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title: "Reglement über das Verfahren zum freihändigen Landerwerb für den Nationalstrassenbau"
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provisions: 13
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# Reglement über das Verfahren zum freihändigen Landerwerb für den Nationalstrassenbau

## Artikel 1 {#art_1}

Freihändiger Erwerb
1 Soweit der Regierungsrat den freihändigen Landerwerb für anwendbar erklärt, ist die Baudirektion zur Landbeschaffung für den Nationalstrassenbau
zuständig.
2 Die von ihr abgeschlossenen, notariell beurkundeten Erwerbsverträge bedürfen jedoch zu ihrer Verbindlichkeit für den Kanton der Genehmigung
durch den Regierungsrat.

## Artikel 2 {#art_2}

Expropriationsverträge
1 Die Baudirektion ist gleichfalls zuständig für den Abschluss der Expropriationsverträge (gütliche Entschädigungsabrede) nach Einleitung des Enteignungsverfahrens.
2 Solche Expropriationsverträge bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der einfachen Schriftform (Artikel 54 des Enteignungsgesetzes, SR 711) und der Zustimmung durch den Regierungsrat (Artikel 3 lit. e der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassengesetz). Auch sind sie dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen (Artikel 54 des Enteignungsgesetzes, SR 711).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
50.1133 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Landerwerbskommission
1 Die von der Baudirektion abzuschliessenden Geschäfte zum Erwerb von
Land, Wald und Gebäulichkeiten werden von einer kantonalen Landerwerbskommission und vom Bauamt Uri vorbereitet.
2 Die kantonale Landerwerbskommission besteht aus einem Präsidenten,
zwei Vizepräsidenten, zwei Mitgliedern und zwei bis vier Ersatzmännern, die
vom Regierungsrat auf Vorschlag der Baudirektion gewählt werden.
3 Bei den Verhandlungen haben der Präsident oder einer der Vizepräsidenten, zwei Mitglieder oder zwei Ersatzmänner und der Sekretär anwesend zu
sein.
4 Die von der Landerwerbskommission getätigten Verträge sind stets entweder durch den Präsidenten oder einen der Vizepräsidenten und den Sekretär
zu unterzeichnen.
5 Das Bauamt führt das Sekretariat der kantonalen Landerwerbskommission.
2 Das Verfahren
2.1 Vorverfahren

## Artikel 4 {#art_4}

Richtplan Erwerbszone
1 Das Bauamt Uri legt in einem Richtplan die Zone fest, innerhalb der die
freihändigen, gestreuten Käufe in der Regel zu tätigen sind.
2 Die Zone ist so zu bemessen, dass die in ihr erworbenen Flächen sofern
notwendig noch durch das Zwangslandumlegungsverfahren (Artikel 36 des
Nationalstrassengesetzes) ins künftige Strassengebiet gebracht werden
können.

## Artikel 5 {#art_5}

Erwerbsmass
1 Der Richtplan ist in der Längsachse der künftigen Nationalstrasse in geeignete Teilabschnitte aufzugliedern. Für jeden Teilabschnitt ist der Bedarf an
Strassenbauland anzugeben mit dem Vermerk, wieviel davon auf bestehendes Kantons-, Korporations- oder Privatgebiet entfällt.
2 In einem Zonenabschnitt darf freihändig, gestreut, soviel Land erworben
werden, als im entsprechenden Teilabschnitt die Nationalstrasse Gebiet beansprucht.

## Artikel 6 Kanton Uri 50.1133 {#art_6}

Erwerbspreis
1 Für das ganze Gebiet der Erwerbszone erstellt das Bauamt Uri in Zusammenarbeit mit der kantonalen Landerwerbskommission einen Preiszonenplan.
2 Der Preiszonenplan enthält die für die einzelnen Gebiete massgeblichen
Höchstpreise, die nur in Ausnahmefällen und nur nach Rückfrage bei der
Baudirektion überschritten werden dürfen.
2.2 Hauptverfahren

## Artikel 7 {#art_7}

Zusammentritt der Kommission
1 Die Kommission wird auf ihr bekanntgewordene Abschlussmöglichkeiten
hin tätig oder aber tritt systematisch mit allen in Frage kommenden Eigentümern in Kontakt.
2 Die Kommissionsmitglieder werden vom Sekretariat nach Notwendigkeit,
bzw. auf Anordnung des Präsidenten, bzw. auf Begehren der Baudirektion
zu den Sitzungen und Verhandlungen einberufen.

## Artikel 8 {#art_8}

Beurkundung
1 Führen die Verhandlungen zur gegenseitigen Vertragsbereitschaft, so ist
im freihändigen Erwerb die notarielle Beurkundung in die Wege zu leiten.

## Artikel 9 {#art_9}

Expropriationsverträge
1 Die Expropriationsverträge werden vom Bauamt Uri ausgefertigt.

## Artikel 10 {#art_10}

Genehmigungsverfahren
1 Das regierungsrätliche Genehmigungsverfahren für alle Verträge wird von
der Baudirektion eingeleitet.
2.3 Kontrolle

## Artikel 11 {#art_11}

Meldepflicht, Situationsplan
1 Nach der notariellen Beurkundung sind sämtliche Erwerbsverträge umgehend dem Bauamt Uri zu melden.
50.1133 Kanton Uri
2 Dieses trägt die erworbenen Flächen auf einen Situationsplan ein und führt
für jeden Teilabschnitt Kontrolle über das erworbene und über das noch offene Gesamtmass.
3 Schlussbestimmungen

## Artikel 12 {#art_12}

Taggeld und Spesenvergütung
1 Die Mitglieder der kantonalen Landerwerbskommission und der Experte
werden für ihren Zeitaufwand nach den jeweils geltenden Weisungen des
Eidgenössischen Amtes für Strassen- und Flussbau entschädigt.
2 Dienstfahrten mit Privatfahrzeugen dürfen nur ausgeführt werden, wenn
Zeit oder Kosten eingespart werden können. Für Fahrten mit öffentlichen
Verkehrsmitteln werden die Billettkosten vergütet.
3 Bei der Benützung eines privaten Fahrzeuges hat der Fahrzeughalter das
Datum der Fahrt, die Anzahl der gefahrenen Kilometer sowie Zweck und Ziel
der Reise auf der Spesenrechnung genau anzugeben. Die Rechnung ist
vom Präsidenten der Landerwerbskommission zu visieren.
4 Die Entschädigung für Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen beträgt:
40 Rappen pro gefahrenen Kilometer für die ersten 5'000 km 20 Rappen für
jeden weiteren Kilometer. In diesen Ansätzen sind die Amortisation des
Fahrzeuges, die obligatorische Haftpflicht-Versicherung, Kasko-, Feuer- und
Diebstahl-Versicherung, Garagemiete und die gesamten Unterhaltskosten
inbegriffen.
5 Für allfällige weitere Spesen wie Telefone usw. können die effektiven
Kosten in Rechnung gestellt werden.

## Artikel 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Das Reglement vom 14. Mai 1962 über das Verfahren zum freihändigen
Landerwerb für den Nationalstrassenbau mit seiner revidierten Fassung tritt
nach der Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft1).
1) Genehmigt vom Bundesrat am 16. Juni 1969, in Kraft seit 16. Juni 1969.
Kanton Uri 50.1133
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
14.05.1962 16.06.1969 Erlass Erstfassung -
50.1133 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 14.05.1962 16.06.1969 Erstfassung -
