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title: "PDF Reglement über den Integrierten Aufgaben und Finanzplan"
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provisions: 12
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# PDF Reglement über den Integrierten Aufgaben und Finanzplan

## Art. 1 I. Integrierter Aufgaben- und Finanzplan {#art_1}

Grundsätze 1 Der Gemeinderat beschliesst jährlich in Form eines rollenden
Integrierten Aufgaben- und Finanzplans
– den Finanzplan gemäss Art. 68 GO2,
– die Investitionsplanung,
– die Berichterstattung über den Stand der Umsetzung der
Legislaturplanung und
– eine Darstellung der laufenden Aufgaben in Form von
Produktegruppen.
2 Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan wird dem Parlament
jeweils an der Sitzung zur Kenntnis gebracht, an welcher auch
das Budget behandelt wird.
3 Finanzbuchhaltung, Budget und Rechnung der Einwohnergemeinde Köniz folgen dem Harmonisierten Rechnungsmodell.
II. Darstellung der laufenden Aufgaben in Form von

## Art. 2 Produktegruppen {#art_2}

Produkte 1 Ein Produkt umfasst Leistungen, die von Verwaltungseinheiten
an andere Verwaltungseinheiten oder nach aussen erbracht
werden und die untereinander einen Zusammenhang aufweisen.
2 Der Gemeinderat legt die Produkte und Produktebeschreibungen jeweils im Hinblick auf die nächste Ausgabe des Integrierten
Aufgaben- und Finanzplans fest.
1 Fassung vom 2. November 2016
2 Gemeindeordnung vom 16. Mai 2004
152.52 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan

## Art. 3 {#art_3}

Produktegruppen 1 In einer Produktegruppe werden mehrere Produkte zusammengefasst, die untereinander einen Zusammenhang aufweisen.
2 Das Parlament legt auf Antrag des Gemeinderats die Produktegruppen fest.

## Art. 4 {#art_4}

…

## Art. 5 {#art_5}

Darstellung
im IAFP
1 Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan gibt für jede Produktgruppe Aufschluss über
– die Ziele;
– die finanziellen Mittel, dargestellt durch Aufwand, Ertrag
und Nettoaufwand der letzten Rechnung, das laufende
und das zu beschliessende Budget sowie die vier
folgenden Finanzplanjahre;
– den Bezug der Produktgruppe zum Budget gemäss dem
Harmonisierten Rechnungsmodell;
– Indikatoren mit Sollvorgaben für die wichtigsten Ziele.5
2 …6

## Art. 6 III. Planungsbeschluss {#art_6}

Grundsatz und
Ausnahmen
1 Mit dem Planungsbeschluss beauftragt das Parlament den
Gemeinderat, ein Produkt in eine bestimmte Richtung zu entwickeln.
2 Einzelfälle können nicht Gegenstand eines Planungsbeschlusses
sein.

## Art. 7 {#art_7}

Verbindlichkeit Ein Planungsbeschluss ist für den Gemeinderat grundsätzlich
verbindlich. In begründeten Fällen kann er davon abweichen.
3 Aufgehoben am 16. September 2013
4 Fassung vom 2. November 2016
5 Absatz 1 Fassung vom 16. September 2013
6 Aufgehoben am 16. September 2013

## Art. 8 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan 152.52 {#art_8}

Antrag,
Einreichung,
Behandlung
Der Antrag zu einem Planungsbeschluss, seine Einreichung und
seine Behandlung im Parlament sind im Geschäftsreglement des
Parlaments geregelt.

## Art. 9 {#art_9}

…

## Art. 10 {#art_10}

Verfahren bei
Zustimmung
1 Fasst das Parlament einen Planungsbeschluss, so berichtet ihm
der Gemeinderat gleichzeitig mit dem IAFP und dem Budget für
das Folgejahr, wie er den Planungsbeschluss zu erfüllen
gedenkt.
2 Zu gegebener Zeit, spätestens aber zwei Jahre nach dem
gefassten Planungsbeschluss, berichtet der Gemeinderat über
die Erfüllung oder über eine allfällige Abweichung vom
Planungsbeschluss.

## Art. 11 IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_11}

Änderung eines
Erlasses Das Geschäftsreglement des Parlamentes vom 13. Dezember 2004
wird wie folgt geändert:

## Art. 12 …10 {#art_12}

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am
1. September 2007 in Kraft.
2 Artikel 6 bis 11 treten in Kraft, sobald ihre Grundlage in der
Gemeindeordnung in Kraft tritt.
Köniz, 27. August 2007
Im Namen des Parlaments
Der Präsident Der Sekretär
Ignaz Caminada Markus Heinzer
7 Fassung vom 15. Januar 2016
8 Aufgehoben am 15. Januar 2016
9 Fassung vom 2. November 2016
10 Die Änderung wurde im genannten Erlass eingefügt
152.52 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan
