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title: "Richtlinien zum städtischen Beteiligungsmanagement (Public Corporate Governance)"
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provisions: 21
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# Richtlinien zum städtischen Beteiligungsmanagement (Public Corporate Governance)

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

1 Diese Richtlinien regeln das Verhältnis zwischen der
Stadt und den rechtlich selbstständigen Institutionen, an denen
sie finanziell beteiligt ist (Beteiligungen).
2 Sie bezwecken eine angemessene Steuerung und Kontrolle
der Beteiligungen.
3 Folgende Ziele werden dabei berücksichtigt:
a. Sicherstellung der öffentlichen Aufgaben und öffentlichen
Interessen;
b. Wahrung der Eigentümerinteressen;
c. Abstimmung von Eigentümer- und Unternehmensinteressen;
d. Optimierung der Risikoexposition der Stadt;
e. Standardisierung der Instrumente und Prozesse;
f. Förderung der Transparenz über die Beteiligungen;
g. periodische Prüfung des Beteiligungsportfolios.
4 Die Richtlinien werden regelmässig auf ihre Wirksamkeit hin
überprüft.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Richtlinien sind behördenverbindlich.
2 Abweichungen von den Richtlinien sind in begründeten Ausnahmefällen möglich.
1 LS 131.1
2 AS 101.100
3 Begründung siehe STRB Nr. 941 vom 30. Oktober 2019.
Gegenstand
und Zweck
der Richtlinien
Einhaltung der
Richtlinien
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## Art. 3 {#art_3}

1 Der Stadtrat sorgt bei städtischen Mehrheitsbeteiligungen für die zweckmässige Umsetzung der Richtlinien.
2 Die Vertretungen im strategischen Leitungsorgan sowie an der
Eigentümerversammlung sollen die städtischen Vorgaben in
den jeweiligen Gremien einbringen und für deren Umsetzung
sorgen.
3 Die Stadt und ihre Vertretungen wahren die Rechte der Minderheitseigentümerinnen und -eigentümer.

## Art. 4 {#art_4}

1 Der Stadtrat setzt sich dafür ein, dass die Richtlinien
auch bei städtischen Minderheitsbeteiligungen umgesetzt werden.
2 Die Vertretungen im strategischen Leitungsorgan sowie an der
Eigentümerversammlung sollen die städtischen Vorgaben in den
jeweiligen Gremien einbringen sowie im Rahmen des rechtlich
und tatsächlich Möglichen umsetzen lassen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Es bestehen drei Kategorien von Beteiligungen:
a. Kategorie A: hohe Bedeutung;
b. Kategorie B: mittlere Bedeutung;
c. Kategorie C: Übrige.
2 Die Zuordnung erfolgt durch den Stadtrat nach folgenden Kriterien:
a. finanzielles Engagement;
b. politisch-gesellschaftliche Relevanz.
3 Der Stadtrat prüft regelmässig, mindestens alle vier Jahre, die
Erfüllung der Kriterien gemäss Abs. 2 und die Zuordnung.
4 Zu jeder Beteiligung besteht ein Faktenblatt, das mindestens
jährlich auf seine Aktualität hin überprüft und bei Bedarf aktualisiert wird.

## Art. 6 B. Steuerung der Beteiligungen {#art_6}

1 Die Beteiligungssteuerung umfasst insbesondere folgende Instrumente:
a. Beteiligungsstrategie;
b. Eigentümerstrategien;
c. Besetzung strategische Leitungsorgane;
Mehrheitsbeteiligung
Minderheitsbeteiligung
Kategorien von
Beteiligungen
Grundsätze der
Beteiligungssteuerung
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d. Mandatierung an Eigentümerversammlungen;
e. Berichterstattung.
2 Leistet die Stadt für die Erfüllung einer städtischen Aufgabe
durch eine Beteiligung zusätzlich einen finanziellen Beitrag,
schliesst das sachzuständige Departement mit dem strategischen Leitungsorgan ergänzend eine Leistungsvereinbarung ab.
3 Die Beteiligungssteuerung orientiert sich im Einzelfall an der
Kategorie der Beteiligung sowie an den Möglichkeiten zur Einflussnahme.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Beteiligungsstrategie des Stadtrats definiert den ordnungspolitischen Rahmen für Ausgliederungen von öffentlichen
Aufgaben sowie die Beteiligung an Institutionen, die Aufgaben
im öffentlichen Interesse wahrnehmen.
2 Die Strategie verweist auf wesentliche strategische Veränderungen im Beteiligungsportfolio sowie im Beteiligungsmanagement und enthält eine materielle Übersicht über die Beteiligungen der Kategorie A.
3 Die Beteiligungsstrategie wird mindestens alle vier Jahre auf
ihre Aktualität hin überprüft und bei Bedarf aktualisiert; sie ist
öffentlich.

## Art. 8 {#art_8}

1 Für die Beteiligungen der Kategorie A erlässt der Stadtrat auf Basis der Beteiligungsstrategie Eigentümerstrategien.
2 Die Eigentümerstrategie hat in der Regel folgende Inhalte:
a. Ausgangslage;
b. strategischer Rahmen;
c. Ziele Eigentümer;
d. Erwartungen zu Führung, Organisation, Aufgabenerfüllung;
e. Berichterstattung.
3 Für die Beteiligungen der Kategorie B erlassen die sachzuständigen Departemente in der Regel ebenfalls Eigentümerstrategien.
4 Für Beteiligungen der Kategorie C werden die Ziele in vereinfachter Form festgehalten.
5 Der Stadtrat und die sachzuständigen Departemente prüfen
jährlich den Stand der Umsetzung der Eigentümerstrategien.
Das Ergebnis findet Eingang in die Berichterstattung.
Beteiligungsstrategie
Eigentümerstrategie
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6 Die Eigentümerstrategien sind grundsätzlich öffentlich und werden mindestens alle vier Jahre auf ihre Aktualität hin überprüft
sowie bei Bedarf aktualisiert.

## Art. 9 {#art_9}

1 Für die Besetzung der strategischen Leitungsorgane gilt
die Verordnung über städtische Vertretungen in Organen von
Drittinstitutionen (VVD)4.
2 Städtische Vertretungen können insbesondere dann Einsitz im
strategischen Leitungsorgan nehmen, wenn:
a. ein bedeutendes öffentliches und/oder politisches Interesse
besteht; oder
b. betriebliche Gründe dies erfordern.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Departementsvorstehenden mandatieren und instruieren die städtischen Vertretungen für die Eigentümerversammlungen bei Beteiligungen der Kategorie A.
2 Die Departementsvorstehenden können dem Stadtrat bei wichtigen Fragestellungen Antrag auf Erteilung einer Instruktion stellen, insbesondere, wenn von den Anträgen des strategischen
Leitungsorgans abgewichen werden soll.
3 Die sachzuständigen Dienstabteilungen instruieren und mandatieren die städtischen Vertretungen bei den Beteiligungen der
Kategorien B und C. Sie sprechen sich mit den Departementsvorstehenden ab.

## Art. 11 {#art_11}

1 Der Stadtrat überprüft jährlich Stand und Entwicklungen seiner Beteiligungen gestützt auf einen Beteiligungsbericht
des Finanzdepartements.
2 Der Stadtrat berichtet jährlich in seinem Geschäftsbericht über
wichtige Entwicklungen bei den Beteiligungen.
3 Er unterbreitet mit der Jahresrechnung einen Beteiligungsspiegel; dieser beinhaltet pro Beteiligung insbesondere:
a. Rechtsform;
b. Gesellschaftskapital;
c. Beteiligungshöhe der Stadt.
4 Er unterbreitet dem Gemeinderat alle vier Jahre die Beteiligungsstrategie mit Einschluss der Eigentümerstrategien der Kategorie A zur Kenntnisnahme.
4 vom 10. Juli 2013, AS 177.300.
Besetzung
strategische
Leitungsorgane
Mandatierung
an Eigentümerversammlungen
Bericht
erstattung
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## Art. 12 C. Aufgaben und Zuständigkeiten {#art_12}

Der Stadtrat nimmt im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Gesamtverantwortung für die Aufsicht und Steuerung der
städtischen Beteiligungen;
b. Beschluss zur Beteiligungsstrategie;
c. Beschluss zu den Eigentümerstrategien der Beteiligungen
der Kategorie A;
d. Beschluss, wo eine städtische Vertretung im strategischen
Leitungsorgan vorzusehen ist;
e. Ausübung der Wahl-, Wahlvorschlags- oder Abordnungsrechte bei der Besetzung der strategischen Leitungsorgane;
f. Bezeichnung des sachzuständigen Departements pro Beteiligung.

## Art. 13 {#art_13}

1 Das sachzuständige Departement nimmt gegenüber
der Beteiligung die Federführung wahr.
2 In dieser Funktion fallen dem sachzuständigen Departement
insbesondere folgende Aufgaben zu:
a. prüfen der Gewährleistung der Aufgabenerfüllung;
b. vorbereiten der Geschäfte des Stadtrats über die jeweilige
Beteiligung;
c. beurteilen der Umsetzung der Beteiligungsstrategie, der
Eigentümerstrategien sowie der Risikosituation der Beteiligungen;
d. erstellen interner Dokumente und direkter Verkehr mit den
Beteiligungen;
e. weiterleiten relevanter Informationen an den Stadtrat und
die Finanzverwaltung;
f. unterstützen der städtischen Vertretung in den strategischen Leitungsorganen.
3 Das sachzuständige Departement holt für Stadtratsgeschäfte
zu den Beteiligungen einen Mitbericht der Finanzverwaltung ein.

## Art. 14 {#art_14}

1 Das Finanzdepartement ist für die Gesamtkoordination
des Beteiligungsmanagements zuständig. Das Finanzdepartement weist die Aufgabe der Finanzverwaltung zu.
Stadtrat
Sachzuständiges
Departement
Finanzdepartement
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2 In dieser Funktion nimmt die Finanzverwaltung in Zusammenarbeit mit den sachzuständigen Departementen und Dienstabteilungen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. beraten des Stadtrats und der sachzuständigen Departemente;
b. erarbeiten der Beteiligungsstrategie;
c. jährliche Berichterstattung an den Stadtrat;
d. erfassen der hauptsächlichen Risiken der Beteiligungen mit
Auswirkungen auf die Stadt;
e. Dokumentation des Beteiligungscontrollings;
f. festlegen der übergeordneten Methodik, der Prozesse, der
Dokumentation sowie die Weiterentwicklung des Beteiligungsmanagements.

## Art. 15 D. Beteiligungen {#art_15}

1 Die sachzuständigen Departemente veranlassen, dass
die Institutionen mit städtischer Beteiligung diejenigen Informationen und Unterlagen, die zur Wahrnehmung ihrer Steuerungs und Aufsichtspflichten erforderlich sind, unter Vorbehalt
abweichender übergeordneter Regelungen oder Geheimhaltungspflichten, an sie übermitteln.
2 Dazu zählen in der Regel:
a. Jahresrechnung und Geschäftsbericht;
b. Unternehmensstrategie und andere Strategien;
c. Finanzplanung und Berichte der Revisionsstelle;
d. Unterlagen zur Beurteilung der Risikosituation;
e. weitere für die Steuerung relevante Informationen.
3 Von den Beteiligungen wird ein kontinuierlicher und transparenter Informationsaustausch mit den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie der Öffentlichkeit erwartet. Bei Sachverhalten von
besonderer Bedeutung und städtischem Bezug soll sich die Beteiligung mit der Stadt absprechen.
4 Die Beteiligungen sollen die Grundsätze guter Unternehmensführung befolgen.
Informationen
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## Art. 16 {#art_16}

Die Beteiligungen sollen ein der Institution angemessenes Risikomanagement und Internes Kontrollsystem (IKS) führen.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Organe der Beteiligungen sollen voneinander personell unabhängig sein.
2 In strategischen Leitungsorganen sollen insgesamt die fachlichen und persönlichkeitsbezogenen Kompetenzen ausgewogen
und nach Massgabe der sich stellenden Aufgaben vertreten sein.
3 Für die Zusammensetzung des strategischen Leitungsorgans gilt
ein Richtwert von mindestens 35 Prozent für beide Geschlechter.

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Bestimmungen des Obligationenrechts für börsenkotierte Unternehmen sollen sinngemäss auch für die städtischen Beteiligungen Gültigkeit haben, insbesondere:
a. die Genehmigung aller Vergütungen des strategischen
Leitungsorgans und der Geschäftsleitung durch die Eigentümerversammlung;
b. der Ausweis aller Vergütungen im Geschäftsbericht, zugunsten der Mitglieder des strategischen Leitungsorgans
und zugunsten der Geschäftsleitung im Total, unter Angabe
der höchsten Vergütung.
2 Für die Ablieferung von Entschädigungen gilt die Verordnung
über städtische Vertretungen in Organen von Drittinstitutionen
(VVD)5.

## Art. 19 {#art_19}

Für die Interessenwahrung und die Ausstandspflicht gilt
die Verordnung über städtische Vertretungen in Organen von
Drittinstitutionen (VVD).

## Art. 20 E. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_20}

1 Die aktuellen Eigentümerstrategien gemäss Art. 8 bleiben mit Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinien in Kraft. Sie
sind spätestens bis am Ende der laufenden Legislatur zu überprüfen und zu aktualisieren.
2 Neu zu erarbeitende Eigentümerstrategien sind vom zuständigen Organ bis am Ende der laufenden Legislatur zu genehmigen.
5 vom 10. Juli 2013, AS 177.300.
Risikomanagement
und Internes
Kontrollsystem
Organisation
Vergütung der
Leitungsorgane
Interessenwahrung und Ausstandspflicht
Übergangsbestimmungen
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3 Der Stadtrat prüft die Voraussetzungen zur Einsitznahme in
strategischen Leitungsorganen gemäss Art. 9 und vollzieht allfällige Anpassungen spätestens zu Beginn der neuen Legislatur.
4 Die Berichterstattung an den Gemeinderat gemäss Art. 11
Abs. 2 wird frühestens mit dem Geschäftsbericht für das Jahr
2020 erfolgen.

## Art. 21 {#art_21}

Diese Richtlinien treten am 1. Dezember 2019 in Kraft.Inkrafttreten
