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title: "Obliegenheiten der Stimmenzähler der Einwohnergemeinde Schaffhausen"
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# Obliegenheiten der Stimmenzähler der Einwohnergemeinde Schaffhausen

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Obliegenheiten für die Stimmenzähler 100.3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 13. August 2018) 1
Obliegenheiten der Stimmenzähler der
Einwohnergemeinde Schaffhausen
vom 10. September 1936
Der Stadtrat beschliesst:
Die Stimmenzähler haben bei ihren amtlichen Verrichtungen folgendes zu beachten:
1.
Pünktliches Erscheinen an den Wahlurnen zur Beaufsichtigung der
Stimmabgabe durch die Stimmberechtigten ist dringend erforderlich. Die Stimmabgabe ist ständig durch zwei Stimmenzähler zu
kontrollieren. Wer abgelöst wird, darf seinen Platz erst verlassen,
wenn die Ablösung eingetroffen ist.
2.
Aufgabe der zweigliedrigen Aufsichtskommission an der Urne ist
die Kontrolle der Stimmberechtigten. Nur wer im Besitz einer gültigen Ausweiskarte ist, darf seine Stimme abgeben. Leute, die zwar
im Besitz einer gültigen Ausweiskarte sind, von denen der Stimmenzähler aber weiss, dass sie kein Stimmrecht haben, sind zurückzuweisen und dem Vorsitzenden des Büros zu verzeigen.
Ebenso sind Leute zu behandeln, die mehr als eine Ausweiskarte,
oder eine andere als die ihrige abgeben wollen.
3.
Den Stimmenzählern ist verboten, im Urnenraum
a) Einsicht in den Urneninhalt zu nehmen,
b) Stimmzettel für andere auszufüllen,
c) Stimmzettel auszuteilen,
d) sich mit den Stimmenden zu unterhalten
Obliegenheiten für die Stimmenzähler 100.3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 13. August 2018) 2
4.
Die Urnen dürfen vor Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten
Zeit nicht entfernt werden. Maßgebend für die Zeitangabe sind die
öffentlichen Uhren der Stadt Schaffhausen. Gehen diese Uhren
verschieden, so ist im Zweifel die später gehende Uhr entscheidend.
5.
Die Stimmenzähler haben sich zur Oeffnung der Urnen und zur
Zählarbeit am Abstimmungs- oder Wahlsonntag jeweils ohne besondere Einladung um 11 Uhr im Zähllokal (Saal des Schulhauses
am Kirchhofplatz) 1) pünktlich einzufinden. Bei der Oeffnung der Urnen muß mindestens die absolute Mehrheit der Büromitglieder anwesend sein.
6.
Je zwei Stimmenzähler bilden bei der Sichtungs- und Zählarbeit ein
Büro. Die Zusammensetzung der Büros wird durch die Leitung des
Gesamtbüros bestimmt. Die Stimmenzähler haben sich den Anordnungen der Leitung zu fügen und einander bei der Zählarbeit zu
kontrollieren.
7.
Stimmzettel, deren Gültigkeit einem Stimmenzähler ganz oder teilweise als zweifelhaft erscheint, sind dem Vorsitzenden des Büros
vorzuweisen.
8.
Jeder Stimmenzähler hat das Protokoll zu unterzeichnen. Wer mit
der Fassung des Protokolls nicht einverstanden ist. hat dies unter
Angabe der Gründe sofort mitzuteilen und eine diesbezügliche Erklärung im Protokoll zu unterzeichnen.
9.
Das Verlassen des Zähllokales ohne Entschuldigung ist untersagt.
Wer beim Namensaufruf fehlt oder das Protokoll nicht unterzeichnet hat, gilt als abwesend.
10.
Die Einladungen zur Beaufsichtigung der Stimmabgabe an den Urnen ergehen an jeden Stimmenzähler persönlich. Wer nicht er-
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Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 13. August 2018) 3
scheinen kann, hat dies dem Aktuariat des Wahlbüros so zeitig
mitzuteilen, daß noch Ersatz bestellt werden kann. Ebenso sind
Entschuldigungen wegen Fernbleibens von der Zählarbeit derselben Stelle rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.
Jedes unentschuldigte Wegbleiben wird mit Fr. 2.– gebüßt.
Fussnoten:
1 Heute: Feuerwehrzentrum.
