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title: "Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen - Zuständige kantonale Behörde für die Aussprechung und Vollstreckbarerklärung deutscher Gerichtsentscheidungen und gerichtlicher Vergleiche, die nicht auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind"
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# Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen - Zuständige kantonale Behörde für die Aussprechung und Vollstreckbarerklärung deutscher Gerichtsentscheidungen und gerichtlicher Vergleiche, die nicht auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind

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125.752.2
Abkommen über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen und
Schiedssprüchen
Zuständige kantonale Behörde für die Aussprechung und
Vollstreckbarerklärung deutscher Gerichtsentscheidungen und
gerichtlicher Vergleiche, die nicht auf Geldzahlung oder
Sicherheitsleistung gerichtet sind
RRB vom 21. Juli 1931
Als kantonale Behörde für die Aussprechung und Vollstreckbarerklärung
deutscher Gerichtsentscheidungen und gerichtlicher Vergleiche, die nicht
auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, wird im Sinne der
Artikel 6 und 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 das Obergericht des Kantons Solothurn bezeichnet.
