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title: "Reglement über den Heinrich-Schlatter-Fonds"
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place: "Schaffhausen (city)"
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kind: regulation
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number: "4700.1"
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language: de
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read_on: 2026-11-08
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provisions: 11
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# Reglement über den Heinrich-Schlatter-Fonds

## Art. 1 {#art_1}

Unter der Bezeichnung "Heinrich-Schlatter-Fonds" besteht ein
Fonds für Hilfsaktionen im In- und Ausland.

## Art. 2 {#art_2}

Diesem Fonds wird das Restvermögen aus der Erbschaft des am
31. Oktober 1907 verstorbenen Heinrich Schlatter zugewiesen.

## Art. 3 {#art_3}

Die Verzinsung des Fondsvermögens erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.

## Art. 4 {#art_4}

1 Für die Ausrichtung von Leistungen stehen das Kapital und die
Zinsen zur Verfügung. Voraussichtliche Leistungen und Zinsen sind
zu budgetieren.
2 Die Leistungen sind in der Regel einmalige Auszahlungen. Im
Sinne von Anschubfinanzierungen für langfristige Projekte können
sie sich im Einzelfall auch über mehrere Jahre erstrecken.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützungen.
Name und
Zweck
Zugewiesenes
Sondervermögen
Äufnung und
Verzinsung
Verwendung
der Mittel,
Budgetierung
Heinrich-Schlatter-Fonds 4700.1

## Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 {#art_5}

Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds liegt
beim Stadtrat. Er kann bei Bedarf Spezialisten aus den entsprechenden Fachgebieten beiziehen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Gesuche für Unterstützungen aus dem Heinrich-Schlatter-
Fonds haben folgende formelle Anforderungen zu erfüllen:
a. Projektbeschrieb mit Inhalt, Beteiligten, Terminen, allfälliger
technischer Ausführung oder Vermarktung;
b. Nachweis oder Beschrieb der langfristigen Wirkung;
c. Kostenvoranschlag, allenfalls unter Beilagen von Offerten;
d. Finanzierungsplan.
2 Der Stadtrat kann zusätzliche Unterlagen anfordern, Unterstützungen an Bedingungen knüpfen oder mit Auflagen verbinden.
3 Gesuche für Unterstützung sind beim Stadtpräsidenten einzureichen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Stadtrat kann Rechenschaft über die Verwendung der Mittel
verlangen.
2 Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder wird
die Unterstützung missbräuchlich verwendet, kann der Stadtrat
seinen Entscheid widerrufen und bereits ausgerichtete Unterstützungen zurückfordern.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Aufsicht über den "Heinrich-Schlatter-Fonds" übt der Stadtrat
aus.
2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über
die verwendeten Mittel.

## Art. 9 {#art_9}

Der Stadtrat löst den "Heinrich-Schlatter-Fonds" auf, wenn das
Fondsvermögen aufgebraucht ist und informiert das für die Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement.
Zuständigkeit
Anforderungen
an Gesuche
Kontrolle über
die Verwendung
der Mittel
Aufsicht, Bericht
erstattung
Auflösung
Heinrich-Schlatter-Fonds 4700.1

## Art. 10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 {#art_10}

Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird der folgende Erlass aufgehoben:
- Statut für die der Bürgergemeinde der Stadt Schaffhausen seitens des +Heinrich Schlatter angefallene Erbschaft vom 8. Juli
1910 (RSS 6300.1).

## Art. 11 {#art_11}

Dieses Reglement tritt ab sofort in Kraft. Inkrafttreten
