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title: "Gesetz zur Entwicklung des Tourismus"
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provisions: 20
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# Gesetz zur Entwicklung des Tourismus

## Art. 1 {#art_1}

Wirkungsziele
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern das touristische Potenzial des
Kantons Glarus mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Sie schaffen
günstige Rahmenbedingungen dafür.
2 Sie berücksichtigen dabei:
a. die Entwicklungsziele des Kantons, der Regionen und der
Gemeinden und tragen damit zum Abbau wirtschaftlicher und
sozialer Unterschiede zwischen den Regionen bei;
b. die Interessen der einheimischen Bevölkerung und der Gäste.
3 Sie setzen sich dafür ein, dass der glarnerische Tourismus seine Wettbewerbsfähigkeit und Wertschöpfung verbessern kann.
4 Sie unterstützen Massnahmen zur Förderung des Aufenthalts- und Tagestourismus.

## Art. 2 {#art_2}

Instrumente
1 Der Kanton und die Gemeinden: *
a.
* erleichtern die Verwirklichung innovativer und nachhaltiger
Projekte,
b.
* schaffen gute Rahmenbedingungen für den glarnerischen Tourismus,
c.
* unterstützen die Zusammenarbeit im Tourismus über politische
und institutionelle Grenzen hinweg,
d.
* können konzeptionelle Grundlagen wie Statistiken, Wertschöpfungs- und Machbarkeitsstudien erstellen oder unterstützen,
e.
* können sich an Institutionen beteiligen.
2 In ausgewählten Fällen können sie Finanzhilfen gewähren für: *
a. innovative und nachhaltige Projekte im Tourismus,
b. Qualifizierungsmassnahmen und Qualitätssicherung,
c. konzeptionelle Grundlagen,
d. Veranstaltungen,
e. Beiträge an Infrastrukturanlagen,
f. die Aus- und Weiterbildung,
g. die Förderung der Zusammenarbeit,
h. Institutionen.
SBE X/4 207 1
1a. Förderung einer Tourismusorganisation *
Art. 2a * Beitrag
1 Zur Erreichung der Wirkungsziele kann der Kanton an eine Tourismusorganisation im Kanton Glarus einen jährlichen Beitrag ausrichten.
2 Der Beitrag setzt sich zusammen aus Beiträgen des Kantons und der
Gemeinden.
Art. 2b * Voraussetzungen
1 Der Regierungsrat kann auf Gesuch hin Beiträge ausrichten, sofern die
Tourismusorganisation:
a. ein auf mindestens vier Jahre ausgerichtetes Konzept zur Erreichung der Wirkungsziele dieses Gesetzes einreicht;
b. die erforderlichen professionellen Strukturen und fachlichen Fähigkeiten für die effiziente Umsetzung des Konzepts aufweist;
c. sich mit eigenerwirtschafteten Mitteln angemessen an der Umsetzung des Konzepts beteiligen kann; und
d. einen wesentlichen Anteil der touristischen Leistungsträger vertritt.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung eines Beitrages.
Art. 2c * Leistungsvereinbarungen
1 Der Regierungsrat schliesst mit der Tourismusorganisation eine jeweils auf
längstens vier Jahre befristete Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Leistungsvereinbarung stellt die effiziente Umsetzung des Konzepts
zur Erreichung der Wirkungsziele sowie die zweckbestimmte Mittelverwendung sicher.
3 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere:
a. die Modalitäten der Ausrichtung der Beiträge;
b. das Berichtswesen;
c. das Controlling.
4 Die Leistungsvereinbarung ist in geeigneter Weise zu publizieren.
Art. 2d * Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Gelegenheit zur Einreichung von Beitragsgesuchen ist in geeigneter
Weise zu publizieren.
2 Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren und die Zuständigkeiten.
2. Allgemeine Bestimmungen zu Finanzhilfen

## Art. 3 {#art_3}

Allgemeine Voraussetzungen
1 Finanzhilfen
a. sind auf die Verwirklichung der sachlich und räumlich massgebenden Pläne und Entwicklungsziele von Kanton, Region und
Gemeinden auszurichten,
b. sind subsidiär und mit anderen Leistungen zu koordinieren.
2 Sie werden nur bewilligt, wenn
a. sie für die Verwirklichung des Vorhabens entscheidend sind,
b. das Vorhaben längerfristig wirtschaftlich tragbar ist,
c. das Vorhaben mit genügend Eigenmitteln ausgestattet ist.
3 Auf Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch.

## Art. 4 {#art_4}

Arten
1 Finanzhilfen können gewährt werden als
a. Beiträge,
b. bedingt rückzahlbare Beiträge,
c. Sicherstellungen oder Defizitdeckungsgarantien.
2 Bei wiederkehrend ausgerichteten Finanzhilfen legt die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde regelmässig die Leistungsziele in einer Leistungsvereinbarung fest.

## Art. 5 {#art_5}

Ansätze
*
1 Der Ansatz beträgt bis zu 50 Prozent der massgebenden Kosten bei
Projekten und bis zu 25 Prozent bei Infrastruktur-Investitionen.
2 Für Investitionen in systemrelevante, touristische Kerninfrastrukturen zumindest regionaler Bedeutung, die ansonsten nicht kostendeckend erstellt

## Art. 6 und betrieben werden könnten, gilt ein Maximalansatz von 40 Prozent. * {#art_6}

Bemessung
1 Finanzhilfen bemessen sich im Einzelfall aufgrund folgender Merkmale des
Vorhabens:
a. touristische Bedeutung und Eignung,
b. Beitrag zur Zielerreichung von Konzepten und Leitbildern,
c. Innovationsgehalt,
d. schonender Umgang mit natürlichen Ressourcen,
e. Schaffung attraktiver Arbeitsplätze und -bedingungen,
f. wirtschaftliche Möglichkeiten der Trägerin oder des Trägers,
g. Leistungen Dritter.

## Art. 7 {#art_7}

Bedingungen und Auflagen
1 Finanzhilfen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden wie
die Festlegung des Verwendungszwecks der Mittel oder der Berichterstattung über die Entwicklung des Vorhabens.
2 Die Bedingungen und Auflagen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
3 Finanzhilfen an Unternehmen sind mit folgenden Bedingungen und Auflagen zu verbinden:
a. Beteiligung des Kantons im Verhältnis seiner Leistungen zur Gesamtsumme der aufgewendeten Mittel, sobald Gewinne ausgeschüttet oder Eigenbezüge erhöht werden,
b. Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge oder der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen,
c. Führen einer kaufmännischen Buchhaltung.

## Art. 8 {#art_8}

Ausschluss
1 Keine Finanzhilfen werden gewährt an Vorhaben, die
a. sich offensichtlich ohne kantonale Unterstützung verwirklichen
lassen,
b. unverhältnismässig hohe Mittel erfordern,
c. einzig der Strukturerhaltung dienen,
d. die in der Verordnung festgelegte Mindestgrösse nicht erreichen.

## Art. 9 {#art_9}

Nachträgliche Gesuche
1 Hat die Umsetzung des Vorhabens zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
schon begonnen, werden Finanzhilfen nur gewährt, wenn
a. die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde der Ausführung
vorgängig zugestimmt hat oder
b. nachträgliche, unvorhersehbare Umstände eine kantonale Unterstützung erforderlich machen.
3. Tourismusfonds

## Art. 10 {#art_10}

Zweck und Einlagen
*
1 Der Tourismusfonds dient der Finanzierung der Finanzhilfen nach diesem
Gesetz. *
2 Er wird als Spezialfinanzierung gemäss der Gesetzgebung über den
Finanzhaushalt geführt und von der Staatskasse verwaltet. *
3 Der Landrat kann jeweils bis zu vier Millionen Franken für vier Jahre in den
Tourismusfonds einlegen. *
4. Marktbearbeitung

## Art. 11 {#art_11}

Finanzierung
*
1 Die Gemeinden und der Kanton finanzieren die Marktbearbeitung. *
2 … *
5. Kurtaxe und Tourismusförderungsabgabe

## Art. 12 {#art_12}

Grundsatz
1 Die Gemeinden erheben eine Kurtaxe für das Beherbergen von Gästen sowie für den Aufenthalt in Ferienhäusern und Ferienwohnungen. Sie können
ausserdem eine Tourismusförderungsabgabe erheben. *
2 Als Beherbergen gilt das entgeltliche und unentgeltliche Überlassen von
Wohnraum, Platz in einem Massenlager oder der Möglichkeit zum Campieren. Dauert das Überlassen länger als einen Monat, so können Pauschalen erhoben werden. *
3 Die Gemeinden haben die Bestimmungen über Kurtaxen und Tourismusförderungsabgaben dem zuständigen Departement zur Genehmigung vorzulegen.

## Art. 13 {#art_13}

Abgabepflicht und Bezug
1 Eine Kurtaxe haben zu entrichten:
a. die Betreiber von
1.
* gewerbsmässigen Beherbergungsbetrieben,
2. Gruppenunterkünften,
3. Campingplätzen;
b. die Eigentümer von Ferienwohnungen und Ferienhäusern.
2 Die Kurtaxe wird in der Regel durch die Beherbergenden eingezogen und
kann auf den Beherbergungspreis überwälzt werden. Die Beherbergenden
haben gegenüber den zuständigen Gemeindestellen eine Meldepflicht bezüglich aller abgabepflichtigen Personen.
3 Die Tourismusförderungsabgabe ist von juristischen Personen mit Sitz
oder Betriebsstätte in der Gemeinde und selbstständig erwerbstätigen natürlichen Personen mit Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte in der Gemeinde zu entrichten. Territoriale Abstufungen und solche nach Branchen sind
zulässig.

## Art. 14 {#art_14}

Ausnahmen
1 Keine Abgaben sind zu entrichten für die Beherbergung von
a. Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder steuerrechtlichem Aufenthalt am Abgabeort;
b. Militärpersonen und Zivilschutzpflichtigen bei dienstlicher Einquartierung;
c. Patienten in Heil- und Kuranstalten sowie Invaliden, die der permanenten Betreuung bedürfen;
d. Kindern unter sechs Jahren.
2 Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 16 Jahren haben die hälftigen
Abgaben zu entrichten.

## Art. 15 {#art_15}

Ansätze für Kurtaxen
*
1 Die Gemeinden legen die Tagestaxen und die Pauschalen fest. Die Tagestaxe für Gäste beträgt höchstens fünf Franken. Die Jahrespauschalen betragen höchstens 450 Franken pro Objekt oder neun Franken pro Schlafplatz in
Gruppenunterkünften und Clubhäusern. *
2 Die Kurtaxe wird grundsätzlich pro Übernachtung des Gastes erhoben.
3 Eigentümer oder Dauermieter von Ferienhäusern und Ferienwohnungen,
Wohnzelten, Mobilhomes und dergleichen leisten die Kurtaxe im Rahmen einer Jahrespauschale pro Bett, Liegestelle oder nach Anzahl Zimmern. Die
Pauschale gilt für die Beherbergenden und ihre Familienangehörigen sowie
allfälliges Dienstpersonal; für Gäste sind die ordentlichen Kurtaxen zu entrichten.
4 Der Regierungsrat kann für weitere Fälle einen Pauschalbetrag festlegen,
wenn der Aufwand für die Erhebung gemäss Absatz 2 unverhältnismässig
ist.

## Art. 16 {#art_16}

Verwendung der Mittel
1 Die Kurtaxen sind für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen,
Veranstaltungen und Dienstleistungen zu verwenden, die überwiegend im
Interesse der Gäste liegen. Die Tourismusförderungsabgaben sind für die
Marktbearbeitung im Tourismus zu verwenden. *
2 Die Gemeinden können die Erhebung und Verwendung dieser Abgaben
Tourismusorganisationen übertragen, die hierüber dem Gemeinderat alljährlich Rechenschaft abzulegen haben.
6. Vollzug und Rechtspflege

## Art. 17 {#art_17}

Rechtspflege und Vollstreckung
1 Gegen Verfügungen der Gemeinden kann binnen 30 Tagen beim zuständigen Departement und gegen dessen Entscheide beim Verwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden.
2 Rechtskräftige Entscheide über die Entrichtung von Kurtaxen und Tourismusförderungsabgaben sowie über die Rückforderung von Beiträgen sind
vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
3 Gegen Entscheide über Finanzhilfen ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen; vorbehalten bleiben in einem koordinierten
Verfahren zu erlassende Verfügungen des Regierungsrates mit unmittelbarem Einfluss auf die raumwirksame Ausgestaltung des Vorhabens sowie
Verfügungen betreffend die Rückforderung gewährter Finanzhilfen. *
4 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz wie die Vollstreckung nach dem

## Art. 18 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege1). * {#art_18}

Strafbestimmung
1 Wer die Meldepflichten nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen nicht erfüllt oder falsche Angaben macht, wird mit Busse bis
1000 Franken bestraft.
2 Unabhängig von der Busse sind in jedem Falle nicht bezahlte Beträge
nachzuzahlen.
7. Schlussbestimmungen

## Art. 19 {#art_19}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 5. Mai 1991 zur Förderung des Tourismus wird aufgehoben.

## Art. 20 {#art_20}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
1) GS III G/1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.2008 01.01.2009 Art. 17 Abs. 3 geändert SBE X/7 520
04.05.2008 01.01.2009 Art. 17 Abs. 4 eingefügt SBE X/7 520
02.05.2010 01.07.2011 Art. 17 Abs. 3 geändert SBE XI/5 382
06.05.2018 01.07.2018 Erlasstitel geändert SBE 2018 29
06.05.2018 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2018 29
06.05.2018 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1, a. geändert SBE 2018 29
06.05.2018 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1, b. geändert SBE 2018 29
06.05.2018 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1, c. geändert SBE 2018 29
06.05.2018 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1, d. geändert SBE 2018 29
06.05.2018 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1, e. geändert SBE 2018 29
06.05.2018 01.07.2018 Art. 2 Abs. 2 geändert SBE 2018 29
06.05.2018 01.07.2018 Art. 5 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 29
06.05.2018 01.07.2018 Art. 5 Abs. 2 eingefügt SBE 2018 29
06.05.2018 01.07.2018 Art. 10 Abs. 3 geändert SBE 2018 29
06.05.2018 01.07.2018 Art. 12 Abs. 1 geändert SBE 2018 29
06.05.2018 01.07.2018 Art. 12 Abs. 2 geändert SBE 2018 29
06.05.2018 01.07.2018 Art. 15 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 29
06.05.2018 01.07.2018 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2018 29
06.05.2018 01.07.2018 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE 2018 29
01.05.2022 01.02.2023 Art. 13 Abs. 1, a., 1. geändert SBE 2023 03
07.05.2023 07.05.2023 Titel 1a. eingefügt SBE 2023 17
07.05.2023 07.05.2023 Art. 2a eingefügt SBE 2023 17
07.05.2023 07.05.2023 Art. 2b eingefügt SBE 2023 17
07.05.2023 07.05.2023 Art. 2c eingefügt SBE 2023 17
07.05.2023 07.05.2023 Art. 2d eingefügt SBE 2023 17
07.05.2023 07.05.2023 Art. 10 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 17
07.05.2023 07.05.2023 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2023 17
07.05.2023 07.05.2023 Art. 10 Abs. 2 geändert SBE 2023 17
07.05.2023 07.05.2023 Art. 11 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 17
07.05.2023 07.05.2023 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2023 17
07.05.2023 07.05.2023 Art. 11 Abs. 2 aufgehoben SBE 2023 17
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlasstitel 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 29
Art. 2 Abs. 1 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 29
Art. 2 Abs. 1, a. 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 29
Art. 2 Abs. 1, b. 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 29
Art. 2 Abs. 1, c. 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 29
Art. 2 Abs. 1, d. 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 29
Art. 2 Abs. 1, e. 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 29
Art. 2 Abs. 2 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 29
Titel 1a. 07.05.2023 07.05.2023 eingefügt SBE 2023 17
Art. 2a 07.05.2023 07.05.2023 eingefügt SBE 2023 17
Art. 2b 07.05.2023 07.05.2023 eingefügt SBE 2023 17
Art. 2c 07.05.2023 07.05.2023 eingefügt SBE 2023 17
Art. 2d 07.05.2023 07.05.2023 eingefügt SBE 2023 17
Art. 5 06.05.2018 01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 29
Art. 5 Abs. 2 06.05.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 29
Art. 10 07.05.2023 07.05.2023 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 17
Art. 10 Abs. 1 07.05.2023 07.05.2023 geändert SBE 2023 17
Art. 10 Abs. 2 07.05.2023 07.05.2023 geändert SBE 2023 17
Art. 10 Abs. 3 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 29
Art. 11 07.05.2023 07.05.2023 Sachüberschrift geänd. SBE 2023 17
Art. 11 Abs. 1 07.05.2023 07.05.2023 geändert SBE 2023 17
Art. 11 Abs. 2 07.05.2023 07.05.2023 aufgehoben SBE 2023 17
Art. 12 Abs. 1 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 29
Art. 12 Abs. 2 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 29
Art. 13 Abs. 1, a., 1. 01.05.2022 01.02.2023 geändert SBE 2023 03
Art. 15 06.05.2018 01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 29
Art. 15 Abs. 1 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 29
Art. 16 Abs. 1 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 29
Art. 17 Abs. 3 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 520
Art. 17 Abs. 3 02.05.2010 01.07.2011 geändert SBE XI/5 382
Art. 17 Abs. 4 04.05.2008 01.01.2009 eingefügt SBE X/7 520
