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title: "Verordnung über die Organisation des Obergerichts"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Organisation des Obergerichts

## § 1 A. Organe des Obergerichts {#par_1}

1 Das Obergericht erfüllt seine Aufgaben als Gesamtbehörde,
durch die Zivil- und Strafkammern, durch das Handelsgericht, durch
das Zwangsmassnahmengericht und durch die Verwaltungskommission sowie durch die Rekurskommission.
2 Ausserdem werden Justizverwaltungsgeschäfte des Obergerichts
durch diese Verordnung dem Obergerichtspräsidium, dem Generalsekretariat, dem Notariatsinspektorat, seiner erweiterten Geschäftsleitung, den Notariaten, dem Betreibungsinspektorat, der Bibliothekskommission sowie den Bezirksgerichten übertragen.

## § 2 B. Das Obergericht als Gesamtbehörde (Gesamtgericht) {#par_2}

Das Obergericht konstituiert sich jeweils nach seiner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und sodann je am Jahresende für das folgende Jahr, im letzten Jahr einer Amtsperiode bis zu
deren Ablauf.

## § 3 {#par_3}

Das Gesamtgericht wählt bei seiner Konstituierung auf die
gleiche Dauer:
a. den Obergerichtspräsidenten oder die Obergerichtspräsidentin,
b. den ersten Vizepräsidenten oder die erste Vizepräsidentin des
Obergerichts und die als Vorsitzende der Zivil- und Strafkammern
erforderlichen weiteren Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen,
212.51 Verordnung über die Organisation des Obergerichts
c. den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vizepräsidenten
oder die Vizepräsidentin des Handelsgerichts,
d. ein Mitglied als Zwangsmassnahmengericht und dessen Stellvertretung,
e. je ein Mitglied der Zivil- und Strafkammern zur Bildung des
Spruchkörpers gemäss § 38 a Abs. 2 lit. a VRG2,
f. den Präsidenten oder die Präsidentin der Bibliothekkommission.

## § 4 {#par_4}

1 Das Gesamtgericht beschliesst bei seiner Konstituierung
über die Zuteilung seiner Mitglieder an die Kammern und Kommissionen des Obergerichts sowie an das Handelsgericht.
2 Die Mitglieder und Angestellten des Obergerichts sind berechtigt
und auf Anordnung verpflichtet, bei andern Kammern, beim Handelsgericht und beim Zwangsmassnahmengericht mitzuwirken. Nötigenfalls trifft der Obergerichtspräsident bzw. die Obergerichtspräsidentin
die entsprechenden Anordnungen.

## § 5 {#par_5}

1 Das Gesamtgericht bestimmt bei seiner Konstituierung die
Verteilung der Geschäfte und Aufgaben an die Kammern, soweit sie
nicht schon durch übergeordnetes Recht oder in dieser Verordnung
festgelegt ist.
2 Ist die Behandlung gleichartiger Geschäfte mehreren Zivil- oder
Strafkammern nebeneinander übertragen und können sie sich im Einzelfall über die Zuteilung nicht einigen, entscheidet der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin. Gehört er oder sie einer
der beteiligten Kammern an, entscheidet der erste Vizepräsident oder
die erste Vizepräsidentin oder ein anderes Mitglied der Verwaltungskommission.
3 Betrifft eine Streitsache den Geschäftsbereich verschiedener
Kammern oder die Verwaltungskommission oder sind mehrere, in den
Geschäftsbereich verschiedener Kammern fallende Geschäfte ihrer
Natur nach eng verbunden, so kann eine einzige Kammer oder die Verwaltungskommission zur Behandlung zuständig erklärt werden. Die
Zuteilung erfolgt durch Vereinbarung der Vorsitzenden der betreffenden Kammern oder nötigenfalls durch die Verwaltungskommission.

## § 6 {#par_6}

1 Das Gesamtgericht ist ferner für folgende Wahlen zuständig:
a. der Mitglieder des Plenarausschusses der Gerichte,
b. der Präsidenten oder Präsidentinnen, der Mitglieder und der Ersatzleute der Kommissionen für die Prüfung der Rechtsanwalts- und
der Notariatskandidaten und -kandidatinnen,
Verordnung über die Organisation des Obergerichts 212.51
c. des Präsidenten oder der Präsidentin und der weiteren vom Obergericht zu bezeichnenden Mitglieder und Ersatzleute der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.
2 Das Gesamtgericht übt das Vorschlagsrecht zuhanden des Kantonsrates für die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder aus.
3 Das Gesamtgericht schlägt ferner dem Regierungsrat ein Mitglied für die Verwaltungskommission der Versicherungskasse für das

## § 7 Staatspersonal vor.13 {#par_7}

1 Das Gesamtgericht ist zuständig für die Genehmigung der
folgenden von der Verwaltungskommission vorgeschlagenen Anstellungen:
a. des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin des Obergerichts
sowie von höchstens zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen,
b. der Leitenden Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen der
Kammern und des Handelsgerichts,
c. der Notariatsinspektoren oder -inspektorinnen und der Stellvertreter oder Stellvertreterinnen,
d. des Betreibungsinspektors oder der Betreibungsinspektorin und
deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
2 Die weiteren Befugnisse der Anstellungsbehörde kommen mit
Ausnahme von lit. a, c und d, für welche der Obergerichtspräsident
oder die Obergerichtspräsidentin zuständig ist, dem Generalsekretär
oder der Generalsekretärin zu. Davon ausgenommen bleiben die Beförderung und die Entlassung, die in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission fallen.

## § 8 {#par_8}

Das Gesamtgericht ist sodann zuständig für folgende Geschäfte und Aufgaben:
a. Erlass von Verordnungen,
b. Verabschiedung des Rechenschaftsberichts und der Budgets für
das Obergericht, die Bezirksgerichte und das Notariatswesen sowie
Genehmigung der Jahresrechnung,
c. Beschlussfassung im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat als Gesamtbehörden,
d. Aufsicht über die Kammern des Obergerichts, das Handelsgericht
sowie das Zwangsmassnahmengericht und die angegliederten Kommissionen,
e. Urlaubsgesuche von Mitgliedern des Obergerichts für mehr als
drei Monate, sofern sie nicht wegen Krankheit oder Unfall gestellt
werden,
212.51 Verordnung über die Organisation des Obergerichts
f. Behandlung von Anfragen und Anregungen von Mitgliedern des
Obergerichts,
g. Justizverwaltungsgeschäfte, die dem Gesamtgericht von der Verwaltungskommission überwiesen werden,
h. Festlegung der Anzahl der voll- und teilamtlichen Mitglieder und
der Beschäftigungsgrade für die Teilämter an den Bezirksgerichten,
i. Teilentlassung von Mitgliedern der Bezirksgerichte,
k. Stellungnahme gegenüber dem Kantonsrat zur Festlegung der Stellenprozente der voll- und teilamtlichen Mitglieder des Obergerichts
sowie zur Teilentlassung von Mitgliedern des Obergerichts,
l. Genehmigung des Reglements der Verwaltungskommission über
die Delegation von Kompetenzen und die Verfügung über bewilligte Kredite.
§ 9.14 1 Das Gesamtgericht hält so oft Sitzungen ab, als die Geschäfte es erfordern. Den Vorsitz führt der Obergerichtspräsident oder
die Obergerichtspräsidentin, bei Verhinderung der erste Vizepräsident
oder die erste Vizepräsidentin und bei deren Verhinderung die Mitglieder der Verwaltungskommission und die übrigen Vizepräsidenten oder
Vizepräsidentinnen je nach ihrem Amtsalter.
2 Wahlen erfolgen geheim, wenn die Zahl der Vorgeschlagenen diejenige der zu besetzenden Ämter übersteigt.
3 Abstimmungen erfolgen offen. Ein Viertel der anwesenden Mitglieder kann eine geheime Abstimmung verlangen.
4 Bei Stimmengleichheit
a. entscheidet im Falle der geheimen Wahl nach dem letzten Wahlgang das Los,
b. ist bei geheimer Abstimmung das Geschäft abgelehnt.
C. Die Zivil- und Strafkammern
§ 10. Zur Behandlung der dem Obergericht als Zivilgericht und
als Strafgericht zukommenden Aufgaben wird die erforderliche Zahl
von Zivil- und Strafkammern gebildet.
§ 11. Die Zuständigkeit zur Behandlung von Rechtsmitteln gegenüber Entscheiden von Bezirksgerichten und Bezirksräten als erstinstanzlichen Aufsichtsbehörden wird durch den Konstituierungsbeschluss
festgelegt.
Verordnung über die Organisation des Obergerichts 212.51
§ 12. Den Vorsitz in den Zivil- und Strafkammern führen die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen, bei deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Obergerichts.
§ 13. Die Zivil- und Strafkammern informieren die Verwaltungskommission über Wahrnehmungen namentlich hinsichtlich Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die für deren Aufsichtstätigkeit
von Bedeutung sein können.
D. Das Handelsgericht
§ 14. Den Vorsitz am Handelsgericht führen dessen Präsident
oder Präsidentin und dessen Vizepräsident oder Vizepräsidentin, bei
deren Verhinderung ein anderes dem Handelsgericht zugeteiltes Mitglied des Obergerichts.
E. Die Verwaltungskommission
§ 15. Die Verwaltungskommission wird aus fünf Mitgliedern
des Obergerichts gebildet. Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin und der erste Vizepräsident oder die erste Vizepräsidentin gehören ihr von Amtes wegen an. Fünf weitere Mitglieder des
Obergerichts werden als Ersatzleute gewählt. Bei Bedarf kann der
oder die Vorsitzende auch andere Mitglieder des Obergerichts als ausserordentliche Ersatzleute beiziehen.
§ 16. 1 Die Verwaltungskommission wird zur Behandlung der einzelnen Geschäfte mit fünf Mitgliedern besetzt. Sie ist ausnahmsweise
beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Zirkulationsgeschäfte sind davon ausgenommen.
2 Bei Einstimmigkeit kann die Verwaltungskommission Geschäfte
auf dem Zirkularwege erledigen.
3 Geschäfte der Justizverwaltungsrechtsprechung entscheidet die
Verwaltungskommission in Dreierbesetzung.
§ 17. Zu den Sitzungen der Verwaltungskommission können weitere Mitglieder des Obergerichts und Angestellte der Rechtspflege mit
beratender Stimme beigezogen werden.
212.51 Verordnung über die Organisation des Obergerichts
§ 18. 1 In die Zuständigkeit der Verwaltungskommission fallen:
a. die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen,
b. die Beurteilung von Beschwerden gegen Justizverwaltungsakte
und Erlasse des Verwaltungsgerichts gemäss § 43 Abs. 2 lit. a und b
VRG2,
c. der Erlass von Kreisschreiben und Reglementen,
d. der Entscheid über allgemeine Strategien und Konzepte,
e. der Entscheid über die bauliche Gesamtplanung,
f. die Mitwirkung bei Gesetzesvorlagen,
g. die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Bezirksgerichte,
h. der Erlass eines Reglements über die Delegation von Kompetenzen und die Verfügung über bewilligte Kredite,
i. der Erlass der Hausordnung;
j. die Personalentscheide:
1. über die Stellenpläne des Obergerichts sowie der Bezirksgerichte und des Notariatswesens,
2. über den voll- oder teilamtlichen Einsatz der Ersatzmitglieder
des Obergerichts,
3. über die Wahl und den voll- oder teilamtlichen Einsatz der
Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte,
4. über die Anstellung und die Entlassung der Abteilungschefs
des Obergerichts auf Antrag des Generalsekretärs bzw. der
Generalsekretärin sowie die Beförderung und die Entlassung
der vom Gesamtobergericht angestellten Personen,
5. über die Beförderung und die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen von Mitgliedern der Bezirksgerichte sowie von Notaren und Notarinnen,
6. über die vorläufige Einstellung von Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Bezirksgerichte im Amt,
7. über die fristlose Entlassung von Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Bezirksgerichte;
k. die Aufsicht:
1. über die Bezirksgerichte,
2. über das Notariatswesen,
3. über das Betreibungswesen,
4. über die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten
nach dem Gleichstellungsgesetz10;
Verordnung über die Organisation des Obergerichts 212.51
l. die Wahl:
1. der Mitglieder der Prüfungskommission für die Betreibungsbeamten und Betreibungsbeamtinnen,
2. des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretung sowie der
weiteren Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde für
Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz10,
3. des oder der Vorsitzenden der Fachgruppe Dolmetscherwesen,
4. der Mitglieder der Fachkommission für psychiatrische und psychologische Begutachtung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a, f, h und i
PPGV sowie (nötigenfalls) des oder der Vorsitzenden;
m. die Entscheide gemäss §§ 2, 3 Abs. 2, 7 und 8 Anwaltsgesetz5,
n. die Entscheide gemäss §§ 7 Abs. 3, 8 und 9 Notariatsgesetz6 in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1, 33 und 34 Notariatsprüfungsverordnung7,

## § 9 o. die Entscheide gemäss § {#par_9}

Satz 2, 10, 11, 30, 32 Abs. 2 und 35
Notariatsprüfungsverordnung7,
p. die Entscheide, die ihr gemäss der Notariatsverwaltungsverordnung8 zugewiesen sind,
q. die Entscheide über nachträgliche Gesuche um Stundung und Erlass
von Verfahrenskosten,
r. die Antragstellung an den Kantonsrat über die Zahl der Beisitzenden der Arbeitsgerichte und Mietgerichte,
s. weitere Geschäfte, die ihr vom Obergerichtspräsidenten oder von
der Obergerichtspräsidentin zur Erledigung überwiesen werden.
2 Wo dem Obergericht die Aufgaben einer zweiten kantonalen Aufsichtsbehörde übertragen sind, überwacht die Verwaltungskommission
die allgemeine Geschäftsführung der unterstellten Behörden; ihr steht
das Weisungsrecht und die Disziplinargewalt zu.
3 Der Verwaltungskommission obliegt die Vorbereitung aller vom
Gesamtgericht zu behandelnden Geschäfte mit dem Recht der Antragstellung.
F. Rekurskommission
§ 19. 1 Die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer
Zuständigkeit gefassten erstinstanzlichen Beschlüsse können mit Rekurs
an die Rekurskommission weitergezogen werden.
2 Die Rekurskommission amtet anstelle der Verwaltungskommission als Rekursinstanz, wenn die Verwaltungskommission an die Vorinstanz im Einzelfall Rat oder Weisung erteilt hat.
212.51 Verordnung über die Organisation des Obergerichts
3 Vorbehalten bleibt in Personalsachen die Anrufung des Verwaltungsgerichts nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2.
4 Die Rekurskommission wird aus den fünf amtsältesten Mitgliedern des Obergerichts gebildet, die nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Verwaltungskommission sind.
G. Das Obergerichtspräsidium
§ 20. 1 Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin leitet die Geschäfte des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission.
2 Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin ist
zuständig für die Justizverwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht dem
Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin oder anderen Behörden
und Organen des Obergerichts vorbehalten oder durch das Reglement
über die Delegation von Kompetenzen und die Verfügung über bewilligte Kredite übertragen sind. In dieser Aufgabe wird er bzw. sie unterstützt durch den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin und dessen Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterin.
3 Er oder sie vertritt das Obergericht nach aussen, im schriftlichen
Verkehr und sonst soweit tunlich zusammen mit dem Generalsekretär
oder der Generalsekretärin.
4 Er oder sie wird im Bereiche der Justizverwaltung durch den ersten Vizepräsidenten oder die erste Vizepräsidentin vertreten.
H. Das Generalsekretariat und die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen am Obergericht
§ 21. 1 Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und des Präsidenten oder der
Präsidentin für die personellen, organisatorischen, administrativen
und finanziellen Belange. Es ist gleichzeitig das Leitungs- und Überwachungsorgan für die Dienstleistungen der Abteilungen des Generalsekretariats.
2 Es ist insbesondere zuständig für:
a. die Vorbereitung der Budgets und die Kontrolle des Finanzwesens,
b. die Personalentscheidungen gemäss Personalrecht, soweit diese
durch diese Verordnung oder andere Erlasse nicht ausdrücklich andern Behörden oder Organen vorbehalten sind,
Verordnung über die Organisation des Obergerichts 212.51
c. die Umsetzung der vom Gesamtgericht und der Verwaltungskommission gefassten Beschlüsse.
§ 22. 1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gehört
als Protokollführer oder Protokollführerin dem Gesamtgericht und
der Verwaltungskommission mit beratender Stimme an.
2 Er oder sie bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission
vor, soweit sie nicht anderen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeitern zugewiesen sind, und stellt in der Regel Antrag.
§ 23. 1 Dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin obliegt die
Vertretung in allen Funktionen und die Unterstützung in der Erledigung der Aufgaben des Generalsekretariats.
2 Zur Bearbeitung einzelner Geschäfte kann der Generalsekretär
oder die Generalsekretärin Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen beiziehen.
§ 24. Die Leitenden Gerichtsschreiber und die Leitenden Gerichtsschreiberinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen der Kammern und des Handelsgerichts üben die Funktionen der
Urteilsredaktoren oder Urteilsredaktorinnen, Antragsteller oder Antragstellerinnen bei den Zivil- und Strafkammern, beim Handelsgericht,
beim Zwangsmassnahmengericht sowie bei den Kommissionen des
Obergerichts aus.
I. Notariatsinspektorat und erweiterte Geschäftsleitung
§ 25. 1 Zur Ausübung der Aufsicht über die Notariate, Grundbuch-
und Konkursämter sowie über das Schiffsregisteramt und zur Besorgung
der Verwaltungsgeschäfte im Notariatswesen ist der Verwaltungskommission das Notariatsinspektorat mit der erweiterten Geschäftsleitung,
in welcher auch die Notare und Notarinnen vertreten sind, beigegeben. Dem Notariatsinspektorat obliegt die unmittelbare Aufsicht über
die Notariate sowie, teilweise in Zusammenarbeit mit der erweiterten
Geschäftsleitung, die Verwaltung des Notariatswesens, soweit diese
nicht dem Gesamtgericht oder der Verwaltungskommission vorbehalten bleibt.
2 Das Weitere regelt die Verordnung des Obergerichts des Kantons
Zürich über die Notariatsverwaltung (Notariatsverwaltungsverordnung)8.
212.51 Verordnung über die Organisation des Obergerichts
K. Betreibungsinspektorat
§ 26. 1 Zur Ausübung der Aufsicht über die Betreibungs-, Gemeindeammann- und Viehverschreibungsämter ist der Verwaltungskommission des Obergerichts das Betreibungsinspektorat beigegeben;
ihm obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter, insbesondere durch regelmässige Vornahme von
Inspektionen, die Organisation der Amtsübergaben, die Vornahme von
Hilfeleistungen in der Erledigung von Amtsgeschäften, die Erteilung
von Auskünften an Beamte und Amtsstellen.
2 Das Weitere regelt die Verordnung über die Betreibungs- und
Gemeindeammannämter (VBG)9.
L. Die Bibliothekkommission
§ 27. 1 Die Bibliothekkommission besteht aus mindestens drei
Mitgliedern sowie dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin
bzw. einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin. Die Bibliothekkommission führt die Aufsicht über die Bibliothek des Obergerichts
und entscheidet über die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften
sowie der benötigten Materialien.
2 Sie stellt Antrag über den für Anschaffungen in das Budget aufzunehmenden Betrag.
3 Sie erlässt im Einvernehmen mit der Verwaltungskommission
eine Benützungsordnung.
M. Die Bezirksgerichte
§ 28. Das Obergericht überlässt den Bezirksgerichten die folgenden Geschäfte der Justizverwaltung zur selbstständigen Besorgung:
a. Verfügung über die dem Bezirksgericht im Rahmen der Richtlinien
der Verwaltungskommission mit dem Budget bzw. mit den Kontrakten bewilligten Kredite mit Ausnahme der Beschaffung von Informatik-Mitteln,
b. Festsetzung, Änderung und Bearbeitung des Stellenplans für das
administrative und juristische Kanzleipersonal innerhalb der von
der Verwaltungskommission vorgegebenen Richtlinien.
Verordnung über die Organisation des Obergerichts 212.51
§ 29. 1 Die Bezirksgerichte sind Anstellungsbehörde gemäss § 17
Abs. 1 GOG3.
2 Die Verwaltungskommission kann ihnen weitere personalrechtliche Kompetenzen übertragen.
N. Bestimmungen für das Verfahren
§ 30. Die Vorsitzenden der Kammern und des Handelsgerichts
bestimmen die Besetzung des Gerichts.
§ 31. 1 Die Prozessleitung in Zivilverfahren obliegt dem oder der
Vorsitzenden der Kammer bzw. des Handelsgerichts. Sie kann an ein
anderes der Kammer bzw. dem Handelsgericht zugeteiltes Mitglied
des Obergerichts delegiert werden.
2 Dem Kollegium der Kammer resp. des Handelsgerichts vorbehalten sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (ausser bei besonderer Dringlichkeit), Gewährung und Entzug der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie der Erlass von Beweisverfügungen.
O. Behandlung von Ausstandsbegehren
§ 32. Die Verwaltungskommission entscheidet über streitige Ausstandsbegehren gemäss Art. 50 ZPO11 in Verbindung mit § 127 lit. b
und d GOG3:
a. wenn Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz10 betroffen sind,
b. wenn Mitglieder oder Ersatzmitglieder der dem Obergericht angegliederten Kommissionen betroffen sind.
P. Übergangsbestimmung
§ 33. Die Zuständigkeit der III. Zivilkammer bleibt im Sinne der
Art. 404 und 405 ZPO11 und die des Geschworenengerichts im Sinne
der Art. 449 und 450 StPO12 und § 210 GOG3 bestehen.
212.51 Verordnung über die Organisation des Obergerichts
Q. Schlussbestimmung
§ 34. Diese Verordnung wird auf den 1.Januar 2011 in Kraft gesetzt.
Die Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 22. Juni
2005 wird gleichzeitig aufgehoben.
1 OS 65, 825; Begründung siehe ABl 2010, 2525.
2 LS 175.2.
3 LS 211.1.
4 LS 211.21.
5 LS 215.1.
6 LS 242.
7 LS 242.1.
8 LS 242.25.
9 LS 281.1.
10 SR 151.1.
11 SR 272.
12 SR 312.0.
13 Obsolet durch die Verselbstständigung der BVK.
14 Fassung gemäss B vom 27. Oktober 2021 (OS 77, 84; ABl 2021-11-05). In Kraft
seit 1. März 2022.
