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title: "Gesetz über das Notariat"
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# Gesetz über das Notariat

## Art. 1 {#art_1}

Statut des Notars
1 Die Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes.
2 Sie allein sind zuständig für die öffentliche Beurkundung, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.

## Art. 2 {#art_2}

Höchstzahl der Notare
1 Die Höchstzahl der zugelassenen Notare beträgt 55.
2 Notare, die das 65. Altersjahr überschritten haben, werden nicht mitgezählt.

## Art. 3 {#art_3}

Ernennung
1 Die Notare werden vom Staatsrat ernannt und auf Lebenszeit eingesetzt.
2 Wenn die Höchstzahl der Notare erreicht ist und ein Patent frei wird, wird
die Stelle ausgeschrieben.
3 Der Vorzug wird der Person mit dem ältesten Fähigkeitsausweis gegeben.
Treffen Gesuche von mehreren Personen mit gleich altem Fähigkeitsausweis
ein, entscheidet das Los.

## Art. 4 {#art_4}

Bedingungen für die Erlangung des Patentes
1 Zur Erlangung des Notariatspatentes muss der Bewerber:
a) Schweizerbürger sein;
b) handlungsfähig sein;
c) …
d) nicht wegen strafrechtlicher Handlungen verurteilt worden sein, die mit
dem Notariatsberuf unvereinbar sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen;
e) weder in Konkurs stehen noch einen endgültigen Verlustschein gegen
sich bestehen haben;
f) Inhaber des freiburgischen Notariatsfähigkeitsausweises sein;
g) im Kanton Wohnsitz haben.

## Art. 5 {#art_5}

Fähigkeitsausweis
1 Wer den Notariatsfähigkeitsausweis erlangen will, muss ein Praktikum
durchlaufen und eine Prüfung bestehen.
2 Der Staatsrat legt die Bedingungen und Modalitäten für Praktikum und Prüfung in einem Reglement fest.
3 Für die Zulassungsbewilligung zum Praktikum und zu den Prüfungen werden Gebühren erhoben; ihr Betrag wird durch Beschluss bestimmt.

## Art. 6 {#art_6}

Unvereinbarkeiten
1 Die Ausübung des Notariatsberufes ist unvereinbar:
a) mit jeglichem vollamtlichen Verwaltungs- oder Gerichtsamt;
b) …
c) mit jeglichem vollamtlichen Gemeindeamt;
d) mit jeglicher vollamtlichen Anstellung bei Anstalten oder Betrieben des
Staates;
e) mit der Ausübung einer ständigen, in kaufmännischer Form geführten
Berufstätigkeit, namentlich mit jener eines Liegenschaftsvermittlers
oder Gastwirtes; Unvereinbarkeit besteht auch mit der Ausübung des
Berufs eines Liegenschaftsvermittlers oder Gastwirtes durch seinen
Ehegatten oder seinen eingetragenen Partner.
2 Der Staatsrat kann Ausnahmen gestatten für Bankagenten, Gemeinderäte
oder Gemeindebeamte.
3 Die in anderen Gesetzen vorgesehenen Unvereinbarkeiten bleiben vorbehalten.

## Art. 7 {#art_7}

Gesellschaftsverhältnis
1 Der Notar übt seinen Beruf in eigener Verantwortung aus; er kann sich nur
mit einem Notar oder mit einem Anwalt zusammenschliessen.

## Art. 8 {#art_8}

Amtseid oder feierliches Versprechen
1 Vor Antritt seiner Tätigkeit legt der Notar vor dem Direktionsvorsteher den
Amtseid ab oder gibt ihm das feierliche Versprechen, sein Amt getreu auszuführen.

## Art. 9 {#art_9}

Büro
1 Der Notar ist verpflichtet, im Kanton ein der Öffentlichkeit zugängliches
Büro zu führen.
2 Das Notariatsbüro ist von jedem anderen Büro, ausser einem Anwaltsbüro,
zu trennen, es sei denn, es liege eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde vor.

## Art. 10 {#art_10}

Siegel
1 Der Notar beschafft sich auf eigene Kosten ein Siegel, das dem von der für
das Notariat zuständigen Direktion 1) (die Direktion) genehmigten Modell
entspricht.
2 Das Siegel trägt den Namen und den Vornamen des Notars, die Bezeichnung «Notar» und das Wappen des Staates Freiburg.
3 Der Notar darf sein Siegel nur auf Urkunden setzen, die er in seiner Funktion als Träger eines öffentlichen Amtes erstellt.

## Art. 11 {#art_11}

Berufshaftpflichtversicherung
1 Der Notar muss belegen, dass er eine Berufshaftpflichtversicherung über
einen im Ausführungsreglement festgelegten Mindestbetrag abgeschlossen
hat.

## Art. 12 {#art_12}

Verzicht
1 Der Notar kann jederzeit auf sein Patent verzichten; er teilt dies schriftlich
dem Staatsrate mit.

## Art. 13 {#art_13}

Erlöschen des Patents
1 Das Notariatspatent erlischt von Rechts wegen:
a) wenn dem Patentinhaber die Handlungsfähigkeit vollständig oder teilweise entzogen wird;
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
b) im Konkursfall;
c) bei Verzicht auf die Ausübung der Notariatstätigkeit.

## Art. 13a {#art_13a}

Entzug des Patents
1 Die Aufsichtsbehörde kann den Entzug eines Patents verfügen, wenn eine
der Voraussetzungen nach den Artikeln 4, 6 und 11 nicht mehr erfüllt ist oder
wenn der Notar infolge eines Gebrechens sein Amt nicht mehr ausüben kann.
Das Disziplinarverfahren bleibt vorbehalten.
2 Der Entzug eines Patents gemäss dieser Bestimmung kann nur nach einer
Untersuchung und nach Anhörung des betreffenden Notars verfügt werden.
Dieser kann für die Dauer des Verfahrens vorübergehend in der Ausübung
seines Berufs eingestellt werden.

## Art. 13b {#art_13b}

Einstellung
1 Die Aufsichtsbehörde kann einen Notar auch vorläufig in der Ausübung seines Berufes einstellen, nachdem sie ihn angehört hat:
a) wenn gegen ihn ein Verfahren eingeleitet wurde, das auf den vollständigen oder teilweisen Entzug seiner Handlungsfähigkeit gerichtet ist;
b) wenn die Zahlungsfähigkeit des Notars zweifelhaft ist;
c) in den Fällen nach Artikel 41 Abs. 3.

## Art. 14 {#art_14}

Erteilung eines neuen Patentes
1 Ein neues Patent kann ausgestellt werden, wenn wieder alle Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind.
2 …

## Art. 15 {#art_15}

Veröffentlichung
1 Sämtliche Beschlüsse betreffend die Patente sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

## Art. 16 {#art_16}

Notariatsverband und Notariatskammer
1 Alle patentierten Notare müssen dem freiburgischen Notariatsverband angehören.
2 Der Verband wacht über die Wahrung der allgemeinen Belange und der
Standeswürde.
3 Die Statuten des Verbandes bedürfen der Genehmigung des Staatsrates.
4 Der Vorstand des Notariatsverbandes trägt den Namen «Notariatskammer».
1.2 Das Amt des Notars

## Art. 17 {#art_17}

Sachliche Zuständigkeit
1 Im Rahmen seiner Amtsausübung ist der Notar insbesondere zuständig:
a) zur öffentlichen Beurkundung von Willenserklärungen und Feststellungen, denen die Beteiligten einen authentischen Charakter verleihen wollen oder müssen;
b) zur Aufbewahrung der öffentlichen Urkunden, zur Aushändigung von
Ausfertigungen bzw. Abschriften derselben, sowie zur Aufbewahrung
eigenhändiger Testamente ( Art. 15 EGZGB);
c) zur Anmeldung der Urkunden, die bei ihm eingehen (Art. 62 GBG);
d) zur Aufnahme des in den Artikeln 195a, 534 und 763 ZGB vorgesehenen Inventars;

## Art. 18 {#art_18}

GV)
unter der Autorität des Friedensrichters.
2 Der Notar erfüllt ferner die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die
die Gesetzgebung in seine Zuständigkeit legt oder die ihm von der zuständigen Behörde übertragen werden.
3 …
Art. 18 Örtliche Zuständigkeit
1 Der Notar kann nur innerhalb des Kantons beurkunden.
2 Urkunden über Eigentum an Liegenschaften oder beschränkte dingliche
Rechte daran können nur von einem nach dem vorliegenden Gesetz patentierten Notar errichtet werden.
1.3 Pflichten und Rechte des Notars

## Art. 19 {#art_19}

Amtsausübung – Verpflichtung
1 Der Notar hat jeder Aufforderung auf Leistung seiner Dienste Folge zu geben, sofern er keinen rechtmässigen Weigerungsgrund hat.

## Art. 20 {#art_20}

Amtsausübung – Verweigerung
1 Der Notar hat bei all jenen Beurkundungen seine Dienste zu verweigern, die
gegen das Gesetz, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen,
insbesondere bei Scheingeschäften.

## Art. 21 {#art_21}

Ausschliessungsgründe
1 Der Notar darf keine Urkunde errichten, bei welcher er als Partei, als Stellvertreter oder Vollmachtgeber mitwirkt oder die eine Verfügung zu seinen
Gunsten enthält.
2 Auch kann er keine Urkunde ausstellen, in welcher als Partei mitwirken:
a) seine Verwandten in gerader Linie, seine Geschwister, deren Ehegatten
oder eingetragene Partner sowie sein Ehegatte oder sein eingetragener
Partner;
b) sein Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Praktikant;
c) eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, deren Gesellschafter er ist oder von der ein Gesellschafter mit ihm verwandt oder
verschwägert ist gemäss Bst. a);
d) eine juristische Person, deren Verwalter er allein oder mit anderen Personen ist oder die er gegenüber Dritten zu vertreten befugt ist.
2bis Er kann ferner keine Urkunde ausstellen, in welcher dieselben Personen
als Vertreter mitwirken, mit Ausnahme seines Arbeitnehmers oder seines
Praktikanten.
3 Diese Bestimmungen sind bei öffentlichen Versteigerungen nur auf die Beziehungen zwischen dem Notar und dem Versteigerer anwendbar.
4 Sie sind nicht anwendbar auf die Beglaubigung von Unterschriften, ausser
wenn es sich um die eigene Unterschrift des Notars handelt. Das gleiche gilt
für die Beglaubigung von Abschriften.

## Art. 22 {#art_22}

Ausnahmen
1 Die Aufsichtsbehörde kann durch spezielle oder generelle Ermächtigung einem Notar gestatten, Beurkundungen vorzunehmen, bei welchen eine
Gemeinde beteiligt ist, deren Gemeinderat er angehört oder deren Schreiber
er ist. Das gleiche gilt für ein Kreditinstitut mit Sitz im Kanton, dessen Ver -
waltungsrat er ohne Zeichnungsberechtigung angehört oder dessen Agent
oder Geschäftsführer er ist.
2 In diesen Fällen darf jedoch der Notar am Zustandekommen der für das zu
beurkundende Geschäft nötigen Beschlüsse nicht mitgewirkt haben.
3 Ist der Notar lediglich Aktionär einer Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft, nicht geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung oder einer Genossenschaft, so kann er nur beurkunden, wenn er sich
an der Beschlussfassung weder direkt noch indirekt beteiligt.

## Art. 23 {#art_23}

Verbotene Geschäfte
1 Der Notar darf sich an keinem Geschäft beteiligen, bei welchem er als Notar
zu amten hat. Insbesondere darf er dazu keine Bürgschaft oder sonstwelche
Sicherheit leisten oder Darlehen gewähren.

## Art. 24 {#art_24}

Wahrheits- und Klarheitspflicht
1 Der Notar hat sich über die Identität und die Handlungsfähigkeit, die ordnungsgemässen Vollmachten der Parteien und ihrer Vertreter, sowie über deren wirkliche Absichten zu vergewissern.
2 Er darf nur Tatsachen beurkunden, die er mit seinen Sinnen wahrgenommen
hat (Art. 65).
3 Die von ihm vorzunehmenden Beurkundungen sind in klarer und unzweideutiger Weise abzufassen.

## Art. 25 {#art_25}

Rechtsbelehrung und Unparteilichkeit
1 Der Notar hat die Parteien über ihre Rechte und Pflichten, wie auch über die
Tragweite ihrer Entschlüsse aufzuklären.
1bis Er macht sie auf die steuerrechtlichen Folgen der zu beurkundenden
Rechtsgeschäfte aufmerksam.
2 Er hat die Interessen der Vertragsparteien unparteiisch zu wahren.

## Art. 26 {#art_26}

Schweigepflicht
1 Der Notar ist verpflichtet, alle ihm in Ausübung seines Amtes anvertrauten
Geheimnisse zu wahren, sofern er nicht durch Gesetz zur Bekanntgabe verpflichtet ist.
2 Er hat auch dafür zu sorgen, dass seine Angestellten und Praktikanten die
Schweigepflicht beachten. Er macht die Personen, die bei einer öffentlichen
Beurkundung mitwirken, auf ihre Schweigepflicht aufmerksam.
3 Die Aufsichtsbehörde kann den Notar von der Schweigepflicht entbinden,
wenn ein privates oder öffentliches Interesse dasjenige an der Geheimhaltung
überwiegt.

## Art. 27 {#art_27}

Anvertraute Werte
1 Die dem Notar anvertrauten Gelder und sonstigen Wertsachen sind jederzeit
zur Verfügung zu halten.
2 Anderweitige schriftliche Abmachung vorbehalten, hat deren Rückgabe unverzüglich nach Abschluss des Geschäftes zu erfolgen.

## Art. 28 {#art_28}

Buchhaltung
1 Der Notar hat nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen über jeglichen Geldverkehr, der seine amtliche Tätigkeit berührt. Er hat ebenfalls ein
getrenntes Konto über seine Gebühren, Auslagen und Vorschüsse zu führen .
2 Der Staatsrat kann über die Buchhaltung und die Verwahrung anvertrauter
Gelder besondere Vorschriften erlassen.

## Art. 29 {#art_29}

Gebühren und Honorare – Tarif
1 Für seine amtlichen Verrichtungen hat der Notar Anrecht auf die vom
Staatsrat in einem Tarif festgelegten Gebühren.
2 Die Gebühr umfasst die Abfassung der Urkunde, das Beurkundungsverfahren, die Aufbewahrung der Urkunde sowie die Aushändigung der ersten Ausfertigung an die Parteien.
3 Für Verrichtungen, die nicht in die amtliche Tätigkeit des Notars fallen,
setzt der Freiburgische Notariatsverband einen Honorartarif fest, den er dem
Staatsrat zur Genehmigung vorlegt.
4 Die Direktion kann die Höhe dieser Tarife der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpassen.
5 Es ist dem Notar untersagt, die tariflich festgesetzten Beträge zu ändern
oder sich auf die Gewährung von Kommissionen in irgendwelcher Form einzulassen. In Ausnahmefällen kann die Direktion eine Ermässigung der Gebühren und die Notariatskammer eine Ermässigung der Honorare bewilligen.
Der Entscheid der Notariatskammer ist endgültig.

## Art. 30 {#art_30}

Gebühren und Honorare – Bezahlung der Gebühren
1 Die Parteien haften solidarisch für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen des Notars. Unbeschadet dieser Solidarität, und sofern nichts anderes
verabredet wurde, sind die Kosten zu Lasten:
a) des Käufers oder des Erwerbers für jede Urkunde betreffend
Eigentumsübertragung;
b) der Parteien bei Tausch oder Teilung;
c) des Verkäufers für das Versteigerungsprotokoll, und des Ersteigerers
für die Verrichtung betreffend Eigentumsübertragung;
d) des Antragstellers für jede andere Verrichtung.
2 Der Notar kann für die Gebühren und Auslagen für seine amtlichen Verrichtungen einen Vorschuss verlangen.

## Art. 31 {#art_31}

Gebühren und Honorare – Gebührenstreitigkeiten
a) Versöhnung
1 Entstehen Streitigkeiten zwischen Notar und Klienten oder unter Notaren
über Gebühren oder Auslagen, so werden sie der Notariatskammer zum Versöhnungsversuch unterbreitet.
2 Kommt die Versöhnung zustande, so wird das Übereinkommen der Parteien
schriftlich festgehalten und von ihnen und der Notariatskammer unterzeichnet.
3 Kommt keine Versöhnung zustande, so stellt die Notariatskammer unverzüglich eine Bescheinigung über das Scheitern des Versöhnungsversuches
aus.

## Art. 31 bis {#art_31bis}

Gebühren und Honorare – Gebührenstreitigkeiten
b) Entscheid
1 Das Kantonsgericht befindet endgültig über den Bestand und den Betrag aller Gebühren oder Auslagenforderungen.
2 …
3 Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelten zudem sinngemäss.

## Art. 32 {#art_32}

Gebühren und Honorare – Retentionsrecht
1 Unter Vorbehalt entgegenstehender Gesetzesbestimmungen kann der Notar
bis zur vollen Bezahlung seiner Gebühren und Auslagen alle in seinem Besitze befindlichen Akten, mit Ausnahme von Identitätspapieren, zurückbehalten.
2 Ein gleiches Retentionsrecht an den anvertrauten Wertsachen steht ihm zu,
sofern diese ausschliesslich dem Kostenpflichtigen auszuhändigen sind.
3 Bei Streitigkeiten über das Retentionsrecht wird gemäss den Artikeln 31
und 31bis verfahren.

## Art. 32a {#art_32a}

Gebühren und Honorare – Honorarstreitigkeiten
1 Für Verrichtungen, die nicht in die amtliche Tätigkeit des Notars fallen, gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Justizgesetzes.
Schlichtungsbehörde ist jedoch die Notariatskammer.
1.4 Die Verantwortlichkeit

## Art. 33 {#art_33}

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Notars wird durch Bundesrecht
geregelt. Das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger ist nicht anwendbar.

## Art. 34 {#art_34}

Disziplinarische Verantwortlichkeit
1 Unbeschadet der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit, ist
der Notar disziplinarisch verantwortlich für jede Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes, für Verstösse gegen die Standeswürde und für unlauteres Geschäftsgebaren.
2 Insbesondere werden nicht bewilligte Tarifermässigungen oder Anbietung
von Vorteilen an Parteien oder Dritte für notarielle Aufträge als unlauteres
Geschäftsgebaren betrachtet.
1.5 Aufsicht und Disziplinarordnung

## Art. 35 {#art_35}

Notariatskommission – Zusammensetzung
1 Der Notariatskommission (die Kommission) gehören an:
a) der Direktionsvorsteher;
b) zwei amtliche Freiburger Notare und zwei Stellvertreter, die von der
Notariatskammer vorgeschlagen werden;
c) ein Magistrat der Judikative und ein Stellvertreter, die vom Kantonsgericht vorgeschlagen werden;
d) ein weiteres Mitglied, das vom Staatsrat gewählt wird.
2 Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter werden vom Staatsrat ernannt.
3 Die Kommission ist der Direktion administrativ zugewiesen. Ihr Sekretariat
wird von dem für das Notariatswesen zuständigen Amt 2) geführt.
4 Sie steht unter dem Vorsitz des Direktionsvorstehers oder eines Vizepräsidenten, den sie aus ihren Mitgliedern wählt.
5 Der Staatsrat legt ihre Organisation und Arbeitsweise auf dem Verordnungsweg fest; er erlässt auch den Gebührentarif.

## Art. 35a {#art_35a}

Notariatskommission – Aufgaben
1 Die Kommission übt die allgemeine Aufsicht über die Notare aus.
2) Heute: Amt für Justiz.
2 Sie hat ferner die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Sie achtet darauf, dass die Notare ihre Tätigkeit gesetzestreu ausüben.
b) Sie übt die Disziplinargewalt aus.
c) Sie entscheidet über die Gesuche um Befreiung vom Berufsgeheimnis.
d) Sie entscheidet über die Zulassung zum Notariatspraktikum und übt in
Praktikumsangelegenheiten die Befugnisse aus, die ihr der Staatsrat in
einer Verordnung zuerkennt.
e) Sie erlässt die notwendigen Weisungen.
f) Sie erfüllt alle Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz übertragen werden, und diejenigen, die durch die Gesetzgebung über den Notariatsberuf nicht einer anderen Behörde übertragen werden.

## Art. 35b {#art_35b}

Notariatskommission – Arbeitsweise
1 Sofern sich kein Mitglied widersetzt, kann die Kommission bei weniger
wichtigen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden; im Übrigen gilt das Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des
Staates.

## Art. 36 {#art_36}

Inspektoren
1 Zur Kontrolle der Notariatsbüros ernennt der Staatsrat einen oder mehrere
Inspektoren.
2 Die Inspektoren müssen der Kommission Bericht erstatten.
3 Sie sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

## Art. 37 {#art_37}

Inspektion
1 Mindestens alle zwei Jahre findet eine Inspektion der Notariatsbüros statt.
Wenn es die Umstände rechtfertigen, können häufigere Inspektionen durchgeführt werden.
2 Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf:
a) die Befolgung des Artikels 9;
b) den Zustand der Urschriften (mit Ausnahme der Verfügungen von Todes wegen vor ihrer Eröffnung), Belege, Verzeichnisse, der vorgeschriebenen Register und deren Aufbewahrung;
c) die Aushändigung der Ausfertigungen;
d) die Beachtung der Vorschriften über die Abfassung der Urkunden;
e) die Führung der Buchhaltung;
f) die Einhaltung des Gebührentarifs, durch Stichproben.
2bis Die Kommission kann die Inspektoren beauftragen, spezifische Inspektionen durchzuführen.
3 Der Staatsrat setzt die Gebühren der Inspektion auf dem Verordnungsweg
fest.

## Art. 38 {#art_38}

Massnahmen
1 Auf Bericht der Inspektoren ergreift die Kommission die zur Einhaltung der
Gesetzesvorschriften geeigneten Massnahmen.

## Art. 39 {#art_39}

…

## Art. 40 {#art_40}

Disziplinarverfahren – Grundsatz
1 Die Kommission schreitet bei Verfehlungen gegen die vom Gesetz auferlegten Berufspflichten von Amtes wegen oder auf Anzeige ein.
2 Das Disziplinarverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
3 Ist der Kläger eine Privatperson, so wird gemäss Artikel 40a zunächst ein
Mediationsversuch unternommen; das gilt nicht für schwerwiegende Fälle.
Wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, kann die
Kommission darauf verzichten, sie der Mediationsbehörde zu melden.

## Art. 40a {#art_40a}

Disziplinarverfahren – Vorgängige Mediation
1 Mediationsbehörde ist die Notariatskammer.
2 Die Notariatskammer teilt der Kommission unverzüglich das Ergebnis der
Mediation mit, indem sie ihr die Vereinbarung oder die Feststellung des
Scheiterns zustellt.
3 Die kantonale Gesetzgebung über die Mediation in Zivil- und Strafsachen
gilt sinngemäss. Der Staatsrat legt den Tarif für die Mediationskosten auf
dem Verordnungsweg fest.

## Art. 40b {#art_40b}

Disziplinarverfahren – Einleitung des Verfahrens
1 Die Kommission nimmt von Amtes wegen die erforderlichen Abklärungen
vor, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen.
2 Sie kann Verfahren für offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheinende Anzeigen einstellen. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens wird summarisch begründet.

## Art. 41 {#art_41}

Disziplinarverfahren – Verhältnis zum Strafverfahren
1 Wird neben der Disziplinaruntersuchung wegen des gleichen Tatbestandes
eine gerichtliche Strafverfolgung eröffnet, so ist das Disziplinarverfahren im
Prinzip bis zur Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen.
2 Die Staatsanwaltschaft benachrichtigt die Kommission von der Eröffnung
der Untersuchung und über den Sachverhalt, der dazu Anlass gab.
3 Lassen die Tatsachen, die Anlass zu einer Untersuchung gaben, ein schweres Verfehlen seitens des Notars befürchten, kann die Kommission den Notar
vorläufig im Amte einstellen.

## Art. 41a {#art_41a}

Disziplinarverfahren – Rechtliches Gehör
1 Der betroffene Notar ist vor der Fällung des Entscheids anzuhören. Wenn
keine besonderen Umstände vorliegen, hört ihn die Kommission mündlich
an, bevor sie das Patent vorübergehend einstellt oder entzieht.
2 Beabsichtigt die Kommission einen definitiven Entzug oder eine Einstellung des Patents, so setzt sie dem betroffenen Notar eine Frist, in der dieser
eine schriftliche Stellungnahme einreichen und eine ergänzende Untersuchung verlangen kann.

## Art. 42 {#art_42}

Disziplinarverfahren – Disziplinarstrafen
1 Es können folgende Disziplinarstrafen ausgesprochen werden:
a) Verwarnung;
b) Verweis;
c) Einstellung im Amt von einem Monat bis zu zwei Jahren;
d) Entzug des Patents.
2 Mit diesen Strafen kann eine Busse von 500 bis 20'000 Franken verbunden
werden.
3 Die Einstellung im Amt oder der Entzug des Patents können nur für schwere oder wiederholte Verfehlungen ausgesprochen werden.
4 Die Kommission entscheidet darüber, ob vor der allfälligen Ausstellung eines neuen Patents eine Wartefrist verfügt werden muss, und legt deren Dauer
fest; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie
hält dies in ihrem Entscheid fest.

## Art. 43 {#art_43}

Disziplinarverfahren – Kosten
1 Die Kosten für das Disziplinarverfahren, welche die Gebühr und die Auslagen umfassen, gehen zulasten des sanktionierten Notars.
2 Wird das Verfahren ohne Massnahme abgeschlossen, so kann der angezeigte Notar oder der Kläger ganz oder teilweise zur Tragung der Kosten verurteilt werden, wenn er das Verfahren durch leichtfertiges, verwerfliches oder
unkorrektes Verhalten veranlasst hat.

## Art. 43a {#art_43a}

Disziplinarverfahren – Mitteilung und Veröffentlichung
1 Entscheide über Einstellungen im Amt und über den Entzug von Patenten
werden dem Staatsrat zur Information mitgeteilt.
2 Der definitive Entzug eines Patents wird im Amtsblatt veröffentlicht. Die
Kommission kann die vorübergehende Einstellung oder den zeitweiligen Entzug eines Patents öffentlich bekanntgeben.

## Art. 44 {#art_44}

Disziplinarverfahren – Verjährung
1 Das Disziplinarverfahren verjährt nach fünf Jahren seit der Begehung der zu
ahndenden Tat; ist die strafrechtliche Verjährungsdauer länger, so gilt diese.
2 Beschwerden, Anzeigen und Untersuchungshandlungen unterbrechen die
Verjährungsdauer, verlängern diese aber nicht mehr als um die Hälfte.
3 Die Bussen verjähren fünf Jahre nach ihrer Verhängung.
1.6 Beschwerde

## Art. 44a {#art_44a}

1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
2 …
3 …
2 Das notarielle Beurkundungsverfahren
2.1 Die notarielle Urkunde

## Art. 45 {#art_45}

Begriff
1 Die notarielle Urkunde ist eine öffentliche Urkunde.
2 Ihre Rechtswirkung richtet sich nach dem Zivilrecht.

## Art. 46 {#art_46}

Beurkundungsverfahren
1 Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften ist die notarielle Urkunde so zu errichten, wie es im vorliegenden Gesetz vorgesehen ist.

## Art. 47 {#art_47}

Urschriften
1 Die Urschrift ist das Original der Urkunde. Sie enthält die Erklärungen und
Unterschriften der Parteien, der Zeugen und des Notars.
2 Der Notar hat die Urschriften der von ihm errichteten Urkunden aufzubewahren, sofern das Gesetz nicht deren Errichtung in einfacher Bescheinigung
vorsieht, d. h. die Aushändigung des Originals an die Parteien.

## Art. 48 {#art_48}

Urkunden in einfacher Bescheinigung
1 Es können in einfacher Bescheinigung errichtet werden:
a) Bürgschaftsverpflichtungen;
b) Feststellungen, Inventare und Bescheinigungen;
c) Wechselproteste;
d) Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften;
e) beglaubigte Vollmachten.
2 Der Staatsrat kann gestatten, noch andere Urkunden in einfacher Bescheinigung auszustellen.
3 Es ist den Notaren unbenommen, alle ihre Urkunden in Ausfertigung auszuhändigen.

## Art. 49 {#art_49}

Inhalt
1 Die notarielle Urkunde muss enthalten:
a) Namen, Vornamen und Geschäftssitz des oder der Notare;
b) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Heimatort
und Wohnort der Parteien;
bbis ) den Zivilstand der Parteien, sofern dieser von rechtlichem Interesse ist;
c) Firmenbezeichnung von Handelsgesellschaften und juristischen Personen gemäss Eintragung im Handelsregister oder gemäss deren Statuten,
sofern sie nicht eingetragen sind, Art ihrer Tätigkeit und Sitz;
d) Namen und Vornamen, Beruf und Wohnort der übrigen mitwirkenden
Personen (wie Stellvertreter, Vollmachtgeber, Dolmetscher, Zeugen
usw.);
e) Erwähnung der eingebrachten Vollmachten, Ermächtigungen, Registerauszüge und sonstiger Schriftstücke, unter Angabe des Datums und des
Ausstellers;
f) die Willenserklärung der Parteien oder Feststellungen;
g) Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde der Beurkundung;
h) die Bescheinigung, dass die Formvorschriften der Artikel 60 bis 62 eingehalten wurden;
i) die Unterschriften aller bei der Beurkundung mitwirkenden Personen.
2 Handelt es sich um die Beurkundung einer Liegenschaft, so muss deren Beschreibung mindestens die Grundstücknummer und den Namen und allenfalls
den Sektor der Gemeinde, in der sie sich befindet, enthalten.
3 …
4 Der Notar hat in der Urkunde anzugeben, wie er die Identität der Parteien
und der bei der Beurkundung mitwirkenden Personen kontrolliert hat, und
wie er die Gültigkeit und den Umfang der Befugnisse einer Person festgestellt hat.

## Art. 50 {#art_50}

Form
1 Das Original der notariellen Urkunde soll von Hand oder mit der Schreibmaschine, aber nicht als Durchschlag, geschrieben oder gedruckt werden; das
verwendete Material muss die Haltbarkeit der Schrift gewährleisten.
2 Der Staatsrat kann auch andere geeignete grafische Verfahren zulassen.
3 Das Datum der Urkunde und die Vertragssumme sind wenigstens einmal in
Buchstaben anzugeben, in der Regel aber sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben.
4 Die Urkunde ist in einem zusammenhängenden Text zu schreiben; sie darf
weder freie Stellen noch freie Linien oder Überschreibungen enthalten; ganz
oder teilweise unbeschriebene Linien sind durch waagrechte Striche auszufüllen.
5 Es dürfen nur geläufige Abkürzungen verwendet werden; andere Abkürzungen sind nur dann zugelassen, wenn sie bei ihrer erstmaligen Verwendung erklärt wurden.
6 Wörter, die wegzulassen sind, sind durchzustreichen; Beifügungen erfolgen
durch Hinweise oder Zusätze. Die Verwendung von Korrekturwerkzeugen ist
nicht zugelassen.
7 Die Zahl der weggelassenen Wörter sowie die Verweise und Zusätze müssen in der Urkunde enthalten sein; sie können auch am Rande oder am
Schlusse angebracht werden, sofern sie von allen mitwirkenden Personen unterschrieben werden.
8 Überschreibungen und Zwischenlinien gehören nicht zur Urkunde; das gleiche gilt für Streichungen, Verweise und Zusätze, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen.

## Art. 51 {#art_51}

Sprache
1 Die notariellen Urkunden können in französischer oder deutscher Sprache
verfasst werden. Auf Antrag können die in den Artikeln 63–65 erwähnten Urkunden ausnahmsweise in englischer Sprache verfasst werden.
2 Versteht eine der Parteien bzw. deren Stellvertreter die Sprache nicht, in
welcher die Urkunde abgefasst wird, so wird neben oder unter dem Urtext,
entweder vom Notar, seinem Angestellten oder einem Dolmetscher, eine
Übersetzung in ihrer Sprache beigefügt. Die Übersetzung ist vom Übersetzer
zu unterzeichnen.
3 Von der Formalität des Absatzes 2 kann abgesehen werden, wenn die Urkunde gemäss dem im Abschnitt 2.4 vorgesehenen Beurkundungsverfahren
errichtet wird.

## Art. 52 {#art_52}

Unzulässige Orte und Zeiten
1 In öffentlichen Gaststätten dürfen keine Urkunden errichtet werden, ausgenommen solche über öffentliche Versteigerungen und Verlosungen, oder in
einem nur für die Beurkundung reservierten Lokal.
2 Mit Ausnahme von Testamenten dürfen an Sonn- und gesetzlich anerkannten Feiertagen keine notariellen Urkunden aufgenommen werden.
3 Die Kommission kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten.

## Art. 53 {#art_53}

Formverstösse – Im Allgemeinen
1 Die notarielle Urkunde hat nicht den Charakter einer öffentlichen Urkunde:
a) falls sie von einem nicht patentierten, nicht vereidigten, zum Ausstand
verpflichteten, suspendierten Notar oder von einem Notar aufgenommen wurde, dem das Patent entzogen wurde;
b) falls die Vorschriften der Artikel 17, 18, 46, 47, 48, 49, 50 Abs. 1, 51,
55, 56, 57, 58, 60, 61, 62 und 66 nicht beachtet wurden.

## Art. 54 {#art_54}

Formverstösse – Sonderfälle
1 Die Urkunde hat trotzdem öffentlichen Charakter:
a) wenn die Bezeichnung des Beurkundungsgegenstandes oder der mitwirkenden Personen zwar nicht den Vorschriften des Gesetzes entspricht,
jedoch genügt, um jeglichen Zweifel darüber auszuschliessen;
b) wenn die Stunde der Beurkundung nicht angegeben ist;
c) wenn die Vorschriften des Artikels 49 Bst. e nicht beachtet wurden;
d) wenn die in den Artikeln 501, 502 und 512 ZGB vorgesehenen Formen
verwendet wurden statt jener des kantonalen Rechts.
2.2 Die mitwirkenden Personen

## Art. 55 {#art_55}

Notar
1 Die notarielle Urkunde wird von einem oder mehreren Notaren aufgenommen.
Art. 56 Parteien und Stellvertreter
1 Die Parteien haben der Beurkundung persönlich beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen.
2 Der Stellvertreter hat eine Vollmacht vorzuweisen.
3 Personen, die zur Errichtung einer Urkunde einer Ermächtigung bedürfen,
haben diese dem Notar vorzuweisen, sofern die zur Ermächtigung zuständige
Person die Urkunde nicht selber unterschreibt.
4 Der Notar darf eine Vollmacht oder Ermächtigung einer Person, deren Unterschrift nicht beglaubigt ist, nur annehmen, wenn deren Echtheit von den
bei der Beurkundung Anwesenden anerkannt wird.
Art. 57 Zeugen – Mitwirkung
1 Der Beizug von Zeugen ist nur in den Fällen nötig, wo das Gesetz es verlangt; dann sind zwei Zeugen beizuziehen.
2 Falls ein zweiter Notar mitwirkt, sind vorbehaltlich gegenteiliger bundesrechtlicher Bestimmungen (ZGB Art. 501, 502 und 512) keine Zeugen notwendig.
Art. 58 Zeugen – Zeugenfähigkeit
1 Es können nicht als Zeugen mitwirken:
a) Personen, die nicht handlungsfähig sind;
b) Personen, die des Schreibens und Lesens unkundig sind;
c) Verwandte in gerader Linie und Geschwister der Parteien und deren
Ehegatten oder eingetragene Partner und die Ehegatten oder eingetragenen Partner der Parteien.
Art. 59 Hilfspersonen
1 Die Urkunde kann vom Notar oder von einem Dritten geschrieben werden.
2 Dolmetscher und Sachverständige müssen den gleichen Voraussetzungen
entsprechen wie die Zeugen.
2.3 Das ordentliche Beurkundungsverfahren
Art. 60 Lesung der Urkunde
1 Der Notar hat den Parteien die Urkunde persönlich vorzulesen.
2 Die Urkunde kann auch von den Parteien selbst gelesen werden, ausser
wenn eine derselben nicht unterzeichnen kann. In diesem Falle hat der Notar
der Lesung beizuwohnen und sich zu vergewissern, dass sie lückenlos war.
3 Nach Schluss der Lesung erklären die Erscheinenden dem Notar, dass die
Urkunde der Ausdruck ihres Willens ist.
4 Unmittelbar nach dieser Erklärung unterzeichnen die Parteien, die allfällig
anwesenden Zeugen und der Notar die Urkunde.
5 Lesen die Parteien die Urkunde selbst, so haben sie dies noch handschriftlich zu erklären.
Art. 61 Mitwirkung Fremdsprachiger oder Gebrechlicher
1 Versteht eine der Parteien die Sprache der Urkunde nicht, so wird ihr deren
Übersetzung vom Dolmetscher oder Notar vorgelesen; sie kann sie auch
selbst lesen.
2 Ist eine der Parteien taub oder taubstumm, so wird ihr die Urkunde zum Lesen vorgelegt, worauf sie eigenhändig zu erklären hat, dass sie die Urkunde
durchgelesen habe und dass diese der Ausdruck ihres Willens ist.
3 Der Stumme bestätigt auf die gleiche Weise, dass die Urkunde der Ausdruck seines Willens ist.
4 Einem Tauben oder Taubstummen, der nicht lesen kann, wird der Inhalt der
Urkunde durch einen Sachverständigen zur Kenntnis gebracht, dem er erklärt, dass er die Urkunde verstanden hat und dass diese seinem Willen entspricht.
5 Das gleiche gilt für den Stummen, der nicht schreiben kann.
6 Übersetzer und Sachverständige haben schriftlich zu bestätigen, dass sie den
Inhalt der Urkunde den Beteiligten gewissenhaft zur Kenntnis gebracht haben
und dass diese die in den Absätzen 4 und 5 vorgeschriebenen Erklärungen
abgegeben haben.
7 Kann eine Partei nicht schreiben oder ist sie blind, so sind zwei Zeugen beizuziehen.
Art. 62 Einheit des Aktes
1 Alle mitwirkenden Personen haben während der ganzen Dauer des Beurkundungsverfahrens anwesend zu sein.
2 Dieses ist, abweichende Gesetzesbestimmungen und besondere, vom Willen
der Personen unabhängige Umstände vorbehalten, ohne wesentliche Unterbrechung zu Ende zu führen.
2.4 Die speziellen Beurkundungsverfahren
Art. 63 Beglaubigung
1 Die Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung des Notars, dass die Unterschrift diejenige einer identifizierten Person ist.
2 Der Notar beglaubigt eine Unterschrift, wenn sie in seiner Gegenwart beigesetzt oder anerkannt wurde oder wenn sie einer Vorlage entspricht, die in seiner Gegenwart angefertigt und in seinem Büro hinterlegt wurde.
3 Der Notar kann auf eigene Verantwortung eine Unterschrift beglaubigen,
die ihm bekannt ist, wenn der Unterzeichner erklärt hat, sie auf die betreffende Urkunde gesetzt zu haben.
4 Der Notar kann ein Handzeichen nur beglaubigen, wenn es in seiner Gegenwart beigesetzt oder anerkannt wurde.
5 Der Notar hat in der Beglaubigung anzugeben, wie er die Identität des Unterzeichners und die Echtheit der Unterschrift oder des Handzeichens festgestellt hat.
6 Der Notar kann die Echtheit von Unterschriften elektronisch beglaubigen.
Art. 64 Abschriften
1 Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch eine unter diese zu setzende Bescheinigung, dass sie mit dem Akt, der dem Notar vorgewiesen wurde, übereinstimmt.
2 Die Bescheinigung bezeichnet die Natur des Schriftstückes (ob selbst Urschrift oder Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift), dessen Abschrift zu
beglaubigen ist. Die Abschrift hat Zusätze, Zwischenlinien, Änderungen, Löschungen und Streichungen wiederzugeben.
3 Der Notar kann die Übereinstimmung der von ihm erstellten elektronischen
Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier beglaubigen.
Art. 65 Feststellungen
1 Der Notar stellt das genaue Datum einer Urkunde durch Anbringen einer
Bescheinigung fest, die angibt, wann und durch wen die Urkunde vorgewiesen wurde.
2 Er beschreibt den festzustellenden Tatbestand. Handelt es sich um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, so erwähnt er die vorgelegten Schriftstücke.
3 In beiden Fällen gibt er Ort und Zeit der Feststellung an, sowie die Person,
die diese verlangt hat.
Art. 66 Versammlungsprotokolle
1 Der mit der Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen betraute Notar hat
der Versammlung persönlich beizuwohnen.
2 Er gibt im Protokoll Ort und Zeit der Versammlung an, sowie die gefassten
Beschlüsse, und unterzeichnet es mit dem Präsidenten und dem Schriftführer
der Versammlung.
3 Eine Feststellung der Identität der an der Beschlussfassung mitwirkenden
Personen hat nur auf ausdrückliches Verlangen zu geschehen.
Art. 67 Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen
1 Letztwillige Verfügungen werden gemäss dem Verfahren nach den Artikeln
16 – 20 EGZGB eröffnet.
2 Nach demselben Verfahren werden letztwillige Verfügungen in Erbverträgen sowie andere darin befindliche Verfügungen von Todes wegen eröffnet,
die die Erbfolge des Verfügenden betreffen.
Art. 67a Geheimhaltung der Verfügungen von Todes wegen
1 Das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung fällt bis zum Tod der Erblasserin oder des Erblassers unter das Amtsgeheimnis und das Berufsgeheimnis.
2 Die Bestimmungen einer Verfügung von Todes wegen dürfen vor der amtlichen Eröffnung nicht bekannt gemacht werden; eine Ausnahme bilden die
Bestimmungen, die sofort ausgeführt werden müssen.
Art. 67b Rückgabe einer letztwilligen Verfügung
1 Auf Verlangen der Erblasserin oder des Erblassers gibt die Notarin oder der
Notar ihr oder ihm die öffentliche letztwillige Verfügung zurück und erstellt
über die Rückgabe ein öffentlich beurkundetes Protokoll.
2 Die Rückgabe einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung wird durch
blossen Empfangsschein bestätigt und im Register vorgemerkt.
Art. 68 Öffentliche Versteigerungen
1 Die öffentlichen Versteigerungen richten sich nach den Artikeln 78 ff. des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
Art. 69 Inventar
1 Sofern Gesetz oder der Wille der Beteiligten eine Schätzung der zu inventarisierenden Gegenstände vorsehen, zieht der Notar hiezu in der Regel einen
Sachverständigen bei.
2 Der Notar gibt Ort und Zeit der Inventaraufnahme an. Artikel 62 Abs. 2 ist
nicht anwendbar.
3 Das Inventar ist sowohl vom Notar, gegebenenfalls auch von den Parteien
und dem Sachverständigen zu unterzeichnen.
4 Die besonderen Vorschriften bleiben vorbehalten.
2.5 Aufbewahrung der Urkunden – Ausfertigungen – Abschriften –
Register
Art. 70 Aufbewahrung
1 Der Notar bewahrt die Urschriften von Urkunden auf, die in Ausfertigung
ausgehändigt werden; er behält eine Abschrift der in einfacher Bescheinigung
ausgehändigten Urkunden.
2 Die Belege werden den Urschriften oder den Abschriften beigelegt. Generalvollmachten können zurückgegeben werden, sofern eine Abschrift erstellt
und beglaubigt wird.
3 Der Staatsrat kann für Urkunden in einfacher Bescheinigung Ausnahmen
vorsehen.
Art. 71 Herausgabe der Urschrift
1 Mit Ausnahme der gesetzlich vorgesehenen Fälle darf der Notar eine von
ihm aufbewahrte Urschrift nur gestützt auf eine gesetzesmässige Verfügung
einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde aus den Händen geben.
2 Vor der Herausgabe hat er eine Kopie an die Stelle des Originals der Urschriftensammlung beizulegen.
3 Der Notar kann ein Testament nur gemäss den Artikeln 504, 510 und 556
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs herausgeben.
Art. 72 Einsicht in die Urkunden
1 Ohne ausdrückliche Verfügung der zuständigen Behörde darf der Notar die
Einsicht in die von ihm aufbewahrten Urschriften und Abschriften nur den
Parteien, ihren Erben oder Rechtsnachfolgern gewähren.
2 Artikel 67a bleibt vorbehalten.
Art. 73 Ausfertigungen – Inhalt
1 Die Ausfertigung besteht in der wörtlichen Wiedergabe der Urschrift; sie
tritt an die Stelle des Originals.

## Art. 55a {#art_55a}

SchlT ZGB).
3 Als Ausfertigung kann auch ein Doppel oder eine Fotokopie ausgehändigt
werden.
4 Die ordnungsgemäss auf der Urschrift vorgenommenen Änderungen, Berichtigungen oder Zusätze werden in den Text der Ausfertigung eingeordnet.
5 Die Ausfertigung kann auch nur einen Teil der Urschrift umfassen.
6 In allen Fällen hat der Notar zu vermerken, dass es sich um die erste oder
um eine folgende Ausfertigung handelt; er gibt die Person an, der sie ausgehändigt wird.
Art. 74 Ausfertigungen – Erstellung und Aushändigung
1 Die Ausfertigungen können nur von jemandem erstellt werden, der auf
Grund des Gesetzes die Urschrift aufbewahrt.
2 Die Aushändigung jeglicher Ausfertigung, der Name des Empfängers und
das Datum der Übergabe werden auf der Urschrift vermerkt.
3 Jede Vertragspartei und jeder Beteiligte hat Anspruch auf eine Ausfertigung; es können ihnen auch weitere Exemplare ausgehändigt werden. Dient
jedoch diese Ausfertigung hauptsächlich als Titel für eine Forderung, so darf
sie nur dem Gläubiger ausgehändigt werden; eine neue Ausfertigung derselben darf nur auf Grund einer Verfügung des Gerichtspräsidenten erstellt und
ausgehändigt werden; diese Verfügung ist der Urschrift beizulegen.
Art. 75 Anmeldungen – Aushändigung
1 Der Notar hat von Amtes wegen innert der gesetzlichen Frist oder, bei deren
Fehlen, innert dreissig Tagen, alle Vorkehren zu treffen und alle Begehren zu
stellen, die sich aus der von ihm errichteten Urkunde ergeben und die für ihre
volle Rechtswirksamkeit erforderlich sind.
2 Genehmigungsbegehren haben innert fünfzehn Tagen seit der Beurkundung
zu erfolgen, Anmeldungen an das Grundbuch- und andere Ämter, innert
dreissig Tagen. Falls eine Genehmigung nötig ist und diese später eintrifft,
wird eine zusätzliche Frist von fünf Tagen ab Empfangsdatum eingeräumt.
3 Die Ausfertigungen sind innert dreissig Tagen seit ihrer Beurkundung oder
ihrer Rückgabe durch die verschiedenen Registerbehörden oder Amtsstellen
den Empfangsberechtigten auszuhändigen; das Retentionsrecht gemäss Artikel 32 bleibt vorbehalten.
4 …
Art. 76 Nummerierung – Aufbewahrung – Register
1 Der Staatsrat erlässt in der Ausführungsverordnung die nötigen Vorschriften
über Aufbewahrung der notariellen Urkunden und der Belege, ihre Nummerierung, Bezeichnung, Eintragung in die Register, sowie das Verfahren bei
der Übergabe der Akten bei Tod oder Einstellung der Tätigkeit des Notars.
3 Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 76bis Strafbestimmung
1 Wer, ohne ein Patent zu besitzen, Handlungen vornimmt, die in die Zuständigkeit des Notars fallen, oder wer sich den Titel eines Notars anmasst, ohne
dass er ihm durch eine zuständige Behörde verliehen wurde, wird mit Busse
bestraft.
2 Das Urteil kann veröffentlicht werden.
Art. 77 Aufgehobene Bestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
a) das Gesetz vom 26. Mai 1869 über das Notariatswesen;
b) der Tarif der Notariats-Gebühren, vom 15. Mai 1851, geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 1920;
c) die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1942 betreffend die
Bürgschaft;
d) das Gesetz vom 9. Mai 1939 betreffend den Entzug des Patentes, soweit
es die Notare betrifft.
Art. 78 Änderung des EGZGB
1 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den
Kanton Freiburg, vom 28. November 1911, wird wie folgt geändert:
...
Art. 79 Änderung des Einregistrierungsgesetzes
1 Das Gesetz vom 4. Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren wird
geändert wie folgt:
...
Art. 80 Ausführungsverordnung
1 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsverordnung.
Art. 81 Inkrafttreten
1 Der Staatsrat ist mit der Veröffentlichung dieses Gesetzes beauftragt; er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 3)
Genehmigung
Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 16.05.1968 genehmigt worden.
Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 21.12.2011 genehmigt worden.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 1968 (StRB 29.12.1967).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.09.1967 Erlass Grunderlass 01.02.1968 BL/AGS 1967 f 68 / d 69
09.05.1974 Art. 58 geändert 01.09.1974 BL/AGS 1974 f 67 / d 68
10.05.1977 Art. 31 geändert 01.01.1978 BL/AGS 1977 f 86 / d 88
18.02.1986 Art. 2 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 3 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 4 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 5 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 6 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 7 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 10 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 11 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 13 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 13a eingefügt 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 14 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 17 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 21 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 25 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 28 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 29 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 30 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 31 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 31bis eingefügt 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 32 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 35 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 36 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 37 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 38 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 39 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 40 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 41 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 42 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 43 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 48 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 49 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 54 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 56 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 63 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 67 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 73 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 75 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Abschnitt 3 geändert 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
18.02.1986 Art. 76bis eingefügt 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
28.02.1986 Art. 17 geändert 01.01.1987 BL/AGS 1986 f 83 / d 84
16.09.1986 Art. 33 geändert 01.01.1987 BL/AGS 1986 f 252 / d 258
14.05.1987 Art. 17 geändert 01.01.1988 BL/AGS 1987 f 124 / d 127
14.05.1987 Art. 69 geändert 01.01.1988 BL/AGS 1987 f 124 / d 127
25.09.1991 Art. 29 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 39 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 43 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Abschnitt 1.6 eingefügt 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.09.1991 Art. 44a eingefügt 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
20.02.1997 Art. 31bis geändert 01.01.1998 BL/AGS 1997 f 93 / d 93
17.09.1998 Art. 44a geändert 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 22 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 29 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 35 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 36 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 38 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 39 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 40 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 43 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 44a geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 52 geändert 01.01.2003 2002_120
17.11.2005 Art. 51 geändert 01.01.2006 2005_120
26.06.2006 Art. 6 geändert 01.01.2007 2006_058
26.06.2006 Art. 21 geändert 01.01.2007 2006_058
26.06.2006 Art. 58 geändert 01.01.2007 2006_058
06.10.2006 Art. 76bis geändert 01.01.2007 2006_120
31.05.2010 Art. 31 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 31bis geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 32a eingefügt 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 41 geändert 01.01.2011 2010_066
08.09.2011 Art. 17 geändert 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 18 geändert 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 63 geändert 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 64 geändert 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 73 geändert 01.01.2012 2011_107
10.02.2012 Art. 17 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 26 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 67 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 67a eingefügt 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 67b eingefügt 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 68 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 69 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 71 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 72 geändert 01.01.2013 2012_016
19.12.2014 Art. 37 geändert 01.07.2015 2014_103
17.03.2016 Art. 2 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 3 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 4 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 6 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 8 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 9 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 10 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 11 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 13 geändert 01.07.2016 2016_051
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.03.2016 Art. 13a geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 13b eingefügt 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 14 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 17 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 22 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 26 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 31bis geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 35 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 35a eingefügt 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 35b eingefügt 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 36 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 37 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 38 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 39 aufgehoben 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 40 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 40a eingefügt 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 40b eingefügt 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 41 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 41a eingefügt 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 42 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 43 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 43a eingefügt 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 44 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 44a geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 49 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 50 geändert 01.07.2016 2016_051
17.03.2016 Art. 52 geändert 01.07.2016 2016_051
20.05.2021 Art. 4 Abs. 1, c) aufgehoben 01.09.2021 2021_053
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 20.09.1967 01.02.1968 BL/AGS 1967 f 68 / d 69
Art. 2 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 2 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 3 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 4 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 4 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 4 Abs. 1, c) aufgehoben 20.05.2021 01.09.2021 2021_053
Art. 5 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 6 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 6 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 6 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 7 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 9 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 10 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 10 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 11 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 11 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 13 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 13 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 13a eingefügt 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 13a geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 13b eingefügt 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 14 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 14 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 17 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 17 geändert 28.02.1986 01.01.1987 BL/AGS 1986 f 83 / d 84
Art. 17 geändert 14.05.1987 01.01.1988 BL/AGS 1987 f 124 / d 127
Art. 17 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 17 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 17 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 18 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 21 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 21 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 22 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 22 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 25 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 26 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 26 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 28 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 29 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 29 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 29 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 30 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 31 geändert 10.05.1977 01.01.1978 BL/AGS 1977 f 86 / d 88
Art. 31 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 31 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 31bis eingefügt 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 31bis geändert 20.02.1997 01.01.1998 BL/AGS 1997 f 93 / d 93
Art. 31bis geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 31bis geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 32 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 32a eingefügt 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 33 geändert 16.09.1986 01.01.1987 BL/AGS 1986 f 252 / d 258
Art. 35 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 35 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 35 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 35a eingefügt 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 35b eingefügt 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 36 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 36 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 36 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 37 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 37 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 37 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 38 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 38 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 38 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 39 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 39 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 39 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 39 aufgehoben 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 40 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 40 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 40 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 40a eingefügt 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 40b eingefügt 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 41 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 41 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 41 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 41a eingefügt 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 42 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 42 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 43 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 43 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 43 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 43 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 43a eingefügt 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 44 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Abschnitt 1.6 eingefügt 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 44a eingefügt 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 44a geändert 17.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
Art. 44a geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 44a geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 48 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 49 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 49 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 50 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 51 geändert 17.11.2005 01.01.2006 2005_120
Art. 52 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 52 geändert 17.03.2016 01.07.2016 2016_051
Art. 54 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 56 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 58 geändert 09.05.1974 01.09.1974 BL/AGS 1974 f 67 / d 68
Art. 58 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 63 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 63 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 64 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 67 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 67 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 67a eingefügt 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 67b eingefügt 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 68 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 69 geändert 14.05.1987 01.01.1988 BL/AGS 1987 f 124 / d 127
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 69 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 71 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 72 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 73 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 73 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 75 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Abschnitt 3 geändert 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 76bis eingefügt 18.02.1986 01.07.1986 BL/AGS 1986 f 34 / d 34
Art. 76bis geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120
