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title: "Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung"
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# Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat
und die Verwaltung sowie den Vollzug des Öffentlichkeitsprinzips gemäss den §§ 68a

## § 2 ff. des Organisationsgesetzes (OG) vom 13. März 19952. * {#par_2}

Ziele der Informationstätigkeit
1 Die Information der Öffentlichkeit dient insbesondere dazu,
a. Transparenz über die Ziele und die Tätigkeit von Regierungsrat und Verwaltung
zu schaffen,
b. der Bevölkerung Grundlagen für die politische Wissens- und Meinungsbildung
sowie für die Ausübung ihrer rechtsstaatlichen und demokratischen Rechte und
Pflichten zu vermitteln,
c. das Vertrauen in die kantonalen Behörden und die Verwaltung zu stärken.
1 SRL Nr. 20
2 SRL Nr. 20
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2017-087
2 Nr. 36a

## § 3 {#par_3}

Grundsätze der Informationstätigkeit
1 Der Regierungsrat und die Verwaltung informieren die Öffentlichkeit aktiv, offen, kontinuierlich und sachlich über ihre Tätigkeiten. Sie planen und koordinieren ihre Informationstätigkeit.
2 Die Information über politische Belange ist Sache des Regierungsrates.
3 Wenn sie direkt betroffen sind, werden Personen, Organisationen und Behörden von
anderen Gemeinwesen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung in der
Regel vor der Öffentlichkeit informiert.

## § 4 {#par_4}

Fachgruppe Kommunikation
1 Die Fachgruppe Kommunikation unterstützt den Regierungsrat und die Verwaltung in
ihrer Informationstätigkeit. Sie setzt sich aus den Informationsbeauftragten der Departemente zusammen und wird vom Informationschef oder von der Informationschefin der
Staatskanzlei geleitet.
2 Zu den Aufgaben der Fachgruppe Kommunikation gehören
a. die Erarbeitung und Pflege einheitlicher Regeln und Mittel für die Kommunikation,
b. die Koordination der Informationstätigkeiten,
c. weitere Aufgaben im Auftrag des Regierungsrates.
2 Information durch den Regierungsrat

## § 5 {#par_5}

Zuständigkeit
1 Die Staatskanzlei ist das mit der Information der Öffentlichkeit beauftragte Organ des
Regierungsrates. Zuständig in der Staatskanzlei ist der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin oder der Informationschef oder die Informationschefin.
2 Die einzelnen Mitglieder des Regierungsrates informieren die Öffentlichkeit über Belange aus dem eigenen Departementsbereich.
3 Vorbehalten bleibt die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungspräsidenten
oder die Regierungspräsidentin.

## § 6 {#par_6}

Vorbereitung der Information
1 Die Departemente und die Staatskanzlei unterbreiten dem Regierungsrat mit jedem Regierungsgeschäft, über welches die Öffentlichkeit informiert werden soll, eine Kommunikationsnotiz.
2 Der Kommunikationsnotiz sind die Entwürfe von Kurzmitteilungen oder Mitteilungen
sowie weitere Kommunikationsunterlagen beizulegen.

## § 7 Nr. 36a 3 {#par_7}

Departementsübergreifende Information
1 Die Information der Öffentlichkeit über Geschäfte des Regierungsrates, die mehrere
Departemente oder wichtige politische Fragen betreffen, wird zwischen den beteiligten
Departementen und der Staatskanzlei im Voraus abgesprochen.

## § 8 {#par_8}

Information bei Katastrophen und Notlagen
1 Bei Katastrophen und Notlagen gemäss Gesetz über den Bevölkerungsschutz vom
19. Juni 20073, in denen der kantonale Führungsstab tätig wird, koordinieren die Verwaltungsorgane und der kantonale Führungsstab die Kommunikationstätigkeit.
2 In allen übrigen ausserordentlichen Lagen gelangt das Konzept Krisenkommunikation zur Anwendung.
3 Information durch die übrigen Verwaltungsorgane

## § 9 {#par_9}

Gegenstand der Information
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Dienststellen informieren im Internet über
a. ihre Tätigkeiten,
b. ihre Zuständigkeiten,
c. ihre Organisation,
d. ihre Ansprechpersonen.
2 Sie informieren die Öffentlichkeit über die Angelegenheiten, die in ihre Kompetenz
fallen.

## § 10 {#par_10}

Organisation
1 Jedes Departement bestimmt einen Informationsbeauftragen oder eine Informationsbeauftragte.
2 Die Departemente und die Staatskanzlei sorgen für die terminliche und inhaltliche Koordination der Information der Öffentlichkeit.
3 Medienanfragen an die Departemente sind dem oder der zuständigen Informationsbeauftragten zur Kenntnis zu bringen. Er oder sie sorgt für die Koordination innerhalb des
Departementes.
4 Die Departemente regeln das Nähere über die Information der Öffentlichkeit, insbesondere die Zuständigkeit der Dienststellen, durch Weisung.
5 Für Informationen von politischer Bedeutung ist in der Regel der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin zuständig.
3 SRL Nr. 370
4 Nr. 36a
4 Herausgabe der Mitteilungen

## § 11 {#par_11}

Zuständigkeit der Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei gibt die schriftlichen Mitteilungen der Verwaltungsorgane heraus.
2 Sie gibt im Auftrag der Organe des Kantonsrates ausserdem deren schriftliche Mitteilungen heraus.
5 Besondere Rechte und Pflichten der

## § 12 Informationsempfängerinnen und -empfänger {#par_12}

Akkreditierung
1 Die Akkreditierung berechtigt gemäss § 42 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni
19764 zum Zugang zu den Beratungsunterlagen und zu einem reservierten Arbeitsplatz
für die Berichterstattung über die Sessionen des Kantonsrates. Sie berechtigt darüber
hinaus zur Teilnahme an den Medienorientierungen sowie weiteren Medienanlässen des
Regierungsrates und der Departemente.

## § 13 {#par_13}

Gesuche um Akkreditierung
1 Gesuche um Akkreditierung sind bei der Staatskanzlei einzureichen.
2 Auf Gesuch akkreditiert werden Medien und Medienschaffende, sofern sie regelmässig
über den Kanton Luzern berichten.
3 Gesuchstellende Personen haben anzugeben, für welche Redaktion sie arbeiten. Die
Staatskanzlei kann Bestätigungen der Auftraggeber verlangen. Änderungen in den Auftragsverhältnissen sind der Staatskanzlei zu melden. *
4 Die Entscheide der Staatskanzlei können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

## § 14 {#par_14}

Pflichten akkreditierter Medien und Medienschaffender
1 Die akkreditierten Medien und Medienschaffenden befolgen die Erklärung und die
Richtlinien des Schweizer Presserates und halten die Sperrfristen ein. Bei leichten Verstössen kann die Staatskanzlei eine Verwarnung aussprechen, bei schweren oder wiederholten Verstössen die Akkreditierung entziehen.
4 SRL Nr. 30

## § 15 Nr. 36a 5 {#par_15}

Bezug der Beratungsunterlagen des Kantonsrates
1 Auf Gesuch kann die Staatskanzlei die Beratungsunterlagen des Kantonsrates Partei-
oder Verbandssekretariaten, Bibliotheken und Archiven sowie anderen Institutionen und
Personen, die daran ein erhebliches Interesse haben, zur gleichen Zeit wie den Ratsmitgliedern zugänglich machen.

## § 16 {#par_16}

Sperrfristen
1 Informationen können mit einer Sperrfrist für die Veröffentlichung belegt werden,
wenn es dem Schutz übergeordneter Interessen oder der sorgfältigen Verarbeitung durch
die Informationsempfängerinnen und -empfänger dient.
2 Betrifft die Sperrfrist Unterlagen einer Medienorientierung oder einer öffentlichen Informationsveranstaltung, erlischt sie in der Regel bei deren Beginn.
3 Sperrfristen sind für alle Informationsempfängerinnen und -empfänger verbindlich.

## § 17 {#par_17}

Verzeichnis der Informationsempfängerinnen und -empfänger
1 Die Staatskanzlei führt ein Verzeichnis der Informationsempfängerinnen und -empfänger und stellt es den Departementen und den Informationsbeauftragten zur Verfügung.
6 Zugang zu amtlichen Informationen gemäss
Öffentlichkeitsprinzip *
6.1 Allgemeines *
§ 18 * Amtliche Informationen
1 Amtliche Informationen im Sinn von § 68a OG sind Informationen, die
a. auf einem Informationsträger aufgezeichnet sind,
b. sich auf die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe beziehen.
2 Als amtliche Informationen gelten insbesondere von den Verwaltungsorganen erstellte
Dokumente, wie Mitteilungen, Stellungnahmen, Berichte, Studien und andere schriftliche Aufzeichnungen eines Geschäftsdossiers, Statistiken sowie Richtlinien, Weisungen,
Beschlüsse und Entscheide.
§ 19 * Amtliche Dokumente des Regierungsrates
1 Zu den Verhandlungsunterlagen des Regierungsrates, deren Zugang ausgeschlossen ist,
gehören insbesondere Entwürfe, Anträge, Mitberichte und Stellungnahmen der Departemente und der Staatskanzlei.
6 Nr. 36a
2 Diesen Unterlagen gleichgestellt sind die Unterlagen, die dem Departementsvorsteher
oder der Departementsvorsteherin zur Vor- und Nachbereitung der Regierungsratssitzungen dienen.
3 Im Rahmen der Grundsätze des Öffentlichkeitsprinzips zugänglich sind insbesondere
a. die Beschlüsse, die in Form eines formellen Regierungsratsbeschlusses oder in
Briefform ergehen (z. B. Vollmachtschreiben) und Wahlurkunden,
b. Entscheide gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 13.
März 19955,
c. die Vorlagen des Regierungsrates an den Kantonsrat nach dem Kantonsratsgesetz6
(Botschaften, Berichte, Stellungnahmen zu parlamentarischen Vorstössen usw.),
d. die rechtsetzenden Erlasse.
4 Zum Zwecke der Rechtsanwendung und für wissenschaftliche Arbeiten kann ausnahmsweise Einsicht in das Protokoll und die Verhandlungsunterlagen des Regierungsrates gewährt werden.
§ 20 * Zuständigkeit

## § 19 {#par_19}

Absatz 4 ist der Regierungsrat. Das
Departement, welches das Geschäft unterbreitet hat, oder die Staatskanzlei, wenn sie das
Geschäft unterbreitet hat, stellt Antrag.
2 Zuständig für Gesuche um Zugang zu amtlichen Informationen übriger Verwaltungsorgane ist die Staatskanzlei oder die Dienststelle, welche die Informationen erstellt hat,
durch Dritte hat erstellen lassen oder von Dritten als Hauptadressaten erhalten hat.
3 Das zuständige Verwaltungsorgan kann andere Organe anhören. Vorbehalten bleibt die
Beiladung Dritter.
6.2 Verfahren *
§ 21 * Bezeichnung des Gegenstands
1 Im Gesuch um Zugang zu amtlichen Informationen muss der Gegenstand in thematischer und zeitlicher Hinsicht hinreichend genau bezeichnet sein.
2 Ist das Gesuch ungenügend spezifiziert, namentlich auf ganze Bestände von Datenbanken oder unbestimmte Zeiträume gerichtet, teilt das Verwaltungsorgan dies der gesuchstellenden Person mit und fordert sie auf, das Gesuch zu präzisieren. Ansonsten wird es
nicht behandelt.
5 SRL Nr. 40
6 SRL Nr. 30
Nr. 36a 7
§ 22 * Zugangsgewährung
1 Das Verwaltungsorgan gewährt den Zugang zu amtlichen Informationen, indem es der
gesuchstellenden Person in der Regel eine elektronische Ausfertigung oder eine Kopie
zur Verfügung stellt. In besonderen Fällen gewährt sie den Zugang durch Einsichtnahme
am Sitz der Verwaltungsstelle.
2 Mit Einverständnis der gesuchstellenden Person kann das Organ über den Inhalt der
nachgesuchten Informationen mündlich Auskunft erteilen.
§ 23 * Fristen
1 Der Zugang zu amtlichen Informationen ist in der Regel innert 20 Tagen seit Eingang
des Gesuch zu gewähren oder es ist innert dieser Frist der gesuchstellenden Person Mitteilung nach § 68f Absätzen 2 oder 3 OG zu geben. Bezieht sich das Gesuch auf amtliche Informationen des Regierungsrates, beträgt die Frist in der Regel 30 Tage.
2 Die Verwaltungsorgane berücksichtigen bei der Bearbeitung von Gesuchen von akkreditierten Medien und Medienschaffenden soweit möglich deren Bedürfnis nach aktueller
Berichterstattung.
§ 24 * Gebühren
1 Das Verwaltungsorgan erhebt Gebühren gemäss Gebührentarif und Kostenverordnung
für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 19827, wenn ihm für die Behandlung des Gesuchs
ein erheblicher Aufwand entsteht.
2 Als erheblicher Aufwand gilt, wenn für die Behandlung eines Zugangsgesuchs mehr
als eine Stunde aufgewendet werden muss.
3 Als ausserordentlich gilt der Aufwand, wenn für die Behandlung eines Zugangsgesuchs mehr als zwei Stunden aufgewendet werden müssen.
4 Die Behandlung umfasst die Suche in den elektronischen Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Dokumentationssystemen oder den Aktenablagen sowie die inhaltliche
Prüfung, die Anonymisierung, die Anhörung Dritter einschliesslich die weitere Aufbereitung für die Zugangsgewährung.
5 Das Organ teilt der gesuchstellenden Person die voraussichtliche Gebührenhöhe sobald
als möglich mit. Es kann die Leistung eines Kostenvorschusses verlangen, bevor das
Gesuch weiterbearbeitet wird.
§ 25 * Gebührenverzicht
1 Auf die Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das
Gesuch von Medien oder Medienschaffenden gestellt wird und in Zusammenhang mit
der politischen Wissens- und Willensbildung steht.
7 SRL Nr. 681
8 Nr. 36a
6.3 Vollzug *
§ 26 *
1 Unter der Leitung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes sorgt ein interdepartementales Gremium insbesondere für eine Vereinheitlichung der Praxis der Verwaltung zum
Öffentlichkeitsprinzip. Das Gremium
a. stellt für das Verwaltungspersonal aller Departemente und der Staatskanzlei eine
Informationsplattform zum Thema Öffentlichkeitsprinzip zur Verfügung,
b. führt bei Bedarf Schulungen durch.
2 Die Staatskanzlei und die Departemente melden dem Gremium die verlangten statistischen Angaben und orientieren es über besondere Vorkommnisse im Zusammenhang
mit dem Vollzug des Öffentlichkeitsprinzips.
3 Das Gremium erstattet der Konferenz der Departementssekretärinnen und -sekretäre
Bericht.
Nr. 36a 9
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 07.07.2017 01.09.2017 Erstfassung G 2017-087
§ 1 Abs. 1 08.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-035
§ 13 Abs. 3 08.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-035
Titel 6 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
Titel 6.1 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
§ 18 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
§ 19 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
§ 20 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
Titel 6.2 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
§ 21 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
§ 22 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
§ 23 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
§ 24 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
§ 25 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
Titel 6.3 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
§ 26 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
10 Nr. 36a
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
07.07.2017 01.09.2017 Erlass Erstfassung G 2017-087
08.04.2025 01.06.2025 § 1 Abs. 1 geändert G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 § 13 Abs. 3 geändert G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 Titel 6 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 Titel 6.1 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 § 18 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 § 19 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 § 20 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 Titel 6.2 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 § 21 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 § 22 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 § 23 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 § 24 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 § 25 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 Titel 6.3 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 § 26 eingefügt G 2025-035
