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title: "Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall an den Kanton"
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provisions: 6
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# Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall an den Kanton

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Gemeinde überträgt dem Kanton die Führung des Arbeitsamtes, insbesondere:
a) die Erstberatung
b) das Erteilen von Informationen zum Thema Arbeitslosigkeit
c) die rechtliche Koordination von Fragestellungen zur Kündigung
d) das Ausfüllen der Wohnsitzbescheinigung

## Art. 2 e) das Bereitstellen notwendiger Unterlagen und Dokumente {#art_2}

1 Die Gemeinde entschädigt den Kanton nach den im Anhang festgelegten
Bedingungen und dort aufgeführten Entschädigungsansätzen.
2 Anhang 1 gilt als integrierender Bestandteil dieses Vertrages.
3 Der Kanton übernimmt in Eigenverantwortung die Anstellung der Mitarbeiter des kantonalen Arbeitsamtes.
4 Dabei verpflichtet er sich, die Ressourcen nach den im Anhang festgelegten Berechnungswerten bereitzustellen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
837.302 Kanton Schaffhausen

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Entschädigung beinhaltet auch die Abgeltung für die Zurverfügungstellung der geeigneten Räumlichkeiten durch den Kanton und mit der Tätigkeit
verbundenen infrastrukturellen und administrativen Kosten.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Gemeinde anerkennt die im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)
festgelegten Datenschutzbestimmungen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Dieser Vertrag gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Eine Kündigung kann unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist
auf das Ende eines Jahres erfolgen.
3 Bei einer Änderung der Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung sind der Vertrag und/oder der Anhang zu überprüfen.
4 Eine Änderung oder Aufhebung des Vertrages und/oder des Anhanges ist
in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit möglich.
5 Vorschläge für Änderungen des Vertrages und/oder des Anhanges sind
dem Vertragspartner jeweils bis Ende Februar vor dem folgenden Budgetjahr zu unterbreiten.

## Art. 6 {#art_6}

1 Dieser Vertrag tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft1).
2 Er ersetzt den Vertrag vom 14. Dezember 1993.
1) Amtsblatt 2013, S. 241.
Kanton Schaffhausen 837.302
A1 Anhang 1: Entschädigungsansätze
Art. A1-1
1 Die Entschädigung wird nach dem effektiven Aufwand anhand der Anzahl
Anmeldungen (Neuzugänge) berechnet. Dabei wird mit durchschnittlich
30 Minuten Zeitaufwand pro stellensuchender Person (STES) gerechnet.
Der entsprechende Zeitaufwand wird mit einem internen Stundensatz, welcher auf den Vollzugskosten RAV/LAM/KAST und den geleisteten Pensen
basiert, verrechnet. Dieser Stundensatz wird alle fünf Jahre überprüft und
wenn nötig angepasst.
Art. A1-2
1 Der interne Stundensatz berechnet sich wie folgt:
a) Eff. Aufwand RAV/LAM/KAST 2011: Fr. 5'044'898.75 / Pensen: 40.23
= Kosten pro Pensum: Fr. 125'401.40
b) Jahressollzeit 2011: 2100 Std. - Ferien (24 Tage) = Netto Arbeitszeit:
1900 Std.
c) Kosten pro Pensum (gerundet) (Fr. 125'400.00) / Netto Arbeitszeit
(1900 Std.) = Kosten pro Std.: Fr. 66.00
d) Kosten pro STES (Zeitaufwand 30 Minuten): Fr. 33.00
Art. A1-3
1 Die Höhe der Entschädigung berechnet sich wie folgt: Anzahl Anmeldungen (Neuzugänge) x Kosten pro STES = Entschädigungszahlung.
Art. A1-4
1 Massgebend für die Festlegung der Zahl der Anmeldungen (Neuzugänge)
ist die Zahl der Anmeldungen der letzten zwölf Monate (von Oktober bis
September) gemäss SECO-Statistik.
Art. A1-5
1 Für das Jahr 2011 hätten sich nach diesem Berechnungsmodell folgende
Entschädigungen ergeben:
Gemeinde Anmeldungen (Neuzugänge) 10/2010–
09/2011
Kosten pro STES Entschädigung
Schaffhausen 1'297 Fr. 33.00 Fr. 42'801.00
837.302 Kanton Schaffhausen
Gemeinde Anmeldungen (Neuzugänge) 10/2010–
09/2011
Kosten pro STES Entschädigung
Neuhausen 486 Fr. 33.00 Fr. 16'038.00
Total 1'783 Fr. 33.00 Fr. 58'839.00
Art. A1-6
1 Die Rechnungsstellung durch den Kanton erfolgt jeweils für das ganze Jahr
und spätestens bis 30. November des laufenden Jahres. Die Gemeinde verpflichtet sich, die Rechnung bis spätestens Ende des gleichen Jahres zu bezahlen.
Kanton Schaffhausen 837.302
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.09.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung Abl. 2013, S. 241
837.302 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.09.2012 01.01.2012 Erstfassung Abl. 2013, S. 241
