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title: "Steuergesetz"
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provisions: 12
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# Steuergesetz

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Gegenstand
1 Die Stadt Chur erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:
a) Einkommens- und Vermögenssteuern;
b) Liegenschaftensteuer;
c) Handänderungssteuer;
d) Grundstückgewinnsteuer;
e) Nach- und Strafsteuern sowie Ordnungsbussen.
f) Erbschafts- und Schenkungssteuer.

## Art. 2 {#art_2}

Subsidiäres Recht
Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des
Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) sowie des kantonalen Steuergesetzes (KStG) sinngemäss Anwendung.
II. Materielles Recht
1. Einkommens- und Vermögenssteuern

## Art. 3 {#art_3}

Steuerfuss
1 Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erhoben.
2 Der Gemeinderat legt den Steuerfuss für das nachfolgende Jahr spätestens
im Dezember fest.
1 Genehmigung durch die Regierung am 28. Oktober 2008 (Prot. Nr. 1417); in Kraft seit
dem 1. Januar 2009
2 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den
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2. Handänderungssteuer

## Art. 4 {#art_4}

Steuersatz
Die Handänderungssteuer beträgt 2.0 Prozent.
3. Liegenschaftensteuer

## Art. 5 {#art_5}

Steuersatz
Die Liegenschaftensteuer beträgt 0.5 Promille.
4. Erbschafts- und Schenkungssteuer
Art. 6-82
Art. 93 Steuersatz
Die Steuer beträgt:
a) für den Stamm der Eltern 5 Prozent;
b) für die übrigen Begünstigten 20 Prozent.
Art. 104
1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 30. November 2014; von der Regierung genehmigt am 16. Dezember 2014 und vom Stadtrat mit Beschluss vom 8. Januar 2015
(SRB.2015.6) auf den 1. April 2015 in Kraft gesetzt
2 Aufgehoben gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den
3 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den
4 Aufgehoben gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den
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III. Formelles Recht
1. Behörden

## Art. 11 {#art_11}

Stadtrat
Der Stadtrat entscheidet:
a) über Steuererleichterungsgesuche;
b) über den Beitritt zu Gegenrechtsvereinbarungen des Kantons in Sachen
Erbschafts- und Schenkungssteuern;
c) über die Gewährung einer Vergütung an Steuerbezugsvereine und ähnliche
Organisationen, welche eine rechtzeitige und vollständige Steuerzahlung
für eine grössere Anzahl von Steuerpflichtigen gewährleisten.

## Art. 12 {#art_12}

Dienststelle Finanzen und Steuern
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Dienststelle Finanzen und Steuern , soweit die Stadt Chur hierfür zuständig ist.
2 Die Dienststelle Finanzen und Steuern ist überdies für den Vollzug der der
Stadt Chur durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig.
2. Bezug

## Art. 13 {#art_13}

Fälligkeit
1 Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden mit der Zustellung der
provisorischen Steuerrechnung oder der Veranlagungsverfügung fällig.
2 Die Fälligkeit der Liegenschaftensteuer richtet sich nach den direkten
Steuern, wenn sie mit diesen erhoben wird.
3 Die Fälligkeit der Grundstückgewinnsteuer sowie der Erbschafts- und
Schenkungssteuer richtet sich nach kantonalem Recht.
4 Die übrigen Steuern sowie Ordnungsbussen werden mit der Rechnungsstellung fällig.
5 Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung wird jede Steuer oder Busse sofort fällig.
1 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den
2 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den
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## Art. 14 {#art_14}

Zahlungsfrist
1 Die Einkommens-, Vermögens- sowie die mit diesen erhobenen Liegenschaftensteuern sind in zwei Raten auf die vom Stadtrat festgesetzten Termine
zu bezahlen.
2 Die Zahlungsfrist der Grundstückgewinnsteuer sowie der Erbschafts- und
Schenkungssteuer richtet sich nach kantonalem Recht.
3 Die übrigen Steuern sowie Ordnungsbussen sind unter Vorbehalt von Absatz 2 innert 90 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen.
4 Die separat erhobene Liegenschaftensteuer für juristische Personen ist innert 30 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen.
5 Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung ist jede Steuer oder Busse sofort zu bezahlen.

## Art. 15 {#art_15}

Steuererlass / administrative Abschreibungen
Über Erlassgesuche entscheidet:
a) die Dienststelle Finanzen und Steuern bis zum Betrag von Fr. 1'000.– pro
Jahr;
b) das zuständige Departement bis zum Betrag von Fr. 10'000.– pro Jahr;
c) der Stadtrat für darüber hinausgehende Beträge.
Über administrative Abschreibungen entscheidet:
a) die Dienststelle Finanzen und Steuern bis zum Betrag von Fr. 10'000.– pro
Jahr;
b) das zuständige Departement für darüber hinausgehende Beträge.
3. Entschädigung

## Art. 16 {#art_16}

Die Entschädigung für die bezogenen Steuern beträgt für die katholische
und die evangelischen Kirchgemeinden sowie für die Landeskirchen je
2 Prozent.
1 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den
2 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 26. Mai 2020 (SRB.2020.401), auf den
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## Art. 17 IV. Schlussbestimmungen {#art_17}

Inkrafttreten
1 Der Stadtrat bestimmt nach erfolgter Genehmigung durch die Regierung
den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben.
1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 30. November 2014; von der Regierung genehmigt am 16. Dezember 2014 und vom Stadtrat mit Beschluss vom 8. Januar 2015
(SRB.2015.6) auf den 1. April 2015 in Kraft gesetzt
