---
title: "Gemeindevertrag über die Regionale Kulturförderung"
id: 560bb977-90c6-4698-82bb-2b959abb8e1f
authority: bfs1061
place: "Luzern (city)"
applies_also_from: [lu, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "3.2.1.1.3"
publisher_url: https://www.stadtluzern.ch/_rte/information/353192
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/560bb977-90c6-4698-82bb-2b959abb8e1f
language: de
in_force_from: 2008-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadtluzern.ch/_doc/4381453
read_on: 2026-11-08
sha256: ce36c71cad0e8b727e6be3b6890e5770cb9e4951dc7e160c6237b9bd44b34c16
provisions: 1
---

# Gemeindevertrag über die Regionale Kulturförderung

## text {#text}

Systematische Rechtssammlung
Nr. 3.2.1.1.3
Ausgabe vom 1. August 2017
Gemeindevertrag über die Regionale Kulturförderung
(Regionalkonferenz Kultur Region Luzern, RKK-LU)
vom 12. Juni 2007
Seite 2/8
Im Rahmen der Finanzreform 08 des Kantons Luzern wird die Unterstützung
der regionalen Kulturförderung gemäss Botschaft des Regierungsrates an
den Grossen Rat des Kantons Luzern zum Entwurf eines Gesetzes über die
Verteilung und die Finanzierung der Aufgaben im Kanton Luzern (Mantelerlass zur Finanzreform 08) vom 13. März 2007 (B 183) neu geordnet. Der
Kanton entlastet sich bei der Mitfinanzierung der regionalen Kulturförderung,
übernimmt aber gleichzeitig mit der Stadt Luzern die Finanzierung der
grossen zentralörtlichen Kultureinrichtungen (Luzerner Theater, Luzerner
Sinfonieorchester, Kunstmuseum), was zu einer Entlastung der bisherigen
Gemeinden der RKK in der Höhe von rund 2 Millionen Franken führt. Die
Stadt Luzern bestätigt, ihre Kulturförderung im regionalen Bereich im
Rahmen von jährlich rund 1,9 Millionen Franken weiterzuführen.
1. Gegenstand des Vertrages
Mit diesem Vertrag im Sinne der §§ 47 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai
2004 regeln die Vertragsgemeinden die regionale Kulturförderung im
Raume Luzern.
2. Vertragsgemeinden
2.1 Vertragsgemeinden sind die Einwohnergemeinden Adligenswil,
Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Greppen, Hergiswil NW, Horw,
Kriens, Littau, Luzern, Meggen, Root, Rothenburg, Schwarzenberg
Udligenswil und Weggis.
2.2 Weitere Gemeinden können dem Gemeindevertrag jederzeit
beitreten.
3. Zweck
3.1 Im Sinne der regionalen Kulturförderung Luzern können sowohl
kulturelle Institutionen und Anlässe als auch Einzelpersonen und -
projekte auf Gesuch hin mit öffentlichen Geldern unterstützt werden,
nämlich
a. durch die Ausrichtung von wiederkehrenden Beiträgen auf der
Grundlage von Leistungsvereinbarungen,
b. durch die Ausrichtung von einmaligen Beiträgen.
Seite 3/8
3.2 Die Regionalkonferenz Kultur erlässt Richtlinien über die Voraussetzungen für die Beitragsleistungen und den Ablauf der Gesuchsbearbeitung.
4. Geschäftsstelle
4.1 Für die Aufgaben der regionalen Kulturförderung wird eine
Geschäftsstelle betrieben.
4.2 Diese kann einer Gemeinde oder einer andern Organisation der
kommunalen Zusammenarbeit angegliedert werden.
5. Organisation
Organe der regionalen Kulturförderung sind:
– Regionalkonferenz Kultur Region Luzern (Plenarkonferenz RKK-LU)
– Ausschuss der Regionalkonferenz Kultur
– Geschäftsstelle
– Kontrollstelle.
5.1 Regionalkonferenz Kultur Region Luzern (Plenarkonferenz RKK-LU)
5.1.1 Die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden delegieren je eine Person
in die Regionalkonferenz Kultur.
5.1.2 Die Regionalkonferenz Kultur hat folgende Aufgaben:
– Wahl des Präsidiums
– Wahl der Mitglieder des Ausschusses
– Wahl der Geschäftsstelle
– Wahl der Kontrollstelle
– Entscheide über den Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung
– Aufnahme neuer Vertragsgemeinden
– Erlass der Richtlinien für die Beitragsleistungen und den Ablauf
der Gesuchsbearbeitung
– Entscheide über Beitragsleistungen von 10‘000 und mehr Franken
bei wiederkehrenden Beiträgen bzw. von 5‘000 und mehr Franken
bei einmaligen Beiträgen.
Seite 4/8
5.2 Ausschuss der Regionalkonferenz Kultur
5.2.1 Die Regionalkonferenz Kultur (Plenarkonferenz) wählt einen Ausschuss von 5 Mitgliedern. Bei der Wahl soll eine angemessene
Vertretung der Gemeinden nach Massgabe ihrer Bevölkerungszahl
erfolgen, wobei zwei der drei grössten Gemeinden immer im Ausschuss vertreten sein sollen.
5.2.2 Der Ausschuss der RKK hat folgende Aufgaben:
– Führung der Geschäftsstelle
– Vorbereitung der Geschäfte der Regionalkonferenz Kultur
– Entscheide über Beitragsleistungen in ihrem Kompetenzbereich
(vgl. Ziffer 5.1)
– Antragstellung an die Plenarkonferenz.
5.3 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle der RKK hat folgende Aufgaben:
– Führen der Tagesgeschäfte
– Beurteilung der eingehenden Gesuche zuhanden des Ausschusses
– Vorbereitung der Leistungsvereinbarungen mit Leistungserbringern
– Antragstellung an den RKK-Ausschuss
– Rechnungsführung.
5.4 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle prüft die Rechnung zuhanden der Regionalkonferenz.
6. Stimmrecht
Die Gemeinden verfügen in der Plenarkonferenz über die folgende Anzahl
Stimmen:
Anzahl Stimmen Gemeinden
3 Emmen, Kriens, Luzern
2 Ebikon, Horw, Littau
1 Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Greppen,
Hergiswil NW, Meggen, Root, Rothenburg,
Schwarzenberg, Udligenswil, Weggis
Seite 5/8
7. Finanzierung
7.1 Wiederkehrende Beiträge
7.1.1 Für wiederkehrende Beiträge stehen jährlich 570‘000 Franken zur
Verfügung.
7.1.2 Diese Beiträge werden von den Vertragsgemeinden (ohne Stadt
Luzern) nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des
vorangehenden Rechnungsjahres geleistet (gemäss Angaben der
kantonalen Dienststelle).
7.2 Einmalige Beiträge
7.2.1 Für einmalige Beiträge stehen jährlich 150‘000 Franken zur
Verfügung.
7.2.2 Die Stadt Luzern zahlt jährlich 50‘000 Franken.
7.2.3 Die restlichen 100‘000 Franken werden von den übrigen Vertragsgemeinden nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des
vorangehenden Rechnungsjahres geleistet (gemäss Angaben der
kantonalen Dienststelle).
7.3 Geschäftsstelle
Die Kosten der Geschäftsstelle werden von den Vertragsgemeinden
nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des vorangehenden Rechnungsjahres geleistet (Angaben des Amtes für Statistik).
7.4 Anpassung der Beiträge
7.4.1 Die Beiträge der Gemeinden werden jährlich der Teuerung angepasst (Indexstand vom August; Basis: Index der Konsumentenpreise,
Stand Dezember 2007).
7.4.2 Bei Veränderungen im Bestand der Vertragsgemeinden ist die Höhe
der zur Verfügung stehenden Mittel zu überprüfen und anzupassen.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Vertragsdauer
Dieser Gemeindevertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Seite 6/8
8.2 Änderung des Gemeindevertrages
8.2.1 Die Änderung dieses Gemeindevertrages kann jederzeit durch eine
Vertragsgemeinde beantragt werden.
8.2.2 Für die Änderung des Vertrages ist die Zustimmung der Mehrheit
der Vertragsgemeinden erforderlich.
8.3 Austritt einer Vertragsgemeinde
8.3.1 Der Austritt einer Vertragsgemeinde aus dem Gemeindevertrag
kann unter Beachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist je auf das
Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
8.3.2 Die austretende Gemeinde hat keinen Anspruch auf Rückerstattung
geleisteter Beiträge.
8.4 Übergangsbestimmung
Bei Veränderungen im Bestand der Gemeinden durch Fusionen sind
die Finanzierungsbestimmungen innert zweier Jahre neu
auszuhandeln.
8.5 Aufhebung der bisherigen Statuten
Die Statuten der Regionalkonferenz Kultur Region Luzern vom
3. November 1986 werden aufgehoben.
8.6 Inkrafttreten
Dieser Gemeindevertrag tritt nach der Unterzeichnung durch die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden unter Vorbehalt der Zustimmung
der zuständigen Gemeindeorgane (Einwohnerrat oder Gemeindeversammlung) sowie unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Luzern (Gemeindegesetz § 57 Abs. 1 lit. a)
auf den 1. Januar 2008 in Kraft, sofern der Beitrag pro Einwohner/-in
den Betrag von Fr. 5.90 nicht übersteigt.1
1 Der Grosse Stadtrat hat dem Abschluss dieses Gemeindevertrages am 8. November 2007
zugestimmt und den Stadtrat ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen.
Seite 7/8
Die Vertragsgemeinden
Einwohnergemeinde Adligenswil
Pia Hirschi Walter Tschuppert
Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiber
Einwohnergemeinde Buchrain
Urs Waldispühl Linus Hecht
Einwohnergemeinde Dierikon
Hans Burri Marcel Herrmann
Gemeindepräsident Gemeindeschreiber-
Substitut
Einwohnergemeinde Ebikon
Josef Burri Albert Mattmann
Einwohnergemeinde Emmen
Thomas Willi Patrick Vogel
Einwohnergemeinde Greppen
Werner Furrer Beatrice Wigger
Gemeindepräsident Gemeindeschreiberin
Einwohnergemeinde Hergiswil NW
Hans Wicki Pascale Küchler
Gemeindepräsident Gemeindeschreiberin
Einwohnergemeinde Horw
Markus Hool Daniel Hunn
Einwohnergemeinde Kriens
Helene Meyer Guido Solari
Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiber
Seite 8/8
Einwohnergemeinde Littau
Josef Wicki Hans Büchli
Stadt Luzern
Urs W. Studer Toni Göpfert
Stadtpräsident Stadtschreiber
Einwohnergemeinde Meggen
Andreas Heer Daniel Ottiger
Einwohnergemeinde Root
Klaus Peter Schmid André Wespi
Einwohnergemeinde Rothenburg
Reto Wyss Philipp Rölli
Einwohnergemeinde Schwarzenberg
Ruth Fuchs Sibylle Schaub
Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiberin
Einwohnergemeinde Udligenswil
Peter Schilliger Thomas Krummenacher
Einwohnergemeinde Weggis
Kaspar Widmer Peter Portmann
