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title: "Reglement über Gebühren für Gebäudeanschluss FTTH"
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place: "Zürich (city)"
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provisions: 10
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# Reglement über Gebühren für Gebäudeanschluss FTTH

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt die Erhebung von Gebühren
für den Anschluss von Gebäuden an das «Fibre to the Home»-
Glasfasernetz (FTTH-Glasfasernetz) der Stadt Zürich durch das
Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz).
2 Im Übrigen werden die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowie die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit
dem Anschluss von Gebäuden an das FTTH-Glasfasernetz vertraglich zwischen dem ewz und den Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern, Bauberechtigten oder anderen im Grundbuch eingetragenen Nutzungsberechtigten geregelt. Diese Regelungen sind zivilrechtlicher Natur.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die nach Massgabe dieses Reglements erhobenen Gebühren sind von der Eigentümerschaft zu bezahlen.
2 Als Eigentümerschaft gilt die Grundeigentümerin oder der
Grundeigentümer, die oder der Bauberechtigte sowie andere im
Grundbuch eingetragene Nutzungsberechtigte.

## Art. 3 {#art_3}

Die Gebühren dieses Reglements verstehen sich exklusiv
Mehrwertsteuer. Diese ist zum jeweils gültigen Satz zusätzlich
geschuldet.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Gebühren werden 30 Tage ab Rechnungsdatum fällig.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Eigentümerschaft gemahnt. Ab Datum der Mahnung schuldet sie Verzugszinsen in
Höhe von fünf Prozent.
1 AS 732.110
2 Begründung siehe STRB Nr. 828 vom 11. September 2019.
Gegenstand
und Geltungsbereich
Gebührenpflichtige
Mehrwertsteuer
Zahlungsbedingungen
2Reglement über Gebühren für

## Art. 5 Gebäudeanschluss FTTH732.220 {#art_5}

Bei Streitigkeiten, die den Gegenstand dieses Reglements betreffen, erlässt der Direktor des ewz eine Verfügung.

## Art. 6 B. Einzelne Gebühren {#art_6}

1 Für den Gebäudeanschluss an das FTTH-Glasfasernetz
durch das ewz wird eine Pauschale erhoben, die einen angemessenen Anteil der durchschnittlichen Kosten umfasst. Diese
bemisst sich wie folgt:
bis 31. Dezember 2019
bezugsbereite Gebäude ab 1. Januar 2020
bezugsbereite Gebäude
Pro Gebäude (Adresse) Fr. 2500.– Fr. 2500.–
Pro Nutzungseinheit Fr. 100.– Fr. 100.–
2 Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Gebäude, die bis
31. Dezember 2019 (Ende Ersterschliessung) bezugsbereit waren, aber aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der
Eigentümerschaft lagen, nicht angeschlossen werden konnten.
In solchen Fällen kann das ewz auch die Kosten für die Gebäudeverkabelung (Inhouse-Installationen) übernehmen.

## Art. 7 {#art_7}

Stellt die Eigentümerschaft die für die Realisierung und
den Betrieb des Glasfaseranschlusskabels notwendigen baulichen Voraussetzungen eigenverantwortlich sicher, bemisst sich
die Pauschale wie folgt:
ab 1. Januar 2020
bezugsbereite Gebäude

## Art. 8 Pro Nutzungseinheit Fr. 100.– {#art_8}

1 Bei Aufstockungen wird eine Pauschale erhoben, die
einen angemessenen Anteil der durchschnittlichen Kosten umfasst. Diese bemisst sich wie folgt:
Pro Gebäude (Adresse) Fr. 1700.–
Pro Nutzungseinheit –
2 Bei Umbauten bemisst sich die Gebühr nach dem getätigten
Aufwand.

## Art. 9 {#art_9}

1 Sind bei Gebäuden, die bis 31. Dezember 2019 bezugsbereit waren, keine Rohranlagen vorhanden oder können die
vorhandenen Rohranlagen nicht genutzt werden (z. B. mangels
ausreichender Kapazität), realisiert das ewz auf Wunsch der
Eigentümerschaft eine alternative Anschlussvariante, soweit
diese technisch machbar ist. Die Eigentümerschaft schuldet
hierfür eine angemessene Gebühr in Höhe von mindestens der
Hälfte der entstandenen Kosten.
Gebührenverfügung
Gebäudeanschluss
«Bau durch
ewz»
Gebäudeanschluss
«Eigenbau»
Aufstockungen
und Umbauten
Gebühr für
besondere
Anschlüsse
3Reglement über Gebühren für
Gebäudeanschluss FTTH 732.220
2 Das ewz kann speziellen Realisierungswünschen der Eigentümerschaft im Zusammenhang mit dem Gebäudeanschluss
«Eigenbau» Rechnung tragen, wenn die Eigentümerschaft die
im Vergleich zu der vom ewz akzeptierten Anschlussvariante
entstehenden Mehrkosten dem ewz vollumfänglich bezahlt.

## Art. 10 C. Schlussbestimmung {#art_10}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Inkrafttreten
