---
title: "Verordnung über Befugnisse im Liegenschaftsbereich (BLV)"
id: 563c871d-ba09-4549-be0b-0eb2190d8d9e
authority: bfs942
place: "Thun"
applies_also_from: [be, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "152.3.21"
publisher_url: https://www.thun.ch/_rte/information/1816192
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/563c871d-ba09-4549-be0b-0eb2190d8d9e
language: de
in_force_from: 2016-04-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.thun.ch/_doc/4350511
read_on: 2026-11-08
sha256: 95e55394c760966e859129a5931eacc1a7e2794bf734cc7f0e58c9ee67a59a9e
provisions: 15
---

# Verordnung über Befugnisse im Liegenschaftsbereich (BLV)

## Art. 1 {#art_1}

Diese Verordnung regelt ergänzend zur Stadtverfassung die Befugnisse
für Verwaltung, Erwerb und Veräusserung städtischer Grundstücke sowie den Abschluss weiterer Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum
und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken.

## Art. 2 {#art_2}

1 Vorbehalten bleibt jeweils vor der Unterzeichnung oder Beurkundung
der notwendige Beschluss des zuständigen Organs gemäss Stadtverfassung (insbesondere Budget3- oder Verpflichtungskredit, entsprechende Nachkredite, Widmung oder Entwidmung, Rechtsgeschäft betreffend Eigentum und beschränkte dingliche Rechte). Der Vertragswert
bemisst sich nach Art. 69 StV.
2 Für alle Geschäfte bis zu CHF 50'000 im Einzelfall fasst der Gemeinderat den notwendigen Finanzbeschluss einmal jährlich spätestens zusammen mit dem Beschluss über die Jahresrechnung auf der Basis einer durch das Amt für Stadtliegenschaften und die Finanzverwaltung
erstellten Übersicht.
3 Soweit kein Finanzbeschluss notwendig ist, sind Verträge nach Art.
7, 8, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 je nach Vertragswert vor der Anmeldung
beim Grundbuchamt zu genehmigen.
a bis Fr. 50'000.-- durch den Leiter oder die Leiterin Immobilienmarkt
Management;
b bis Fr. 100'000.-- durch den Leiter oder die Leiterin des Amts für
Stadtliegenschaften;
c bis Fr. 200'000.-- durch den Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin;
d über Fr. 200'000.-- durch den Gemeinderat.
4 Rechtsgeschäfte von erheblicher politischer Bedeutung sind immer
vorgängig durch den Gemeinderat zu genehmigen.
1 Mit Revision vom 2.3.2016 (GRB Nr. 125, in Kraft seit 1.4.2016)
2 SSG 101.1
3 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498)
Zweck,
Geltungsbereich
Notwendige Finanzbeschlüsse
2 152.3.21

## Art. 3 {#art_3}

1 Das Amt für Stadtliegenschaften baut, beschafft und bewirtschaftet
die Liegenschaften (Hochbauten) und Grundstücke im Eigentum oder
Gebrauch der Stadt. Es befolgt dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Nachhaltigkeit.
2 Darunter fallen insbesondere
• die Erstellung von Neubauten und die Durchführung von baulichen
Massnahmen an Stadtliegenschaften,
• der bauliche Unterhalt zur Gewährleistung der Sicherheit, der Funktions- und Gebrauchstauglichkeit sowie des Werterhalts der Stadtliegenschaften,
• die Abdeckung der Raumbedürfnisse der Verwaltung unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Nutzer und Nutzerinnen sowie der gegebenen räumlichen und finanziellen Vorgaben,
• die Erarbeitung einheitlicher Normen und Standards für die wirtschaftliche und transparente Nutzung der Liegenschaften. Bei der Erstellung von Neubauten werden Folge- und Lebenszykluskosten berücksichtigt. Abweichungen können aus finanziellen Gründen oder wegen
besonderer Umstände erfolgen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Das Amt für Stadtliegenschaften ist zuständig für die Flächenzuteilung und -bewirtschaftung an die städtischen Verwaltungseinheiten. Es
berücksichtigt dabei die aktuellen Standards, die abteilungsspezifischen
Prozesse und die Kundenbedürfnisse. Es hört die Nutzer und Nutzerinnen vorher an und versucht eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
2 Ist keine Einigung möglich, beschliesst der Gemeinderat auf Antrag
des Amts für Stadtliegenschaften und in Kenntnis des Mitberichts der
betroffenen Abteilung endgültig.

## Art. 5 {#art_5}

1 Das Überlassen von Lokalitäten und Anlagen des Verwaltungsvermögens (Verwaltungsgebäude, Turnhallen, Säle, Dienstwohnungen
etc.) zum Gebrauch an Dritte richtet sich nach den entsprechenden
Verordnungen.
2 Darin nicht geregelte Entschädigungen sind vorher mit dem Amt für
Stadtliegenschaften abzusprechen.
3 Das Amt für Stadtliegenschaften kann die Befugnis zur Überlassung
von Bauten und Anlagen nach Abs. 1 einer anderen Abteilung übertragen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Das Amt für Stadtliegenschaften schliesst alle Miet- und Pachtverträge ab. Die betroffenen Abteilungen sind einzubeziehen.
2 Verträge mit einer festen Dauer sind zusätzlich durch den Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin, solche über zehn Jahre durch
den Gemeinderat zu genehmigen.
Amt für Stadtliegenschaften
Flächen- und Büroraumzuteilung
Objekte des
Verwaltungsvermögens,
Gebrauch durch
Dritte
Miet- und
Pachtverträge
3 152.3.21

## Art. 7 {#art_7}

Verträge zum Erwerb, zur Veräusserung und zum Tausch von Grundstücken, zum Zweck von Grenzbereinigungen oder für die Einräumung
und den Erwerb von Kaufrechten unterzeichnen anlässlich der Beurkundung:
• der Leiter oder die Leiterin des Amts für Stadtliegenschaften,
• der Leiter oder die Leiterin Immobilienmarkt Management,
• der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin Immobilienmarkt Management.

## Art. 8 {#art_8}

Der Leiter oder die Leiterin Immobilienmarkt Management verhandelt,
erstellt und unterzeichnet die Verträge über Parzellierungen und
Grundstückszusammenlegungen, die Einräumung, die Ausübung und
den Erwerb von Vor- und Rückkaufsrechten sowie den Verzicht auf solche.

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Leiter oder die Leiterin Immobilienmarkt Management verhandelt, erstellt und unterzeichnet Verträge über die Errichtung, die Ausdehnung, die Löschung und die Verlegung von Dienstbarkeiten und unselbständigen Baurechten.
2 Verzichte auf öffentliche Wegrechte sind durch den Gemeinderat genehmigen zu lassen; vorbehalten bleibt das Baubewilligungsverfahren
zur Aufhebung des Wegrechtes.

## Art. 10 {#art_10}

1 Verträge zur Begründung, Änderung, Übertragung oder Löschung
von selbständigen und dauernden Baurechten unterzeichnet der Leiter
oder die Leiterin Immobilienmarkt Management. Die betroffenen Abteilungen sind einzubeziehen.
2 Der Leiter oder die Leiterin Immobilienmarkt Management genehmigt
die Übertragung von Baurechten sowie die nachträgliche Ausgestaltung
von bisherigen Baurechten zu Stockwerkeigentum und die entsprechenden Verträge.

## Art. 11 {#art_11}

1 Baugesuche für eigene Bauten oder solche Dritter auf städtischen
Liegenschaften unterzeichnen
• der Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin als Eigentümerin sowie
• der Leiter oder die Leiterin des Amts für Stadtliegenschaften als Bauherrin.
2 Baugesuche für städtische Bauten auf Parzellen Dritter unterzeichnet
der Leiter oder die Leiterin des Amts für Stadtliegenschaften (gemäss
Schnittstellenpapier Amt für Stadtliegenschaften/Tiefbauamt).
Kauf, Tausch
und Verkauf von
Grundstücken;
Kaufrechte
Parzellierungen,
Grundstückszusammenlegungen,
Vor- und
Rückkaufsrechte
Dienstbarkeiten
und
unselbständige
Baurechte
Selbständige
und dauernde
Baurechte,
Stockwerkeigentum
Baugesuche,
Unterbaurechte
4 152.3.21
3 Baugesuche für Vorhaben auf öffentlichen Strassen und Plätzen aus
dem Teilportfolio „Tiefbauten“ unterzeichnet der Stadtingenieur oder die
Stadtingenieurin zusammen mit dem Direktionsvorsteher oder der Direktionsvorsteherin.
4 Der Leiter oder die Leiterin Immobilienmarkt Management unterzeichnet Baugesuche Dritter für Bauten und Anlagen auf Baurechten
der Stadt.
5 Der Leiter oder die Leiterin Immobilienmarkt Management räumt Unterbaurechte ein.
6 Der Leiter oder die Leiterin Immobilienmarkt Management unterzeichnet Einsprachen und Rechtsverwahrungen bei Baupublikationen.
Art. 11a1
1 Für den Abschluss von Unterschutzstellungsverträgen gemäss der
kantonalen Denkmalpflegegesetzgebung ist der Leiter oder die Leiterin
des Amtes für Stadtliegenschaften zuständig.
2 Ist zweifelhaft, ob ein Unterschutzstellungsvertrag abgeschlossen
werden soll, ist vorgängig ein Beschluss des Gemeinderates einzuholen.

## Art. 12 {#art_12}

Für die Abgabe von Nachgangserklärungen, Pfandentlassungsbewilligungen, Zustimmungen für neue Grundpfandrechte auf Baurechten,
Eintragungen und Löschungen von Grundpfandrechten sowie Vor- und
Anmerkungen ist der Leiter oder die Leiterin Immobilienmarkt Management zuständig;

## Art. 13 {#art_13}

Für Gesuche um Erlass und Aufhebung von richterlichen Verboten sowie entsprechende Strafanzeigen ist der Leiter oder die Leiterin Facility
Management zuständig.

## Art. 14 {#art_14}

1 Für das Unterzeichnen und Anmelden sämtlicher Rechtsgeschäfte
beim Grundbuchamt ist der Leiter oder die Leiterin Immobilienmarkt
Management zuständig, soweit nicht ein Notar oder eine Notarin beauftragt ist.
2 Gegenüber dem Grundbuchamt sind alle in diesen Weisungen enthaltenen Vorbehalte und Bedingungen erfüllt; sie haben nur interne Wirkung.

## Art. 15 {#art_15}

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft.
1 Eingefügt am 2.3.2016
Unterschutzstellungsverträge
Erklärungen zu
Pfandrechten,
Vor- und
Anmerkungen
Richterliche
Verbote
Verkehr mit dem
Grundbuchamt
Inkrafttreten
5 152.3.21
2 Mit dem Inkrafttreten werden die Ständigen Weisungen SW 9 "Merkblatt über Büroraumgrössen" vom 29. Juni 2000 und SW 16 "Delegation
Liegenschaftsgeschäfte" vom 18. Oktober 2007 aufgehoben.
Thun, 1. März 2012 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
