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title: "Einführungsgesetz zum Raumplanungsgesetz betreffend Mehrwertabgabe"
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provisions: 16
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# Einführungsgesetz zum Raumplanungsgesetz betreffend Mehrwertabgabe

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Mehrwertabgabe gemäss der Raumplanungsgesetzgebung2).

## Art. 2 {#art_2}

Mehrwertabgabe
1. Pflicht, Befreiung
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben eine Mehrwertabgabe zu entrichten, wenn ihr Boden durch eine Neueinzonung einen
Planungsvorteil erlangt.
2 Von der Abgabepflicht befreit sind:
1. der Kanton, die Gemeinden und die Gemeindezweckverbände,
wenn die Zone, in die der betroffene Boden eingezont wird, unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder Kultuszwecken dient;
2. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für Bodenflächen
bis 50 m².

## Art. 3 {#art_3}

2. Höhe
1 Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt 20 Prozent des Mehrwerts.
2 Der Mehrwert entspricht der Differenz des Verkehrswerts des Bodens
unmittelbar vor und jenem nach der rechtskräftigen Neueinzonung.
1) SR 700
2) SR 700
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
611.3
3 Der bei einer Neueinzonung errechnete Mehrwert ist um den Betrag zu
kürzen, der binnen zweier Jahre zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.

## Art. 4 {#art_4}

3. Festsetzung
1 Die Baudirektion hat die Mehrwertabgabe festzusetzen und diese im
Grundbuch anmerken zu lassen.
2 Sie stützt sich dabei auf die Schatzung der Verkehrswerte durch das
kantonale Steueramt.
3 Beschwerden gegen die Festsetzungsverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

## Art. 5 {#art_5}

4. Fälligkeit
1 Die Mehrwertabgabe wird fällig:
1. mit der Abnahme der Bauten und Anlagen vor dem Bezug beziehungsweise vor der Inbetriebnahme gemäss der Planungs- und
Baugesetzgebung3); oder
2. mit der Veräusserung des Grundstücks; dieser sind die Vorgänge
gemäss Art. 136 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG)4) gleichgestellt.
2 Sie wird gesamthaft fällig, wenn von einem Grundstück nach erfolgter
Neueinzonung nur ein Teil überbaut oder veräussert wird; bei einer in
einem Sondernutzungsplan vorgesehenen Etappierung wird die Mehrwertabgabe anteilsmässig fällig.

## Art. 6 {#art_6}

5. Meldepflicht
1 Das Grundbuchamt hat der Baudirektion binnen 10 Tagen schriftlich
zu melden, wenn ein Grundstück veräussert worden ist, auf dem eine
Mehrwertabgabe angemerkt ist.
2 Die Baubewilligungsbehörde hat der Baudirektion binnen 10 Tagen
schriftlich zu melden, wenn bei einem Grundstück, auf dem eine Mehrwertabgabe angemerkt ist, eine Abnahme der Bauten und Anlagen vor
dem Bezug beziehungsweise vor der Inbetriebnahme gemäss der Planungs- und Baugesetzgebung5) erfolgt ist.

## Art. 7 {#art_7}

6. Bezug
1 Die Baudirektion verfügt den Bezug der fälligen Mehrwertabgabe.
3) NG 611.1
4) NG 521.1
5) NG 611.1
611.3
2 Der Regierungsrat kann bei Baurechtsverträgen auf Gesuch hin eine
Zahlung in Raten während höchstens zehn Jahren bewilligen, wenn die
fristgerechte Leistung der Mehrwertabgabe für die Zahlungspflichtigen
eine besondere Härte bedeuten würde.
3 Die Ratenzahlungen sind nach Ablauf der ordentlichen Zahlungsfrist
für die Mehrwertabgabe zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht dem im
Zeitpunkt der Fälligkeit gültigen Zins der Nidwaldner Kantonalbank für
neue erstrangige Hypothekardarlehen.

## Art. 8 {#art_8}

7. Sicherstellung
1 Der Kanton hat für die Mehrwertabgabe ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintragung
im Grundbuch im Sinne von Art. 117 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB)6).

## Art. 9 {#art_9}

Aufwandabgeltung
1 Zur Deckung des Aufwandes für Verfügung und Bezug der Mehrwertabgabe steht dem Kanton eine Pauschale von Fr. 1'000.– je eingezontes Grundstück zu, die von der eingezogenen Mehrwertabgabe in
Abzug gebracht wird.

## Art. 10 {#art_10}

Verwendung
1. Fonds
1 Der Kanton weist die Erträge aus der Mehrwertabgabe zweckgebunden einem Fonds zu.
2 Entnahmen aus dem Fonds sind für Entschädigungen der Gemeinden
bei Auszonungen zu verwenden.
3 Sind im Fonds mehr Mittel vorhanden als für Entschädigungen bei
Auszonungen längerfristig notwendig sind, hat der Regierungsrat die
Verwendung für weitere Massnahmen gemäss Art. 5 Abs. 1ter RPG7) in
einer Verordnung zu regeln.

## Art. 11 {#art_11}

2. Einlagen des Kantons
1 Die Verbindlichkeiten des Fonds sind ausschliesslich aus den Erträgen
der Mehrwertabgabe zu decken.
6) NG 211.1
7) SR 700
611.3
2 Ergibt sich ein negativer Saldo, weil für die Entschädigung von Auszonungen nicht genügend Mittel vorhanden sind, stellt der Kanton dem
Fonds die finanziellen Mittel zur Verfügung.
3 Diese Einlagen sind zu Lasten des Fonds marktüblich zu verzinsen
und dem Kanton zurückzuerstatten.

## Art. 12 {#art_12}

3. Ansprüche der Gemeinden
1 Die Gemeinden können beim Kanton beantragen, von ihnen zu leistende Entschädigungen für Auszonungen aus dem Fonds abzugelten.
2 Die Finanzdirektion richtet an die Gemeinden Abgeltungen aus dem
Fonds aus, wenn:
1. die Höhe der Entschädigung in einer rechtskräftigen Verfügung
im Enteignungsverfahren festgesetzt worden ist; oder
2. Gemeinde und Grundeigentümerin beziehungsweise Grundeigentümer eine Einigung erzielt haben, die:
a) auf einer materiellen Enteignung basiert;
b) eine angemessene Entschädigung aufweist; und
c) vom Regierungsrat genehmigt worden ist.

## Art. 13 {#art_13}

Änderung des Steuergesetzes
1 Das Gesetz vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der

## Art. 14 Gemeinden (Steuergesetz, StG)8) wird wie folgt geändert: … {#art_14}

Übergangsbestimmung
1 Planungsvorteile sind auszugleichen, wenn der Beschluss der
Gemeindeversammlung über Einzonungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.

## Art. 15 {#art_15}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
8) NG 521.1
611.3
2 Art. 8 bedarf gestützt auf Art. 52 Abs. 3 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch9) der Genehmigung durch den Bund10).
3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest11).
9) SR 210
10) Vom Bund genehmigt am 20. Juni 2017
11) Datum des Inkrafttretens: 1. August 2017
611.3
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.04.2017 01.08.2017 Erlass Erstfassung A 2017, 588, 1263
611.3
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.04.2017 01.08.2017 Erstfassung A 2017, 588, 1263
