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title: "Km vom 12. August 1981 betreffend die Errichtung der \"Fürst Franz Josef von Liechtenstein Stiftung\" [mit Statuten]"
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# Km vom 12. August 1981 betreffend die Errichtung der "Fürst Franz Josef von Liechtenstein Stiftung" [mit Statuten]

## Art. 1 {#art_1}

1) Die Stiftung erhält den Namen "Fürst Franz Josef von Liechtenstein Stiftung".
2) Sie hat ihren Sitz in Vaduz.
3) Die Stiftung untersteht den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechtes.

## Art. 2 {#art_2}

1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Auszeichnung von wissenschaftlichen und kulturellen Vorhaben und Leistungen, welche der Volkswohlfahrt, der Humanität und dem Frieden dienen und für das Fürstentum Liechtenstein von besonderer Bedeutung sind.
2) Die Stiftung kann zu diesem Zwecke Arbeiten aus Wissenschaft und Kultur unterstützen, Anerkennungspreise verleihen und ausserdem einen Fürst Franz Josef von Liechtenstein- Preis schaffen sowie Veranstaltungen im Zusammenhang mit Preisverleihungen durchführen.

## Art. 3 {#art_3}

1) Bei der Errichtung wird der Stiftung ein Vermögen von Fr. 1 000 000 gewidmet, und zwar von seiten
- des Staates
Fr.
750 000.-
- der Gemeinde
Vaduz
Fr.
45 750.-
Balzers
Fr.
31 550.-
Planken
Fr.
2 775.-
Schaan
Fr.
45 125.-
Triesen
Fr.
29 450.-
Triesenberg
Fr.
20 775.-
Eschen
Fr.
25 725.-
Gamprin
Fr.
7 700.-
Mauren
Fr.
24 425.-
Ruggell
Fr.
11 025.-
Schellenberg
Fr.
5 700.-
2) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zuwendungen der öffentlichen und privaten Hand vermehrt werden.
3) Das Stiftungsvermögen ist zinstragend und sicher anzulegen.

## Art. 4 {#art_4}

Von dem von Staat und Gemeinden gewidmeten Vermögen dürfen jährlich nur die Erträgnisse verwendet werden.

## Art. 5 {#art_5}

Die Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat
b) das Kuratorium
c) die Revisionsstelle.

## Art. 6 {#art_6}

1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.
2) Der Landesfürst und die Gemeinden bestellen je zwei Mitglieder. Die übrigen Mitglieder werden von der Regierung bestellt.
3) Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er vertritt die Stiftung nach aussen und beschliesst über die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie über die Verwendung der Erträgnisse. Er bestellt das Kuratorium und beschliesst die für die Durchführung des Stiftungszweckes notwendigen Reglemente.
4) Die näheren Bestimmungen über Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrates werden in einem Reglement festgelegt.

## Art. 7 {#art_7}

1) Der Stiftungsrat bestellt ein fachmännisches Kuratorium, bestehend aus zehn bis fünfzehn Mitgliedern. Das Kuratorium berät den Stiftungsrat bei seinen Aufgaben gemäss Art. 2.
2) Arbeitsweise, Aufgaben und Befugnisse des Kuratoriums werden in einem Reglement festgelegt.

## Art. 8 {#art_8}

1) Zur Überprüfung der Geschäftstätigkeit der Stiftung, insbesondere der Jahresrechnung, hat der Stiftungsrat alle fünf Jahre eine behördlich anerkannte Revisionsstelle zu bestellen.
2) Die Revisionsstelle hat dem Stiftungsrat jährlich einen detaillierten Prüfungsbericht zu unterbreiten.
3) Die Jahresrechnung der Stiftung wird im Rechenschaftsbericht der Regierung an den Landtag veröffentlicht.

## Art. 9 {#art_9}

Die Regierung ist Aufsichtsbehörde der Stiftung. Ihr steht insbesondere die Genehmigung der Jahresrechnung, des Jahresberichts sowie der Reglemente der Stiftung zu.
Vaduz, am 12. August 1981
Land Liechtenstein
gez. Fürstlicher Regierungschef Hans Brunhart
Gemeinde Vaduz
gez. Bürgermeister Arthur Konrad
Gemeinde Balzers
gez. Gemeindevorsteher Emanuel Vogt
Gemeinde Planken
gez. Gemeindevorsteher Anton Nägele
Gemeinde Schaan
gez. Gemeindevorsteher Lorenz Schierscher
Gemeinde Triesen
gez. Gemeindevorsteher Rudolf Kindle
Gemeinde Triesenberg
gez. Gemeindevorsteher Alfons Schädler
Gemeinde Eschen
gez. Gemeindevorsteher Egon Marxer
Gemeinde Gamprin
gez. Gemeindevorsteher Lorenz Hasler
Gemeinde Mauren
gez. Gemeindevorsteher Hartwig Kieber
Gemeinde Ruggell
gez. Gemeindevorsteher Hugo Oehri
Gemeinde Schellenberg
gez. Gemeindevorsteher Edgar Elkuch
