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title: "Finanzhaushaltsgesetz"
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provisions: 13
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# Finanzhaushaltsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Haushaltführung von Kanton und Gemeinden.
2 Es gilt für die kantonale Verwaltung, den Regierungsrat, den Kantonsrat
und die Gerichte. *
3 Es gilt unter Vorbehalt abweichender kantonaler Bestimmungen auch für
die Gemeindeorgane. *
4 Für die selbständigen und unselbständigen Verwaltungsorganisationen des
kantonalen oder kommunalen Rechts gilt dieses Gesetz, soweit nicht besondere Bestimmungen in einem dem Referendum unterstehenden kantonalen
oder kommunalen Spezialgesetz vorgesehen sind. Die Rechnungslegung
hat dabei stets nach allgemeinen, anerkannten Schweizer Standards zu erfolgen. Die Haushaltsführung mit Globalbudget und Leistungsaufträgen kann
vorgesehen werden. *
5 Kommunale Erlasse gemäss Abs. 4 bedürfen der Genehmigung des für

## Art. 2 Gemeindeangelegenheiten zuständigen Departementes. * {#art_2}

Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar
der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder die
als Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen oder mit Bezug
auf die Schaffung von Verwaltungsvermögen erfolgen.
2 Eine Ausgabe ist die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
3 Eine Anlage entsteht im Finanzvermögen als frei realisierbarer Wert durch
blosse Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens.
2 Haushaltsführung

## Art. 4 {#art_4}

Grundsätze der Haushaltsführung
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der
Wirkungsorientierung der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der
Vorteilsabgeltung und des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern.
2 Es bedeuten:
a) Gesetzmässigkeit: Jede Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten Verfassungs- oder
Gesetzesbestimmungen, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid,
ein Beschluss der Gemeindeversammlung oder ein Beschluss des
Kantonsrates bzw. des Einwohnerrates, der dem Referendum untersteht
b) Haushaltgleichgewicht: Einnahmen und Ausgaben sind auf Dauer im
Gleichgewicht zu halten
c) Sparsamkeit: Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit
hin zu prüfen
d) Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit
vorzunehmen
e) Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre
Wirkung hin auszurichten
f) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen,
welche bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich vorteilhafteste
Lösung gewährleistet
g) Verursacherprinzip: Wer besondere Leistungen verursacht, hat in der
Regel die zumutbaren Kosten zu tragen
h) Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern
i) Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner
Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren
Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der
Hauptsteuerarten verwendet werden. Vorbehalten für die Gemeinden
bleibt für ausserordentliche Bauvorhaben die Erhebung einer einmaligen Steuer, deren Ertrag zur Abschreibung der Investitionen im Erhebungszeitraum ausreicht

## Art. 5 {#art_5}

Finanzpolitische Beurteilung
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat setzt unter Berücksichtigung der
Finanzlage die finanzpolitischen Zielgrössen für einen gesunden Haushalt
fest.
2 Zur Beurteilung der Finanzlage sind folgende Finanzkennzahlen heranzuziehen:
a) Nettoverschuldungsquotient
b) Selbstfinanzierungsgrad
c) Zinsbelastungsanteil
3 Zusätzlich auszuweisen sind:
a) Nettoschuld in Franken je Einwohnerin / Einwohner
b) Selbstfinanzierungsanteil
c) Kapitaldienstanteil
d) Bruttoverschuldungsanteil

## Art. 6 e) Investitionsanteil {#art_6}

Haushaltgleichgewicht und Schuldenbegrenzung
1 Die Erfolgsrechnung muss im mittelfristigen Zyklus insgesamt ausgeglichen
sein. Sie darf nicht mit einem Aufwandüberschuss budgetiert werden, wenn
ein Bilanzfehlbetrag besteht.
2 Bilanzfehlbeträge müssen jährlich um mindestens 20 Prozent abgetragen
werden. Die Abtragung ist im Finanzplan vorzusehen und im Budget auszuweisen.
3 Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen muss im Budget mindestens 100 Prozent betragen, wenn der Nettoverschuldungsquotient mehr
als 250 Prozent beträgt.

## Art. 7 {#art_7}

Finanzierungstransparenz
1 Bei allen Vorlagen und Anträgen sind die Finanzierung der damit verbundenen Ausgaben auszuweisen und die wesentlichen Auswirkungen auf den
Finanzplan aufzuzeigen.
3 Finanzplan, Budget und Jahresrechnung
3.1 Finanzplan

## Art. 8 {#art_8}

Finanzplan
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erstellt jährlich einen Finanzplan
mit einem Planungshorizont von mindestens vier Jahren und unterbreitet ihn
zusammen mit dem Budget dem Kantonsrat bzw. der Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat zur Kenntnisnahme.
2 Der Finanzplan enthält:
a) den Planaufwand und -ertrag
b) die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen
c) den Plangeldfluss
d) die Schätzung des Finanzierungsbedarfs
e) die finanzpolitischen Zielgrössen und die Entwicklung der Finanzkennzahlen
3.2 Budget

## Art. 9 {#art_9}

Budget
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erstellt jährlich das Budget für
das Folgejahr und legt es dem Kantonsrat bzw. der Gemeindeversammlung
oder dem Einwohnerrat zur Genehmigung vor.
2 Das Budget enthält:
a) die vorgeschlagene Erfolgs- und Investitionsrechnung
b) Informationen zur Finanzierung sowie über die Verwendung der noch
laufenden Verpflichtungskredite
c) Begründungen zu den wesentlichen Veränderungen
3 Der Kontenplan (Artengliederung) des Budgets richtet sich nach dem vom
Regierungsrat bezeichneten Rechnungslegungsmodell. Zudem ist die funktionale Gliederung oder die institutionelle Gliederung zu erstellen. Wird das
Budget nach der institutionellen Gliederung eingeteilt, ist statistisch zusätzlich der Ausweis der funktionalen Gliederung zu erstellen.
4 Der Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat
legt das Budget jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres fest. Liegt am
1. Januar noch kein rechtskräftiges Budget vor, ist der Regierungsrat bzw.
der Gemeinderat ermächtigt, lediglich die für die ordentliche Staatstätigkeit
unabdingbaren Ausgaben zu tätigen.
3.3 Jahresrechnung

## Art. 10 {#art_10}

Jahresrechnung
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat unterbreitet innert sechs Monaten nach Ende des Kalenderjahres dem Kantonsrat respektive der Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat die Jahresrechnung zur Genehmigung.
2 Die Jahresrechnung enthält:
a) die Bilanz
b) die Erfolgsrechnung
c) die Investitionsrechnung
d) die Geldflussrechnung
e) den Anhang
3 Die Bilanz, die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung gliedern sich
nach dem Kontenrahmen des vom Regierungsrat bezeichneten Rechnungslegungsmodells.
4 Dem Kantonsrat bzw. der Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat
sind zum Vergleich auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der
Investitionsrechnung des Vorjahres und des Budgets aufzuzeigen.
5 Der Prüfbericht der Revisionsstelle ist beizulegen.

## Art. 11 {#art_11}

Bilanz
1 In der Bilanz werden einander die Aktiven und die Passiven gegenübergestellt.
2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Die Passiven sind in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

## Art. 12 {#art_12}

Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung umfasst die Verminderungen (Aufwände) und die Vermehrungen (Erträge) einer Rechnungsperiode.
2 Sie weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das
ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- bzw. Ertragsüberschuss
auf, ferner das Gesamtergebnis.
3 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher
Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche
Abschreibungen, Abschreibungen auf dem Bilanzfehlbetrag sowie Einlagen
in und die Entnahmen aus dem Eigenkapital.
Art. 12a * Finanzpolitische Reserve
1 Finanzpolitische Reserven sind ein separat ausgewiesener Bestandteil des
Eigenkapitals.
2 Eine finanzpolitische Reserve kann gebildet werden:
a) zum Ausgleich von sich auf die Kantons- bzw. Gemeindefinanzen
auswirkenden Umständen, welche der Kanton bzw. die Gemeinde
nicht direkt beeinflussen kann
b) zur Vorfinanzierung von Investitionen, für die ein Ausgabenbeschluss
der gemäss der Kantonsverfassung bzw. Gemeindeordnung zuständigen Behörde vorliegt
c) zur Vorfinanzierung von Investitionen, für die ein Grundsatzbeschluss
oder ein Projektierungskredit der gemäss der Kantonsverfassung
bzw. Gemeindeordnung zuständigen Behörde vorliegt
3 Der Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat
beschliessen die Bildung einer finanzpolitischen Reserve, indem sie deren
Zweck und Zeitraum festlegen.
4 Der Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat
entscheiden mit der Genehmigung der Jahresrechnung über Einlagen in und
Entnahmen aus finanzpolitischen Reserven. Einlagen werden im ausserordentlichen Aufwand, Entnahmen im ausserordentlichen Ertrag verbucht. Einlagen dürfen nicht zu einem negativen Jahresergebnis führen.
5 Entnahmen aus einer finanzpolitischen Reserve dürfen budgetiert werden,
sofern die Reserve genügend geäufnet ist.
6 Der Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat
beschliessen die Auflösung einer finanzpolitischen Reserve spätestens am
Ende des genehmigten Zeitraums. Der aufzulösende Betrag wird im ausserordentlichen Ertrag verbucht und ist wieder frei verwendbar. Die vorzeitige
Auflösung ist jederzeit zulässig. *
Art. 13 Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausgaben für Verwaltungsvermögen mit mehrjähriger Nutzungsdauer, die aktiviert werden, und
stellt diese den Investitionseinnahmen gegenüber.
2 Aktiviert werden beim Kanton Nettoinvestitionen, die Fr. 200'000.00 überschreiten. Für die Gemeinden legt die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat die Aktivierungsgrenze fest. Diese darf Fr. 25'000.00 nicht unterschreiten.
3 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich
gehören.
Art. 14 Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und Verwendung
der Liquidität.
2 Sie stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit (Erfolgsrechnung), den
Geldfluss aus Investitions- und Anlagetätigkeit (Investitionsrechnung) und
den Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.
Art. 15 Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung:
a) nennt die Grundlagen der Rechnungslegung und begründeten Abweichungen von dem vom Regierungsrat bezeichneten Rechnungslegungsmodell
b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen
c) zeigt die Ursachen der Veränderungen im Eigenkapital auf (Eigenkapitalnachweis)
d) orientiert über den Bestand und Veränderungen der Rückstellungen
(Rückstellungsspiegel)
e) führt die Organisationen auf, an denen der Kanton bzw. die Gemeinde kapitalmässig oder anders massgeblich beteiligt ist (Beteiligungsspiegel)
f) führt die Tatbestände auf, aus denen sich in Zukunft wesentliche Verpflichtungen des Kantons bzw. der Gemeinde ergeben können (Gewährleistungsspiegel)
g) informiert über Bestand und Veränderungen der Anlagen im Verwaltungs- und Finanzvermögen (Anlagespiegel)
h) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-
und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von
Bedeutung sind
4 Ausgaben, Kreditarten und Spezialfinanzierungen
4.1 Ausgaben
Art. 16 Gebundene und neue Ausgaben
1 Eine Ausgabe gilt unter Vorbehalt von Abs. 2 als gebunden, wenn:
a) sie durch eine Rechtsgrundlage grundsätzlich und dem Umfang nach
vorgeschrieben ist
b) sie zur Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsaufgaben
unbedingt erforderlich ist
c) anzunehmen ist, mit der Rechtsgrundlage seien auch die sich daraus
ergebenden Aufwände gebilligt worden
d) sie der Werterhaltung oder dem zeitgemässen Unterhalt von Sachanlagen dient, ohne deren Zweck zu verändern
e) sie für den Ersatz bestehender, nicht mehr den Anforderungen genügenden Sachanlagen erforderlich ist
2 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig
grosse Handlungsfreiheit besteht.
Art. 17 Ausgabenvoraussetzungen
1 Jede Ausgabe bedarf:
a) einer Rechtsgrundlage gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a
b) eines Ausgabenbeschlusses der gemäss der Kantonsverfassung
bzw. Gemeindeordnung zuständigen Behörde
c) eines Budgetkredits, eines Nachtragskredites oder eines Exekutivkredits
2 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat kann seine Ausgabenbefugnis an
die Verwaltungseinheiten delegieren.
4.2 Kreditarten
Art. 18 Kredit
1 Ein Kredit gibt die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einer
bestimmten Höhe finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Verpflichtungskredite, Zusatzkredite, Budgetkredite und Nachtragskredite
sind bei der gemäss der Kantonsverfassung bzw. Gemeindeordnung zuständigen Behörde mit einem Bericht zu beantragen.
Art. 19 Verpflichtungskredit
1 Der Verpflichtungskredit kann in Form eines Objektkredits oder eines Rahmenkredits beschlossen werden.
2 Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
3 Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm
zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
4 Ein Verpflichtungskredit ist grundsätzlich brutto zu beschliessen. Er kann
als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn
die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn er
vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
5 Die Kreditsumme kann eine Preisstandklausel und eine quantifizierte
Kostenungenauigkeit enthalten.
Art. 20 Verpflichtungskreditkontrolle
1 Der jährliche Mittelbedarf aus den Verpflichtungskrediten ist als Aufwand
oder Investitionsausgabe deklaratorisch in das jeweilige Budget einzustellen.
2 Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt
Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung der
Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten in
die Einzelvorhaben.
3 Bis zur Vollendung des Einzelvorhabens oder Programms ist in der Jahresrechnung und im Budget Rechenschaft über den noch nicht benötigten Anteil des Verpflichtungskredits abzulegen.
4 Ein Verpflichtungskredit verfällt und muss dem zuständigen Organ zur Abrechnung unterbreitet werden, wenn die Zeitdauer, für die er bewilligt wurde,
abgelaufen ist, der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
Art. 21 Zusatzkredit
1 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit überschritten wird, ist vor dem Eingehen neuer
Verpflichtungen ohne Verzug ein Zusatzkredit einzuholen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Exekutivkredit.
2 Die Zuständigkeit für die Genehmigung des Zusatzkredits richtet sich nach
der Höhe der Überschreitung.
Art. 22 Budgetkredit
1 Mit der Genehmigung des Budgets wird der Regierungsrat bzw. der
Gemeinderat ermächtigt, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck
bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Werden vorhersehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung über
das Budget die Rechtsgrundlage fehlt oder der Verpflichtungskredit noch
aussteht, ins Budget aufgenommen, bleiben diese gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft tritt und der Verpflichtungskredit bewilligt ist.
3 Nicht beanspruchte Budgetkredite verfallen am Ende des Budgetjahres.
Art. 23 Nachtragskredit
1 Reicht ein Budgetkredit nicht aus, um die vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, muss vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ein Nachtragskredit eingeholt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Exekutivkredit.
Art. 24 Exekutivkredit (Kreditüberschreitung)
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat kann Ausgaben, für die im Budget kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, beschliessen:
a) wenn es sich um gebundene Ausgaben handelt
b) wenn es eine Ausgabe ist, die der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat in eigener Kompetenz beschliessen kann
c) wenn durch den Aufschub der Ausgabe bis zur Kreditgenehmigung
nachteilige Folgen für den Kanton bzw. die Gemeinde zu erwarten
sind oder
d) wenn den Ausgaben im gleichen Rechnungsjahr entsprechende
sachbezogene Einnahmen gegenüberstehen
2 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat legt in der Jahresrechnung die
Exekutivkredite offen.
4.3 Spezialfinanzierungen
Art. 25 Spezialfinanzierungen
1 Spezialfinanzierungen sind gesetzlich zweckgebundene Mittel, die zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe zweckgebunden werden.
2 Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden.
3 Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind zulässig, wenn zweckgebundene Einnahmen die Ausgaben vorübergehend nicht decken.
4 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen.
5 Spezialfinanzierungen, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr
sachgemäss verfolgt werden kann, werden vom Regierungsrat bzw. dem
Gemeinderat aufgelöst.
Art. 26 Zweckgebundene Zuwendungen
1 Schenkungen und letztwillige Zuwendungen mit bestimmter Zweckbestimmung werden gesondert verwaltet.
2 Entfällt deren Zweckbestimmung oder kann diese nicht mehr sachgerecht
verfolgt werden, legt der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat mit Zustimmung des für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Departementes sie
mit anderen Schenkungen oder letztwilligen Zuwendungen zusammen oder
löst sie auf.
5 Rechnungslegung
5.1 Allgemeines
Art. 27 Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung vermittelt ein Bild des Finanzhaushalts, welches der
tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.
2 Sie richtet sich nach den Rechnungslegungsstandards des vom Regierungsrat bezeichneten Rechnungslegungsmodells. Abweichungen von diesen Standards sind im Anhang zur Jahresrechnung zu begründen.
Art. 28 Grundsätze der Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit,
der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.
5.2 Bilanzierung und Bewertung
Art. 29 Bilanzierungsgrundsätze
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen sind zu bilanzieren, wenn sie einen
künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt
werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen sind zu bilanzieren, wenn sie
zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu
einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden
kann.
4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen
der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit
Unsicherheiten behaftet ist.
5 Für Leistungen an den Ressourcenausgleich des NFA, die auf Basis des
Rechnungsjahrs (Bemessungsjahr des Ressourcenpotential) zu entrichten
sind, sind Rückstellungen bis in maximal prognostizierter Höhe zu bilden. *
Art. 30 Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden unter Vorbehalt von
Abs. 2 zum Nominalwert bewertet.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bewertet. Erfolgt der Zugang ohne Kosten, wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Zugangs bewertet. Folgebewertungen erfolgen
zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen mindestens alle
zehn Jahre stattfindet.
3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Art. 31 Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bilanziert. Entstehen keine Kosten bzw. wurde kein Preis bezahlt,
wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die einem Wertverzehr unterliegen,
werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer abgeschrieben. Der Regierungsrat legt die Abschreibungssätze nach
Anlagekategorien fest.
3 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
5.3 Konsolidierung
Art. 32 Konsolidierungskreis
1 Die konsolidierte Rechnung umfasst die Institutionen nach Art. 1.
2 Von der Konsolidierungspflicht ausgenommen und im Beteiligungs- und
Gewährleistungsspiegel im Anhang der Rechnung aufgeführt werden: *
a) selbständige Verwaltungsorganisationen des öffentlichen Rechts mit
abweichenden gesetzlichen Bestimmungen zur Rechnungslegung
b) weitere Organisationen, welche gestützt auf nationales, interkantonales oder kantonales Gesetzesrecht von der Konsolidierungspflicht
ausgenommen werden
c) weitere Organisationen, bei denen der Kanton bzw. die Gemeinde:
1. Träger ist
2. in massgeblicher Weise beteiligt ist
3. in massgeblicher Weise Betriebsbeiträge leistet oder
4. massgeblichen Einfluss ausüben kann
Art. 33 Konsolidierte Rechnung
1 Die Rechnungen der Institutionen nach Art. 1 werden nach der Methode
der Vollkonsolidierung oder nach dem anteiligen Eigenkapitalwert bzw. dem
anteiligen Periodenerfolg in die Jahresrechnung integriert.
6 Rechnungs- und Verwaltungsführung
Art. 34 Grundsätze der Buchführung
1 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
2 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der
Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.
Art. 35 Zahlungsaufschub und Forderungsverzicht
1 Liegen besondere Verhältnisse vor, können Ratenzahlungen bewilligt oder
Forderungen vorübergehend gestundet werden. Es können Zinsen verlangt
werden.
2 Auf die Geltendmachung von Forderungen und die Schuldbetreibung darf
nur verzichtet werden, wenn anzunehmen ist, dass die Schuldbetreibung erfolglos sein wird oder der Aufwand beziehungsweise das Prozessrisiko zur
ausstehenden Summe in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung.
Art. 36 Aufbewahrung der Belege
1 Unter Vorbehalt spezifischer Vorschriften in der Spezialgesetzgebung werden die Belege zusammen mit der Buchhaltung während 10 Jahren aufbewahrt.
Art. 37 Kosten- und Leistungsrechnungen
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat legt fest, welche Verwaltungseinheiten eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung führen.
Art. 38 Interne Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten des Kantons oder zwischen Verwaltungseinheiten einer
Gemeinde.
2 Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung
oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung und die Kostentransparenz
wesentlich sind.
Art. 39 Internes Kontrollsystem
1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und
technische Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten
bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat kann nach Rücksprache mit dem
für die Rechnungsprüfung zuständigen Organ ein internes Kontrollsystem
einführen und Vorgaben dazu erlassen. Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.
7 Organisation und Zuständigkeiten
Art. 40 Regierungsrat bzw. Gemeinderat
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat ist zuständig für:
a) die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine
Ausgabe zur Folge hat
b) die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in
Finanzvermögen, sofern die Entwidmung keine Änderung der
Rechtsgrundlage erfordert
c) die Verabschiedung des Budgets, der Verpflichtungskredite, der
Nachtrags- und Zusatzkredite zuhanden des Kantonsrates bzw. der
Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates
d) die Verabschiedung der Jahresrechnung zuhanden des Kantonsrates
bzw. der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates
e) den Finanzplan
f) die Bewilligung von Exekutivkrediten
Art. 41 Departemente
1 Den Departementen obliegt insbesondere:
a) die wirtschaftliche und sparsame Verwendung ihrer Kredite und der
ihnen anvertrauten Vermögenswerte
b) die Geltendmachung ihrer finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten,
soweit sie hierfür zuständig sind
c) die Kontrolle ihrer Kredite und die rechtzeitige Beantragung ihrer
Budget-, Nachtrags- und Zusatzkredite
d) die Bereitstellung der für die Haushaltführung erforderlichen Unterlagen und Abrechnungen
e) die ordnungsgemässe Führung der Bücher und Inventare in ihrem
Zuständigkeitsbereich
f) die Sicherstellung, dass Dienststellen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten und die dazu
notwendigen Kontrollen führen
g) die unverzügliche Bekanntgabe von Mängeln mit grundsätzlicher
oder wesentlicher finanzieller Bedeutung beim Finanzdepartement
und dem für die Revision zuständigen Organ
2 Auf Gemeindeebene legt der Gemeinderat die entsprechenden Zuständigkeiten fest.
Art. 42 Finanzdepartement
1 Das Finanzdepartement ist insbesondere zuständig für:
a) die Organisation des Rechnungswesens
b) die Bewilligung an einzelne Verwaltungseinheiten zur selbständigen
Buchführung
c) die Antragstellung für das Budget, die Jahresrechnung und den Finanzplan
d) den Erlass grundsätzlicher Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens
e) die Erteilung der Unterschriftsberechtigung im Zahlungsverkehr
f) die Stellungnahme zu allen Anträgen, die finanzielle Auswirkungen
zeigen
g) die Geltendmachung der finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten,
soweit nicht andere Departemente dafür zuständig sind
h) die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens mit Ausnahme des Immobilienbestandes, für welchen das Baudepartement zuständig ist
i) die Beschaffung der finanziellen Mittel
j) die Erstellung der Finanzstatistik
k) die Beratung der anderen Departemente in Finanzfragen
2 Auf Gemeindeebene legt der Gemeinderat die entsprechenden Zuständigkeiten fest.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 43 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Soweit er für die Gemeinden keine Vorgaben trifft, können diese eigene Ausführungsbestimmungen erlassen.
2 Anzuwendendes Regelwerk für die Rechnungslegung ist das Harmonisierte Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2) in der jeweilig
gültigen Fassung. Gesetzliche Regelungen gehen HRM2 vor. Der Regierungsrat kann in begründeten Ausnahmefällen von HRM2 abweichen, er
muss die Abweichungen im Anhang zur Jahresrechnung offenlegen und begründen. *
3 Für den Kanton erlässt das Finanzdepartement die erforderlichen Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem Regierungsrat zusteht, insbesondere zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung
der Buchführung, die den Verwaltungseinheiten übertragen ist.
Art. 44 Jahresrechnung / Bilanz
1 Mit dem Inkrafttreten des Finanzhaushaltsgesetzes wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.
2 Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve des Eigenkapitals passiviert. Diese ist zweckgebunden für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens.
3 Die erste Jahresrechnung nach diesem Gesetz enthält einen Bericht über
die Neubewertungen. Der Vergleich mit dem Vorjahr entfällt.
Art. 45 Übergangsbestimmungen
1 Den unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts wird eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkraftsetzung dieses Gesetzes zur Konsolidierung gewährt, während derer sie nur im Beteiligungsspiegel aufgeführt
werden müssen. Über die Verwendung eines Globalbeitrages entscheidet
während der Übergangsfrist weiterhin das vereinbarungsgemäss zuständige
Organ. *
2 Die Gemeinden, Anstalten, Zweckverbände und weiteren Organisationen
gemäss Art. 1 Abs. 3 und Abs. 4 dieses Gesetzes haben ihr Rechnungswesen innerhalb von zwei Jahren nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes anzupassen. Bis zur Umstellung des Rechnungswesens gilt das bisherige Recht.
3 Die Fachrevision gemäss Art. 69a des Gemeindegesetzes ist erstmals im
ersten Jahr derjenigen Amtsperiode durchzuführen, welche mit bzw. nach
der Anpassung gemäss Absatz 2 beginnt.

## Art. 12a Art. 45bis * Übergangsbestimmung zu {#art_12a}

1 Für finanzpolitische Reserven und Vorfinanzierungen, die vor Inkrafttreten
des neuen Rechts (Fassung gemäss Gesetz vom 31. März 2025) beschlossen wurden, gelangt mit Ausnahme der Auflösung das bisherige Recht zur
Anwendung. Die genehmigten Vorgaben wie Zweck, Zeitraum, Äufnung,
Entnahme dieser Reserven dürfen nicht mehr geändert werden und es dürfen keine weiteren Einlagen mehr getätigt werden. Bei Auflösung einer finanzpolitischen Reserve wird der aufzulösende Betrag im ausserordentlichen Ertrag verbucht und ist wieder frei verwendbar. *
Art. 46 Änderung bisherigen Rechts1)
Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) das Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz) vom 26. Juni 1989 unter Vorbehalt des
VI. Kapitels (Art. 37 bis 42a)2)
b) das Dekret über Abschreibungen auf dem Staatsvermögen
(Abschreibungsdekret) vom 19. Januar 1976
c) der Beschluss betreffend die definitive Überführung von Dienststellen
in die Wirkungsorientierte Verwaltungsführung sowie die Rückführung
von Dienststellen in das konventionelle System vom 17. August 2009
Art. 48 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten3).
3 Das Gesetz ist im Amtsblatt4) zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Gegenstandslos.
2) Siehe SHR 611.104.
3) In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 866).
4) Amtsblatt 2017, S 335.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.02.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung Abl. 2017, S. 335, S. 866
02.12.2019 31.12.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 2047, 2020, S. 475
02.12.2019 31.12.2019 Art. 32 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 2047, 2020, S. 475
02.12.2019 31.12.2019 Art. 45 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 2047, 2020, S. 475
15.05.2023 01.01.2024 Art. 12a totalrevidiert Abl. 2023, S. 902, S. 2119
15.05.2023 01.01.2024 Art. 45bis eingefügt Abl. 2023, S. 902, S. 2119
31.03.2025 31.12.2024 Art. 12a Abs. 6 geändert Abl. 04.04.2025, S. 13, Abl.
31.03.2025 01.01.2026 Art. 29 Abs. 5 eingefügt Abl. 04.04.2025, S. 13, Abl.
31.03.2025 01.01.2026 Art. 43 Abs. 2 geändert Abl. 04.04.2025, S. 13, Abl.
31.03.2025 31.12.2024 Art. 45bis Abs. 1 geändert Abl. 04.04.2025, S. 13, Abl.
08.09.2025 01.01.2026 Art. 1 Abs. 2 geändert Abl. 12.09.2025, S. 12, Abl.
08.09.2025 01.01.2026 Art. 1 Abs. 3 geändert Abl. 12.09.2025, S. 12, Abl.
08.09.2025 01.01.2026 Art. 1 Abs. 4 geändert Abl. 12.09.2025, S. 12, Abl.
08.09.2025 01.01.2026 Art. 1 Abs. 5 eingefügt Abl. 12.09.2025, S. 12, Abl.
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.02.2017 01.01.2018 Erstfassung Abl. 2017, S. 335, S. 866
Art. 1 Abs. 2 02.12.2019 31.12.2019 geändert Abl. 2019, S. 2047, 2020, S. 475
Art. 1 Abs. 2 08.09.2025 01.01.2026 geändert Abl. 12.09.2025, S. 12, Abl.
Art. 1 Abs. 3 08.09.2025 01.01.2026 geändert Abl. 12.09.2025, S. 12, Abl.
Art. 1 Abs. 4 08.09.2025 01.01.2026 geändert Abl. 12.09.2025, S. 12, Abl.
Art. 1 Abs. 5 08.09.2025 01.01.2026 eingefügt Abl. 12.09.2025, S. 12, Abl.
Art. 12a 15.05.2023 01.01.2024 totalrevidiert Abl. 2023, S. 902, S. 2119
Art. 12a Abs. 6 31.03.2025 31.12.2024 geändert Abl. 04.04.2025, S. 13, Abl.
Art. 29 Abs. 5 31.03.2025 01.01.2026 eingefügt Abl. 04.04.2025, S. 13, Abl.
Art. 32 Abs. 2 02.12.2019 31.12.2019 geändert Abl. 2019, S. 2047, 2020, S. 475
Art. 43 Abs. 2 31.03.2025 01.01.2026 geändert Abl. 04.04.2025, S. 13, Abl.
Art. 45 Abs. 1 02.12.2019 31.12.2019 geändert Abl. 2019, S. 2047, 2020, S. 475
Art. 45bis 15.05.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 902, S. 2119
Art. 45bis Abs. 1 31.03.2025 31.12.2024 geändert Abl. 04.04.2025, S. 13, Abl.
