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title: "Gymnasialverordnung"
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provisions: 29
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# Gymnasialverordnung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Führung, die Organisation, die schulisch-fachlichen, personellen und finanziellen Belange des
"Gymnasiums St. Antonius Appenzell" (nachstehend Gymnasium genannt).

## Art. 2 {#art_2}

Träger
1 Träger des Gymnasiums ist der Kanton.
II. Behörden und ihre Zuständigkeit
Art. 3 * Standeskommission
1 Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Schulleitung.
2 Sie entscheidet über den Stellenplan.
3 Sie nimmt die ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahr.
4 Sie erlässt die für die Organisation der Schule erforderlichen Regelungen
und legt die Rechte und Pflichten der Kommissionen und Konferenzen fest.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
412.010 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 4 {#art_4}

Landesschulkommission
1 Die Landesschulkommission ist die Aufsichtsbehörde des Gymnasiums in
schulischen Belangen.
2 Sie stellt der Standeskommission für die Wahl der Schulleitung Antrag; für
die Lehrpersonen ist sie Anstellungsbehörde. *
3 Sie erlässt die erforderlichen Regelungen, soweit sie hierzu gemäss dieser
Verordnung ermächtigt ist. *
4 In Fragen des Gymnasiums nimmt der Rektor mit beratender Stimme an

## Art. 5 den Sitzungen der Landesschulkommission teil. * {#art_5}

Erziehungsdepartement
1 Das Gymnasium ist als Verwaltungseinheit dem Erziehungsdepartement
(nachstehend Departement genannt) administrativ unterstellt.
2 Es stellt das Verwaltungspersonal des Gymnasiums an, soweit es diese
Befugnis nicht der Schulleitung delegiert hat.
3 Reglemente der Schulleitung bedürfen der Genehmigung des Erziehungsdepartements. *
III. Schulleitung
Art. 6 * Schulleitung
1 Die Schulleitung ist für die Leitung der Schule verantwortlich und nimmt die
weiteren ihr zugewiesenen Aufgaben wahr.
2 Sie ist zuständig für die Personalführung und -entwicklung sowie für die
Qualität und die Weiterentwicklung von Schule und Unterricht.
3 Ihr obliegen insbesondere:
a) Erstellung der Mehrjahresplanung und der Semesterprogramme;
b) Zuweisung der Lektionen an die Lehrpersonen;
c) Anstellung von Aushilfen und Stellvertretungen;
d) Erlass schulinterner Reglemente (Schulordnung etc.);
e) Disziplinarwesen gegenüber Schülern;
f) Zuweisung von Aufgaben an Kommissionen und Konferenzen.
Kanton Appenzell Innerrhoden 412.010
Art. 7 * Rektor
1 Der Rektor steht der Schulleitung vor und führt diese. Bei Stimmengleichheit kommt ihm der Stichentscheid zu.
2 Er trägt die Gesamtverantwortung für die Aufgabenbereiche der Schulleitung.
3 Er vertritt die Schule nach aussen und gegenüber den Behörden.
Art. 8 * …

## Art. 9 IV. Lehrpersonen {#art_9}

Fachliche Anforderungen
1 Lehrpersonen in den Fächern neue Sprachen, alte Sprachen, Geschichte,
Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Geografie, Wirtschaft, Informatik,
Philosophie und Religion können angestellt werden, wenn sie über einen
akademischen Grad im entsprechenden Fachbereich verfügen. *
2 Lehrpersonen in musischen oder turnerischen Fächern können angestellt
werden, wenn sie eine Universitäts- oder Fachhochschulausbildung im entsprechenden Fach abgeschlossen haben.
3 Für die Anstellung im Sinne von Abs. 1 und 2 dieses Artikels ist eine Zusatzausbildung als Mittelschullehrperson erforderlich. *
4 Für den Unterricht am Untergymnasium wird das Diplom für Lehrpersonen
der Sekundarstufe I anerkannt. *
5 In Einzelfällen kann von den obgenannten Anforderungen abgewichen werden.

## Art. 11 Art. 10 * … {#art_11}

Aufgaben der Lehrpersonen
1 Die Lehrpersonen fördern die Schüler in schulischer und persönlicher Hinsicht.
412.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Sie arbeiten mit den übrigen Mitgliedern des Lehrkörpers und den Inhabern
der elterlichen Sorge zusammen und tragen zu einem guten Schulklima
bei. *
3 Sie erteilen die aufgrund des Anstellungsvertrages von der Schulleitung zugewiesenen Stunden nach den Vorschriften dieser Verordnung, des Lehrplanes und den einschlägigen Weisungen.
Art. 12 * Lehrpensum
1 Die Standeskommission legt die Lektionenzahl für ein Vollpensum der
Lehrpersonen fest.
2 Sie regelt die Lektionenentlastung.
Art. 13 * Klassenlehrperson
1 Für jede Klasse wird durch die Schulleitung eine Klassenlehrperson bestimmt.
2 Die persönliche Betreuung der Schüler obliegt in erster Linie der Klassenlehrperson.
3 Diese stellt in geeigneter Form den Kontakt zu den Inhabern der elterlichen
Sorge sicher, welchen das Recht auf Schulbesuch zusteht.

## Art. 14 {#art_14}

Nebenaufgaben
1 Das Departement erlässt allgemeine Weisungen über die vom Lehrpersonal im Interesse des Schulbetriebes zu übernehmenden Nebenaufgaben
und regelt die Entschädigungen.
2 Nebenaufgaben werden durch die Schulleitung zugeteilt. *

## Art. 15 {#art_15}

Ferien
1 Der Ferienanspruch der Lehrpersonen wird von der Standeskommission
festgelegt.
2 … *

## Art. 16 {#art_16}

Fortbildung
1 Die Lehrpersonen haben das Recht und die Pflicht sich fortzubilden.
Kanton Appenzell Innerrhoden 412.010
2 Die Landesschulkommission erlässt entsprechende Weisungen.
Art. 17 * …

## Art. 18 V. Schüler {#art_18}

Aufnahme
1 Die Landesschulkommission erlässt Bestimmungen über die Aufnahme der
Schüler.

## Art. 19 {#art_19}

Schulbesuch
1 Die Schüler sind zum Besuch der obligatorischen und der von ihnen
gewählten Fächer sowie der durch die Schulleitung als obligatorisch erklärten Schulanlässe verpflichtet. *
2 Die Landesschulkommission erlässt Bestimmungen betreffend Absenzen,
Dispensationen und Urlaub.
3 Der vorzeitige Austritt aus dem Gymnasium ist nach Absolvierung der
Schulpflicht (Art. 19 Abs. 1 SchG) möglich und bedarf der schriftlichen Erklärung des Inhabers der elterlichen Sorge oder des mündigen Schülers; in diesem Falle wird eine Bestätigung über den Schulbesuch ausgestellt. *

## Art. 20 {#art_20}

Rechte und Pflichten des Schülers im Allgemeinen
1 Die Schüler setzen sich für ihren schulischen Erfolg und ihre persönliche
Entwicklung nach Kräften ein.
2 Sie haben die Schulordnung zu beachten und sich in Schule und Öffentlichkeit rücksichtsvoll zu verhalten. *
3 Sie haben das Recht zur Anfrage, Anregung oder Beschwerde in Schulsachen.
4 Die Schulleitung kann die Mitwirkung von Schülerorganisationen im Klassen- oder Schulverband vorsehen. *
412.010 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 21 {#art_21}

Disziplinarordnung
1 Disziplinarfehler sind:
a) Vernachlässigung von Schülerpflichten;
b) Verletzung der Schulordnung und der Reglemente;
c) Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zum
Gymnasium nicht vereinbar ist.
2 Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis;
b) die Busse bis zu einem Betrag von Fr. 500.--;
c) der Arbeitseinsatz;
d) die befristete Androhung der Wegweisung von der Schule;
e) die Wegweisung von der Schule.
3 Disziplinarstrafen werden von der Schulleitung ausgesprochen.

## Art. 22 VI. Schule {#art_22}

Aufgabe des Gymnasiums
1 Das Gymnasium bereitet auf die Maturitätsprüfung vor und ermöglicht damit den Zugang zum Hochschulstudium.

## Art. 23 {#art_23}

Dauer der Ausbildung
1 Die gymnasiale Ausbildung dauert sechs Jahre und führt zur Maturitätsprüfung.
2 Sie besteht aus dem Untergymnasium, welches das 7. und 8. Schuljahr
umfasst, und dem Gymnasium, welches an das Untergymnasium oder die
2. Sekundarklasse anschliesst und vier Jahre dauert.

## Art. 24 {#art_24}

Schulzeit
1 Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit zusammen 39-40 Schulwochen.
2 Schuljahresbeginn, Ferien und Anzahl der wöchentlichen Schultage werden von der Landesschulkommission festgelegt.
3 Die Festsetzung einzelner schulfreier Tage ist Sache der Schulleitung. *

## Art. 25 Kanton Appenzell Innerrhoden 412.010 {#art_25}

Lehrpläne
1 Die Lehrpläne bestimmen Unterrichtsfächer, Lehrziele, Lehrinhalte und
Lektionenzahl der Fächer.
2 Sie werden auf Antrag der Schulleitung von der Landesschulkommission
erlassen. *
3 Sie sind so zu fassen, dass für die Schüler der Zugang zur Maturitätsprüfung im Rahmen der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen
Maturitätsausweisen vom 15. Februar 1995 (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV) gewährleistet ist. *
4 Lehrziele und Lehrinhalte des Religionsunterrichtes werden von den zuständigen kirchlichen Instanzen festgesetzt.

## Art. 26 {#art_26}

Schulversuche
1 Abweichungen vom Lehrplan können von der Landesschulkommission im
Sinne von zeitlich befristeten Schulversuchen bewilligt werden, wenn sie das
Erreichen der Lehrziele nicht gefährden.
Art. 27 * Stundenpläne
1 Die Stundenpläne werden durch die Schulleitung erlassen.
2 Abweichungen von den Stundenplänen sind nur in begründeten Einzelfällen und mit Bewilligung der Schulleitung erlaubt.

## Art. 28 {#art_28}

Lehrmittel und Schulmaterial
1 Die Landesschulkommission erlässt Bestimmungen über die Lehrmittel und
das Schulmaterial.
2 Während der Dauer der Schulpflicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchG gehen Lehrmittel und Schulmaterial zulasten des Staates, nachher zulasten

## Art. 29 der Schüler. * {#art_29}

Notengebung, Promotion und Maturität
1 Die Landesschulkommission regelt die Notengebung in den Zeugnissen
sowie die Promotion.
2 Sie regelt ausserdem die Maturitätsprüfungen im Rahmen der Maturitäts-
Anerkennungsverordnung. *
412.010 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 30 {#art_30}

Schulordnung
1 Die Schulleitung erlässt in einer Schulordnung ergänzende Vorschriften
über den Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb
Beteiligten.

## Art. 31 VII. Schuldienste {#art_31}

Schularzt
1 Der schulärztliche Dienst wird durch die Gesundheitsgesetzgebung geregelt.

## Art. 32 {#art_32}

Akademische Berufsberatung
1 Der Kanton ermöglicht den Schülern die Inanspruchnahme der akademischen Berufsberatung.
2 Die Landesschulkommission regelt das Nähere.

## Art. 33 VIII. Nutzungen der Räumlichkeiten {#art_33}

Grundsatz
1 Die Räumlichkeiten des Gymnasiums sind der Nutzung durch die Schule,
durch das Departement und gegebenenfalls durch ein Internat oder Tagesinternat vorbehalten.
2 Das Departement legt die Raumnutzung gemäss Abs. 1 dieses Artikels
fest. *
3 Innerhalb dieser Schranken regelt die Schulleitung die Raumzuteilung für
die Bedürfnisse der Schule. *
4 Andere, längerdauernde und schulfremde Nutzungen der Räumlichkeiten
des Gymnasiums bedürfen der Bewilligung durch die Standeskommission.

## Art. 34 Kanton Appenzell Innerrhoden 412.010 {#art_34}

Internat
1 Der Kanton kann ein Internat führen oder Räumlichkeiten einer privaten
Trägerschaft vermieten, damit diese auf ihre eigene Rechnung ein Internat
führt.

## Art. 35 {#art_35}

Tagesinternat
1 Für die externen Schüler kann der Kanton in den Räumlichkeiten des Gymnasiums ein Tagesinternat führen oder dessen Führung einer privaten Trägerschaft vertraglich übertragen.
2 Das Tagesinternat untersteht – soweit nicht eine private Trägerschaft die
Führung übernommen hat – dem Departement. In diesem Falle bestimmt
das Departement, welche Kosten des Tagesinternates von den Schülern zu
übernehmen sind.

## Art. 36 IX. Finanzierung {#art_36}

Kostentragung
1 Der Kanton trägt die finanziellen Lasten des Gymnasiums.
2 Die Schulgemeinden zahlen ein Schulgeld für die in ihrem Gebiete wohnhaften Schüler der ersten drei Gymnasialklassen.
3 … *

## Art. 37 {#art_37}

Schulgeld
1 Das Departement legt das Schulgeld fest.
2 Das Schulgeld für ausserkantonale Schüler ist grundsätzlich kostendeckend anzusetzen.
3 Vorbehalten bleiben vertragliche Vereinbarungen mit anderen Kantonen.
4 Das Departement legt fest, welche weiteren Leistungen im schulischen und
ausserschulischen Bereich von den Schülern zu tragen sind und bestimmt
die Ansätze.
412.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
X. Rechtsschutz
Art. 38 * …
XI. Schlussbestimmung

## Art. 40 Art. 39 * … {#art_40}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 412.010
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
30.11.1998 01.08.1999 Erlass Erstfassung -
21.06.2004 21.06.2004 Erlasstitel geändert -
21.06.2004 21.06.2004 Ingress geändert -
21.06.2004 21.06.2004 Art. 19 Abs. 3 geändert -
21.06.2004 21.06.2004 Art. 28 Abs. 2 geändert -
21.06.2004 21.06.2004 Art. 39 aufgehoben -
23.10.2006 23.10.2006 Erlasstitel geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Ingress geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 6 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 7 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 8 Abs. 3 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 9 Abs. 3 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 11 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 13 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 19 Abs. 3 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 25 Abs. 3 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 28 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 29 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 33 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 38 aufgehoben -
14.06.2010 01.01.2011 Art. 36 Abs. 3 aufgehoben -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 3 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 4 Abs. 3 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 4 Abs. 4 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 5 Abs. 3 eingefügt -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 6 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 7 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 8 aufgehoben -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert -
412.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
01.02.2016 01.02.2016 Art. 9 Abs. 4 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 10 aufgehoben -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 12 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 13 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 14 Abs. 2 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 17 aufgehoben -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 19 Abs. 1 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 20 Abs. 2 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 20 Abs. 4 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 24 Abs. 3 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 25 Abs. 2 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 27 geändert -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 33 Abs. 3 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 412.010
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 30.11.1998 01.08.1999 Erstfassung -
Erlasstitel 21.06.2004 21.06.2004 geändert -
Erlasstitel 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Ingress 21.06.2004 21.06.2004 geändert -
Ingress 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 3 01.02.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 4 Abs. 2 01.02.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 4 Abs. 3 01.02.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 4 Abs. 4 01.02.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 5 Abs. 3 01.02.2016 01.02.2016 eingefügt -
Art. 6 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 6 01.02.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 7 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 7 01.02.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 8 01.02.2016 01.02.2016 aufgehoben -
Art. 8 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 9 Abs. 1 01.02.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 9 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 9 Abs. 4 01.02.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 10 01.02.2016 01.02.2016 aufgehoben -
Art. 11 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 12 01.02.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 13 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 13 01.02.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 14 Abs. 2 01.02.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 15 Abs. 2 01.02.2016 01.02.2016 aufgehoben -
Art. 17 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 17 01.02.2016 01.02.2016 aufgehoben -
Art. 19 Abs. 1 01.02.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 19 Abs. 3 21.06.2004 21.06.2004 geändert -
Art. 19 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
412.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Art. 20 Abs. 2 01.02.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 20 Abs. 4 01.02.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 24 Abs. 3 01.02.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 25 Abs. 2 01.02.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 25 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 27 01.02.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 28 Abs. 2 21.06.2004 21.06.2004 geändert -
Art. 28 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 29 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 33 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 33 Abs. 3 01.02.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 36 Abs. 3 14.06.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 38 23.10.2006 23.10.2006 aufgehoben -
Art. 39 21.06.2004 21.06.2004 aufgehoben -
