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title: "Ausführungsbestimmungen über Innovationsbeiträge zur Absatzförderung in der Landwirtschaft"
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provisions: 11
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# Ausführungsbestimmungen über Innovationsbeiträge zur Absatzförderung in der Landwirtschaft

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Der Kanton unterstützt innovative Projekte von Landwirten und Bäuerinnen, bäuerlichen Organisationen, Verarbeitern und Verarbeiterinnen oder
des Handels, die den Absatz regionaler Landwirtschaftsprodukte fördern,
mit einmaligen Innovationsbeiträgen.

## Art. 2 {#art_2}

Landwirtschaftsprodukte
1 Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen
gelten:
a. Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b. Zucht- und Nutztiere.
2 Ausgenommen sind Erzeugnisse des produzierenden Gartenbaus und
der Tierzucht, der Berufsfischerei, der Fischzucht sowie Betäubungs- und
Suchtmittel (wie Tabak und Spirituosen).

## Art. 3 {#art_3}

Bedingungen und Auflagen
1 Sind an einem Projekt mehrere Personen beteiligt, muss die Mehrheit
der Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller Wohnsitz im Kanton haben.
2 Die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller haben sich mit wenigstens
einem Viertel an den Projektkosten zu beteiligen.
1) GDB 921.1
OGS 2008, 25
921.114
3 Bedingungen für die Beitragsgewährung sind, dass:
a. das Projekt den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse belebt oder
eine positive Wirkung auf den Produzentenpreis ausübt;
b. eindeutig der Bezug zur regionalen Herkunft der Erzeugnisse hergestellt wird;
c. das Projekt der Neuausrichtung der Agrarpolitik und den regionalwirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderläuft;
d. die personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen für die Umsetzung des Projekts genügen;
e. das Projekt auf eine langfristige Ausrichtung ausgelegt ist.

## Art. 4 {#art_4}

Innovationsbeitrag
1 Innovationsbeiträge werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags als
Starthilfe ausgerichtet.
2 Der Innovationsbeitrag wird für das gleiche Projekt nur einmal gewährt.
Der Kantonsbeitrag darf höchstens zwei Drittel der Projektkosten decken.
3 Das Volkswirtschaftsdepartement verfügt jährlich bis spätestens 15. Dezember über die Gewährung von Innovationsbeiträgen aufgrund der Beurteilung der Projekte durch die Landwirtschaftskommission.

## Art. 5 {#art_5}

Projektkosten
1 Als anrechenbare Projektkosten gelten nur jene Kosten, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt haben.

## Art. 6 {#art_6}

Anforderungen an die Gesuchsunterlagen
1 Die Gesuchsunterlagen müssen zumindest eine Projektbeschreibung
sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.
2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt erlässt Weisungen über die
Form und den weiteren Inhalt der Gesuche.

## Art. 7 {#art_7}

Beurteilung der Gesuchsunterlagen
1 Die Projekte, die sich in der Planungs- oder Realisierungsphase befinden können, werden nach den Kriterien Innovation, Diversifikation, Marktorientierung, Wertschöpfung, Praxistauglichkeit, Wirtschaftlichkeit, regionalwirtschaftliches Interesse, Ökologie und Nachhaltigkeit beurteilt.
921.114

## Art. 8 {#art_8}

Rückerstattung
1 Werden die Bedingungen und Auflagen nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen nach der Ausrichtung des Innovationsbeitrags nicht mindestens 5 Jahre eingehalten, so ist dieser anteilsmässig zurückzuerstatten.

## Art. 9 {#art_9}

Anmeldeverfahren
1 Die Gesuche sind jeweils bis 30. September beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt einzureichen.
2 Der Innovationsbeitrag wird bis zum 31. Dezember des Gesuchsjahres
ausbezahlt.

## Art. 10 {#art_10}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen über Starthilfebeiträge zur Absatzförderung in der Landwirtschaft vom 24. September 20012) werden aufgehoben.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. März
2008 in Kraft.
2) OGS 2001, 61, OGS 2007, 26
921.114
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.03.2008 01.03.2008 Erlass Erstfassung OGS 2008, 25
921.114
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.03.2008 01.03.2008 Erstfassung OGS 2008, 25
