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title: "Notenaustausch vom 20. Juni 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Beschlusses Nr. 259/2013/EU zur Änderung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds zur Anhebung des Kofinanzierungssatzes für in ihrer Finanzstabilität beeinträchtige Mitgliedstaaten (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)"
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# Notenaustausch vom 20. Juni 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Beschlusses Nr. 259/2013/EU zur Änderung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds zur Anhebung des Kofinanzierungssatzes für in ihrer Finanzstabilität beeinträchtige Mitgliedstaaten (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

## Notenaustausch vom 20. Juni 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Beschlusses Nr. 259/2013/EU zur Änderung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds zur Anhebung des Kofinanzierungssatzes für in ihrer Finanzstabilität beeinträchtige Mitgliedstaaten {#text}

0.362.380.055
AS 2013 2161
Notenaustausch vom 20. Juni 2013
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend
die Übernahme des Beschlusses Nr. 259/2013/EU zur Änderung
der Entscheidung Nr. 574/2007/EG zur Einrichtung des
Aussengrenzenfonds zur Anhebung des Kofinanzierungssatzes
für in ihrer Finanzstabilität beeinträchtige Mitgliedstaaten(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)In Kraft getreten am 20. Juni 2013
(Stand am 20. Juni 2013)
Übersetzung
Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union
Brüssel, den 20. Juni 2013
Generalsekretariat des Rates
der Europäischen Union
Generaldirektion H
Justiz und Inneres
Brüssel
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 24. Mai 2013, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen-Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:
«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen-Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:
Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG im Hinblick auf die Anhebung des Kofinanzierungssatzes des Aussengrenzenfonds für bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene oder bedrohte Mitgliedstaaten
Dokument des Rates:
PE-CONS 72/1/12 REV 1 JAI 908 FRONT 179 VISA 249 CADREFIN 508 COMIX 731 CODEC 3010
Datum der Annahme: 13. März 2013»
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 24. Mai 2013 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.
Eine Kopie dieser Note wird der Europäischen Kommission, Generalsekretariat, SG.A.3, Brüssel, übermittelt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Übersetzung des englischen Originaltextes.
SR 0.362.31
Beschluss Nr. 259/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 zur Änderung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG im Hinblick auf die Anhebung des Kofinanzierungssatzes des Aussengrenzenfonds für bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene oder bedrohte Mitgliedstaaten, in der Fassung gemäss ABl. L 82 vom 22.03.2013, S. 6.
