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title: "Vertrag über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland"
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provisions: 23
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# Vertrag über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand des Vertrags
1 Dieser Vertrag regelt die Mitwirkung der Parlamente der Vertragskantone
bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von
interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland
("interkantonale Verträge").

## Art. 2 {#art_2}

Kommission für auswärtige Angelegenheiten
1 Das Parlament jedes Vertragskantons bezeichnet nach seinen eigenen Regeln eine Kommission, die mit der Behandlung der auswärtigen Angelegenheiten beauftragt ist (Kommission für auswärtige Angelegenheiten).

## Art. 3 {#art_3}

Beziehungen zwischen Parlament und Regierung
1 Die Regierung jedes Vertragskantons erstattet dem Parlament regelmässig, jedoch mindestens einmal im Jahr Bericht über ihre Tätigkeit im Bereich
der Aussenpolitik.
2 Der Bericht der Regierung wird der Kommission für auswärtige Angelegenheiten zur Prüfung unterbreitet. Sobald die Kommission die Regierung angehört und die nötigen Informationen gesammelt hat, unterbreitet sie den Bericht dem Parlament zur Kenntnisnahme.
3 Das Parlament stellt der Regierung allfällige Anträge nach seinen eigenen
Regeln.

## Art. 4 {#art_4}

Interparlamentarischen Koordinationsstelle
1. Zusammensetzung und Organisation
1 Der Interparlamentarischen Koordinationsstelle gehören aus jedem Vertragskanton ein Parlamentarier oder eine Parlamentarierin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin an; diese werden nach der jedem Kanton
eigenen Gesetzgebung ernannt.
2 Die Koordinationsstelle bezeichnet ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin
turnusgemäss unter den Mitgliedern und für eine Dauer von zwei Jahren.
3 Die Koordinationsstelle kann ein ständiges Sekretariat einrichten; die
Kosten dafür werden unter den Vertragskantonen nach der Einwohnerzahl
aufgeteilt.
4 Im Übrigen organisiert sie sich selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.

## Art. 5 {#art_5}

2. Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Die Interparlamentarische Koordinationsstelle stellt bei interkantonalen und
internationalen Angelegenheiten, die die Vertragskantone betreffen, den Informationsaustausch und die parlamentarische Koordination sicher.
2 Sie erstellt und aktualisiert die Dokumentation über die interkantonale Zusammenarbeit und die interkantonalen Verträge, zu denen sich die Vertragskantone verpflichten.
3 Sie ist interparlamentarischer Ansprechpartner für die Westschweizer Regierungskonferenz (WRK) und für die regionalen Fachkonferenzen der Departementsvorsteherinnen und -vorsteher.
4 Das Protokoll der Sitzungen der Koordinationsstelle wird den Mitgliedern
der Kommissionen für auswärtige Angelegenheiten der Vertragskantone zugestellt.

## Art. 6 {#art_6}

3. Information der Koordinationsstelle
1 Die WRK und die regionalen Fachkonferenzen der Departementsvorsteherinnen und-vorsteher informieren die Interparlamentarische Koordinationsstelle über die interkantonalen Verträge, die unter ihrer Leitung ausgearbeitet werden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone informieren die Koordinationsstelle
über die weiteren Verträge, die in Bearbeitung sind.
2 Erlass-und Beitrittsverfahren bei interkantonalen Verträgen

## Art. 7 {#art_7}

Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels werden angewendet, wenn in mindestens zwei Vertragskantonen der Abschluss oder die Ratifizierung eines interkantonalen Vertrags dem jeweiligen Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden muss.
2 Diese Bestimmungen gelten nur für die Vertragskantone, in denen der Abschluss oder die Ratifizierung des interkantonalen Vertrags dem Parlament
zur Genehmigung unterbreitet werden muss (die betreffenden Kantone),
selbst wenn andere Vertragskantone am interkantonalen Vertrag mitwirken.
3 Jeder Vertragskanton, der am interkantonalen Vertrag mitwirkt, bestimmt in
Anwendung seiner Gesetzgebung, ob der Abschluss oder die Ratifizierung
des fraglichen interkantonalen Vertrags dem Parlament zur Genehmigung
unterbreitet werden muss.

## Art. 8 {#art_8}

Überweisung an die Parlamente
1 Sind die Verhandlungen abgeschlossen, so überweist die Regierung jedes
betreffenden Kantons dem Parlament den Entwurf für einen interkantonalen
Vertrag in Anwendung der eigenen Gesetzgebung.
2 Die Regierungen der betreffenden Kantone können vereinbaren, dass eine
regionale Fachkonferenz der Departementsvorsteherinnen und -vorsteher
oder die WRK den Entwurf überweist.

## Art. 9 {#art_9}

Interparlamentarische Kommission
1. Einsetzung und Befugnisse
1 Die Parlamente der betreffenden Kantone setzen eine Interparlamentarische Kommission ein; dieser gehören aus jedem betreffenden Kanton je sieben Vertreterinnen und Vertreter an; diese werden von jedem Parlament gemäss dem geltenden Verfahren für die Bestellung der Kommission bezeichnet. Die Interparlamentarische Koordinationsstelle informiert die Regierungen der betreffenden Kantone oder die Konferenz.
2 Die Koordinationsstelle lädt die Parlamentsbüros der Kantone, die am Vertrag nicht mitwirken, in denen aber der Abschluss und die Ratifizierung eines
bestimmten interkantonalen Vertrags dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden muss, ein, je sieben Vertreterinnen und Vertreter in die Interparlamentarische Kommission zu entsenden. Diese Vertreterinnen und
Vertreter haben beratende Stimme.
3 Die Interparlamentarische Kommission kann zu den Entwürfen der interkantonalen Verträge Stellung nehmen; die Regierungen der betreffenden
Kantone setzen ihr eine angemessene Frist.

## Art. 10 {#art_10}

2. Arbeitsweise
1 Die Interparlamentarische Kommission wird vom Sekretariat der Interparlamentarischen Koordinationsstelle einberufen.
2 Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. Ihre Mitglieder sind an das
Amtsgeheimnis gebunden.
3 An der konstituierenden Sitzung wählt die Interparlamentarische Kommission eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder
einen Vizepräsidenten; diese müssen aus den Vertretungen von zwei verschiedenen Kantonen stammen. Bei der Wahl entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr und im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
4 Die Sekretariatsarbeiten der Interparlamentarischen Kommission und die
Aufbewahrung der Akten werden vom Sekretariat der Interparlamentarischen Koordinationsstelle wahrgenommen.
5 Die Interparlamentarische Kommission trifft ihre Entscheidungen mit der
Mehrheit der anwesenden Parlamentsmitglieder aus den betreffenden
Kantonen.
6 Die Stellungnahme der Interparlamentarischen Kommission wird den Regierungen der betreffenden Kantone oder der von ihnen bezeichneten Konferenz mitgeteilt. Das Ergebnis der Abstimmung in jeder kantonalen Vertretung wird darin erwähnt.
7 Die Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden Kantonsregierungen
oder der Konferenz nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der
Interparlamentarischen Kommission teil. Das Sekretariat der Interparlamentarischen Koordinationsstelle informiert diese Organe über die Sitzungen der
Interparlamentarischen Kommission und stellt ihnen mindestens einen Monat vorher die Änderungsanträge zu.
8 Die Interparlamentarische Kommission kann ein eigenes Reglement erlassen.

## Art. 11 {#art_11}

3. Rückmeldung und neue Aufträge
1 Die Regierungen der betreffenden Kantone oder die von ihnen bezeichnete
Konferenz teilen der Interparlamentarischen Kommission vor der Unterzeichnung des interkantonalen Vertrags mit, welche Folge ihrer Stellungnahme
gegeben wurde.
2 Die Interparlamentarische Kommission kann allenfalls neue Anträge zu den
Änderungsanträgen, die im Rahmen ihrer Stellungnahme eingereicht wurden, stellen.

## Art. 12 {#art_12}

Weitere Arten der Mitwirkungen
1 Die Parlamentsbüros der betreffenden Kantone können nach Stellungnahme ihrer Kommissionen für auswärtige Angelegenheiten darauf verzichten,
eine Interparlamentarische Kommission einzusetzen, wenn in gegenseitiger
Absprache festgestellt wird, dass Einstimmigkeit herrscht. Die Regierungen
der betreffenden Kantone oder die von ihnen bezeichnete Konferenz werden
darüber informiert.
2 In diesem Fall können die Parlamente und die zuständigen Kommissionen
zum Entwurf des betreffenden interkantonalen Vertrags Stellung nehmen;
die Regierungen setzen ihnen eine angemessene Frist.
3 Die Regierungen der betreffenden Kantone oder die von ihnen bezeichnete
Konferenz teilen den Parlamentsmitgliedern oder der zuständigen Kommission vor der Unterzeichnung des interkantonalen Vertrags mit, welche Folge
ihrer Stellungnahme gegeben wurde.

## Art. 13 {#art_13}

Genehmigung
1 Nach der Unterzeichnung durch die Regierungen der betreffenden Kantone
werden die interkantonalen Verträge dem Parlament nach der jedem Kanton
eigenen Gesetzgebung zur Genehmigung unterbreitet.
2 Der Botschaft an die Parlamente werden die Stellungnahme der Interparlamentarischen Kommission oder der Parlamente bzw. der zuständigen Kommissionen sowie die Information der Regierungen über die Folge, die sie
dieser Stellungnahme gegeben haben, beigelegt.
3 Von einer schweizerischen Konferenz ausgearbeitete

## Art. 14 interkantonale Verträge mit landesweiter Geltung {#art_14}

1 Wenn die Konferenz der Kantonsregierungen oder eine schweizerische
Konferenz kantonaler Departementsvorsteherinnen und-vorsteher einen Entwurf für einen interkantonalen Vertrag von landesweiter Geltung in die Vernehmlassung gibt, gilt das Verfahren nach Kapitel 2 dieses Vertrags sinngemäss.
4 Interparlamentarische Geschäftsprüfung

## Art. 15 {#art_15}

Grundsätze
1 Wird mit einem Vertrag eine interkantonale Institution oder eine gemeinsame Organisation geschaffen, so vereinbaren die betreffenden Vertragskantone, im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht eine interparlamentarische Geschäftsprüfung für diese interkantonale Institution oder diese
gemeinsame Organisation einzusetzen.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfung wird von einer interparlamentarischen Aufsichtskommission ausgeübt, die sich aus Parlamentarierinnen
und Parlamentariern aus jedem betreffenden Kanton zusammensetzt.
3 Die Zusammensetzung und die besonderen Befugnisse der interparlamentarischen Aufsichtskommission werden im Vertrag, mit dem die interkantonale Institution oder die gemeinsame Organisation geschaffen wird, festgelegt.
4 Die interparlamentarische Geschäftsprüfung umfasst in jedem Fall die folgenden Punkte:
a) die strategischen Ziele der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation und ihre Umsetzung;
b) die mehrjährige Finanzplanung;
c) das Budget und die Jahresrechnungen der interkantonalen Institution
oder der gemeinsamen Organisation;
d) die Bewertung der Ergebnisse der interkantonalen Institution oder der
gemeinsamen Organisation.
5 Die interparlamentarische Aufsichtskommission erstellt mindestens einmal
im Jahr einen schriftlichen Bericht zuhanden der Parlamente der betreffenden Kantone.
6 Die Zuständigkeiten der Parlamente in Zusammenhang mit dem Budget
und der Aufsicht bleiben vorbehalten.
7 Die Sekretariatsarbeiten der interparlamentarischen Aufsichtskommission
und die Aufbewahrung der Akten werden vom Parlamentssekretariat des
Kantons, in dem die Kommission tagt, wahrgenommen.
8 Die interparlamentarische Aufsichtskommission kann über ihre Arbeitsweise ein eigenes Reglement erlassen.

## Art. 16 {#art_16}

Allgemeine Zuständigkeiten der interparlamentarischen Aufsichtskommission
1 Die interparlamentarische Aufsichtskommission kann über das Exekutivorgan der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation Interpellationen, Resolutionen oder Postulate an die betreffenden Regierungen oder an die Konferenz, die sie bezeichnet haben, richten.
2 Jedes Mitglied kann schriftlich beantragen, dass eine Interpellation, eine
Resolution oder ein Postulat verabschiedet wird.
3 Jeder Antrag wird zur Diskussion auf die Tagesordnung gesetzt.
4 Der Antrag wird mit der Mehrheit der Stimmenden angenommen.

## Art. 17 {#art_17}

Interpellation
1 Die Interpellation ist ein Begehren um eine begründete Erklärung zu allen
Geschäften, für die das Exekutivorgan zuständig ist.

## Art. 18 {#art_18}

Resolution
1 Die Resolution ist eine Erklärung oder eine Bitte an das Exekutivorgan
oder, durch seine Vermittlung, an eine andere Instanz zu allen Geschäften,
für die das Exekutivorgan zuständig ist.

## Art. 19 {#art_19}

Postulat
1 Das Postulat verpflichtet die betreffenden Regierungen oder die Konferenz,
die sie bezeichnet haben, zu prüfen, ob zu einem Geschäft, für das das Exekutivorgan zuständig ist, ein Erlass verabschiedet oder eine Massnahme getroffen werden soll.
2 Das Exekutivorgan erstattet der interparlamentarischen Aufsichtskommission innerhalb von sechs Monaten Bericht über die Folge, die die betreffenden
Regierungen oder die Konferenz, die sie bezeichnet haben, dem Postulat
gegeben haben, oder über die Gründe, weshalb sie nicht darauf eingetreten
sind.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 20 {#art_20}

Beitritt
1 Alle Kantone können diesem Vertrag beitreten.
2 Ein Beitritt zu diesem Vertrag hat die Kündigung der Vereinbarung vom 9.
März 2001 über die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und Änderung
der interkantonalen Verträge und der Vereinbarungen der Kantone mit dem
Ausland zur Folge; die Kündigung wird bei Inkrafttreten dieses Vertrags wirksam.

## Art. 21 {#art_21}

Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar, der auf den Beitritt von fünf Vertragskantonen der oben genannten Vereinbarung vom 9. März 2001 folgt, in Kraft.
2 Für die Kantone, die dem Vertrag später beitreten, tritt er am ersten Tag
des zweiten Monats, der auf ihre Beitrittserklärung folgt, in Kraft.
3 Dieser Vertrag wird beim Inkrafttreten dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht. Dasselbe gilt für spätere Beitritte.

## Art. 22 {#art_22}

Dauer, Änderung
1 Dieser Vertrag wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Wenn einer oder mehrere Kantone Vertragsänderungen beantragen, werden diese einer interparlamentarischen Kommission nach Artikel 9 unterbreitet.
3 Die interparlamentarische Kommission berät gemäss Artikel 10 und nimmt
zu den Änderungsanträgen Stellung.
4 Wenn sich die Vertragskantone über eine Änderung dieses Vertrags einigen, unterbreiten sie diese ihren Parlamenten zur Genehmigung.

## Art. 23 {#art_23}

Kündigung
1 Dieser Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten
gekündigt werden.
2 Der Kanton, der diesen Vertrag kündigt, informiert den Bundesrat darüber.
3 Der Vertrag bleibt zwischen den Kantonen, die ihn nicht gekündigt haben,
so lange in Kraft, als mindestens zwei Kantone als Vertragsparteien weiter
bestehen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.03.2010 01.03.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2010, 10/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 05.03.2010 01.03.2011 Erstfassung BO/Abl. 39/2010, 10/2011
