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title: "Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus"
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provisions: 18
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# Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus

## § 1 {#par_1}

Organisation
1 Die Gesamtverantwortung für die Erhebung der Lenkungsabgaben und die Auszahlung des Strompreis-Bonus liegt beim Stromspar-Fonds Basel (SFB). Der SFB ist dem Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt unterstellt. *
2 Zu den Aufgaben des SFB gehört die angemessene Information der Bevölkerung und der Wirtschaft
über die Funktionsweise der Lenkungsabgaben und des Strompreis-Bonus.
3 Über die ausgerichteten Rückerstattungen an Betriebe und Haushalte und den Stromkonsum der von
Lenkungsabgaben befreiten Bezüger und Bezügerinnen wird periodisch mit der Jahresrechnung des
SFB berichtet.

## § 2 {#par_2}

Abgabenhöhe
1 Die Höhe der kantonalen Lenkungsabgabe ist im Anhang 1 festgelegt.
2 Die Unterscheidung der Bezugskategorien «Haushalte» und «Betriebe» wird durch die IWB bei der
Erfassung der Stammdaten eines Bezugspunktes vorgenommen. *
3 Für Bezüge mit Einfachtarif ergibt sich die Lenkungsabgabe aus dem gewichteten Mittel aus Normal-
und Spartarifbezügen der jeweiligen Tarifgruppe. *
4 Für die Erhebung der Lenkungsabgaben sind die Zeiten massgebend, die gemäss Gebührentarif der
IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie für den Normal- und den Spartarif gelten. *

## § 3 {#par_3}

Fonds für den Strompreis-Bonus
1 Die Erträge aus Lenkungsabgaben werden einem in die Bereiche Haushalt und Betriebe unterteilten,
zweckgebundenen Fonds zugewiesen. Die Fondsgelder werden von der Finanzverwaltung des
Kantons Basel-Stadt verwaltet und verzinst.
2 Der Zinssatz wird von der Finanzverwaltung festgelegt. Der Aufwand für die Fondsverwaltung ist zu
Lasten der Zinserträge kostengerecht zu entschädigen.
3 Aus den Zinserträgen werden die mit der Erhebung der Lenkungsabgabe und der Ausschüttung des
Strompreis-Bonus verbundenen Kosten, gleichfalls getrennt nach den Bereichen Haushalt und Betriebe, gedeckt. Die darüber hinausgehenden Zinserträge (Nettozinserträge) werden dem Fonds zugewiesen. Reichen die Zinserträge zur Deckung der Vollzugskosten nicht aus, wird die Differenz dem Fonds
belastet.
4 Die Jahresrechnung des Fonds und die Vollzugskosten sind in der Staatsrechnung auszuweisen.
1) SG 772.100.

## § 4 Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus: Verordnung 772.140 {#par_4}

Erhebung der Lenkungsabgabe, Rechnungsstellung und Inkasso
1 Die Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch im Kanton Basel-Stadt wird von den Stromverbraucherinnen und -verbrauchern geschuldet. Die Forderung des Kantons gegen die Stromverbraucherinnen und -verbraucher entsteht im Zeitpunkt des Stromverbrauchs. Die Stromlieferanten sind verpflichtet, die Lenkungsabgaben bei den Stromverbraucherinnen und -verbrauchern auf der Stromrechnung
gesondert in Rechnung zu stellen.
2 Bei den Stromverbraucherinnen und -verbrauchern wird zwischen den Bezugskategorien «Haushalte» und «Betriebe» unterschieden. Als Haushalte gelten hinsichtlich der Erhebung der Lenkungsabgabe alle Stromverbraucherinnen und -verbraucher, die bei der Erfassung durch den Energieversorger
der Kategorie «Haushalte» zugeordnet wurden. Als «Betriebe» gelten alle Stromverbraucherinnen und
-verbraucher, die der Kategorie «Betriebe» zugeordnet wurden und die eine örtliche, technische und
organisatorische Einheit zum Zwecke der Erstellung von Gütern und Dienstleistungen bilden
(Betriebsstätte, Standort). *
3 Die von den Stromlieferanten in Rechnung gestellten Lenkungsabgaben sind nach 60 Tagen, jeweils
auf Monatsende an den Fonds für den Strompreisbonus zu überweisen. Die Stromlieferanten übernehmen das Inkasso zu diesen Bedingungen ohne Kostenverrechnung.
4 Wird die Lenkungsabgabe von den Stromlieferanten nicht monatlich in Rechnung gestellt, muss vierteljährlich eine Akontozahlung, die der voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Lenkungsabgabe entspricht, an den Fonds geleistet werden. Die Zahlungsmodalitäten vereinbart der SFB mit den Stromlieferanten.
5 Nicht einbringbare Lenkungsabgaben werden den Stromlieferanten zurückerstattet. Als nicht einbringbar gilt eine Forderung dann, wenn auch die Stromlieferanten ihre Forderungen für den Stromverkauf abschreiben.
6 Dem SFB sind die für die Kontrolle des ordnungsgemässen Inkassos erforderlichen Angaben zur
Verfügung zu stellen.

## § 5 {#par_5}

Befreiung von der Lenkungsabgabe
1 Von der Erhebung der Lenkungsabgabe befreit ist:
a) die Stromproduktion aus mobilen Stromerzeugungsanlagen mit temporärer Produktion
für Baustellen, Festwirtschaften und ähnliche Einrichtungen;
b) * der Eigenverbrauch aus der Stromproduktion aus ortsfesten Stromgeneratoren (z.B.
Blockheizkraftwerke), welche gemäss § 12 EnG wärmegeführt betrieben werden;
c) * der Eigenverbrauch aus der Stromproduktion aus Erzeugungsanlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien auf Kantonsgebiet, die gemäss § 20 EnG förderungswürdig sind.

## § 6 {#par_6}

1 Als Grossbezüger von der Lenkungsabgabe befreit sind Betriebe im Sinne von § 4 Abs. 2, deren
Stromkonsum im Kanton Basel-Stadt 40 GWh pro Jahr übersteigt. Für die Bestimmung der Grossbezüger können mehrere örtlich oder organisatorisch getrennte Betriebe zu einer grösseren Einheit zu -
sammengefasst werden, sofern zwischen der Leistungserstellung der einzelnen Betriebe ein direkter
produktionstechnischer Zusammenhang besteht. Dem Gesuchsteller obliegt die Begründung.
2 Die Erhebung der Betriebe, die der Kategorie Grossbezüger angehören, wird alle fünf Jahre vom SFB
neu durchgeführt. Massgebend ist jeweils der Stromkonsum des Jahres vor der neuen Erhebung. Bei
Vorliegen spezieller Umstände kann ein Betrieb eine Neuerhebung seines Stromkonsums beantragen.
3 Bei dem Entscheid, ob ein Betrieb der Kategorie Grossbezüger angehört, wird der SFB von der Fachkommission gemäss § 40 EnG beratend unterstützt. *

## § 7 {#par_7}

1 Wird bereits mit kantonalen Lenkungsabgaben belasteter Strom innerhalb des Kantons weiterverkauft, wird die Lenkungsabgabe nicht ein zweites Mal geschuldet.

## § 8 Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus: Verordnung 772.140 {#par_8}

Rückerstattung der Lenkungsabgabe an besonders energieintensive Betriebe
1 Besonders energieintensive Betriebe gemäss § 30 EnG können einen Antrag auf Rückerstattung stel -
len, sofern
– der Betrieb energiekostenintensiv, und
– die Nettomehrbelastung erheblich ist. *
2 Voraussetzung für eine Rückerstattung an energieintensive Betriebe ist der Nachweis, dass:
– der Betrieb erkennbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist,
– ein offensichtlicher Standortnachteil gegeben ist, und
– der Einsatz energetisch effizienter Produktionsmethoden gegeben ist, der mindestens dem Branchendurchschnitt entspricht.
3 Die Definition der Begriffe und die Erläuterung der Berechnungsgänge werden im Anhang 2 dargestellt.
4 Die Höhe der Rückerstattung wird aufgrund des Berechnungsganges in Anhang 3 festgelegt. Dabei
wird der Standortnachteil maximal bis zur Höhe der Nettomehrbelastung ausgeglichen.
5 Die Rückerstattung wird ab dem 1. Juli des Bemessungsjahres verzinst.
6 Gesuche um Rückerstattung sind bis spätestens 31. Dezember des der Abgabepflicht folgenden
Jahres beim SFB einzureichen. *
7 Bei dem Entscheid, ob ein Betrieb eine Rückerstattung erhält, wird der SFB von der Fachkommission
gemäss § 40 EnG beratend unterstützt. *
8 Der Entscheid erfolgt in Form einer rekursfähigen Verfügung. Gegen diese kann beim Departement
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt rekurriert werden. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes
betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) vom 22. April 1976. *

## § 9 {#par_9}

Rückerstattung der Lenkungsabgabe an Haushalte bei Vorliegen spezieller Umstände
1 Lenkungsabgaben von Haushalten können gemäss § 35 Abs. 3 EnG bei Vorliegen spezieller Umstände (z. B. gesundheitlicher Art) rückerstattet werden. Voraussetzung für eine Rückerstattung ist der
Nachweis eines stark erhöhten Stromkonsums, der zu gewichtigen wirtschaftlichen Benachteiligungen
führt. Eine wirtschaftliche Benachteiligung ist dann gegeben, wenn die Lenkungsabgabe zu einer erheblichen Nettomehrbelastung führt. *
2 Gesuche um Rückerstattung sind bis spätestens Ende April des der Abgabepflicht folgenden Jahres
beim SFB einzureichen.
3 Der Entscheid erfolgt in Form einer rekursfähigen Verfügung. Gegen diese kann beim Departement
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt rekurriert werden. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes
betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) vom 22. April 1976. *

## § 10 {#par_10}

Strompreisbonus für Haushalte
1 Die Höhe des jährlichen Strompreis-Bonus für Haushalte ergibt sich aus der Summe der von der Bezugskategorie Haushalte einbezahlten Lenkungsabgaben, dem entsprechenden Nettozinsertrag und
dem Vorjahres-Saldo, dividiert durch die Anzahl auszubezahlender Bonuseinheiten. Es wird ein gerundeter Betrag festgesetzt.
2 Voraussetzung für den Anspruch auf einen Strompreis-Bonus ist der Wohnsitz im Kanton Basel-
Stadt, jeweils an einem Stichtag in der Mitte des Monats Dezember. Massgebend ist die ordentliche
Registrierung beim Einwohneramt des Kantons Basel-Stadt. Jede am Stichtag im Kanton Basel-Stadt
angemeldete Person erhält eine Bonus-Einheit. Ausgenommen sind Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung «L». *
3 Die Auszahlung des Strompreis-Bonus erfolgt im Laufe des 2. Quartals des Folgejahres auf das von
den Bonus-Berechtigten bezeichnete Post- oder Bankkonto. Die Auszahlungen zugunsten von Familienmitgliedern an derselben Meldeadresse werden zu einer Zahlung zusammengefasst. *
Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus: Verordnung 772.140
4 Werden die notwendigen Angaben für die Ausschüttung eines Bonus vom Bonusberechtigten nicht
beigebracht, verwirkt der Anspruch auf eine Bonusleistung per Ende des Auszahlungsjahres.

## § 11 {#par_11}

Strompreis-Bonus für Betriebe
1 Hinsichtlich der Auszahlung des Strompreis-Bonus werden Betriebe, welche der Lenkungsabgabe
unterstehen, nach Massgabe der juristischen Form zu einer Einheit zusammengefasst.
2 In diesem Sinne gelten sämtliche juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes als
eine betriebliche Einheit.
3 Weiter gelten als betriebliche Einheit Personengesellschaften mit einer ALV-pflichtigen Lohnsumme
von CHF 10'000 oder mehr pro Kalenderjahr.
4 Zudem gelten als betriebliche Einheit natürliche Personen mit einem von der Steuerverwaltung gemäss Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ermittelten
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 10'000 oder mehr pro Jahr (inkl. Einkommen
aus selbständigem Nebenerwerb).
5 Die für die jährliche Auszahlung des Strompreis-Bonus an Betriebe massgebliche Gesamtsumme ergibt sich aus den, in der Bezugskategorie Betriebe im Vorjahr verrechneten Lenkungsabgaben, zuzüglich dem entsprechenden Nettozinsertrag und dem Vorjahres-Saldo. Diese Gesamtsumme wird nach
Massgabe der anrechenbaren Lohnsumme auf die bonusberechtigten Betriebe verteilt. *

## § 12 {#par_12}

1 Die anrechenbare Lohnsumme entspricht bei Betrieben, die keine ausserkantonalen Betriebsstätten
führen, der für das Vorjahr deklarierten, zum vollen Satz beitragspflichtigen ALV-Lohnsumme. Bei
Selbständigerwerbenden ist bis zur entsprechenden Beitragsgrenze gemäss dem Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung auf die Beitragspflicht gemäss der AHV-Gesetzgebung abzustellen.
2 Bei Betrieben mit ausserkantonalen Betriebsstätten ist die deklarierte ALV-Lohnsumme nach Massgabe der Steuerquote anrechenbar. Als Steuerquote wird der Prozentsatz des im Kanton steuerpflichtigen Ertrages, gemäss Gesetz über die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949, bezeichnet. Die An -
rechnung der massgebenden ALV-Lohnsumme erfolgt aufgrund der Steuerquote des Jahres vor
demjenigen, in dem die massgebenden Löhne ausbezahlt wurden.
3 Bei Betrieben, für die seitens der Steuerverwaltung keine Steuerquote festgesetzt wird oder die nicht
steuerpflichtig sind, bestimmt der SFB die anrechenbare Lohnsumme aufgrund einer Eigendeklaration
der relevanten Lohndaten durch die Betriebe. Ein analoges Verfahren gilt auch für Betriebe, die ihre
Geschäftstätigkeit im Kanton Basel-Stadt neu aufgenommen haben.
4 Die Eigendeklaration der Lohndaten kann durch den SFB geprüft werden. Falsche Angaben sind gemäss Art. 146 StGB strafbar.
5 Der SFB kann die von den Betrieben deklarierten Lohndaten bei den entsprechenden AHV-Ausgleichskassen einsehen oder gegen Entschädigung überprüfen lassen.
6 Die Auszahlung des Strompreis-Bonus an Betriebe erfolgt auf Antrag an den SFB. Dem Antragsteller
obliegt die Deklaration der zur Auszahlung des Strompreis-Bonus notwendigen Angaben. Die deklarierten Angaben sind zu belegen.

## § 13 {#par_13}

1 Die Auszahlung des Strompreis-Bonus an Betriebe erfolgt jeweils auf den 30. Juni.
2 Noch nicht ausbezahlte Strompreis-Boni zugunsten von Betrieben werden ab dem 1. Juli des Auszahlungsjahres verzinst. Für die Verzinsung ist der Zinssatz, der von der Finanzverwaltung für den Fonds
gewährt wird, massgebend.
Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus: Verordnung 772.140
3 Ist die massgebende Steuerquote oder die massgebende Lohnsumme per 30. Juni des Auszahlungsjahres noch nicht verfügbar, kann ein provisorischer Antrag zur Auszahlung des Strompreis-Bonus
eingereicht werden. Die Auszahlung des Strompreis-Bonus erfolgt bei Vorliegen aller notwendigen
Angaben. Es obliegt dem Betrieb, die fehlenden Angaben nachzureichen.
4 Der Antrag zur Auszahlung des Strompreis-Bonus muss von den Bonusberechtigten bis am 30. Juni
des Jahres, welches auf das Auszahlungsjahr folgt, eingereicht werden. Wird der Antrag nicht fristge -
recht eingereicht, verfällt der Anspruch auf den Bonus. *
5 Liegen die benötigten Unterlagen (z.B. Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung) zu diesem
Zeitpunkt noch nicht vor, können die Bonusberechtigten den Antrag bis spätestens ein Jahr nach Erhalt der Unterlagen einreichen. *

## § 14 {#par_14}

Übergangsbestimmungen
1 Betriebe, die Elektrizität aus dem 11kV-Netz beziehen und mit diesen günstigeren Tarifen einen un -
terdurchschnittlichen Beitrag an die IWB-Überschüsse leisten, erhalten im Einführungsjahr (1999)
noch einen entsprechend reduzierten Strompreis-Bonus. Der Strompreis-Bonus zugunsten der 11kV-
Bezüger beträgt im Einführungsjahr 50% des vollen Strompreis-Bonus für die übrigen Betriebe.

## § 15 {#par_15}

1 Der volle Strompreis-Bonus für Haushalte gemäss § 23 EnG umfasst zwei Bonuseinheiten und beträgt im ersten Jahr 70 Franken.
2 Der Strompreisbonus für Betriebe gemäss § 24 EnG beträgt im ersten Jahr 0,5% der anrechenbaren
ALV-Lohnsumme.

## § 16 {#par_16}

1 Die gemäss § 33 EnG festgelegte Höhe der Lenkungsabgabe wird aufkommensneutral den bei Inkraftsetzen der Verordnung gültigen Tarifen gemäss Verordnung betreffend Elektrizitätstarife (E-4.99)
angepasst.

## § 17 {#par_17}



## § 18 {#par_18}

EnG zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Verordnung von der Lenkungsabgabe
befreiten Grossbezüger werden durch das Amt für Umwelt und Energie bestimmt.
2 Von der Lenkungsabgabe befreit sind ebenfalls die Schweizerischen Bundesbahnen.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. April 1999 wirksam. 2)
2) Publiziert am 22. 5. 1999.
Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus: Verordnung 772.140
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.05.1999 01.04.1999 Erlass Erstfassung KB 22.05.1999
09.12.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 1 geändert -
09.12.2008 01.01.2009 § 8 Abs. 8 geändert -
09.12.2008 01.01.2009 § 9 Abs. 3 geändert -
27.01.2015 01.02.2015 § 2 Abs. 2 geändert KB 31.01.2015
27.01.2015 01.02.2015 § 2 Abs. 3 geändert KB 31.01.2015
27.01.2015 01.02.2015 § 2 Abs. 4 geändert KB 31.01.2015
27.01.2015 01.02.2015 § 4 Abs. 2 geändert KB 31.01.2015
27.01.2015 01.02.2015 § 10 Abs. 2 geändert KB 31.01.2015
27.01.2015 01.02.2015 § 11 Abs. 5 geändert KB 31.01.2015
29.08.2017 01.10.2017 § 5 Abs. 1, lit. b) geändert KB 02.09.2017
29.08.2017 01.10.2017 § 5 Abs. 1, lit. c) geändert KB 02.09.2017
29.08.2017 01.10.2017 § 6 Abs. 3 geändert KB 02.09.2017
29.08.2017 01.10.2017 § 8 Abs. 1 geändert KB 02.09.2017
29.08.2017 01.10.2017 § 8 Abs. 6 geändert KB 02.09.2017
29.08.2017 01.10.2017 § 8 Abs. 7 geändert KB 02.09.2017
29.08.2017 01.10.2017 § 9 Abs. 1 geändert KB 02.09.2017
29.08.2017 01.10.2017 § 10 Abs. 3 geändert KB 02.09.2017
29.08.2017 01.10.2017 § 13 Abs. 4 geändert KB 02.09.2017
29.08.2017 01.10.2017 § 13 Abs. 5 eingefügt KB 02.09.2017
Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus: Verordnung 772.140
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.05.1999 01.04.1999 Erstfassung KB 22.05.1999
§ 1 Abs. 1 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 2 Abs. 2 27.01.2015 01.02.2015 geändert KB 31.01.2015
§ 2 Abs. 3 27.01.2015 01.02.2015 geändert KB 31.01.2015
§ 2 Abs. 4 27.01.2015 01.02.2015 geändert KB 31.01.2015
§ 4 Abs. 2 27.01.2015 01.02.2015 geändert KB 31.01.2015
§ 5 Abs. 1, lit. b) 29.08.2017 01.10.2017 geändert KB 02.09.2017
§ 5 Abs. 1, lit. c) 29.08.2017 01.10.2017 geändert KB 02.09.2017
§ 6 Abs. 3 29.08.2017 01.10.2017 geändert KB 02.09.2017
§ 8 Abs. 1 29.08.2017 01.10.2017 geändert KB 02.09.2017
§ 8 Abs. 6 29.08.2017 01.10.2017 geändert KB 02.09.2017
§ 8 Abs. 7 29.08.2017 01.10.2017 geändert KB 02.09.2017
§ 8 Abs. 8 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 9 Abs. 1 29.08.2017 01.10.2017 geändert KB 02.09.2017
§ 9 Abs. 3 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 10 Abs. 2 27.01.2015 01.02.2015 geändert KB 31.01.2015
§ 10 Abs. 3 29.08.2017 01.10.2017 geändert KB 02.09.2017
§ 11 Abs. 5 27.01.2015 01.02.2015 geändert KB 31.01.2015
§ 13 Abs. 4 29.08.2017 01.10.2017 geändert KB 02.09.2017
§ 13 Abs. 5 29.08.2017 01.10.2017 eingefügt KB 02.09.2017
Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus: Verordnung Anhang 1 772.140
Anhang 1
Abgabenhöhe 1)
Die kantonale Lenkungsabgabe beträgt:
Für die Netzebene 7 ohne Leistungsmessung
Einfachtarif 5,1 Rp./kWh
Normaltarif 5,2 Rp./kWh
Spartarif 4,0 Rp./kWh
Für alle anderen Netzebenen inklusive Netzebene 7 mit Leistungsmessung
Normaltarif 4,4 Rp./kWh
Spartarif 3,1 Rp./kWh
Die Bezeichnung der Netzebenen erfolgt analog den Bezeichnungen im Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Nutzung des Netzes für elektrische Anlagen.
1) Anhang 1 in der Fassung des RRB vom 7. 8. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013).
Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus: Verordnung Anhang 2 772.140
Anhang 2
Definition der Begriffe und Erläuterung der Berechnungsgänge
Wann ist ein Betrieb Energiekostenintensiv?
Ein Betrieb ist energiekostenintensiv, wenn die direkten Energiekosten 5% der energiekostenbereinigten
Bruttowertschöpfung übersteigen.
Wann ist eine Nettomehrbelastung erheblich?
Die Nettomehrbelastung ist dann erheblich, wenn sie 0,5% der energiekostenbereinigten Bruttowertschöpfung übersteigt.
Was ist ein Betrieb und wie wird er abgegrenzt?
Bei der Bestimmung der Energiekostenintensität und der Nettomehrbelastung werden einzelne Betriebe
nach Massgabe der MwSt-Abrechnungspflicht zu einer Einheit zusammengefasst. Erfüllen nur einzelne
Betriebe einer so zusammengefassten Einheit die Anforderungen in § 8 Abs. 1, können diese auf Antrag
gesondert ausgewiesen werden. Dem Antragsteller obliegt die Abgrenzung und deren Begründung.
Wie wird der Einsatz energetisch effizienter Produktionsmethoden beurteilt?
Der Einsatz energetisch effizienter Produktionsmethoden ist mittels einer Energieanalyse zu belegen.
Diese ist zu Lasten des Gesuchstellers durch ein anerkanntes Fachinstitut zu erstellen.
Es gelten folgende Definitionen und Berechnungsgänge:
Gesamtumsatz
Der Gesamtumsatz wird aufgrund der MwSt-Abrechnung berechnet.
Eingekaufte Vorleistungen
Die eingekauften Vorleistungen werden aufgrund des in der MwSt-Abrechnung ausgewiesenen Vorsteuerbetrages unter Annahme des MwSt-Höchstsatzes berechnet. Betriebe, welche keinen Vorsteuerabzug geltend machen, haben eine analoge Berechnung vorzunehmen.
Energiekostenbereinigte Bruttowertschöpfung
Die energiekostenbereinigte Bruttowertschöpfung entspricht dem Gesamtumsatz abzüglich den eingekauften Vorleistungen gemäss MwSt-Abrechnung, zuzüglich der direkten Energiekosten.
Direkte Energiekosten
Die direkten Energiekosten berechnen sich aus der Summe der Energiebezugskosten aller Energieträger,
zuzüglich Lenkungsabgabe und Förderabgabe. 1)
Nettomehrbelastung
Die Nettomehrbelastung entspricht den bezahlten Lenkungsabgaben, abzüglich des erhaltenen Strompreis-Bonus.
Standortnachteil
Der Standortnachteil ist die Differenz zwischen den Stromkosten inkl. Lenkungsabgabe, abzüglich den
auf Basis der Referenzstromtarife berechneten Referenzstromkosten.
1) Abschnitt mit Untertitel «Direkte Energiekosten» geändert durch RRB vom 21. 10. 2003 (wirksam seit 22. 2. 2004, publiziert am 25. 2. 2004).
Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus: Verordnung Anhang 2 772.140
Ein Standortnachteil ist dann gegeben, wenn auswärtige Konkurrenten von erheblich günstigeren Stromkosten profitieren und dies nicht durch andere Nachteile (z. B. Transportkosten) kompensiert wird. Zur
finanziellen Beurteilung des Standortnachteils kommen die vom SFB jährlich erhobenen und festgelegten Referenzstromtarife zur Anwendung. Die Festlegung des Referenzstromtarifs basiert auf den offiziellen Tarifen von anderen Stromversorgern in vergleichbaren städtischen Agglomerationen der Schweiz.
Lenkungsabgabe und Strompreis-Bonus: Verordnung Anhang 3 772.140
Anhang 3
Berechnungsgang zur Festlegung der Rückerstattung
Höhe der Rückerstattung
Die Höhe der Rückerstattung berechnet sich aus der Höhe des anrechenbaren Standortnachteils abzüglich 0,5% der energiekostenbereinigten Bruttowertschöpfung.
Der Standortnachteil ist bis zur Höhe der Nettomehrbelastung anrechenbar.
