
4. * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich
dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Grundstücke sowie die von der
Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten gemäss Art. 2
Abs. 1 des Gaststaatgesetzes24) für die Grundstücke, die
Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren
Dienststellen benützt werden, und die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen gemäss Art. 2 Abs. 2 des
Gaststaatgesetzes25), soweit das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.
Art. 147 3. Erwerbspreis
1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen der Erwerberin oder des Erwerbers.
2 Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, wird als solcher 150 Prozent des
im Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Güterschatzungswertes angerechnet.
3 Hat die steuerpflichtige Person das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren erworben und ist sie dabei als Pfandgläubigerin oder
Pfandbürgin zu Verlust gekommen, ist der ihr entstandene Verlust Bestandteil des Erwerbspreises.
Art. 148 4. Aufwendungen
1 Als Aufwendungen sind anrechenbar:
1. Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen und andere
dauernde Verbesserungen des Grundstückes, nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und Beiträge von Bund, Kanton oder
Gemeinde;
2. Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Dolen-, Werkleitungs- oder Perimeterbeiträge;
3. übliche Mäklerprovisionen und Insertionskosten für Erwerb und
Veräusserung;
4. mit der Veräusserung und dem Erwerb verbundene Abgaben;
4a. * die entrichtete Mehrwertabgabe gemäss Art. 5 des Raumplanungsgesetzes (RPG)26);
5. Baukreditzinsen bei Grundstücken.
24) SR 192.12
25) SR 192.12
26) SR 700
2 Natürliche und juristische Personen, welche mit Grundstücken
gewerbsmässig handeln, können weitere mit dem Grundstück zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich
verzichtet haben.
3 Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten
Aufwendungen.
4 Insbesondere folgende Aufwendungen sind nicht abziehbar:
1. der Wert der eigenen Arbeit, der nicht als Einkommen oder Ertrag
(Gewinn) während einer ganzen Steuerperiode in der Schweiz
versteuert worden ist oder wird;
2. Aufwendungen, die bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer als
Abzüge oder Aufwand steuermindernd berücksichtigt worden
sind.
Art. 149 5. Erlös
1 Als Erlös gilt der Kaufpreis, einschliesslich aller weiteren Leistungen
der Erwerberin oder des Erwerbers.

## Art. 15 {#art_15}

6. Verlustverrechnung
1 Verluste aus Teilveräusserungen werden nach vollständiger Veräusserung des Grundstückes den Anlagekosten der mit Gewinn vollzogenen
Teilveräusserungen anteilsmässig zugerechnet. Bereits definitiv veranlagte Grundstückgewinnsteuern werden im Rahmen eines Revisionsverfahrens neu festgelegt.
2 Grundstückverluste werden mit Grundstückgewinnen desselben
Jahres verrechnet. Grundstückverlustüberschüsse aus Veräusserungen
im Geschäftsvermögen sind verrechenbar, soweit sie auf Verluste der
sieben Vorjahre zurückgehen. Bei Vorliegen von mehreren Grundstückgewinnen desselben Jahres werden Grundstückverluste auf die Grundstückgewinne proportional verteilt.
3 Grundstückgewinne auf zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstücken können mit Verlusten im Sinne der Art. 33 und 84 verrechnet
werden. *
Art. 151 Steuersätze
1 Die Grundstückgewinnsteuer beträgt unter Berücksichtigung der
Eigentumsdauer: *
Eigentumsdauer Steuersatz in Prozenten
bis 1 Jahr 36%
bis 2 Jahre 33%
bis 3 Jahre 31%
bis 4 Jahre 29%
bis 5 Jahre 28%
bis 6 Jahre 27%
bis 7 Jahre 26%
bis 8 Jahre 25%
bis 9 Jahre 24%
bis 10 Jahre 23%
bis 11 Jahre 22%
bis 12 Jahre 21.5%
bis 13 Jahre 21%
bis 14 Jahre 20.5%
bis 15 Jahre 20%
bis 16 Jahre 19.5%
bis 17 Jahre 19%
bis 18 Jahre 18.5%
bis 19 Jahre 18%
bis 20 Jahre 17.5%
bis 21 Jahre 17%
bis 22 Jahre 16.5%
bis 23 Jahre 16%
bis 24 Jahre 15.5%
bis 25 Jahre 15%
bis 26 Jahre 14.5%
bis 27 Jahre 14%
bis 28 Jahre 13.5%
bis 29 Jahre 13%
bis 30 Jahre 12.5%
Eigentumsdauer Steuersatz in Prozenten
mehr als 30 Jahre 12%
2 Massgebend für die Eigentumsdauer eines Grundstückes ist die letzte
Handänderung gemäss Eintrag im Grundbuch.
3 Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erworben, wird für die Berechnung der Eigentumsdauer auf die letzte Veräusserung abgestellt, die keinen Steueraufschub bewirkt hat oder bewirkt hätte.
Art. 152 Steueraufteilung
1 Der Ertrag der Grundstückgewinnsteuer sowie der Kapitalgewinne gemäss Art. 21 Abs. 5 und Art. 85 Abs. 2 wird je zur Hälfte auf den Kanton
und die Belegenheitsgemeinde aufgeteilt.
7 Erbschafts- und Schenkungssteuer
Art. 153 Gegenstand
1. Erbschaftssteuer
1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts.
2 Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Erbfolge, von Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, namentlich durch Erbeneinsetzung oder Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung.
Art. 154 2. Schenkungssteuer
1 Der Schenkungssteuer unterliegen freiwillige Zuwendungen unter
Lebenden, soweit die Empfängerin oder der Empfänger aus dem Vermögen einer oder eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung
bereichert wird.
2 Steuerbar sind insbesondere Schenkungen unter Lebenden, Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Zuwendungen aus Erbauskäufen, Zuwendungen zur Errichtung einer Stiftung oder an eine
bereits bestehende Stiftung sowie der Erlass von Verbindlichkeiten.
Art. 155 3. Ansprüche aus Versicherungen
1 Leistungen aus Versicherungsansprüchen, die zufolge Todes übergehen oder zu Lebzeiten der Schenkerin oder des Schenkers fällig werden, sind steuerbar, sofern sie nicht bei der Empfängerin oder beim
Empfänger der Einkommens- oder der Gewinnsteuer unterliegen.
Art. 156 * Steuerfreie Vermögensübergänge
1. an juristische Personen
1 Steuerfrei sind:
1. Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Kanton, die gemäss Art. 74 von der
Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind;
2. Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen, soweit
diese im entsprechenden Kanton von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind;
3. Zuwendungen an Unternehmensstiftungen mit Sitz im Kanton.
Art. 157 * 2. an natürliche Personen
1 Steuerfrei sind:
1. Zuwendungen an Ehegatten, Kinder, Grosskinder, Urgrosskinder,
Stief- und Pflegekinder sowie Schwiegerkinder;
2. Zuwendungen an Eltern, Stief- und Pflegeeltern sowie Schwiegereltern;
3. Zuwendungen an Personen, die am gleichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Zuwendung beziehungsweise des Todestages während
mindestens fünf Jahren in dauernder Wohngemeinschaft gelebt
haben.
Art. 157a * 3. bei Unternehmensfortführung
a) Voraussetzungen
1 Die Erbschafts- und Schenkungssteuer entfällt, soweit der Empfängerin oder dem Empfänger Geschäftsvermögen zugewendet wird, das
ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie der Unternehmensfortführung dient.
2 Ebenso entfällt die Steuer, soweit der Empfängerin oder dem Empfänger eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,
die einen Geschäftsbetrieb führt, zugewendet wird und die Empfängerin
oder der Empfänger im Geschäftsbetrieb mitwirkt und soweit die Zuwendung der Unternehmensfortführung wie auch der Förderung und Unterstützung von Mehrheitsverhältnissen dient.
Art. 157b * b) Wegfall der Steuerbefreiung
1 Die Steuerbefreiung fällt nachträglich dahin, wenn und soweit binnen
fünf Jahren:
1. zugewendetes Geschäftsvermögen, das die Steuerbefreiung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Steuerbefreiung beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird, in
das Privatvermögen überführt wird oder wenn die selbständige
Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;
2. die zugewendete Beteiligung, welche die Steuerbefreiung bewirkt
hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Steuerbefreiung beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird oder
wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit im Geschäftsbereich
der Kapitalgesellschaft aufgegeben wird.
2 Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird unter Hinzurechnung eines Verzugszinses als Nachsteuer erhoben.
Art. 158 Steuerpflicht
1. steuerliche Zugehörigkeit
1 Die Steuerpflicht besteht, wenn:
1. die Erblasserin oder der Erblasser seinen Wohnsitz im Kanton
hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;
2. die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung
seinen Wohnsitz im Kanton hatte;
3. im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
Art. 159 2. Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig ist die Empfängerin oder der Empfänger der Zuwendung.
2 Bei Zuwendungen von Nutzniessungen oder wiederkehrenden Leistungen ist die Nutzniesserin oder der Nutzniesser beziehungsweise die
Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger steuerpflichtig.
3 Bei personifizierten Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft ist die begünstigte Eigentümerin oder der begünstigte Eigentümer der Beteiligung steuerpflichtig.
4 Bei einer Nacherbeneinsetzung sind sowohl die Vorerbin oder der Vorerbe als auch die Nacherbin oder der Nacherbe steuerpflichtig.

## Art. 16 {#art_16}

3. Steueranspruch
1 Der Steueranspruch entsteht:
1. bei Zuwendungen auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;
2. bei Zuwendungen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die
Vorerbschaft ausgeliefert wird;
3. bei Schenkungen im Zeitpunkt des Vollzugs;
4. bei Zuwendungen mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt, in
dem die Bedingung eintritt.
Art. 161 Steuerbemessung
1. Bewertung
1 Das übergehende Vermögen wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt der
Entstehung des Steueranspruches bewertet. Zudem gelten die Bestimmungen über die Bewertung des Vermögens für die Vermögenssteuer
gemäss Art. 44 ff. sinngemäss; Art. 162 bleibt vorbehalten.
Art. 162 2. besondere Fälle
1 Bei Grundstücken gilt vorbehältlich Art. 218 der Steuerwert gemäss
Art. 49 als Verkehrswert.
2 Nutzniessungen, Renten und andere wiederkehrende Leistungen werden nach ihrem Kapitalwert bewertet.
3 Bei einer Nacherbeneinsetzung, die sich nicht auf den Überrest beschränkt, wird das auf die Vorerbin oder den Vorerben übergehende
Vermögen zum Kapitalwert der Vorerbschaft bewertet.
4 Bei Vermögensübergängen aus Versicherungsvertrag ist für die Bewertung der Rückkaufswert oder die ausbezahlte Versicherungsleistung
massgebend.
Art. 163 3. Abzüge
1 Vom Verkehrswert werden abgezogen:
1. die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers und die mit der
Zuwendung an die Empfängerin oder den Empfänger übertragenen Schulden;
2. die Todesfallkosten sowie die Kosten der Erbteilung, der Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung;
3. die Ansprüche der Hausgenossinnen und der Hausgenossen gemäss Art. 606 ZGB27);
27) SR 210
4. die Entschädigungen gemäss Art. 334 und 334bis ZGB28).
2 Ist das übergehende Vermögen mit einer Nutzniessung oder einer wiederkehrenden Leistungspflicht belastet, wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen.
Art. 164 * Steuerberechnung
1. Steuersätze
1 Die Erbschafts- und Schenkungssteuersätze betragen:
1. * …
2. * 5 Prozent für Geschwister und deren Nachkommen, Grosseltern
und Urgrosseltern;
3. 10 Prozent für Onkel, Tanten und deren Nachkommen;
4. 15 Prozent in allen übrigen Fällen.
2 Von den steuerbaren Vermögensübergängen werden bei der Steuerberechnung pro Empfängerin oder Empfänger Fr. 20'000.– je Steuerperiode abgezogen.
3 … *
Art. 165–166 * …
Art. 167 Haftung
1 Für die Erbschaftssteuer haften die Erbinnen und Erben sowie die Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer solidarisch bis zum Betrag, der dem Wert des auf sie übergegangenen Vermögens entspricht.
Mit ihrem ganzen Vermögen haften Erbinnen und Erben, Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer, Erbschaftsverwalterinnen und
Erbschaftsverwalter, Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker
sowie andere mit der Teilung des Nachlasses betraute Personen, die
Erbanteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor die hiefür geschuldeten Erbschaftssteuern entrichtet werden.
2 Für die Schenkungssteuer haften die Schenkerin oder der Schenker
und die Beschenkte oder der Beschenkte solidarisch.
3 Die Steuerpflicht und die Solidarhaftung bestehen unabhängig anderslautender Parteivereinbarungen.
Art. 168 * …
28) SR 210
8 Verfahrensrecht
8.1 Organisation und Zuständigkeiten
Art. 169 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Steuergesetzgebung aus.
2 Ihm obliegen insbesondere:
1. die Bezeichnung der für die Veranlagung verantwortlichen Personen und Instanzen;
2. die Bezeichnung der für den Erlass von Einspracheentscheiden
zuständigen Einspracheinstanzen;
3. die Festlegung der Verwaltungskostenanteile der verschiedenen
steuerberechtigten Körperschaften;
4. * …
5. der Erlass einer Vollzugsverordnung;
6. * der Erlass von Weisungen zur Erreichung eines einheitlichen
Vollzugs der Steuergesetzgebung;
7. der Entscheid über Gesuche um Steuererleichterungen.

## Art. 17 {#art_17}

Direktion
1 Der zuständigen Direktion obliegt die Aufsicht über den Vollzug der
kantonalen Steuergesetzgebung.
2 Sie ist für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.
3 Ihr obliegt insbesondere:
1. die Beantragung von jenen Geschäften zuhanden des Regierungsrates, die von diesem auf Grund der Steuergesetzgebung
zu behandeln sind;
2. der Entscheid über die Abschreibung uneinbringlicher und die
Rückstellung gefährdeter Steuern.
4 Das Kantonale Steueramt ist der zuständigen Direktion als Ausführungsorgan unterstellt. *
Art. 171 Kantonales Steueramt
1 Das Kantonale Steueramt sorgt in Zusammenarbeit mit den Gemeindesteuerämtern im ganzen Kantonsgebiet für einen gleichmässigen und
beförderlichen Vollzug.
2 Es ist zuständig für sämtliche Veranlagungen, die nicht ausdrücklich
anderen Veranlagungsinstanzen zugewiesen werden.
3 Ihm obliegen insbesondere:
1. die unmittelbare fachliche Aufsicht über die Veranlagungsinstanzen;
2. der Entscheid über Steuererlassgesuche;
3. der Entscheid über die Steuerbefreiung von juristischen Personen
gemäss Art. 74 Abs. 2;
4. die Durchführung von Steuerstrafverfahren und der Erlass von
Strafverfügungen gemäss Art. 255 ff. und Art. 260 ff.; vorbehalten
bleibt Art. 174 Abs. 3;
5. * die Schatzung des amtlichen Güterschatzungswertes gemäss
Art. 49 und des Mietwertes gemäss Art. 24 Abs. 2;
6. * die Schatzung gemäss Art. 9 des Gesetzes über die Einführung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum
Zivilgesetzbuch)29);
7. * die Festlegung des Mehrwertes gemäss Art. 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald30);
8. * die Schatzungen der durch die Bundesgesetzgebung vorgesehenen Werte landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke;
9. * die Durchführung von Verkehrswert- und Ertragswertschatzungen.
Art. 172 * …
Art. 173 Gemeinderat
1 Dem Gemeinderat obliegt insbesondere:
1. die unmittelbare administrative Aufsicht über das Gemeindesteueramt;
2. die Aufnahme der Inventare; er kann die Aufnahme an zwei oder
mehrere Beauftragte delegieren.
Art. 174 Gemeindesteueramt
1 Jede politische Gemeinde kann zur Mitwirkung beim Vollzug der Steuergesetzgebung ein Gemeindesteueramt führen; mehrere Gemeinden
können gemeinsam ein Steueramt führen. *
29) NG 211.1
30) NG 831.1
2 Besteht ein Gemeindesteueramt, erfolgt die Veranlagung der Selbständigerwerbenden sowie der übrigen natürlichen Personen unter Vorbehalt von Art. 169 Abs. 2 Ziff. 1 in der entsprechenden Gemeinde. *
3 Den für die Veranlagung verantwortlichen Personen obliegt die Durchführung von Steuerstrafverfahren und die Festsetzung von Steuerbussen in leichten Fällen gemäss Art. 247.
Art. 175 Grundbuchamt
1 Das Grundbuchamt ist zuständig für die Veranlagung der Handänderungssteuer.
8.2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
8.2.1 Allgemeines
Art. 176 Massgebendes Recht
1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor den Steuerbehörden nach den Vorschriften des Behördengesetzes31) und der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung32).
8.2.2 Amtspflichten
Art. 177 Amtsgeheimnis
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind zur
Geheimhaltung verpflichtet.
2 Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. Fehlt eine solche Grundlage, erhalten Verwaltungsbehörden und Gerichte eine Auskunft, soweit ein öffentliches Interesse
nachgewiesen wird. Über entsprechende Begehren entscheidet die
kantonale Steuerverwalterin oder der kantonale Steuerverwalter.
31) NG 161.1
32) NG 265.1
Art. 178 Steuerausweise
1 Die zuständige Veranlagungsinstanz stellt auf Verlangen der steuerpflichtigen Person gegen Gebühr Ausweise über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren der Veranlagungen für Einkommens- und Vermögenssteuern beziehungsweise Gewinn- und Kapitalsteuern aus.
Art. 179 Amtshilfe
1 Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und der
anderen Kantone kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem
anderen Kanton steuerpflichtig, gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des anderen Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und
von der Veranlagung.
2 Die Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte
erteilen den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft.
Sie können die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.
3 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften
und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Art. 179a * Datenbearbeitung
1 Das Kantonale Steueramt betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach
diesem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind.
2 Das Kantonale Steueramt und die Behörden nach Artikel 179 Abs. 1
und 2 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung33) für die Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden. *
3 Das Kantonale Steueramt und die Behörden nach Artikel 179 Abs. 1
geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
dienlich sein können. Die Behörden nach Artikel 179 Abs. 2 geben den
mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten weiter,
die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. *
33) SR 831.1
4 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos. *
5 Es sind alle diejenigen Daten von Steuerpflichtigen weiterzugeben, die
zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich: *
1. Personalien;
2. Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die
Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;
3. Rechtsgeschäfte;
4. Leistungen eines Gemeinwesens.
6 Personendaten und die zu deren Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen
sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor
Diebstahl zu schützen. *
7 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über die Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu erfassenden Daten und über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung. *
8 Können sich kantonale Amtsstellen über die Datenbekanntgabe nicht
einigen, entscheidet der Regierungsrat endgültig. In allen andern Fällen
entscheidet das Verwaltungsgericht. *
8.2.3 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

## Art. 18 {#art_18}

Grundsätze
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
üben die nach diesem Gesetz der steuerpflichtigen Person zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2 Die Ehegatten unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die
Steuererklärung nur von einem Ehegatten unterzeichnet, wird dem nicht
unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht,
wenn ein Ehegatte binnen Frist handelt.
4 Haben Ehegatten, welche in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter
Ehe leben, keine gemeinsame Vertretung oder Zustellungsberechtigung
bestimmt, ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.
5 Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.
6 Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
8.2.4 Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen
Art. 181 Akteneinsicht
1 Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, in die von ihr eingereichten
oder von ihr unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen.
2 Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zum Nachteil der steuerpflichtigen Person
nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
4 Auf Begehren der steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die
Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Beschwerde angefochten werden kann.
Art. 182 Beweisabnahme
1 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen
abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung
erheblichen Tatsachen festzustellen.
Art. 183 Eröffnung von Entscheiden
1 Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person
schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Veranlagungen gestützt auf Art. 169 Abs. 2 Ziff. 1 und Steuerrechnungen sind ohne Unterschrift gültig.
2 Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertretung zu haben,
so kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch
Veröffentlichung im Amtsblatt eröffnet werden.
Art. 184 Vertragliche Vertretung
1 Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses
Gesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit ihre persönliche
Mitwirkung nicht notwendig ist.
2 Als Vertretung wird zugelassen, wer handlungsfähig ist. Die Behörde
kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3 Hat die steuerpflichtige Person eine Vertretung bestimmt, sind Verfügungen und Entscheide dieser zuzustellen.
4 Die vertragliche Vertretung vor dem Verwaltungsgericht richtet sich
nach Art. 70 des Gerichtsgesetzes34). *
Art. 185 * …
8.2.5 Fristen
Art. 186 Allgemeines
1 Die Fristen richten sich, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt wird, nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung.
8.2.6 Kosten
Art. 187 Veranlagungs- und Einspracheverfahren
1 Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2 Die Kosten des Verfahrens insbesondere von Buchprüfungen, können
jedoch der steuerpflichtigen Person oder einer anderen zur Auskunft
verpflichteten Person auferlegt werden, welche diese Kosten durch
schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat.
34) NG 261.1
Art. 188 Beschwerdeverfahren
1 Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung.
8.2.7 Verjährung
Art. 189 Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf
der Steuerperiode.
2 Das Recht ein Nachsteuerverfahren einzuleiten erlischt zehn Jahre
nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
3 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
1. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
2. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
3. solange weder die steuerpflichtige Person noch die mithaftende
Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
4 Die Verjährung beginnt neu mit:
1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung
gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;
2. jede Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige
oder mithaftende Person;
3. der Einreichung eines Erlassgesuches;
4. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
5 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

## Art. 19 {#art_19}

Bezugsverjährung
1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung
rechtskräftig geworden ist.
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art. 189
Abs. 3 und 4.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres
ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
8.3 Veranlagung der Einkommens- und Vermögensbeziehungsweise Gewinn- und Kapitalsteuern
8.3.1 Verfahrenspflichten
Art. 191 Aufgaben der Veranlagungsinstanzen
1 Die Veranlagungsinstanzen stellen zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2 Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine
durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen und mit deren Einverständnis Zeugen einvernehmen.
Art. 192 Pflichten der steuerpflichtigen Person
1. Steuererklärung
1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung einer Mitteilung aufgefordert, die Steuererklärung in Papierform
oder in elektronischer Form einzureichen. Das Formular für die Steuererklärung in Papierform ist bei der zuständigen Behörde zu verlangen. *
2 Die Steuererklärung ist wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen
und bei Einreichung in Papierform mit der persönlichen Unterschrift der
steuerpflichtigen Person oder derjenigen der Vertretung zu versehen sowie samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen
Behörde einzureichen. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die
Einzelheiten für die Einreichung der Steuererklärung in elektronischer
Form. *
3 Die steuerpflichtige Person, welche die Steuererklärung nicht oder
mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, das Versäumte binnen angesetzter Frist nachzuholen.
4 Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer der
steuerpflichtigen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung gilt die Frist als eingehalten, wenn die steuerpflichtige Person
nachweist, dass sie durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit
oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder
Rückgabe verhindert war und dass sie das Versäumte binnen 30 Tagen
nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.
Art. 193 2. Beilagen zur Steuererklärung
1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
1. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
2. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines
anderen Organs einer juristischen Person;
3. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und
Schulden;
4. Bescheinigung über geleistete Beiträge an Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt sind.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: *
1. die unterzeichneten Jahresrechnungen der Steuerperiode; oder
2. bei vereinfachter Buchführung gemäss Art. 957 Abs. 2 OR35): Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen in der Steuerperiode.
3 Zudem haben Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Vereine und Stiftungen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit das ihrer Veranlagung dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen.
Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in
der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen gemäss Art. 23 Abs. 3–7, den offenen und den aus versteuertem Gewinn
gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals,
dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. *
Art. 194 3. weitere Mitwirkungspflichten
1 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und
richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2 Sie muss auf Verlangen der zuständigen Behörde insbesondere
mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege
und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
35) SR 220
Art. 195 * 4. Aufbewahrungspflichten
1 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen gemäss Art. 193 Abs. 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit
in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art
und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach
Art. 957–958f OR36).
Art. 195a * 5. Notwendige Vertretung
1 Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit
Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertretung in
der Schweiz bezeichnet.
Art. 196 Verfahrenspflichten Dritter
1. Bescheinigungspflicht
1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe der
vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
2. Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Schuldnerinnen und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
3. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und
über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
4. Treuhänderinnen und Treuhänder, Vermögensverwalterinnen und
Vermögensverwalter, Pfandgläubigerinnen und Pfandgläubiger,
Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
5. Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen
oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann sie die zuständige Behörde von Drittpersonen einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
36) SR 220
Art. 197 2. Auskunftspflicht
1 Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Miteigentümerinnen und Miteigentümer sowie Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer
müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis
zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren
Anteile, Ansprüche und Bezüge.
Art. 198 3. Meldepflicht
1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
1. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und
anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen
zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
2. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen
Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
3. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle
Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an
Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
4. * kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über alle Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes
und dessen Erträge massgeblich sind.
5. * Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung
notwendigen Angaben; die Einzelheiten regelt der Regierungsrat
in einer Verordnung.
2 Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
8.3.2 Veranlagung
Art. 199 Durchführung
1 Die Veranlagungsinstanz prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungshandlungen vor.
2 Die Veranlagung wird nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, soweit die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger
Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Dabei können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigt werden.

## Art. 20 {#art_20}

Eröffnung
1 In der Veranlagungsverfügung werden die Steuerfaktoren, der Steuersatz und die Steuerbeträge aufgeführt. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das
steuerbare Kapital.
2 Abweichungen von der Steuererklärung sind der steuerpflichtigen Person spätestens bei Eröffnung der Veranlagungsverfügung stichwortartig
zu begründen.
Art. 201 Elektronischer Datenaustausch
1 Das Kantonale Steueramt regelt die Voraussetzungen für den elektronischen Austausch von Daten zwischen der steuerpflichtigen Person
und den Steuerinstanzen.
8.3.3 Einsprache
Art. 202 Voraussetzungen
1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person
bei der Veranlagungsinstanz binnen 30 Tagen nach erfolgter Zustellung
schriftlich Einsprache erheben.
2 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten.
3 Bei einer provisorischen Rechnung kann nur die Steuerhoheit bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbetrag für die Steuerperiode tiefer ist als die in Rechnung gestellte Akontozahlung. *
Art. 203 Inhalt
1 Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen.
2 Genügt eine Einsprache diesen Anforderungen nicht, ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des
Nichteintretens bei Unterlassung.
Art. 204 Verfahren
1 Die Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens gelten sinngemäss.
2 Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, ihre Einsprache vor der Einspracheinstanz mündlich zu vertreten.
3 Einem Rückzug der Einsprache wird nicht stattgegeben, wenn nach
den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.
Art. 205 Entscheid
1 Die Einspracheinstanz entscheidet gestützt auf die Untersuchung über
die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach
Anhörung der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren
Nachteil abändern.
2 Der Entscheid wird kurz begründet und der steuerpflichtigen Person
schriftlich eröffnet.
8.3.4 Beschwerde
Art. 206 Voraussetzungen
1 Gegen den Einspracheentscheid kann die steuerpflichtige Person binnen 30 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben.
2 Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
Art. 207 Entscheid
1 Das Verwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsinstanz im Veranlagungsverfahren und
kann nach Anhörung der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch
zu ihrem Nachteil abändern.
8.4 Besondere Veranlagungsverfahren
8.4.1 Kirchensteuer
Art. 208 Grundsatz
1 Die Kirchensteuer wird im Rahmen der ordentlichen Veranlagung festgesetzt.
2 Die Bestimmungen über die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern beziehungsweise Gewinn- und Kapitalsteuern finden
sinngemäss Anwendung.
8.4.2 Quellensteuer
Art. 209 Verfahrenspflichten
1 Die quellensteuerpflichtige Person und die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen der zuständigen
Behörde auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer
massgebenden Verhältnisse Auskunft erteilen. Die entsprechenden Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts gelten sinngemäss.
Art. 209a * Notwendige Vertretung
1 Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit
Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertretung in
der Schweiz bezeichnet.
Art. 209b * Zustelladresse
1 Personen, die gemäss Art. 128a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen
und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Veranlagungsinstanz der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für
die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der
Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Art. 186 ist anwendbar.
Art. 210 * Entscheid
1 Die steuerpflichtige Person kann von der zuständigen Veranlagungsinstanz bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden
Steuerjahres einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie:
1. mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach
Art. 116 oder Art. 128c nicht einverstanden ist; oder
2. die Bescheinigung nach Art. 116 oder Art. 128c von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nicht erhalten hat.
2 Die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der zuständigen Veranlagungsinstanz bis am 31. März
des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Sie beziehungsweise er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet,
die Quellensteuer zu erheben.

## Art. 21 {#art_21}

Nachforderung und Rückforderung
1 Hat die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner der steuerbaren
Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, wird
der fehlende Betrag nachgefordert. Der Rückgriff der Schuldnerin beziehungsweise des Schuldners der steuerbaren Leistung auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.
2 Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung
einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss sie oder er der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen.
3 Die steuerpflichtige Person kann von der zuständigen Veranlagungsinstanz zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder
nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug bei der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung
nicht möglich ist. *
Art. 212 Rechtsmittel
1 Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können die steuerpflichtige Person und die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner
der steuerbaren Leistung die Rechtsmittel gemäss den Bestimmungen
über die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern beziehungsweise Gewinn- und Kapitalsteuern erheben.
8.4.3 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Art. 213 Besondere Mitwirkungspflichten
1 Die Urkundspersonen haben bei der Vorbereitung und Durchführung
der Veranlagung der Handänderungssteuer und der Grundstückgewinnsteuer mitzuwirken. Insbesondere sind sie verpflichtet, jede Handänderung und Veräusserung der zuständigen Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden.
2 Die steuerpflichtige Person hat alle für die Veranlagung und die Berechnung der Steuer erforderlichen Angaben zu machen.
3 Sie hat jede steuerbegründende Handänderung und Veräusserung,
die nicht durch Eintrag im Grundbuch erfolgt, binnen 30 Tagen der zuständigen Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden.
4 Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren
finden sinngemäss Anwendung.
4.4.4 Erbschafts- und Schenkungssteuer
Art. 214 Veranlagungsgrundlage der Erbschaftssteuer
1 Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des amtlichen Inventars gemäss
Art. 229 oder eines Erbeninventars sowie der Teilungsakten vorgenommen.
Art. 215 Besondere Verfahrenspflichten
1 Die Erben müssen, wenn kein amtliches Inventar aufgenommen wird,
das Erbeninventar als Steuererklärung im Sinne von Art. 192 ausfüllen,
persönlich unterzeichnen und zusammen mit den notwendigen Beilagen
binnen 60 Tagen seit dem Tod des Erblassers oder des Vorerben der
zuständigen Veranlagungsbehörde einreichen.
2 Wird das Erbeninventar nicht von allen Erben oder nur von einem Vermächtnisnehmer, vom Willensvollstrecker, vom Erbschaftsverwalter
oder vom Erbenvertreter unterzeichnet, wird die vertragliche Vertretung
für die nicht unterzeichnenden Erben angenommen.
3 Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, müssen
diese der zuständigen Veranlagungsbehörde binnen 60 Tagen seit
Vollzug unter Angabe von Gegenstand, Wert und verwandtschaftlicher
Beziehung zum Schenker anzeigen.
4 Art. 196 und 197 gelten sinngemäss.
5 Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren
finden sinngemäss Anwendung.
8.5 Schatzungsverfahren
Art. 216 Stichtag *
1 Die Bewertungen werden vom Kantonalen Steueramt bezogen auf
einen Stichtag vorgenommen, wobei der Stichtag für einzelne Grundstückskategorien unterschiedlich festgelegt werden kann. *
2–4 … *
Art. 217 * …
Art. 218 Neuermittlung des Grundstückwertes *
1 Der Grundstückswert wird alle sieben Jahre neu ermittelt. *
2 Bei Änderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse und bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Real- oder Ertragswertschatzung wird der Grundstückswert auf den Zeitpunkt der Änderung neu ermittelt. *
3 Erweist sich ein Grundstückswert wegen Nichtbeachtung wesentlicher
Tatsachen oder infolge unrichtiger Rechtsanwendung als unzutreffend,
wird er neu ermittelt. *
Art. 219 Besondere Mitwirkungspflichten
1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie
Nutzniesserinnen und Nutzniesser
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Nutzniesserinnen und Nutzniesser sind verpflichtet, die für die Bewertung nötigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Abklärungen zu dulden. *
2 Sie haben Änderungen der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse zu melden. *

## Art. 22 {#art_22}

2. Nidwaldner Sachversicherung
1 Die Nidwaldner Sachversicherung ist verpflichtet, den mit dem Vollzug
dieses Gesetzes betrauten Behörden und Instanzen die für die Bewertung oder deren Überprüfung nötigen Auskünfte zu erteilen. *
2 Sie stellt die Unterlagen zur Ermittlung der Bauwerte zur Verfügung
und meldet Neubauten und bauliche Veränderungen. *
Art. 220a * 3. Grundbuchamt
1 Das Grundbuchamt meldet dem Kantonalen Steueramt alle eingetragenen Handänderungen und Änderungen von Grundstücksgrenzen sowie die Begründung und Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum und selbständigem Miteigentum.
Art. 221 Rechtsschutz
1 Einsprache- und beschwerdeberechtigt sind:
1. die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks;
2. die Nutzniesserinnen und Nutzniesser des Grundstücks;
2 Art. 202–207 gelten sinngemäss.
Art. 222 Gebühren *
1 Im amtlichen Bewertungsverfahren werden keine Gebühren erhoben. *
2 Für Bewertungen zu nichtsteuerlichen Zwecken wird eine durch den
Regierungsrat festzulegende Gebühr erhoben. *
3 … *
8.6 Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
Art. 223 Revision
1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann
auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:
1. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
2. wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt
sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
3. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den
Entscheid beeinflusst hat;
4. wenn bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikten die erkennende Behörde zum Schluss kommt,
dass nach den anwendbaren Regeln der Kanton sein Besteuerungsrecht einschränken müsste;
5. wenn die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 142 Ziff. 4 und 5 erst nach rechtskräftiger Veranlagung erfüllt werden.
2 Auf ein Revisionsbegehren wird nicht eingetreten, wenn die antragsstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Auf ein Revisionsbegehren gemäss Abs. 1 Ziff. 4 wird
nicht eingetreten, wenn die Doppelbesteuerung Folge einer Gewinnverschiebung ist, welche die antragsstellende Person absichtlich oder fahrlässig selbst veranlasst hat.
3 Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der
Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung.
Art. 224 Berichtigung
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen
und Entscheiden können binnen fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind,
berichtigt werden.
2 Gegen Berichtigungen oder ihre Ablehnung kann Beschwerde erhoben
werden.
Art. 225 * Nachsteuern
1. ordentliche Nachsteuer
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder
ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer
samt Verzugszins als Nachsteuer eingefordert. *
2 Hat die steuerpflichtige Person die Bestandteile der steuerbaren Leistungen oder Werte in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren die für die Bewertung der einzelnen Bestandteile erforderlichen Grundlagen der Veranlagungsbehörde bekannt, kann wegen ungenügender Bewertung keine Nachsteuer erhoben werden.
Art. 226 * …
Art. 227 3. Verfahren
1 Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen
Person unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eröffnet wird, noch hängig ist, noch von vornherein
ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die
Möglichkeit der späteren Eröffnung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. *
2 Das Nachsteuerverfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person
noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird Gegenüber den Erben eingeleitet oder weitergeführt.
3 Die Bestimmungen über das Veranlagungs-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss.
Art. 227a * 4. vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen
und Erben
1 Alle Erbinnen und Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf
eine vereinfachte Nachbesteuerung der von der Erblasserin oder dem
Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen,
wenn:
1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
2. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer
bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch die Willensvollstreckerin beziehungsweise der Willensvollstrecker oder die Erbschaftsverwalterin beziehungsweise der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
Art. 228 5. Kosten und Haftung
1 Die Kosten des Nachsteuerverfahrens werden der steuerpflichtigen
Person auferlegt, wenn diese das Verfahren durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat. Endet das Verfahren ergebnislos, entfällt die Kostenpflicht.
2 Die Erben haften solidarisch für die Nachsteuern und Kosten bis zum
Betrag ihres Erbteils.
3 Mitwirkende Dritte gemäss Art. 250 haften solidarisch für die Nachsteuer bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.
8.7 Inventar
Art. 229 Inventarpflicht
1 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird binnen zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.
2 Die Aufnahme des Inventars kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist,
dass kein oder ein unbedeutendes Vermögen vorhanden ist.

## Art. 23 {#art_23}

Gegenstand
1 In das Inventar wird das Vermögen der Erblasserin oder des Erblassers beziehungsweise ihres oder seines in rechtlich ungetrennter Ehe
lebenden Ehegatten und der unter ihrer oder seiner elterlichen Sorge
stehenden minderjährigen Kinder nach Bestand und Wert am Todestag
aufgenommen.
2 Tatsachen, die für die Veranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.
Art. 231 Verfahren
1. Mitwirkungspflichten
1 Die Erbinnen und Erben, deren gesetzliche Vertretung, die Erbschaftsverwalterinnen oder Erbschaftsverwalter und die Willensvollstreckerinnen oder Willensvollstrecker sind verpflichtet:
1. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren
der verstorbenen Person von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;
2. alle Geschäftsbücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen,
die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
3. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der verstorbenen Person zur Verfügung gestanden haben.
2 Erbinnen und Erben sowie deren gesetzliche Vertretung, die mit der
verstorbenen Person in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder Vermögensgegenstände der verstorbenen Person verwahrt oder verwaltet
haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
3 Erhält eine Erbin oder ein Erbe, deren gesetzliche Vertretung, eine
Erbschaftsverwalterin oder ein Erbschaftsverwalter beziehungsweise eine Willensvollstreckerin oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme
des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im
Inventar verzeichnet sind, müssen sie diese binnen zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige Erbin oder ein handlungsfähiger Erbe und die gesetzliche Vertretung minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbinnen
und Erben oder die vorsorgebeauftragte Person beiwohnen. *
Art. 232 2. Auskunfts- und Bescheinigungspflichten
1 Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder
verwalteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte
Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erbinnen und Erben
zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, können die Dritten die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde bekanntgeben.
3 Im Übrigen gelten Art. 196 und 197 sinngemäss.
Art. 233 3. Sicherung der Inventaraufnahme
1 Die Erbinnen und Erben, die Bedachten und die Personen, die das
Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor
Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige
Siegelung vornehmen.
Art. 234 4. Behörden
1 Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch die Inventarbehörde
des Ortes, an dem die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen
hat.
2 Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht
eine Inventaraufnahme an, ist eine Ausfertigung der Inventarbehörde
zuzustellen. Diese kann das Inventar übernehmen und, soweit notwendig, ergänzen. *
3 Für die Ermittlung des Nachlassvermögens hat die Inventarbehörde
die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsinstanzen.
8.8 Bezug und Sicherung der Steuer
8.8.1 Steuerbezug
Art. 235 * Provisorische Rechnung
1 Die Steuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im
Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, wird die Steuer mit einer provisorischen Rechnung erhoben.
2 Grundlage der provisorischen Rechnung ist die Steuererklärung, die
letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag.
Art. 235a * Vorauszahlungen
1 Die steuerpflichtige Person kann vor Eintritt der allgemeinen Fälligkeit
Vorauszahlungen leisten.
Art. 236 Schlussrechnung *
1 Nach Vornahme der Veranlagung wird der steuerpflichtigen Person die
Schlussrechnung zugestellt. Diese kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden. *
2 Die Schlussrechnung enthält die Abrechnung über die geleisteten Zahlungen und Gutschriften sowie über die Zinsen. Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet.
Beträge, die mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, sind
binnen 30 Tagen zu bezahlen. Auf unbezahlten Beträgen ist nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins geschuldet. *
3 Die Erbschaftssteuer wird für jede Erbin und jeden Erben sowie für jede Vermächtnisnehmerin und jeden Vermächtnisnehmer einzeln berechnet, jedoch gesamthaft für alle Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt.
4 Erbinnen und Erben, Erbschaftsverwalterinnen oder Erbschaftsverwalter, Willensvollstreckerinnen oder Willensvollstrecker, Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer und andere mit der Teilung des
Nachlasses betraute Personen müssen die Steuerbeträge von den Zuwendungen vor deren Ausrichtung abziehen.
Art. 236a * Verrechnung
1 Sämtliche Guthaben und Forderungen bezüglich der Kantons- und
Gemeindesteuern aller Steuerperioden können unabhängig von der
Steuerperiode und der Steuerart miteinander sowie mit sämtlichen Guthaben und Forderungen bezüglich der direkten Bundessteuer aller
Steuerperioden verrechnet werden. Die Gesetzgebung über die Verrechnungssteuer37) bleibt vorbehalten.
Art. 237 * Fälligkeit
1 Allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie für die Kopfsteuer ist der 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet.
2 Die übrigen Steuern, die Bussen und die Mahngebühren werden mit
der Zustellung der Rechnung fällig.
3 In jedem Fall wird die Steuer fällig:
1. am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;
2. mit der Anmeldung der Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister;
3. im Zeitpunkt, in dem die ausländische juristische Person ihren
Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, ihre inländische Betriebsstätte, ihren inländischen
Grundbesitz oder ihre durch inländische Grundstücke gesicherten
Forderungen aufgibt;
4. bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person;
5. beim Tod der steuerpflichtigen Person.
4 Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Veranlagung noch nicht vorgenommen oder wenn gegen die
Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben worden ist.
Art. 237a * Zahlungsfrist
1 Die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und
Kapitalsteuern sowie die Kopfsteuer sind mit der allgemeinen Fälligkeit
zu entrichten.
2 Die übrigen Steuern sowie die Bussen und Gebühren sind binnen 30
Tagen nach Fälligkeit zu entrichten.
37) NG 532.1
3 Die steuerpflichtige Person ist nach Ablauf der Zahlungsfrist zu mahnen.
Art. 238 * Verzinsung
1 Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung, inwieweit zu wenig
oder zu viel beziehungsweise vor der Frist oder nicht fristgemäss bezahlte Beträge zu verzinsen sind.
2 Der Regierungsrat legt jährlich die von ihm zu bestimmenden Zinssätze anhand der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt fest und bestimmt,
unter welchen Voraussetzungen auf Zinsen zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verzichtet werden kann.
Art. 239 Zwangsvollstreckung
1 Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden sowie der Rechtsmittelbehörden über Steuerveranlagungen, provisorische
Steuerrechnungen, Bussen und Kosten sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs38) gleichgestellt.
2 Eine Eingabe von Steuerforderungen in öffentliche Inventare und auf
Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.

## Art. 24 {#art_24}

Zahlungserleichterungen
1 Die Bezugsbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse fällige
Akontozahlungen, Steuern, Zinsen, Bussen und Kosten vorübergehend
stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.
2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht und mit Bedingungen verbunden werden.
3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind,
nicht erfüllt werden.
38) SR 281.1
8.8.2 Steuererlass
Art. 241 * Voraussetzungen
1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die
Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3 Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4 Auf Erlassgesuche wird nur eingetreten, wenn sie vor Zustellung des
Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG)39) eingereicht wurden.
5 In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder
die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
Art. 241a * Ablehnungsgründe
1 Der Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person:
1. ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder
wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen
Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich
ist;
2. ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz
verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;
3. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer
Mittel keine Zahlungen geleistet hat;
4. die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf
Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat;
5. während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder
Gläubiger bevorzugt behandelt hat.
39) SR 281.1
Art. 242 Verfahren
1 Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen
Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde. *
2 Bezügerinnen und Bezüger von Einkünften aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, die über kein steuerbares Vermögen verfügen,
können das Erlassgesuch gleichzeitig mit der Steuererklärung einreichen. *
3 Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach diesem Gesetz. Sie hat der Erlassinstanz umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Verweigert die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung
die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so kann die Erlassinstanz
beschliessen, nicht auf das Gesuch einzutreten. *
4 Gegen die Abweisung eines Erlassgesuches sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen eine Veranlagungsverfügung. *
5 Das Verwaltungs- und das Einspracheverfahren vor der Erlassinstanz
sind kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können jedoch die Kosten
ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat. *
6 Die Erlassinstanz verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach
diesem Gesetz. *
7 Im Übrigen richten sich insbesondere die Voraussetzungen für den
Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung sowie das Erlassverfahren nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen. *
8.8.3 Rückforderung bezahlter Steuern
Art. 243 Voraussetzungen
1 Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag
zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht
geschuldete Steuer bezahlt hat.
Art. 244 Verfahren
1 Der Rückerstattungsanspruch ist binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der Veranlagungsbehörde geltend zu machen.
2 Gegen die Abweisung eines Rückerstattungsantrages sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen eine Veranlagungsverfügung.
3 Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.
8.8.4 Steuersicherung
Art. 245 Sicherstellung
1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder
besteht Gefahr, dass die von einer steuerpflichtigen Person geschuldete
Steuer nicht bezahlt wird, kann die Bezugsbehörde jederzeit, selbst vor
der rechtskräftigen Veranlagung, die Sicherstellung des mutmasslich
geschuldeten Steuerbetrags verfügen. Die Verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie ist gemäss Art. 80
Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs40) einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt.
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden.
3 Die Sicherstellungsverfügung kann binnen 30 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.
Art. 246 Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs41).
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs42) ist nicht zulässig.
Art. 246a * Löschung im Handelsregister
1 Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht
werden, wenn das Kantonale Steueramt dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.
40) SR 281.1
41) SR 281.1
42) SR 281.1
Art. 246b * Eintrag im Grundbuch
1 Veräussert eine im Kanton ausschliesslich aufgrund von Grundeigentum steuerpflichtige natürliche oder juristische Person ein im Kanton gelegenes Grundstück, so darf die Erwerberin oder der Erwerber im
Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung des Kantonalen Steueramtes als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen werden.
2 Das kantonale Steueramt bescheinigt der Veräusserin oder dem Veräusserer zuhanden des Grundbuchverwalters ihre Zustimmung zum
Eintrag, wenn die mit dem Besitz und der Veräusserung des Grundstückes in Zusammenhang stehende Steuer bezahlt oder sichergestellt
ist oder wenn feststeht, dass keine Steuer geschuldet ist oder die Veräusserin oder der Veräusserer hinreichend Gewähr für die Erfüllung der
Steuerpflicht bietet.
Art. 246c * Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an
Grundstücken geschuldeten Steuer
1 Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz
weder Wohnsitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein im
Kanton gelegenes Grundstück, so kann die zuständige Veranlagungsinstanz von der Käuferin oder dem Käufer beziehungsweise von der Verkäuferin oder dem Verkäufer verlangen, 3 Prozent der Kaufsumme als
Sicherheit des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrages
zu hinterlegen.
9 Steuerstrafrecht
9.1 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
Art. 247 Verletzung von Verfahrenspflichten
1 Wer eine Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird
mit Busse bis zu Fr. 1'000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.– bestraft.
Art. 248 Steuerhinterziehung
1. vollendete Steuerhinterziehung
1 Mit Busse wird bestraft:
1. wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt,
dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;
2. wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt;
3. wer als steuerpflichtige Person oder als zum Steuerabzug an der
Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt,
bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung
selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: *
1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer
bemüht.
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen gemäss Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *
Art. 249 2. versuchte Steuerhinterziehung
1 Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

## Art. 25 {#art_25}

3. Mitwirkung Dritter
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet,
wer vorsätzlich als Vertretung der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10'000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50'000.–.
3 Zeigt sich eine Person gemäss Abs. 1 erstmals selbst an und sind die
Voraussetzungen gemäss Art. 248 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 erfüllt, so wird
von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. *
Art. 251 4. Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von
Nachlasswerten im Inventarverfahren
1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie beziehungsweise er im
Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in
der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen sowie wer zu einer
solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft. *
2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10'000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50'000.–.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten ist strafbar.
4 Zeigt sich eine Person gemäss Abs. 1 erstmals selbst an, so wird von
einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von
Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in
diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose
Selbstanzeige), wenn: *
1. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
2. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.
Art. 252 * 5. Steuerhinterziehung durch Ehegatten
1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren
gebüsst. Vorbehalten bleibt Art. 250.
2 Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine
Widerhandlung gemäss Art. 250 dar.
Art. 253 * Juristische Personen
1. Allgemeines
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten
verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht,
wird die juristische Person gebüsst.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Mitwirkungshandlungen an Steuerhinterziehungen von Drittpersonen begangen, ist
Art. 250 auf die juristische Person anwendbar.
3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertretung nach Art. 250
bleibt vorbehalten.
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei
ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
gelten die Abs. 1–3 sinngemäss.
Art. 253a * 2. Selbstanzeige
1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem
Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von
einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer
bemüht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes
innerhalb der Schweiz;
2. nach einer Umwandlung gemäss Art. 53–68 des Fusionsgesetzes
(FusG)43) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
3. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 lit. a FusG) oder Abspaltung
(Art. 29 lit. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person
für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern
der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung
gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
43) SR 221.301
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener
Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt,
so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung
entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der
Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
Art. 254 Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung verjährt: *
1. bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten
verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden;
2. bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf:
a) der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person
nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzesmässig erfolgte
(Art. 248 Abs. 1 Ziff. 1 und 2);
b) des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde
(Art. 248 Abs. 1 Ziff. 3) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden (Art. 251
Abs. 1–3).
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die Steuerstrafbehörde vor
Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. *
9.2 Strafverfahren
9.2.1 Untersuchungsverfahren
Art. 255 Einleitung des Verfahrens
1 Besteht hinreichend Verdacht, dass eine Person sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, wird eine Strafuntersuchung eröffnet.
2 Die Eröffnung wird der angeschuldigten Person unter Angabe des
Grundes schriftlich mitgeteilt. Sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die
Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. *
3 Die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann direkt durch eine Bussenverfügung erfolgen.
4 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn
sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen mit Umkehr der Beweislast gemäss Art. 202 Abs. 2 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten
beschafft wurden. *
Art. 256 Verteidigung und Vertretung
1 Die angeschuldigte Person kann jederzeit eine Verteidigung beiziehen.
2 Juristische Personen und Handelsgesellschaften werden durch ihre
gesetzlichen oder statutarischen Organe vertreten.
3 Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung richtet sich grundsätzlich
nach Art. 132 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)44). Über
das Begehren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung entscheidet
das Kantonale Steueramt. *
Art. 257 Untersuchung
1 Die zuständige Instanz gemäss Art. 171 Abs. 3 Ziff. 4 beziehungsweise Art. 174 Abs. 3 untersucht den Sachverhalt. Insbesondere können
die angeschuldigte Person befragt und Zeugen einvernommen werden.
2 Die angeschuldigte Person kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald
dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist. Im Übrigen gelten die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren
Bestimmungen über die Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person
und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss. Vorbehalten bleiben Art. 255 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4. *
3 Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen werden
Protokolle geführt, welche über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und
die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben.
44) SR 312.0
Art. 258 Zeugeneinvernahmen
1 Für die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung45) sinngemäss. *
2 Die angeschuldigte Person ist berechtigt, den Zeugeneinvernahmen
beizuwohnen und den Zeuginnen und Zeugen Ergänzungsfragen zu
stellen.
Art. 259 Abschluss der Untersuchung
1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Steuerstrafbehörde eine
Einstellungs- oder Strafverfügung, die sie der angeschuldigten Person
schriftlich eröffnet. *
2 Vor Erlass einer Strafverfügung wegen Steuerhinterziehung wird der
angeschuldigten Person Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
3 Soweit das Steuergesetz nichts anderes vorsieht, sind für die Strafzumessung die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches46) anwendbar.
9.2.2 Strafverfügung
Art. 260 * Inhalt
1 Die Strafverfügung nennt die angeschuldigte Person, die Tat, die
massgebenden Strafbestimmungen, die Beweismittel, das Verschulden,
die Höhe der Nachsteuer und der Busse sowie die Verfahrenskosten
und enthält eine kurze Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung.
Art. 261–266 * …
9.2.3 Rechtsmittel *
Art. 267 * Einsprache- und Beschwerdeverfahren
1 Gegen Einstellungs- oder Strafverfügungen sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen Veranlagungsverfügungen. Die Bestimmungen über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss.
45) SR 312.0
46) SR 311.0
9.2.4 Bezug

## Art. 26 {#art_26}

Grundsatz
1 Die Bestimmungen über den Steuerbezug und die Steuersicherung
gelten sinngemäss.
2 Bussen- und Kostenforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die
Veranlagung rechtskräftig geworden ist. *
3 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art. 189
Abs. 3 und 4. *
4 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres
ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. *
Art. 269 Bussenaufteilung
1 Die in einem Vielfachen der hinterzogenen Steuern festgesetzten Bussen werden nach Massgabe der für die hinterzogenen Steuern geltenden Steuerfüsse aufgeteilt.
2 Die übrigen Bussen fallen je zur Hälfte an den Kanton und die Politische Gemeinde.
9.3 Steuervergehen

## Art. 27 {#art_27}

Steuerbetrug
1 Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Art. 248–250
gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere
Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe
kann mit Busse bis zu Fr. 10'000.– verbunden werden. *
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine Selbstanzeige gemäss Art. 248 Abs. 3 oder Art. 253a Abs. 1
vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten
abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen gemäss Art. 250 Abs. 3
und Art. 253a Abs. 3 und 4 anwendbar. *
Art. 271 Veruntreuung von Quellensteuern
1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene
Steuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte
Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10'000.– verbunden werden. *
2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des
öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen anwendbar,
die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
3 Liegt eine Selbstanzeige gemäss Art. 248 Abs. 3 oder Art. 253a Abs. 1
vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung
von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung
ist auch in den Fällen gemäss Art. 250 Abs. 3 und Art. 253a Abs. 3 und
4 anwendbar. *
Art. 272 Anwendbares Recht
1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches47) sind anwendbar, soweit das Steuergesetz nichts anderes vorschreibt.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung48). *
Art. 273 * Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach 15 Jahren, seit
die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
47) SR 311.0
48) SR 312.0
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 274 Grundsatz
1 Für die zeitliche Abgrenzung des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
ist unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen für die periodischen Steuern das Steuerjahr, und für die anderen Steuern der Zeitpunkt massgebend, in welchem der steuerbegründende Tatbestand eingetreten ist.
2 Nachsteuern werden nach den Bestimmungen jenes Gesetzes erhoben, das für die ordentliche Veranlagung massgebend war. Auf Erbgänge, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. März 200849) über
die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung
der straflosen Selbstanzeige eröffnet wurden, sind die Bestimmungen
über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar. *
3 Für das Verfahren und den Bezug ist das neue Recht anwendbar.
Art. 274a * Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 26. Juni 2013
1 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. Juni 2013 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während der gleichen Dauer wie gemäss Art. 205d des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer (DBG)50) Art. 16 des bisherigen Rechts.
Art. 275 Steuerbare Einkünfte aus beweglichem Vermögen
1 Die Erträge gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 sind nur soweit steuerbar, als
sie nicht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 25. April 1982
in der Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 24. April 1988
bereits versteuert worden sind.
2 Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
anwendbar, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.
49) AS 2008 4453
50) SR 642.11
Art. 276 Steuerbare Einkünfte aus Renten und ähnliche
wiederkehrende Einkünfte
1 Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem
1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem
1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem
Vorsorgeverhältnis beruhen, das vor dem 1. Januar 1987 begründet
wurde, sind wie folgt steuerbar:
1. zu 60 Prozent, wenn die sie begründenden Leistungen ausschliesslich durch die steuerpflichtige Person erbracht worden
sind;
2. zu 80 Prozent, wenn die sie begründenden Leistungen mindestens zu 20 Prozent von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind;
3. zum vollen Betrag in allen übrigen Fällen.
2 Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Abs. 1 Ziff.
1 und 2 sind Leistungen von Angehörigen gleichgestellt. Dasselbe gilt
für Leistungen Dritter, wenn die steuerpflichtige Person den Anspruch
durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.
Art. 277 Handänderungssteuer und Grundstückgewinnsteuer
1 Die Handänderungssteuern und die Grundstückgewinnsteuern werden
nach dem neuen Recht erhoben, wenn die Veräusserung oder das ihr
gleichgestellte Rechtsgeschäft nach dem 31. Dezember 2000 vollzogen
wird.

## Art. 28 Art. 278–279 * … {#art_28}

Baukreditzinsen
1 Als Aufwendungen im Sinne von Art. 148 Abs. 1 Ziff. 5 gelten nur Baukreditzinsen, die nach dem 1. Januar 2001 anfallen.
Art. 280a * Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 26. Juni 2019
1 Gesellschaften, welche nach dem 31. Dezember 2016, aber vor dem
1. Januar 2020 den Status als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft
gemäss Art. 88 und 89 des bisherigen Rechts verloren oder aufgegeben
und dabei bestehende stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können auf Antrag die am
1. Januar 2020 noch bestehenden aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts bis spätestens am
31. Dezember 2024 abschreiben. Art. 78b bleibt vorbehalten. Soweit die
aufgedeckten stillen Reserven am 31. Dezember 2024 noch bestehen,
sind sie auf diesen Zeitpunkt steuerneutral aufzulösen.
2 Gesellschaften, welche gemäss Art. 88 und 89 des bisherigen Rechts
besteuert wurden und die keinen Antrag gemäss Abs. 1 gestellt haben,
können beantragen, dass die im Zeitpunkt des Statuswechsels bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit sie bisher nicht steuerbar gewesen wären, mit einer Verfügung festgestellt und im Falle ihrer Realisation bis am 31. Dezember 2024 gesondert besteuert werden. Die feste Sondersteuer beträgt
1 Prozent für das Steuerjahr 2020, 1.2 Prozent für das Steuerjahr 2021,
1.4 Prozent für das Steuerjahr 2022, 1.6 Prozent für das Steuerjahr 2023 und 1.8 Prozent für das Steuerjahr 2024. Der Antrag muss mit
der Steuererklärung für die erste Periode nach Wegfall des Steuerstatus
schriftlich eingereicht werden und hat die nötigen Angaben für die Bewertung der stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen
Mehrwerts zu enthalten.
Art. 280b * Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 26. August 2020
1 Für die Beurteilung von Straftaten, die in die Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. August 2020 begangen wurden, ist
das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen
Steuerperioden geltende Recht.
Art. 280c * Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 27. Oktober 2021
1 Die Güterschatzungs- und Mietwerte nach bisherigem Recht bleiben
bis zur Bewertung nach neuem Recht bestehen.
Art. 281 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 282 Änderung des Gerichtsgesetzes
1 Das Gesetz vom 28. April 1968 über die Organisation und das Verfahren der Gerichte (Gerichtsgesetz)51) lautet neu: …
Art. 283 Änderung des Stipendiengesetzes
1 Das Gesetz vom 30. April 1995 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)52) lautet neu: …
Art. 284 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Es tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 25. April 1982 über die Steuern des
Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz)53), die Vollziehungsverordnung vom 15. Oktober 1982 zum Gesetz über die Steuern des Kantons
und der Gemeinden (Steuerverordnung)54), die Verordnung vom 15. Dezember 1993 über die amtliche Schatzung der Grundstücke (Güterschatzungsverordnung)55) sowie § 14 der Vollziehungsverordnung vom
27. März 1996 zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung)56).
51) NG 261.1
52) NG 311.4
53) A 1982, 907
54) A 1982, 1587
55) A 1993, 1977
56) NG 311.41
Änderungstabelle - Nach Beschluss
22.03.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung A 2000, 1623
12.06.2002 01.09.2002 Art. 9 Abs. 1 geändert A 2002, 971, 1311
12.06.2002 01.09.2002 Art. 30 Abs. 3 geändert A 2002, 971, 1311
12.06.2002 01.09.2002 Art. 64 Abs. 2 geändert A 2002, 971, 1311
12.06.2002 01.09.2002 Art. 174 Abs. 1 geändert A 2002, 971, 1311
12.06.2002 01.09.2002 Art. 174 Abs. 2 geändert A 2002, 971, 1311
12.06.2002 01.09.2002 Art. 179a eingefügt A 2002, 971, 1311
21.09.2005 01.01.2007 Art. 3a eingefügt A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
21.09.2005 01.01.2007 Art. 22 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
21.09.2005 01.01.2007 Art. 23 Abs. 1, 2. geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
21.09.2005 01.01.2007 Art. 24 Abs. 5 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
21.09.2005 01.01.2007 Art. 37 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
21.09.2005 01.01.2007 Art. 40 Abs. 2 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
21.09.2005 01.01.2007 Art. 74 Abs. 1, 7. geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
21.09.2005 01.01.2007 Art. 78 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
21.09.2005 01.01.2007 Art. 80 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
21.09.2005 01.01.2007 Art. 82 Abs. 3 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
21.09.2005 01.01.2007 Art. 82 Abs. 4 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
21.09.2005 01.01.2007 Art. 139 Abs. 1, 5. geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
21.09.2005 01.01.2007 Art. 142 Abs. 1, 3. geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
21.09.2005 01.01.2007 Art. 150 Abs. 3 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
21.09.2005 01.01.2007 Art. 151 Abs. 1 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
21.09.2005 01.01.2007 Art. 164 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
21.09.2005 01.01.2007 Art. 242 Abs. 2 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
27.06.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 1 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 3a Abs. 1 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 11 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 14 Abs. 3 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 22 Abs. 1, 3. totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 22 Abs. 1, 3. totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 22 Abs. 1, 3. totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 23 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 23a eingefügt A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 35 Abs. 1, 4. geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 4 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 5 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 6 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 42a eingefügt A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 54 Abs. 1 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 107 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Titel 3.5 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 107a eingefügt A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 109 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 110 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 2 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 3 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 4 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 5 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 6 geändert A 2007, 1134, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 179a Abs. 8 geändert A 2007, 1134, 1580
28.05.2008 01.01.2009 Art. 12 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 23 Abs. 1, 5. geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 44 Abs. 3 geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 65 Abs. 2 geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 74 Abs. 1, 8. geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 83 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 90 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 97 Abs. 1, 2. geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 198 Abs. 1, 4. geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 227 Abs. 1 geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 242 Abs. 4 geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 252 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 255 Abs. 2 geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 255 Abs. 4 geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 257 Abs. 2 geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 259 Abs. 1 geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 260 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 261 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 262 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 263 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 264 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 265 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 266 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Titel 9.2.3 geändert A 2008, 1033, 1845
28.05.2008 01.01.2009 Art. 267 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
17.12.2008 01.05.2009 Art. 179a Abs. 7 geändert A 2008, 2545, A 2009, 355
17.03.2010 01.01.2011 Art. 18 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 21a eingefügt A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 31 Abs. 2, 4. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 32 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 35 Abs. 1, 1. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 36 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 39 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 40 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 42b eingefügt A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 43 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 46 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 74 Abs. 1, 9. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 81 Abs. 2, 4. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 81 Abs. 4 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 82 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 82 Abs. 2 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 86 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 87 Abs. 4, 2. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 91 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 98 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 101 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 101 Abs. 2 aufgehoben A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 103 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 142 Abs. 1, 5. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 146 Abs. 1, 4. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 156 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 157 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 157a eingefügt A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 157b eingefügt A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 164 Abs. 1, 1. aufgehoben A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 164 Abs. 1, 2. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 165 aufgehoben A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 166 aufgehoben A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 169 Abs. 2, 4. aufgehoben A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 169 Abs. 2, 6. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 170 Abs. 4 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 171 Abs. 3, 5. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 171 Abs. 3, 6. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 171 Abs. 3, 7. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 171 Abs. 3, 9. geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 172 aufgehoben A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 225 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 227a eingefügt A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 248 Abs. 3 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 248 Abs. 4 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 250 Abs. 3 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 251 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 251 Abs. 4 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 253 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 253a eingefügt A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 270 Abs. 3 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 271 Abs. 3 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Art. 274 Abs. 2 geändert A 2010, 501, 1348
17.03.2010 01.01.2011 Anhang 1 Inhalt geändert A 2010, 501, 1348
09.06.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 184 Abs. 4 geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 256 Abs. 3 geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 258 Abs. 1 geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 272 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575
14.12.2011 01.01.2013 Art. 64 Abs. 1 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 234 Abs. 2 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
26.06.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 2, 2. geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 16 totalrevidiert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 20 Abs. 1 geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 20a eingefügt A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 20b eingefügt A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 20c eingefügt A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 20d eingefügt A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 27 Abs. 1, 8a eingefügt A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 35 Abs. 1, 8. geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 37 Abs. 1, 3. geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 39 Abs. 1, 3. geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 47 Abs. 3 geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 54 Abs. 2 geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 74 Abs. 1, 4. geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 78 Abs. 1, 3. geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 78 Abs. 1, 4. aufgehoben A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 78 Abs. 2 aufgehoben A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 116 Abs. 1, 4. geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 125a eingefügt A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 126 totalrevidiert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 144 Abs. 3 geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 198 Abs. 1, 5. geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 231 Abs. 4 geändert A 2013, 1095, 1536
26.06.2013 01.01.2014 Art. 274a eingefügt A 2013, 1095, 1536
27.05.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 1, 1. geändert A 2015, 868, 2102
27.05.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 2 geändert A 2015, 868, 2102
27.05.2015 01.01.2016 Art. 107a Abs. 1, 1. geändert A 2015, 870, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1, 7. geändert A 2015, 872, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 168 aufgehoben A 2015, 872, 1338
12.04.2017 01.08.2017 Art. 148 Abs. 1, 4a. eingefügt A 2017, 588, 1263
25.10.2017 01.02.2018 Art. 171 Abs. 3, 8. geändert A 2017, 1816; A 2018, 134
26.06.2019 01.01.2021 Art. 5 Abs. 1, 3. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 5 Abs. 2, 4. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 21 Abs. 3 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 21b eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 3 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 4 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 5 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 6 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 23 Abs. 7 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 23a Abs. 1, 2. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 31a eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 40 Abs. 3 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 42 Abs. 3 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 67 Abs. 1, 3. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 67 Abs. 1, 4 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 67 Abs. 2, 2. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 77 Abs. 1, 3. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 77 Abs. 3 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 77a eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 77b eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 77c eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 78a eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 78b totalrevidiert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 80 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 80 Abs. 4 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 83a eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 85 Abs. 1 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 85 Abs. 3 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 88 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 89 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 90 Abs. 1 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 94 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 95 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 99 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 100 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 107a Abs. 1, 2. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 107a Abs. 1, 3. geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 124 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 125 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 192 Abs. 1 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 192 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
26.06.2019 01.01.2021 Art. 280a eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
27.05.2020 01.01.2021 Art. 26 Abs. 1, 5. aufgehoben A 2020, 1119, 1846
27.05.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, 11. geändert A 2020, 1119, 1846
27.05.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, 11a. eingefügt A 2020, 1119, 1846
27.05.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, 11b. eingefügt A 2020, 1119, 1846
27.05.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1, 12. geändert A 2020, 1119, 1846
27.05.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, 9. geändert A 2020, 1119, 1846
26.08.2020 01.01.2021 Art. 5 Abs. 2, 8. geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 8 Abs. 1 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 20 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 29 Abs. 1, 6. geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 30 Abs. 2, 6. geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 4 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, 7. geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, 10. geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 38 Abs. 1, 2. aufgehoben A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 39 Abs. 1, 1. geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 39 Abs. 1, 4. geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 39 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 42b Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 48 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 70 Abs. 1 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 70 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 78 Abs. 1, 6. geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 81 Abs. 5 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 87 Abs. 5, 2. totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 87 Abs. 5, 2. totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 87 Abs. 5, 2. totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 105 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 106 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 111 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 111 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 112 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 113 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 114 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 115 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 116 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 118 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 118a eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Titel 5.2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 120 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 121 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 121 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 121 Abs. 4 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 121 Abs. 6 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 122 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 122 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 127 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 128 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 128a eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 128b eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 128c eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 130 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 132 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 133 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 164 Abs. 3 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 185 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 193 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 193 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 195 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 195a eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 202 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 209a eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 209b eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 210 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 211 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 225 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 226 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 235 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 235a eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 236 Titel geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 236 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 236 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 236a eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 237 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 237a eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 238 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 241 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 241a eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 242 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 242 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 242 Abs. 5 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 242 Abs. 6 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 242 Abs. 7 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 246a eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 246b eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 246c eingefügt A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 254 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 254 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 268 Abs. 2 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 268 Abs. 3 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 268 Abs. 4 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 270 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 271 Abs. 1 geändert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 273 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 280b eingefügt A 2020, 1732, 2456
27.10.2021 01.01.2025 Art. 24 Abs. 2 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 24 Abs. 3 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 24 Abs. 4 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 49 Abs. 1 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 49 Abs. 2 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 50 Titel geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 50 Abs. 1 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 50 Abs. 2 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 50 Abs. 4 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 216 Titel geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 216 Abs. 1 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 216 Abs. 2 aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 216 Abs. 3 aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 216 Abs. 4 aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 217 aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 218 Titel geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 218 Abs. 1 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 218 Abs. 2 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 218 Abs. 2, 1. aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 218 Abs. 2, 2. aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 218 Abs. 2, 3. aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 218 Abs. 2, 4. aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 218 Abs. 3 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 219 Abs. 1 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 219 Abs. 2 eingefügt 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 220 Abs. 1 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 220 Abs. 2 eingefügt 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 220a eingefügt 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 222 Titel geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 222 Abs. 1 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 222 Abs. 2 geändert 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 222 Abs. 3 aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 278 aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 279 aufgehoben 2022-004
27.10.2021 01.01.2025 Art. 280c eingefügt 2022-004
13.12.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 8. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 9. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 10. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1, 2., a) geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1, 2., b) geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1, 2., c) geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1, 3. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1, 4. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1, 5. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 1. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 2. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 12. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 13. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 14. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 15. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 16. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 17. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1, 18. geändert 2022-036
13.12.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2022-036
03.12.2024 01.01.2025 Art. 36 Abs. 1 geändert 2024-045
03.12.2024 01.01.2025 Art. 39 Abs. 1, 1. geändert 2024-045
02.12.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 1, 8. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 1, 9. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 1, 10. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 1, 2., a) geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 1, 2., b) geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 1, 2., c) geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 1, 3. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 1, 4. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 1, 5. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 1. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 2. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 3. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 4. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 5. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 6. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 7. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 8. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 9. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 10. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 11. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 12. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 13. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 14. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 15. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 16. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 17. geändert 2026-007
02.12.2025 01.01.2026 Art. 40 Abs. 1, 18. geändert 2026-007
Änderungstabelle - Nach Artikel
Erlass 22.03.2000 01.01.2001 Erstfassung A 2000, 1623
Erlasstitel 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 1 Abs. 1, 7. 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 872, 1338
Art. 3 Abs. 1 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 3 Abs. 3 27.06.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1134, 1580
Art. 3a 21.09.2005 01.01.2007 eingefügt A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
Art. 3a Abs. 1 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 5 Abs. 1, 3. 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 5 Abs. 2, 2. 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 5 Abs. 2, 4. 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 5 Abs. 2, 8. 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 8 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
Art. 9 Abs. 1 12.06.2002 01.09.2002 geändert A 2002, 971, 1311
Art. 11 27.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
Art. 12 28.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
Art. 14 Abs. 3 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 16 26.06.2013 01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1095, 1536
Art. 18 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 20 Abs. 1 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 20 Abs. 3 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 20a 26.06.2013 01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536
Art. 20b 26.06.2013 01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536
Art. 20c 26.06.2013 01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536
Art. 20d 26.06.2013 01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536
Art. 21 Abs. 3 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 21a 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348
Art. 21b 26.06.2019 01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 22 21.09.2005 01.01.2007 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
Art. 22 Abs. 1, 3. 27.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
Art. 22 Abs. 1, 3. 27.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
Art. 22 Abs. 1, 3. 27.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
Art. 23 27.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
Art. 23 Abs. 1, 2. 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
Art. 23 Abs. 1, 5. 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 23 Abs. 2 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 23 Abs. 3 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 23 Abs. 4 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 23 Abs. 5 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 23 Abs. 6 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 23 Abs. 7 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 23a 27.06.2007 01.01.2008 eingefügt A 2007, 1134, 1580
Art. 23a Abs. 1, 2. 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 24 Abs. 2 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 24 Abs. 3 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 24 Abs. 4 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 24 Abs. 5 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
Art. 26 Abs. 1, 5. 27.05.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1119, 1846
Art. 27 Abs. 1, 8a 26.06.2013 01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536
Art. 27 Abs. 1, 11. 27.05.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846
Art. 27 Abs. 1, 11a. 27.05.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1119, 1846
Art. 27 Abs. 1, 11b. 27.05.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1119, 1846
Art. 27 Abs. 1, 12. 27.05.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846
Art. 29 Abs. 1, 1. 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 868, 2102
Art. 29 Abs. 1, 6. 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 29 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 868, 2102
Art. 30 Abs. 2, 6. 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 30 Abs. 3 12.06.2002 01.09.2002 geändert A 2002, 971, 1311
Art. 31 Abs. 2, 4. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 31 Abs. 4 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 31a 26.06.2019 01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 32 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 34 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 35 Abs. 1, 1. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 35 Abs. 1, 4. 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 35 Abs. 1, 7. 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 35 Abs. 1, 8. 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 35 Abs. 1, 8. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 35 Abs. 1, 8. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 35 Abs. 1, 9. 27.05.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846
Art. 35 Abs. 1, 9. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 35 Abs. 1, 9. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 35 Abs. 1, 10. 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 35 Abs. 1, 10. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 35 Abs. 1, 10. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 36 17.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
Art. 36 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-045
Art. 37 21.09.2005 01.01.2007 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
Art. 37 Abs. 1, 3. 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 38 Abs. 1, 2. 26.08.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
Art. 39 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 39 Abs. 1, 1. 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 39 Abs. 1, 1. 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-045
Art. 39 Abs. 1, 2., a) 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 39 Abs. 1, 2., a) 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 39 Abs. 1, 2., b) 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 39 Abs. 1, 2., b) 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 39 Abs. 1, 2., c) 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 39 Abs. 1, 2., c) 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 39 Abs. 1, 3. 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 39 Abs. 1, 3. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 39 Abs. 1, 3. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 39 Abs. 1, 4. 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 39 Abs. 1, 4. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 39 Abs. 1, 4. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 39 Abs. 1, 5. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 39 Abs. 1, 5. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 39 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 40 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 40 Abs. 1, 1. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 40 Abs. 1, 1. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 2. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 40 Abs. 1, 2. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 3. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 4. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 5. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 6. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 7. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 8. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 9. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 10. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 11. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 12. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 40 Abs. 1, 12. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 13. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 40 Abs. 1, 13. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 14. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 40 Abs. 1, 14. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 15. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 40 Abs. 1, 15. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 16. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 40 Abs. 1, 16. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 17. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 40 Abs. 1, 17. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 1, 18. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 40 Abs. 1, 18. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-007
Art. 40 Abs. 2 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
Art. 40 Abs. 3 26.06.2019 01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 40 Abs. 4 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 40 Abs. 5 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 40 Abs. 6 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 42 Abs. 3 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 42a 27.06.2007 01.01.2008 eingefügt A 2007, 1134, 1580
Art. 42b 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348
Art. 42b Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 43 17.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
Art. 44 Abs. 3 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 46 17.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
Art. 47 Abs. 3 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 48 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 49 Abs. 1 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 49 Abs. 2 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 50 27.10.2021 01.01.2025 Titel geändert 2022-004
Art. 50 Abs. 1 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 50 Abs. 2 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 50 Abs. 4 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 54 Abs. 1 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 54 Abs. 2 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 64 Abs. 1 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 64 Abs. 2 12.06.2002 01.09.2002 geändert A 2002, 971, 1311
Art. 65 Abs. 2 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 67 Abs. 1, 3. 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 67 Abs. 1, 4 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 67 Abs. 2, 2. 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 70 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
Art. 70 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 74 Abs. 1, 4. 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 74 Abs. 1, 7. 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
Art. 74 Abs. 1, 8. 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 74 Abs. 1, 9. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 77 Abs. 1, 3. 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 77 Abs. 3 26.06.2019 01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 77a 26.06.2019 01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 77b 26.06.2019 01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 77c 26.06.2019 01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 78 21.09.2005 01.01.2007 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
Art. 78 Abs. 1, 3. 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 78 Abs. 1, 4. 26.06.2013 01.01.2014 aufgehoben A 2013, 1095, 1536
Art. 78 Abs. 1, 6. 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 78 Abs. 2 26.06.2013 01.01.2014 aufgehoben A 2013, 1095, 1536
Art. 78a 26.06.2019 01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 78b 26.06.2019 01.01.2021 totalrevidiert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 80 21.09.2005 01.01.2007 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
Art. 80 Abs. 2 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 80 Abs. 4 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 81 Abs. 2, 4. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 81 Abs. 4 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 81 Abs. 5 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 82 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 82 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 82 Abs. 3 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
Art. 82 Abs. 4 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
Art. 83 28.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
Art. 83a 26.06.2019 01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 85 Abs. 1 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 85 Abs. 3 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 86 17.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
Art. 87 Abs. 4, 2. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 87 Abs. 5, 2. 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 87 Abs. 5, 2. 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 87 Abs. 5, 2. 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 88 26.06.2019 01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 89 26.06.2019 01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 90 28.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
Art. 90 Abs. 1 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 91 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 94 26.06.2019 01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 95 26.06.2019 01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 97 Abs. 1, 2. 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 98 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 99 26.06.2019 01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 100 26.06.2019 01.01.2021 aufgehoben A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 101 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 101 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348
Art. 103 17.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
Art. 105 Abs. 3 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 106 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 107 27.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
Titel 3.5 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 107a 27.06.2007 01.01.2008 eingefügt A 2007, 1134, 1580
Art. 107a Abs. 1, 1. 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 870, 1338
Art. 107a Abs. 1, 2. 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 107a Abs. 1, 3. 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 109 27.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
Art. 110 27.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1134, 1580
Art. 111 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 111 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 112 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 113 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 114 26.08.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
Art. 115 26.08.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
Art. 116 Abs. 1, 4. 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 116 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 118 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 118a 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Titel 5.2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 120 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 121 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 121 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 121 Abs. 4 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 121 Abs. 6 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 122 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 122 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 124 Abs. 2 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 125 Abs. 2 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 125a 26.06.2013 01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536
Art. 126 26.06.2013 01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1095, 1536
Art. 127 26.08.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
Art. 128 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 128a 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 128b 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 128c 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 130 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 132 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 133 26.08.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
Art. 139 Abs. 1, 5. 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
Art. 142 Abs. 1, 3. 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
Art. 142 Abs. 1, 5. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 144 Abs. 3 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 146 Abs. 1, 4. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 148 Abs. 1, 4a. 12.04.2017 01.08.2017 eingefügt A 2017, 588, 1263
Art. 150 Abs. 3 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
Art. 151 Abs. 1 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
Art. 156 17.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
Art. 157 17.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
Art. 157a 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348
Art. 157b 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348
Art. 164 21.09.2005 01.01.2007 totalrevidiert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
Art. 164 Abs. 1, 1. 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348
Art. 164 Abs. 1, 2. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 164 Abs. 3 26.08.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
Art. 165 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348
Art. 166 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348
Art. 168 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 872, 1338
Art. 169 Abs. 2, 4. 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348
Art. 169 Abs. 2, 6. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 170 Abs. 4 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 171 Abs. 3, 5. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 171 Abs. 3, 6. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 171 Abs. 3, 7. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 171 Abs. 3, 8. 25.10.2017 01.02.2018 geändert A 2017, 1816; A 2018, 134
Art. 171 Abs. 3, 9. 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 172 17.03.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 501, 1348
Art. 174 Abs. 1 12.06.2002 01.09.2002 geändert A 2002, 971, 1311
Art. 174 Abs. 2 12.06.2002 01.09.2002 geändert A 2002, 971, 1311
Art. 179a 12.06.2002 01.09.2002 eingefügt A 2002, 971, 1311
Art. 179a Abs. 2 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 179a Abs. 3 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 179a Abs. 4 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 179a Abs. 5 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 179a Abs. 6 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 179a Abs. 7 17.12.2008 01.05.2009 geändert A 2008, 2545, A 2009, 355
Art. 179a Abs. 8 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1134, 1580
Art. 184 Abs. 4 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 185 26.08.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
Art. 192 Abs. 1 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 192 Abs. 2 26.06.2019 01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 193 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 193 Abs. 3 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 195 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 195a 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 198 Abs. 1, 4. 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 198 Abs. 1, 5. 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 202 Abs. 3 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 209a 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 209b 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 210 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 211 Abs. 3 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 216 27.10.2021 01.01.2025 Titel geändert 2022-004
Art. 216 Abs. 1 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 216 Abs. 2 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 216 Abs. 3 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 216 Abs. 4 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 217 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 218 27.10.2021 01.01.2025 Titel geändert 2022-004
Art. 218 Abs. 1 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 218 Abs. 2 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 218 Abs. 2, 1. 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 218 Abs. 2, 2. 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 218 Abs. 2, 3. 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 218 Abs. 2, 4. 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 218 Abs. 3 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 219 Abs. 1 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 219 Abs. 2 27.10.2021 01.01.2025 eingefügt 2022-004
Art. 220 Abs. 1 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 220 Abs. 2 27.10.2021 01.01.2025 eingefügt 2022-004
Art. 220a 27.10.2021 01.01.2025 eingefügt 2022-004
Art. 222 27.10.2021 01.01.2025 Titel geändert 2022-004
Art. 222 Abs. 1 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 222 Abs. 2 27.10.2021 01.01.2025 geändert 2022-004
Art. 222 Abs. 3 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 225 17.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
Art. 225 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 226 26.08.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1732, 2456
Art. 227 Abs. 1 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 227a 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348
Art. 231 Abs. 4 26.06.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1095, 1536
Art. 234 Abs. 2 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 235 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 235a 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 236 26.08.2020 01.01.2021 Titel geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 236 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 236 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 236a 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 237 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 237a 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 238 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 241 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 241a 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 242 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 242 Abs. 2 21.09.2005 01.01.2007 geändert A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,
Art. 242 Abs. 3 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 242 Abs. 4 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 242 Abs. 5 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 242 Abs. 6 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 242 Abs. 7 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 246a 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 246b 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 246c 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 248 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 248 Abs. 4 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 250 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 251 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 251 Abs. 4 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 252 28.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
Art. 253 17.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 501, 1348
Art. 253a 17.03.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 501, 1348
Art. 254 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 254 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 255 Abs. 2 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 255 Abs. 4 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 256 Abs. 3 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 257 Abs. 2 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 258 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 259 Abs. 1 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 260 28.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
Art. 261 28.05.2008 01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
Art. 262 28.05.2008 01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
Art. 263 28.05.2008 01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
Art. 264 28.05.2008 01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
Art. 265 28.05.2008 01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
Art. 266 28.05.2008 01.01.2009 aufgehoben A 2008, 1033, 1845
Titel 9.2.3 28.05.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 1033, 1845
Art. 267 28.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1033, 1845
Art. 268 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 268 Abs. 3 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 268 Abs. 4 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 270 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 270 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 271 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1732, 2456
Art. 271 Abs. 3 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 272 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 273 26.08.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 1732, 2456
Art. 274 Abs. 2 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 274a 26.06.2013 01.01.2014 eingefügt A 2013, 1095, 1536
Art. 278 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 279 27.10.2021 01.01.2025 aufgehoben 2022-004
Art. 280a 26.06.2019 01.01.2021 eingefügt A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 280b 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1732, 2456
Art. 280c 27.10.2021 01.01.2025 eingefügt 2022-004
Anhang 1 17.03.2010 01.01.2011 Inhalt geändert A 2010, 501, 1348
Anhang 1 13.12.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022-036
Steuergesetz, StG Anhang 521.1
Steuertarif für die einfache Steuer (Art. 40 Abs. 1)
bis 11'200 0.00 0.00 27'500 304.50 47.50
11'500 1.50 0.00 28'000 318.50 53.50
12'000 4.00 0.00 28'500 332.50 59.50
12'500 6.50 0.00 29'000 346.50 65.50
13'000 9.00 0.00 29'500 360.50 72.40
13'500 11.50 0.00 30'000 374.50 79.40
14'000 16.50 0.00 30'500 388.50 86.40
14'500 21.50 0.00 31'000 402.50 93.40
15'000 27.30 0.00 31'500 416.80 101.25
15'500 33.30 0.00 32'000 431.30 109.25
16'000 39.90 0.00 32'500 445.80 117.25
16'500 46.90 0.00 33'000 460.30 125.25
17'000 54.30 0.00 33'500 474.80 134.05
17'500 62.30 0.00 34'000 489.30 143.05
18'000 70.50 0.00 34'500 503.80 152.05
18'500 79.50 0.00 35'000 518.30 161.05
19'000 88.50 0.00 35'500 532.80 170.75
19'500 98.50 0.00 36'000 547.30 180.75
20'000 108.50 0.00 36'500 561.80 190.75
20'500 119.30 0.00 37'000 576.30 200.75
21'000 130.30 1.40 37'500 590.80 211.35
21'500 141.90 3.90 38'000 605.30 222.35
22'000 153.90 6.40 38'500 619.80 233.35
22'500 166.30 8.90 39'000 634.30 244.35
23'000 179.30 11.40 39'500 648.80 255.90
23'500 192.50 13.90 40'000 663.30 267.90
24'000 206.50 16.40 40'500 677.80 279.90
24'500 220.50 18.90 41'000 692.30 291.90
25'000 234.50 21.55 41'500 706.80 304.40
25'500 248.50 26.55 42'000 721.30 317.40
26'000 262.50 31.55 42'500 735.80 330.40
26'500 276.50 36.55 43'000 750.30 343.40
27'000 290.50 41.55 43'500 764.80 356.85
Anhang 521.1 Steuergesetz, StG
44'000 779.30 370.85 62'000 1'315.30 879.10
44'500 793.80 384.85 62'500 1'330.30 893.60
45'000 808.30 398.85 63'000 1'345.30 908.10
45'500 822.80 412.85 63'500 1'360.30 922.60
46'000 837.30 426.85 64'000 1'375.30 937.10
46'500 851.80 440.85 64'500 1'390.30 951.60
47'000 866.30 454.85 65'000 1'405.30 966.10
47'500 880.80 468.85 65'500 1'420.30 980.60
48'000 895.30 482.85 66'000 1'435.30 995.10
48'500 910.30 496.85 66'500 1'450.30 1'009.60
49'000 925.30 510.85 67'000 1'465.30 1'024.10
49'500 940.30 524.85 67'500 1'480.30 1'038.60
50'000 955.30 538.85 68'000 1'495.30 1'053.10
50'500 970.30 552.85 68'500 1'510.30 1'067.60
51'000 985.30 566.85 69'000 1'525.30 1'082.10
51'500 1'000.30 580.85 69'500 1'540.30 1'096.60
52'000 1'015.30 594.85 70'000 1'555.30 1'111.10
52'500 1'030.30 608.85 70'500 1'570.30 1'125.60
53'000 1'045.30 622.85 71'000 1'585.30 1'140.10
53'500 1'060.30 636.85 71'500 1'600.30 1'154.60
54'000 1'075.30 650.85 72'000 1'615.30 1'169.10
54'500 1'090.30 664.85 72'500 1'630.30 1'183.60
55'000 1'105.30 678.85 73'000 1'645.30 1'198.10
55'500 1'120.30 692.85 73'500 1'660.30 1'212.60
56'000 1'135.30 706.85 74'000 1'675.30 1'227.10
56'500 1'150.30 720.85 74'500 1'690.30 1'241.60
57'000 1'165.30 734.85 75'000 1'705.30 1'256.10
57'500 1'180.30 748.85 75'500 1'720.30 1'270.60
58'000 1'195.30 763.10 76'000 1'735.30 1'285.10
58'500 1'210.30 777.60 76'500 1'750.30 1'299.60
59'000 1'225.30 792.10 77'000 1'765.30 1'314.10
59'500 1'240.30 806.60 77'500 1'780.30 1'328.60
60'000 1'255.30 821.10 78'000 1'795.30 1'343.10
60'500 1'270.30 835.60 78'500 1'810.60 1'357.60
61'000 1'285.30 850.10 79'000 1'826.10 1'372.10
61'500 1'300.30 864.60 79'500 1'841.60 1'386.60
Steuergesetz, StG Anhang 521.1
80'000 1'857.10 1'401.10 98'000 2'415.10 1'932.30
80'500 1'872.60 1'415.60 98'500 2'430.60 1'947.30
81'000 1'888.10 1'430.10 99'000 2'446.10 1'962.30
81'500 1'903.60 1'444.60 99'500 2'461.60 1'977.30
82'000 1'919.10 1'459.10 100'000 2'477.10 1'992.30
82'500 1'934.60 1'473.60 100'500 2'492.60 2'007.30
83'000 1'950.10 1'488.10 101'000 2'508.10 2'022.30
83'500 1'965.60 1'502.60 101'500 2'523.60 2'037.30
84'000 1'981.10 1'517.10 102'000 2'539.10 2'052.30
84'500 1'996.60 1'531.60 102'500 2'554.60 2'067.30
85'000 2'012.10 1'546.10 103'000 2'570.10 2'082.30
85'500 2'027.60 1'560.60 103'500 2'585.60 2'097.30
86'000 2'043.10 1'575.10 104'000 2'601.10 2'112.30
86'500 2'058.60 1'589.60 104'500 2'616.60 2'127.30
87'000 2'074.10 1'604.10 105'000 2'632.10 2'142.30
87'500 2'089.60 1'618.60 105'500 2'647.60 2'157.30
88'000 2'105.10 1'633.10 106'000 2'663.10 2'172.30
88'500 2'120.60 1'647.60 106'500 2'678.60 2'187.30
89'000 2'136.10 1'662.30 107'000 2'694.10 2'202.30
89'500 2'151.60 1'677.30 107'500 2'709.60 2'217.30
90'000 2'167.10 1'692.30 108'000 2'725.10 2'232.30
90'500 2'182.60 1'707.30 108'500 2'740.60 2'247.30
91'000 2'198.10 1'722.30 109'000 2'756.10 2'262.30
91'500 2'213.60 1'737.30 109'500 2'771.60 2'277.30
92'000 2'229.10 1'752.30 110'000 2'787.10 2'292.30
92'500 2'244.60 1'767.30 110'500 2'802.60 2'307.30
93'000 2'260.10 1'782.30 111'000 2'818.10 2'322.30
93'500 2'275.60 1'797.30 111'500 2'833.60 2'337.30
94'000 2'291.10 1'812.30 112'000 2'849.30 2'352.30
94'500 2'306.60 1'827.30 112'500 2'865.30 2'367.30
95'000 2'322.10 1'842.30 113'000 2'881.30 2'382.30
95'500 2'337.60 1'857.30 113'500 2'897.30 2'397.30
96'000 2'353.10 1'872.30 114'000 2'913.30 2'412.30
96'500 2'368.60 1'887.30 114'500 2'929.30 2'427.30
97'000 2'384.10 1'902.30 115'000 2'945.30 2'442.30
97'500 2'399.60 1'917.30 115'500 2'961.30 2'457.30
Anhang 521.1 Steuergesetz, StG
116'000 2'977.30 2'472.30 134'500 3'569.30 3'027.30
116'500 2'993.30 2'487.30 135'000 3'585.30 3'042.30
117'000 3'009.30 2'502.30 135'500 3'601.30 3'057.30
117'500 3'025.30 2'517.30 136'000 3'617.30 3'072.30
118'000 3'041.30 2'532.30 136'500 3'633.30 3'087.30
118'500 3'057.30 2'547.30 137'000 3'649.30 3'102.30
119'000 3'073.30 2'562.30 137'500 3'665.30 3'117.30
119'500 3'089.30 2'577.30 138'000 3'681.30 3'132.30
120'000 3'105.30 2'592.30 138'500 3'697.30 3'147.30
120'500 3'121.30 2'607.30 139'000 3'713.30 3'162.30
121'000 3'137.30 2'622.30 139'500 3'729.30 3'177.30
121'500 3'153.30 2'637.30 140'000 3'745.30 3'192.30
122'000 3'169.30 2'652.30 140'500 3'761.30 3'207.30
122'500 3'185.30 2'667.30 141'000 3'777.30 3'222.30
123'000 3'201.30 2'682.30 141'500 3'793.30 3'237.30
123'500 3'217.30 2'697.30 142'000 3'809.30 3'252.30
124'000 3'233.30 2'712.30 142'500 3'825.30 3'267.30
124'500 3'249.30 2'727.30 143'000 3'841.30 3'282.30
125'000 3'265.30 2'742.30 143'500 3'857.30 3'297.30
125'500 3'281.30 2'757.30 144'000 3'873.70 3'312.30
126'000 3'297.30 2'772.30 144'500 3'890.20 3'327.30
126'500 3'313.30 2'787.30 145'000 3'906.70 3'342.65
127'000 3'329.30 2'802.30 145'500 3'923.20 3'358.15
127'500 3'345.30 2'817.30 146'000 3'939.70 3'373.65
128'000 3'361.30 2'832.30 146'500 3'956.20 3'389.15
128'500 3'377.30 2'847.30 147'000 3'972.70 3'404.65
129'000 3'393.30 2'862.30 147'500 3'989.20 3'420.15
129'500 3'409.30 2'877.30 148'000 4'005.70 3'435.65
130'000 3'425.30 2'892.30 148'500 4'022.20 3'451.15
130'500 3'441.30 2'907.30 149'000 4'038.70 3'466.65
131'000 3'457.30 2'922.30 149'500 4'055.20 3'482.15
131'500 3'473.30 2'937.30 150'000 4'071.70 3'497.65
132'000 3'489.30 2'952.30 150'500 4'088.20 3'513.15
132'500 3'505.30 2'967.30 151'000 4'104.70 3'528.65
133'000 3'521.30 2'982.30 151'500 4'121.20 3'544.15
133'500 3'537.30 2'997.30 152'000 4'137.70 3'559.65
134'000 3'553.30 3'012.30 152'500 4'154.20 3'575.15
Steuergesetz, StG Anhang 521.1
153'000 4'170.70 3'590.65 171'500 4'719.60 4'164.15
153'500 4'187.20 3'606.15 172'000 4'733.35 4'179.65
154'000 4'203.70 3'621.65 172'500 4'747.10 4'195.15
154'500 4'220.20 3'637.15 173'000 4'760.85 4'210.65
155'000 4'236.70 3'652.65 173'500 4'774.60 4'226.15
155'500 4'253.20 3'668.15 174'000 4'788.35 4'241.65
156'000 4'269.70 3'683.65 174'500 4'802.10 4'257.15
156'500 4'286.20 3'699.15 175'000 4'815.85 4'272.65
157'000 4'302.70 3'714.65 175'500 4'829.60 4'288.15
157'500 4'319.20 3'730.15 176'000 4'843.35 4'303.65
158'000 4'335.70 3'745.65 176'500 4'857.10 4'319.15
158'500 4'352.20 3'761.15 177'000 4'870.85 4'334.65
159'000 4'368.70 3'776.65 177'500 4'884.60 4'350.15
159'500 4'385.20 3'792.15 178'000 4'898.35 4'365.65
160'000 4'401.70 3'807.65 178'500 4'912.10 4'381.15
160'500 4'417.10 3'823.15 179'000 4'925.85 4'396.65
161'000 4'430.85 3'838.65 179'500 4'939.60 4'412.15
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162'500 4'472.10 3'885.15 181'000 4'980.85 4'458.65
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163'500 4'499.60 3'916.15 182'000 5'008.35 4'489.65
164'000 4'513.35 3'931.65 182'500 5'022.10 4'505.15
164'500 4'527.10 3'947.15 183'000 5'035.85 4'520.65
165'000 4'540.85 3'962.65 183'500 5'049.60 4'536.15
165'500 4'554.60 3'978.15 184'000 5'063.35 4'551.65
166'000 4'568.35 3'993.65 184'500 5'077.10 4'567.15
166'500 4'582.10 4'009.15 185'000 5'090.85 4'582.65
167'000 4'595.85 4'024.65 185'500 5'104.60 4'598.15
167'500 4'609.60 4'040.15 186'000 5'118.35 4'613.65
168'000 4'623.35 4'055.65 186'500 5'132.10 4'629.15
168'500 4'637.10 4'071.15 187'000 5'145.85 4'644.65
169'000 4'650.85 4'086.65 187'500 5'159.60 4'660.15
169'500 4'664.60 4'102.15 188'000 5'173.35 4'675.65
170'000 4'678.35 4'117.65 188'500 5'187.10 4'691.15
170'500 4'692.10 4'133.15 189'000 5'200.85 4'706.65
171'000 4'705.85 4'148.65 189'500 5'214.60 4'722.15
Anhang 521.1 Steuergesetz, StG
190'000 5'228.35 4'737.65 208'500 5'737.10 5'312.80
190'500 5'242.10 4'753.15 209'000 5'750.85 5'328.80
191'000 5'255.85 4'768.65 209'500 5'764.60 5'344.80
191'500 5'269.60 4'784.15 210'000 5'778.35 5'360.80
192'000 5'283.35 4'799.65 210'500 5'792.10 5'376.80
192'500 5'297.10 4'815.15 211'000 5'805.85 5'392.80
193'000 5'310.85 4'830.65 211'500 5'819.60 5'408.80
193'500 5'324.60 4'846.15 212'000 5'833.35 5'424.80
194'000 5'338.35 4'861.65 212'500 5'847.10 5'440.80
194'500 5'352.10 4'877.15 213'000 5'860.85 5'456.80
195'000 5'365.85 4'892.65 213'500 5'874.60 5'472.80
195'500 5'379.60 4'908.15 214'000 5'888.35 5'488.80
196'000 5'393.35 4'923.65 214'500 5'902.10 5'504.80
196'500 5'407.10 4'939.15 215'000 5'915.85 5'520.80
197'000 5'420.85 4'954.65 215'500 5'929.60 5'536.80
197'500 5'434.60 4'970.15 216'000 5'943.35 5'552.80
198'000 5'448.35 4'985.65 216'500 5'957.10 5'568.80
198'500 5'462.10 5'001.15 217'000 5'970.85 5'584.80
199'000 5'475.85 5'016.65 217'500 5'984.60 5'600.80
199'500 5'489.60 5'032.15 218'000 5'998.35 5'616.80
200'000 5'503.35 5'047.65 218'500 6'012.10 5'632.80
200'500 5'517.10 5'063.15 219'000 6'025.85 5'648.80
201'000 5'530.85 5'078.65 219'500 6'039.60 5'664.80
201'500 5'544.60 5'094.15 220'000 6'053.35 5'680.80
202'000 5'558.35 5'109.65 220'500 6'067.10 5'696.80
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204'000 5'613.35 5'171.65 222'500 6'122.10 5'760.80
204'500 5'627.10 5'187.15 223'000 6'135.85 5'776.80
205'000 5'640.85 5'202.65 223'500 6'149.60 5'792.80
205'500 5'654.60 5'218.15 224'000 6'163.35 5'808.80
206'000 5'668.35 5'233.65 224'500 6'177.10 5'824.80
206'500 5'682.10 5'249.15 225'000 6'190.85 5'840.80
207'000 5'695.85 5'264.80 225'500 6'204.60 5'856.80
207'500 5'709.60 5'280.80 226'000 6'218.35 5'872.80
208'000 5'723.35 5'296.80 226'500 6'232.10 5'888.80
Steuergesetz, StG Anhang 521.1
227'000 6'245.85 5'904.80 245'500 6'754.60 6'496.80
227'500 6'259.60 5'920.80 246'000 6'768.35 6'512.80
228'000 6'273.35 5'936.80 246'500 6'782.10 6'528.80
228'500 6'287.10 5'952.80 247'000 6'795.85 6'544.80
229'000 6'300.85 5'968.80 247'500 6'809.60 6'560.80
229'500 6'314.60 5'984.80 248'000 6'823.35 6'576.80
230'000 6'328.35 6'000.80 248'500 6'837.10 6'592.80
230'500 6'342.10 6'016.80 249'000 6'850.85 6'608.80
231'000 6'355.85 6'032.80 249'500 6'864.60 6'624.80
231'500 6'369.60 6'048.80 250'000 6'878.35 6'640.80
232'000 6'383.35 6'064.80 250'500 6'892.10 6'656.80
232'500 6'397.10 6'080.80 251'000 6'905.85 6'672.80
233'000 6'410.85 6'096.80 251'500 6'919.60 6'688.80
233'500 6'424.60 6'112.80 252'000 6'933.35 6'704.80
234'000 6'438.35 6'128.80 252'500 6'947.10 6'720.80
234'500 6'452.10 6'144.80 253'000 6'960.85 6'736.80
235'000 6'465.85 6'160.80 253'500 6'974.60 6'752.80
235'500 6'479.60 6'176.80 254'000 6'988.35 6'768.80
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236'500 6'507.10 6'208.80 255'000 7'015.85 6'800.80
237'000 6'520.85 6'224.80 255'500 7'029.60 6'816.80
237'500 6'534.60 6'240.80 256'000 7'043.35 6'832.80
238'000 6'548.35 6'256.80 256'500 7'057.10 6'848.80
238'500 6'562.10 6'272.80 257'000 7'070.85 6'864.80
239'000 6'575.85 6'288.80 257'500 7'084.60 6'880.80
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240'000 6'603.35 6'320.80 258'500 7'112.10 6'912.80
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244'500 6'727.10 6'464.80 263'000 7'235.85 7'056.80
245'000 6'740.85 6'480.80 263'500 7'249.60 7'072.80
Anhang 521.1 Steuergesetz, StG
264'000 7'263.35 7'088.80 282'500 7'772.10 7'697.65
264'500 7'277.10 7'104.80 283'000 7'785.85 7'714.15
265'000 7'290.85 7'120.80 283'500 7'799.60 7'730.65
265'500 7'304.60 7'136.80 284'000 7'813.35 7'747.15
266'000 7'318.35 7'153.15 284'500 7'827.10 7'763.65
266'500 7'332.10 7'169.65 285'000 7'840.85 7'780.15
267'000 7'345.85 7'186.15 285'500 7'854.60 7'796.65
267'500 7'359.60 7'202.65 286'000 7'868.35 7'813.15
268'000 7'373.35 7'219.15 286'500 7'882.10 7'829.65
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270'000 7'428.35 7'285.15 288'500 7'937.10 7'895.65
270'500 7'442.10 7'301.65 289'000 7'950.85 7'912.15
271'000 7'455.85 7'318.15 289'500 7'964.60 7'928.65
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272'500 7'497.10 7'367.65 ' ' '
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