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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen"
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# Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

## Art. 1 -direktoren (GDK)2) {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.3)
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse4) sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.5)
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz
sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen
gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.6)
1) Revision vom Kantonsrat genehmigt am 23. März 2015 (Abl. 2015, S. 357),
Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 26. Mai 2015 (Abl. 2015, S. 378),
Beitritt per 1. Juli 2015
2) Änderung vom 16. Juni 2005
3) Änderung vom 16. Juni 2005
4) Änderung vom 16. Juni 2005
5) Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
6) Änderung vom 16. Juni 2005

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in
die Zuständigkeit der Kantone fällt.

## Art. 3 {#art_3}

Zusammenarbeit mit dem Bund7)
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind,
sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen
a) Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife),
b) Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife im Allgemeinen,
c) Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,
d) Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im
Fachhochschulbereich und
e) Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 1
Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der EDK. Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die GDK in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.

## Art. 4 {#art_4}

Anerkennungsbehörde
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.8)
2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen
Kantone haben beratende Stimme.

## Art. 5 {#art_5}

Vollzug der Vereinbarung
1 Die EDK vollzieht die Vereinbarung.
7) Änderung vom 16. Juni 2005
8) Änderung vom 16. Juni 2005
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen
Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.9)
3 Die GDK vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann
den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.10)

## Art. 6 {#art_6}

Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder
für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:
a) die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7),
b) das Anerkennungsverfahren,
c) die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und
d) das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.11)
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten
Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im
Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel 5 Absatz 3 obliegt ihr die
Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen
Anerkennungsbehörde.

## Art. 7 {#art_7}

Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen,
denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen
sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
a) die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b) das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
9) Änderung vom 16. Juni 2005
10) Änderung vom 16. Juni 2005
11) Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
a) die Dauer der Ausbildung,
b) die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
c) die Lehrgegenstände und
d) die Qualifikation des Lehrpersonals.

## Art. 8 {#art_8}

Wirkungen der Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser
Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines
anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu
weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und
angemessene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind
berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 9 Dokumentation, Publikation
1 Die EDK führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente
in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Art. 10 Rechtsschutz12)
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den
12) Änderung vom 16. Juni 2005
Kantonen entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120
des Bundesgerichtsgesetzes13).
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die Gebühren gemäss Artikel 12ter Absatz 8 kann von betroffenen
Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes14) finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommissionen
können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82ff des Bundesgerichtsgesetzes15) beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden.16)
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die
Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.
Art. 11 Strafbestimmung
Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt, ohne über
einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel
verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit
ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Art. 12 Kosten und Gebühren17)
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe
der Einwohnerzahl getragen.
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Artikel 12ter Absatz
5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register
13) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz,
BGG); SR 173.110
14) Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG); SR 173.32
15) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz,
BGG); SR 173.110
16) Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
17) Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
der Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.-- bis höchstens CHF 1000.-- erhoben werden.
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend
a) die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen
Diploms,
b) die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
c) die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und-erbringer und
d) die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer
können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.-- bis höchstens CHF
3000.-- erhoben werden.
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen
Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.
Art. 12bisListe über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung18)
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des
entsprechenden Entscheides mitzuteilen.
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder
der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage
auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des
Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson
ist jederzeit gewährleistet.
18) Änderung vom 16. Juni 2005
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission
gemäss Artikel 10 Absatz 2 schriftlich und begründet beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons
Bern sinngemäss Anwendung.
Art. 12ter Register über Gesundheitsfachpersonen19)
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären
Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und
Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach
dem BGMD20) gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und
Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen
Abläufe.
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz
4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 genannten besonders schützenswerte Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 194621) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der
GDK erlässt nähere Bestimmungen.
19) Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
20) Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen
von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD)
21) SR 831.10
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und
jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben
und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genannten Personen liefern
der registerführenden Stelle alle im Sinne des Absatzes 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet sind.
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt
gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die
Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der
registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind
öffentlich zugänglich.
8 Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in
Absatz 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private
und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Artikel 12 erhoben.
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine
Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter
Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag
von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn
Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk „gelöscht“ angebracht.
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit
gewährleistet.
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons
Bern sinngemäss Anwendung.
Art. 13 Beitritt/Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber
erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung
einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
Art. 14 In-Kraft-Treten
Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens
17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist.
Bern, 18. Februar 1993
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Der Präsident:
Peter Schmid
Der Generalsekretär:
Moritz Arnet
Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren im
Einvernehmen mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren22) und der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren23) beschlossen.
Die Genehmigung des Bundes (Eidgenössisches Departement des Innern)
erfolgte am 24. November 1994.
Die Vereinbarung ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.
Der Vereinbarung gehören alle Kantone an (Stand August 1997).
22) Änderung vom 16. Juni 2005
23) Änderung vom 16. Juni 2005
Änderungen vom 16. Juni 2005
Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren beschlossen.
Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinbarung in Kraft, wenn ihr
sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur
Kenntnis zu geben.
Bern, 16. Juni 2005
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Der Präsident:
Hans Ulrich Stöckling
Der Generalsekretär:
Hans Ambühl
Die Änderungen vom 16. Juni 2005 sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Änderungen vom 24. Oktober/21. November 2013
Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (24. Oktober 2013) und der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (21. November
2013) beschlossen.
Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinbarung in Kraft, wenn ihr
sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur
Kenntnis zu geben.
Braunwald, 24. Oktober 2013
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin:
Isabelle Chassot
Der Generalsekretär:
Hans Ambühl
Anhang24)
Anhang gemäss Artikel 12ter Absatz 1 IKV:
Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK
Dipl. Logopäde/-pädin (EDK)
Master of Science FH in Ergotherapie
Master of Science FH in Ernährung und Diätetik
Master of Science FH in Hebamme
Master of Science FH in Physiotherapie
Master of Science FH in Pflege / Master of Science in Nursing
Augenoptikerin und Augenoptiker HFP
Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom
Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF
Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF
Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF
Drogistin und Drogist HF
Radiologiefachfrau und Radiologiefachmann HF
Bachelor of Science HES-SO en technique en radiologie médicale
Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF
Orthoptistin und Orthoptist HF
Podologin und Podologe HF
Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF
Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung
Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung
Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis
Das Register über Gesundheitsfachpersonen gemäss Art. 12ter IKV umfasst

## Art. 8bis zudem Angaben zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss {#art_8bis}

Art. 14 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (SR 811.214), die
über keine Berufsausübungsbewilligung verfügen.
24) Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom 24. November 2022; Inkrafttreten per 1. Dezember 2022.
