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title: "Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer

## Art. 1 Abzüge bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG {#art_1}

1 Bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG können abgezogen werden:
a. die Unterhaltskosten nach der Liegenschaftskostenverordnung vom 24. August 1992;
b. die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.
2 Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht zulässig.
SR 642.116

## Art. 2 Ausschluss der Sozialabzüge {#art_2}

Sozialabzüge nach den Artikeln 35 und 213 DBG sind bei der Besteuerung nach dem Aufwand nicht zulässig.

## Art. 3 Satzbestimmung {#art_3}

Das nicht unter Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG fallende Einkommen der steuerpflichtigen Person wird in Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 DBG bei der Festsetzung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.

## Art. 4 Besteuerung nach Artikel 14 Absatz 5 DBG {#art_4}

1 Bei der Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 Absatz 5 DBG (modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand) sind nur die Kosten nach Artikel 1 Absatz 1 abziehbar.
2 Der Steuersatz für die Einkünfte nach Artikel 14 Absatz 5 DBG bestimmt sich nach dem weltweiten Gesamteinkommen nach Artikel 7 Absatz 1 DBG.

## Art. 5 Veranlagungsergebnis {#art_5}

Die Veranlagungsbehörde eröffnet in der Veranlagungsverfügung nach Artikel 131 DBG stets das höchste nach Artikel 14 Absätze 3–5 DBG berechnete Veranlagungsergebnis.

## Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6}

Die Verordnung vom 15. März 1993 über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer wird aufgehoben.
[AS 1993 1367]

## Art. 7 Übergangsbestimmungen {#art_7}

1 Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt bis zum Steuerjahr 2020 Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 1993 über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer.
2 Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach der modifizierten Besteuerung nach dem Aufwand besteuert werden, ist Artikel 14 Absatz 5 DBG ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.
[AS 1993 1367]

## Art. 8 Inkrafttreten {#art_8}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
