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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs"
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provisions: 13
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

## Art. 1 {#art_1}

Betreibungs- und Konkurskreis
1 Der Kanton bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und
der Konkurse einen Kreis.

## Art. 2 {#art_2}

Betreibungs- und Konkursamt
1 Der Kanton führt ein Betreibungs- und Konkursamt.
2 In begründeten Fällen kann die untere Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkursverfahren eine ausserordentliche Stellvertretung bestimmen.

## Art. 3 {#art_3}

Aufsicht
1. untere Aufsichtsbehörde
1 Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist die untere Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkurswesen.
1) SR 281.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
271.1
2 Es erlässt die für einen geordneten Geschäftsgang des Betreibungs-
und Konkurswesens nötigen Weisungen und Verfügungen und prüft
jährlich mindestens einmal die Geschäftsführung des Betreibungs- und
Konkursamtes und der ausserordentlichen Stellvertretungen.
Art. 4 2. obere Aufsichtsbehörde
1 Das Obergericht ist die obere Aufsichtsbehörde.

## Art. 5 {#art_5}

3. Berichterstattung
1 Die Aufsichtsbehörden berichten dem Landrat im Rahmen des Rechenschaftsberichtes der Gerichte über die Ergebnisse der Prüfung der
Geschäftsführung.

## Art. 6 {#art_6}

4. Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 14 SchKG2) werden auf Antrag
der Aufsichtsbehörden durch die zuständige Instanz gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes3) verfügt.

## Art. 7 {#art_7}

Richterliche Behörden
1 Die Zuständigkeit der richterlichen Behörden in den Verfahren gemäss
dem SchKG4) richtet sich nach dem Gerichtsgesetz5).
2 Besondere Zuständigkeiten

## Art. 8 {#art_8}

Betreibungen gegen Gemeinwesen und
Körperschaften des öffentlichen Rechts
1 Für Betreibungen gegen den Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts ist das Betreibungs- und
Konkursamt zuständig.

## Art. 9 {#art_9}

Depositenanstalt
1 Die Nidwaldner Kantonalbank ist die Depositenanstalt.
2 Die untere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen eine andere
Bank als Depositenanstalt bezeichnen.
2) SR 281.1
3) NG 165.1
4) SR 281.1
5) NG 261.1
271.1

## Art. 10 {#art_10}

Übernahme von Sachwaltermandaten
1 Zur Übernahme und Ausführung von Sachwaltermandaten gemäss
SchKG6), insbesondere bei der Durchführung gerichtlicher Nachlassverträge und Notstundungen sowie zur Übernahme und Ausführung von
Mandaten bei gerichtlich verfügtem Konkursaufschub, ist nur zugelassen, wer hierfür den Nachweis seiner beruflichen Fähigkeit sowie die
Bescheinigung einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung
erbringt.
2 Die Rückgriffsforderungen des Kantons gegenüber mit Sachwaltermandaten betrauten Personen richten sich nach dem Zivilrecht.
3 Die Gebühren und Entschädigungen, welche die Sachwalterinnen und
Sachwalter für ihre Verrichtungen beziehen können, richten sich nach
der Gebührenverordnung zum SchKG7).
3 Verfahren

## Art. 11 {#art_11}

Haftung
1 Der Kanton schliesst für seine Haftung gemäss Art. 5 SchKG8) eine
Haftpflichtversicherung ab.
2 Der Rückgriff auf die schadenverursachende Person richtet sich unter
Vorbehalt von Art. 10 Abs. 2 nach den Bestimmungen des kantonalen
Haftungsgesetzes9).

## Art. 12 {#art_12}

Beschwerden
1 Beschwerden gegen das Betreibungs- und Konkursamt gemäss
Art. 17 SchKG10) sind bei der unteren Aufsichtsbehörde einzureichen.
Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
2 Die Beschwerdeinstanz holt die Vernehmlassung des Betreibungs-
und Konkursamtes sowie einer allfälligen Gegenpartei ein, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist.
6) SR 281.1
7) SR 281.35
8) SR 281.1
9) NG 161.2
10) SR 281.1
271.1
3 Das Verfahren ist schriftlich. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung11) über das summarische Verfahren (Art. 248 ff.) sind
sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben die Verfahrensvorschriften
des SchKG12).
4 Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Einführungsverordnung vom 20. Mai 1978 zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs13) wird aufgehoben.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest14).
11) SR 272
12) SR 281.1
13) A 1978, 937
14) In Kraft sei 1. Januar 2013
271.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.09.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 1460, 1915
271.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.09.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2012, 1460, 1915
