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title: "Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung"
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provisions: 36
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# Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt:
a) den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs- und
Zivilschutz sowie den Kulturgüterschutz;
b) die Vorbereitung und die Durchführung von Massnahmen für den
Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von Katastrophen
und Notlagen;
c) die Zusammenarbeit von Kanton, Gemeinden und den Partnerorganisationen unter einheitlicher Führung bei grösseren Ereignissen.

## § 2 {#par_2}

Katastrophen
1 Die Begriffe der Katastrophe und der Notlage richten sich nach dem Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz)3).
1) BGS 111.1.
2) SR 520.1.
3) BGS 122.151.
GS 100, 75
2. Bevölkerungsschutz
2.1. Aufgaben und Zuständigkeiten im

## § 3 Bevölkerungsschutz {#par_3}

Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton ist zuständig für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen soweit nicht die Gemeinden zuständig sind.
2 Der Kanton:
a) plant Massnahmen gemäss den Vorgaben des Bundes;
b) unterstützt die Gemeinden bei der Bewältigung ihrer Aufgaben;
c) bestimmt auf Grund des Ausmasses der Katastrophe oder der Notlage, wann der Kanton die Führung übernimmt;
d) wählt eine Koordinationskommission der technischen Betriebe, bestehend aus Vertretern der technischen Betriebe und des Kantonalen Führungsstabes.

## § 4 {#par_4}

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind in ihrem eigenen Wirkungsbereich zuständig für die
Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
2 Die Gemeinden:
a) planen die Massnahmen gemäss den Vorgaben des Kantons;
b) treffen Massnahmen zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen;
c) halten ihre Mittel für die überregionale Hilfe zur Verfügung;
d)* gewährleisten eine angemessene Einsatzbereitschaft ihrer Bevölkerungsschutzkreise.

## § 5 {#par_5}

Aufgaben der Partnerorganisationen
1 Grundsätzlich richten sich die Aufgaben der Partnerorganisationen nach
dem Katastrophengesetz.
2 Die Aufgaben des Zivilschutzes richten sich zudem nach dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz1) sowie nach den
Vorschriften dieses Gesetzes.
3 Zusätzlich sind anwendbar
a) das Gesetz über die Kantonspolizei2). für die Aufgaben der Polizei;
b) das Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz)3) für
die Aufgaben der Feuerwehr.
4 Dem Gesundheitswesen obliegt insbesondere die medizinische Versorgung der Bevölkerung und der Einsatzkräfte.
5 Die technischen Betriebe stellen das Funktionieren ihrer Einrichtungen sicher.
1) SR 520.1.
2) BGS 511.11
3) BGS 618.111.

## § 6 {#par_6}

Bevölkerungsschutzkreise
1 Die Gemeinden arbeiten auf dem Gebiete des Bevölkerungsschutzes eng
zusammen.
2 Sie bilden regionale Verbünde für den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzkreise), die mindestens 20'000 Einwohner umfassen.*
3 Der Regierungsrat kann die Gemeinden verpflichten, Bevölkerungsschutzkreise zu bilden, wenn:
a) Gemeinden auf Grund der Einwohnerzahlen nicht in der Lage sind,
eine eigenständige Zivilschutzorganisation zu bilden und
b) die Gemeinden keine einvernehmliche Lösung finden.

## § 7 {#par_7}

Zusammenarbeit
1 Die Gemeinden eines Bevölkerungsschutzkreises regeln ihre Zusammenarbeit in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch die Bildung von
Zweckverbänden.

## § 8 {#par_8}

Interkantonale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
1 Ein Bevölkerungsschutzkreis kann auch zwischen kantonalen und ausserkantonalen Gemeinden gebildet werden.
2 Der Regierungsrat kann dazu Zusammenarbeitsverträge mit anderen
Kantonen abschliessen.

## § 9 {#par_9}

Regionale Führungsstäbe*
1 Die Bevölkerungsschutzkreise wählen regionale Führungsstäbe.
2 …*
3 Der Zuständigkeitsbereich eines regionalen Führungsstabes stimmt mit
dem Zuständigkeitsbereich einer regionalen Zivilschutzorganisation überein.*
4 Innerhalb eines Bevölkerungsschutzkreises können mehrere Feuerwehren
betrieben werden. Die Aussengrenzen der Bevölkerungsschutzkreise und
der darin tätigen Feuerwehren sollten nach Möglichkeit übereinstimmen.*

## § 10 {#par_10}

Aufgaben der regionalen Führungsstäbe*
1 Die regionalen Führungsstäbe koordinieren die Tätigkeiten aller kommunalen Organisationen, die für Aufgaben des Bevölkerungsschutzes eingesetzt werden. Im Falle einer Katastrophe oder Notlage sowie bei bewaffneten Konflikten koordinieren sie sämtliche Hilfemassnahmen zum Schutze
der Bevölkerung.*
2 Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) sie erstellen eine Risiken- und Gefahrenanalyse;
b) sie erstellen eine Notfalldokumentation;
c)* sie planen und üben die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen in Bezug auf die Risiken und Gefahren in ihrer Region;
d) sie stellen die Warnung, Alarmierung und die Erteilung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung sicher;
e) sie koordinieren die nachbarliche Hilfeleistung;
f) sie unterstützen die Einsatzleitung bei Katastrophen und Notlagen.
3 Der Regierungsrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen.

## § 11 {#par_11}

Bevölkerungsschutzkommission
1 Jeder Bevölkerungsschutzkreis wählt eine Bevölkerungsschutzkommission.
2 Jede Partnergemeinde ist mit einem Mitglied in der Bevölkerungsschutzkommission vertreten. Es handelt sich dabei in der Regel um ein Gemeinderatsmitglied.

## § 12 {#par_12}

Aufgaben der Bevölkerungsschutzkommission
1 Die Bevölkerungsschutzkommission nimmt folgende Aufgaben wahr:
a)* sie wählt zu Beginn der Amtsperiode die Mitglieder des regionalen
Führungsstabs;
b) sie verabschiedet die Budgets und die Rechnungen zuhanden der
Gemeinden.
2 Im Einsatzfall können einzelne Mitglieder der Bevölkerungsschutzkommission zur Mitarbeit in den Führungsstäben aufgeboten werden, wenn
politische Entscheide gefällt werden müssen, die ihre Wohnsitzgemeinde
betreffen.
3 Die Gemeinden können der Bevölkerungsschutzkommission weitere kommunale Aufgaben zuweisen.

## § 13 {#par_13}

Pflichten für die Bevölkerung
1 Massnahmen und Anordnungen der kantonalen und kommunalen Behörden bei Katastrophen, insbesondere Eingriffe in die persönliche Freiheit, in
Besitz und Eigentum sind für jede Person verbindlich.
2 Der Regierungsrat kann Personen, die nicht bei den Partnerorganisationen eingeteilt sind, zur Hilfeleistung verpflichten.
3 Der Kanton sorgt für einen genügenden Versicherungsschutz für Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden.

## § 14 {#par_14}

Verhältnismässigkeit
1 Alle Massnahmen, Anordnungen und persönlichen Aufgebote müssen
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten und im öffentlichen Interesse liegen.
2.2. Organisation, Ausbildung und Finanzierung

## § 15 {#par_15}

Organisation
1 Die Organisation der Partnerorganisationen richtet sich nach der jeweiligen Gesetzgebung.
2 Die Partnerorganisationen stimmen ihre Organisationen nach Möglichkeit aufeinander ab.

## § 16 {#par_16}

Ausbildung und Einsatzbereitschaft
1 Der Kanton ist für die Ausbildung und die Einsatzbereitschaft des kantonalen Führungsstabes zuständig.
2 Die Bevölkerungsschutzkreise sind für die Einsatzbereitschaft ihrer regionalen Führungsstäbe zuständig.
3 …*

## § 17 {#par_17}

Ausbildung der Partnerorganisationen
1 Die Partnerorganisationen sind für die Ausbildung ihrer Angehörigen zuständig.
2 Die Partnerorganisationen stimmen ihre Ausbildungsbereiche sowie deren Leistungsziele aufeinander ab.*
3 Die Partnerorganisationen bilden eine Ausbildungskommission. Diese koordiniert die Ausbildungsbedürfnisse und die Zusammenarbeit.*

## § 18 {#par_18}

Material
1 Die Partnerorganisationen stimmen ihre Materialbeschaffungen aufeinander ab.*
2 Die Partnerorganisationen bilden eine Materialkommission. Diese koordiniert gemeinsame oder ähnliche Materialbeschaffungen.*

## § 19 {#par_19}

Finanzierung
1 Kanton und Gemeinden tragen die Kosten für die Bereiche, für die sie zuständig sind.
2 Die Partnerorganisationen tragen die Kosten für ihre Einsatzbereitschaft
nach den für sie massgebenden gesetzlichen Bestimmungen.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Finanzierung des Zivilschutzes.

## § 20 {#par_20}

Rückgriff
1 Vorbehaltlich der Spezialgesetzgebung steht dem Kanton und den
Gemeinden für die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Katastrophen
entstehen, der Rückgriff auf die Verursacher zu.
3. Zivilschutz
3.1. Grundsätze

## § 21 {#par_21}

Zivilschutzorganisationen
1 Die Gemeinden bilden regionale Zivilschutzbataillone oder Zivilschutzkompanien, die mindestens 20‘000 Einwohner umfassen.*
1bis Die Städte Grenchen, Solothurn und Olten bilden mit ihren angeschlossenen Gemeinden je ein Zivilschutzbataillon.*
1ter Die anderen zusammengeschlossenen Gemeinden bilden eine oder
mehrere Zivilschutzkompanien.*
2 Es können auch Kantonsgrenzen übergreifende Zivilschutzorganisationen
gebildet werden.

## § 22 {#par_22}

Zusammenarbeit der Gemeinden
1 Die Gemeinden regeln die Zusammenarbeit durch den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen oder die Bildung von Zweckverbänden.
2 Wenn sich die Gemeinden nicht einigen können, bestimmt der Regierungsrat Grösse und Zusammensetzung der regionalen Zivilschutzbataillone oder Zivilschutzkompanien.*

## § 23 {#par_23}

Zivilschutzkommission
1 Jede regionale Zivilschutzorganisation bildet eine Zivilschutzkommission.
2 Jede Partnergemeinde wählt nach Möglichkeit mindestens einen Vertreter des Gemeinderates in die Zivilschutzkommission.
3 Die Aufgaben der Zivilschutzkommission sind in den von den Partnergemeinden abzuschliessenden Verträgen näher zu umschreiben.
4 Diese Aufgaben können auch von der Bevölkerungsschutzkommission
wahrgenommen werden.
3.2. Zuständigkeiten im Zivilschutz

## § 24 {#par_24}

Zuständigkeit des Kantons
1 Der Kanton ist zuständig für:
a) die Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft;
abis)* die Bewilligung von Wiederholungskursen im grenznahen Ausland;
b) die vorzeitige Entlassung von Schutzdienstpflichtigen zugunsten der
Partner des Bevölkerungsschutzes;
bbis)* die Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern;
bter)* die Verzeigung und Verwarnung von Schutzdienstpflichtigen;
c) den Ausschluss von Schutzdienstpflichtigen;
d) die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen auf die regionalen Zivilschutzorganisationen;
e) die Aufnahme und Zuteilung von freiwillig Schutzdienstleistenden;
f) die Zuweisung von Schutzdienstpflichtigen in die Personalreserve;
g) die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen;
h) die Festlegung und die Überprüfung der Leistungsziele in der Ausbildung;
i) die Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie
die Weiterbildung;
ibis)* die Durchführung des kantonalen Anteils der Kommandantenausbildung;
j) die Durchführung der Umschulungskurse;
k)* die Bestimmung des standardisierten Materials und des Zusatzmaterials der regionalen Zivilschutzorganisationen;
kbis)* die periodische Kontrolle der Einsatzbereitschaft der regionalen Zivilschutzorganisationen;
kter)* die Genehmigung von privaten und öffentlichen Schutzraum-
Projekten;
l) die Befreiung von der Schutzraumbaupflicht;
lbis)* die Erhebung der Ersatzbeiträge sowie die Bestimmung deren Höhe
und Verwendung;
m)* die Wahrnehmung aller im Gesetz nicht ausdrücklich den regionalen
Zivilschutzorganisationen übertragenen Aufgaben.

## § 25 {#par_25}

Zuständigkeit der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind zuständig für:
a) die Durchführung der jährlichen Wiederholungskurse der regionalen
Zivilschutzorganisation;
b) die Durchführung der Weiterbildungskurse der regionalen Zivilschutzorganisation;
c) die Beförderung der Schutzdienstpflichtigen;
d) die Abgabe der persönlichen Ausrüstung an die Schutzdienstpflichtigen;
e) die Beschaffung und den Unterhalt des Zivilschutzmaterials nach
Vorgaben von Bund und Kanton;
f) die Erstellung und den Unterhalt der erforderlichen Zivilschutzanlagen;
g) die Errichtung einer Zivilschutzstelle als Administrativorgan;
h) die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft.
3.3. Ausbildung, Aufgebot und baulicher Zivilschutz*

## § 26 {#par_26}

…

## § 27 {#par_27}

Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen
1 Die Schutzdienstpflichtigen werden durch den Kanton oder die regionalen Zivilschutzorganisationen aufgeboten.
2 …*

## § 28 {#par_28}

Aufgebot der regionalen Zivilschutzorganisationen
1 Der Kanton und die Bevölkerungsschutzkreise können im Falle von Katastrophen und Notlagen sowie für Nothilfeeinsätze und grössere Ereignisse,
Instandstellungsarbeiten und Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft Zivilschutzorganisationen aufbieten.*
2 Auf Gesuch hin ist der Kanton befugt, Zivilschutzorganisationen zugunsten anderer Kantone und des grenznahen Auslandes aufzubieten und einzusetzen.
3.4. Finanzierung

## § 29 {#par_29}

Kostenverteiler
1 Der Kanton und die Gesamtheit der Gemeinden tragen die Gesamtkosten
des Zivilschutzes je zur Hälfte. Massgebend für die Kostenaufteilung ist der
Nettoaufwand für den Zivilschutz.
2 Der Regierungsrat wählt eine paritätische Kommission zur Sicherstellung
der Kostenaufteilung.
3.5. Kulturgüterschutz

## § 30 {#par_30}

Zweck
1 Der Kulturgüterschutz bezweckt die Respektierung, den Schutz und die
Sicherung historischer Kulturgüter.
2 Der Kanton ordnet die erforderlichen Massnahmen an.
3.6. Strafbestimmungen*

## § 31 {#par_31}

Strafbestimmungen
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Behörden, welche für die Verzeigung
und Verwarnung bei strafbaren Handlungen nach dem Bevölkerungs- und
Zivilschutzgesetz zuständig sind.*
2 Die zuständigen Instanzen und Behörden sind verpflichtet, sämtliche der
in Artikel 68 und 69 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes mit Strafe
bedrohten Handlungen, zu melden.
3 In leichten Fällen kann auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet
und die betreffende Person verwarnt werden.
4 Das Departement umschreibt den leichten Fall und erlässt entsprechende
Weisungen.
3.7. Haftung

## § 32 {#par_32}

Schadenersatzansprüche
1 Über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten
oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden andererseits urteilt das Kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz.
2 Dieser Entscheid kann an die für den Bevölkerungsschutz zuständige Stelle des Bundes weitergezogen werden.
4. Schlussbestimmungen

## § 33 {#par_33}

Strukturen und Ausbildung der Partnerorganisationen des Zivilschutzes
1 Strukturen und Ausbildung der Partnerorganisationen richten sich nach
den jeweiligen Gesetzgebungen.
2 Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes stimmen ihre Strukturen und Einsatzräume nach Möglichkeit aufeinander ab.

## § 34 {#par_34}

Umsetzung
1 Die Gemeinden passen ihre Organisationsstrukturen und reglementarischen Bestimmungen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Teilrevision

## § 34 bis vom 27. August 2014 an.* {#par_34bis}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung namentlich:
a) die Dauer der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung entsprechend
den jeweiligen Ausbildungsbedürfnissen und in Anlehnung an die
Bundesvorschriften;
b) die Aufgebotskompetenz für die einzelnen Dienstleistungen;
c) die Bewilligung von Wiederholungskursen im grenznahen Ausland;
d) die Durchführung des kantonalen Anteils der Kommandoausbildung;
e) die periodische Kontrolle der Einsatzbereitschaft der regionalen Zivilschutzorganisationen;
f) die Bewilligung der Schutzplätze sowie die Erhebung und Verwaltung der Ersatzbeiträge für Schutzplätze;
g) die Höhe der Ersatzbeiträge für Schutzplätze (innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens).

## § 35 {#par_35}

Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Erlasse
1 Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Zivilschutzrecht vom
28. September 19801);
b) die Verordnung über den Zivilschutz vom 17. Dezember 19962);
c) die Verordnung über den Bau, den Betrieb und den Unterhalt von
gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutzes vom
26. Oktober 19763).
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 20. Mai 2005 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2006.
Publiziert im Amtsblatt vom 19. August 2005.
1) GS 88, 457 (BGS 531.1).
2) GS 93, 1337 (BGS 531.2).
3) GS 87, 117 (BGS 535.21).
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.08.2014 01.01.2015 § 4 Abs. 2, d) geändert GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 2 geändert GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 9 Sachüberschrift
geändert
GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 2 aufgehoben GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 3 geändert GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 4 geändert GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 10 Sachüberschrift
geändert
GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 1 geändert GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 2, c) geändert GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 12 Abs. 1, a) geändert GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 16 Abs. 3 aufgehoben GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 17 Abs. 2 geändert GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 17 Abs. 3 eingefügt GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 18 Abs. 1 geändert GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 18 Abs. 2 eingefügt GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 1 geändert GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 1bis eingefügt GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 1ter eingefügt GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 22 Abs. 2 geändert GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1,
abis)
eingefügt GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1,
bbis)
eingefügt GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1,
bter)
eingefügt GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, ibis) eingefügt GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, k) geändert GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1,
kbis)
eingefügt GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1,
kter)
eingefügt GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, lbis) eingefügt GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, m) geändert GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 Titel 3.3. geändert GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 26 aufgehoben GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 27 Abs. 2 aufgehoben GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 28 Abs. 1 geändert GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 Titel 3.6. geändert GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 31 Abs. 1 geändert GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 34 Abs. 1 geändert GS 2014, 35
27.08.2014 01.01.2015 § 34bis eingefügt GS 2014, 35
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 4 Abs. 2, d) 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35
§ 6 Abs. 2 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35
§ 9 27.08.2014 01.01.2015 Sachüberschrift
geändert
GS 2014, 35
§ 9 Abs. 2 27.08.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 35
§ 9 Abs. 3 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35
§ 9 Abs. 4 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35
§ 10 27.08.2014 01.01.2015 Sachüberschrift
geändert
GS 2014, 35
§ 10 Abs. 1 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35
§ 10 Abs. 2, c) 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35
§ 12 Abs. 1, a) 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35
§ 16 Abs. 3 27.08.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 35
§ 17 Abs. 2 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35
§ 17 Abs. 3 27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35
§ 18 Abs. 1 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35
§ 18 Abs. 2 27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35
§ 21 Abs. 1 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35
§ 21 Abs. 1bis 27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35
§ 21 Abs. 1ter 27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35
§ 22 Abs. 2 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35
§ 24 Abs. 1,
abis)
27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35
§ 24 Abs. 1,
bbis)
27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35
§ 24 Abs. 1,
bter)
27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35
§ 24 Abs. 1, ibis) 27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35
§ 24 Abs. 1, k) 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35
§ 24 Abs. 1,
kbis)
27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35
§ 24 Abs. 1,
kter)
27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35
§ 24 Abs. 1, lbis) 27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35
§ 24 Abs. 1, m) 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35
Titel 3.3. 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35
§ 26 27.08.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 35
§ 27 Abs. 2 27.08.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 35
§ 28 Abs. 1 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35
Titel 3.6. 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35
§ 31 Abs. 1 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35
§ 34 Abs. 1 27.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 35
§ 34bis 27.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 35
