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title: "Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)"
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provisions: 13
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# Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen,
technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem
Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt:
a. die Zusammenarbeit der Kantone;
b. die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und
Kompetenzen;
c. die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
a. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher
technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund
der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen1;
b. Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in
Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt
werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der
Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
1 Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG)
vom 6. Oktober 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51.
Interkant. Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse 946
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der
Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens.1
c. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale,
welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder
die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen2.
2. Abschnitt: Interkantonales Organ

## Art. 3 {#art_3}

Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich
mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden
Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale
Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den
Vollzug seiner Geschäfte
a. einen leitenden Ausschuss,
b. ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
c. ständige oder nichtständige Fachkommissionen
bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem
Organisationsreglement.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben und Kompetenzen
Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
a. den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6);
b. den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das
Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);
c. den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9);
d. die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
1 Art. 3 lit. b THG.
2 Art. 3 lit. c THG.
946 Interkant. Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

## Art. 5 {#art_5}

Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen

## Art. 6 an Bauwerke {#art_6}

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den
Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geografischer,
klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen
Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
4. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

## Art. 7 {#art_7}

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder
des leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten,
soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.

## Art. 8 Interkant. Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse 946 {#art_8}

Richtlinien im Bereich des Inverkehrsbringens von Bauprodukten
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich
des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
a. der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine
untergeordnete Rolle spielen1;
b. Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind2.
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
5. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen

## Art. 9 von Produkten {#art_9}

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist
oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den
Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen
verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
1 Art. 4 Ziffer 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40
vom 12. Februar 1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des
Rates vom 22. Juli 1993 (Abl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1. Der Text
der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für
technische Regeln, switec, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.)
2 Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.
946 Interkant. Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
6. Abschnitt: Finanzen

## Art. 10 {#art_10}

Verteilung der Kosten
Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl
anteilsmässig getragen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

## Art. 11 {#art_11}

Publikation der Vorschriften und Richtlinien
Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen
Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.

## Art. 12 {#art_12}

Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem
Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund
mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an
die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.
2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten
sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der
Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.
