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title: "Ausführungsbestimmungen zum Sprengstoffgesetz"
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# Ausführungsbestimmungen zum Sprengstoffgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug des Sprengstoffgesetzes und der Sprengstoffverordnung soweit diese Ausführungsbestimmungen keine andere Zuständigkeit vorsehen.
2 Die Vorschriften der kantonalen Feuerwehrgesetzgebung bleiben vorbehalten4).

## Art. 2 {#art_2}

Technische Inspektorate
1 Die technischen Inspektorate sind zuständig für:
a. die Überwachung der Fabrikationsbetriebe und der Hersteller-, Verkaufs- und Verbraucherlager in Bezug auf den baulichen und vorbeugenden Brandschutz;
b. die Beurteilung der baulichen Anforderungen an Sprengmittellager
im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens;
1) SR 941.41
2) SR 941.411
3) GDB 101.0
4) GDB 546.1, 546.111
OGS 2011, 78
510.912
c. die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen betreffend Arbeitnehmerschutz.

## Art. 3 {#art_3}

Zusammenarbeit
1 Die Kantonspolizei kann bei Bedarf und zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Sachverständige und kantonale Amtsstellen beiziehen.
2. Verfahren

## Art. 4 {#art_4}

Verkaufsbewilligung
1 Gesuche um Bewilligungen zum Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sind mit amtlichem Formular mindestens
einen Monat vor Verkaufsbeginn der Kantonspolizei einzureichen.
2 Die Kantonspolizei holt vor Erteilung einer Verkaufsbewilligung an Händler mit Sprengmitteln die Stellungnahme der technischen Inspektorate ein.

## Art. 5 {#art_5}

Erwerbsschein
1 Gesuche um Erwerbsscheine für Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände sind mit amtlichem Formular mindestens einen Monat vor dem
Erwerb bei der Kantonspolizei einzureichen.
2 Die Kantonspolizei holt vor Erteilung eines Erwerbsscheins für Sprengmittel die Stellungnahme der technischen Inspektorate ein, ausgenommen bei Kleinverbrauchern.

## Art. 6 {#art_6}

Ausnahmebewilligung
1 Gesuche um Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe oder für ähnliche Bräuche sind unter Angabe des Verwendungszwecks mindestens einen Monat vor dem Anlass der
Kantonspolizei einzureichen. Diese holt die Stellungnahme der
Einwohnergemeinde am Verwendungsort ein.
2 Für regelmässig widerkehrende historische Anlässe und Bräuche kann
eine generelle Bewilligung erteilt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Gebühren
1 Die Gebühren richten sich nach Art. 34a SprstG und Art. 113 ff. SprstV.
510.912
2 Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen und die Gebühren für administrative Massnahmen
gemäss Art. 35 SprstG richten sich nach Art. 42 Abs. 2 SprstG und dem
Allgemeinen Gebührengesetz vom 21. April 20055). Die Gebühren bemessen sich nach Aufwand und betragen maximal Fr. 500.–.
3. Schlussbestimmungen

## Art. 8 {#art_8}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen zum Sprengstoffgesetz vom 2. Juni
19816) werden aufgehoben.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
5) GDB 643.1
6) OGS 1983, 15
510.912
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung OGS 2011, 78
510.912
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2011 01.01.2012 Erstfassung OGS 2011, 78
