---
title: "Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Besteuerung und Zulassungsänderung von Fahrzeugen"
id: 55f930c3-67fa-454d-be63-507a0ecd5dcc
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "105.235.1-10"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/105.235.1-10/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/55f930c3-67fa-454d-be63-507a0ecd5dcc
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/35307/de
read_on: 2026-10-23
sha256: c5da844bc040a6213db31acebb0a171e8520e46c493cb7e8dcc72250b80a3e4b
provisions: 6
---

# Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Besteuerung und Zulassungsänderung von Fahrzeugen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Ziel dieser Vereinbarung ist es, im Zusammenhang mit dem Wechsel der
Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») zum Kanton
Jura die Besteuerung und Zulassungsänderung von Fahrzeugen zu regeln, die
am 1. Januar 2026 im Kanton Bern zugelassen sind und deren Standort im
Sinne von Artikel 77 der eidgenössischen Verordnung vom 27. Oktober 1976
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)2) auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier
liegt.

## Art. 2 {#art_2}

Besteuerung
1 Ab dem 1. Januar 2026 ist das Fahrzeugamt «Office des véhicules» des
Kantons Jura (nachstehend: «jurassisches Fahrzeugamt») für die Erhebung
der Steuer auf Fahrzeuge zuständig, deren Standort auf dem Gebiet der
Gemeinde Moutier liegt.

## Art. 3 {#art_3}

Zulassungsänderung
1 Den Halterinnen und Haltern von Fahrzeugen mit Standort auf dem Gebiet
der Gemeinde Moutier wird eine Frist bis zum 30. April 2026 eingeräumt, um
die Nummernschilder zu ändern.
1) BSG 105.234-1
2) SR 741.51
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-050
105.235.1-10 2
2 Nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist leitet das Strassenverkehrs-
und Schifffahrtsamt des Kantons Bern das Verfahren zum Entzug der Berner
Nummernschilder ein.
3 Ab dem 1. Januar 2026 ist das jurassische Fahrzeugamt für alle Zulassungsänderungen und anderen Dienstleistungen zuständig.

## Art. 4 {#art_4}

Vernichtung der Nummernschilder
1 Das jurassische Fahrzeugamt vernichtet die Berner Nummernschilder, die es
im Rahmen der Zulassungsänderung von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 3
Absatz 1 erhalten hat.

## Art. 5 {#art_5}

Gebühren und Auslagen
1 Gemäss Artikel 11 des Moutier-Konkordats werden während der in Artikel 3
Absatz 1 vorgesehenen Frist keine Gebühren oder Auslagen für die Änderung
von Nummernschildern erhoben.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bern, 28. Mai 2025 / Delsberg, 20. Mai 2025 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Allemann
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Courtet
Der Staatsschreiber: Maître
3 105.235.1-10
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.05.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-050
105.235.1-10 4
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 28.05.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-050
