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title: "Reglement über die Aufsicht über die Sonderschulen und gesamtstädtischen Therapien (Aufsichtsreglement)"
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provisions: 10
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# Reglement über die Aufsicht über die Sonderschulen und gesamtstädtischen Therapien (Aufsichtsreglement)

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt die innerstädtische Aufsicht
über die Sonderschulen Heilpädagogische Schule Zürich (HPS),
Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen Zürich (SKB) und Schule für Sehbehinderte Zürich
(SfS), einschliesslich Sonderschulangebot 15plusSHS, sowie
über die gesamtstädtischen Therapien Logopädie und Psychomotorik.
2 Die Aufsicht über die Sonderschulung oder Therapie der einzelnen Schülerinnen und Schüler richtet sich nach der Volksschulgesetzgebung und ist nicht Gegenstand dieses Reglements.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Schulpflege übt die Aufsicht über die Sonderschulen
und die gesamtstädtischen Therapien gemäss Art. 94 Abs. 2 lit. f
GO aus. Sie fördert deren Qualität und stellt die Zusammenarbeit mit der Regelschule sicher.3
2 Sie wird bei ihrer Aufsichtstätigkeit vom Schulamt und von der
Finanzkontrolle unterstützt.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Schulpflege gewährleistet die Aufsicht mit folgenden
Aufsichtsmitteln:
a. Genehmigung der Leitbilder;
b. Aufsichtsbesuche gemäss Art. 4 ff.;
c. Abnahme des konsolidierten Besuchsberichts gemäss
Art. 7 Abs. 2;
1 AS 101.100
2 vom 23. März 1988, AS 412.100.
3 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 6. November 2018;
Inkraftsetzung rückwirkend auf 1. August 2018.
Geltungsbereich
Aufsichtsorgane
Aufsichtsmittel
2Aufsichtsreglement
412.340
d. Abnahme der jährlichen Rechenschaftslegung der Schulleitungen der Sonderschulen und der Fachstellenleitungen
der gesamtstädtischen Therapien;
e. Abnahme der jährlichen Geschäftsberichte;
f. Genehmigung von Budget und Rechnung;
g. Überprüfung der Einhaltung der Rahmenkonzepte, der Auflagen zur Betriebsbewilligung sowie der Beitragsberechtigung der Sonderschulen;
h. Qualitätsüberprüfung, insbesondere durch Kenntnisnahme
der internen und externen Evaluation, Genehmigung der
darauf basierenden Massnahmenplanung und Kontrolle
von deren Umsetzung.
2 Sie trifft im Einzelfall die erforderlichen weiteren Aufsichtsmassnahmen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Zur Aufsicht über die separierte Sonderschulung sowie
der gesamtstädtischen Therapien finden Aufsichtsbesuche gemäss diesem Reglement statt.
2 Besuche der integrierten Sonderschulung erfolgen in Verantwortung der Kreisschulbehörden nach den dafür geltenden Vorgaben.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Schulpflege beauftragt je ein Mitglied der Kreisschulbehörde eines jeden Schulkreises für die Dauer einer Amtsperiode mit der Durchführung der Aufsichtsbesuche gemäss
Art. 4 Abs. 1.
2 Die Beauftragung erfolgt aufgrund eines Vorschlags der jeweiligen Kreisschulbehörde.
3 Die Schulpflege weist die besuchenden Personen wie folgt den
Schulen und gesamtstädtischen Therapien zu:4
a. drei Personen an die HPS und 15plusSHS;
b. zwei Personen an die SKB und SfS;
c. zwei Personen an die Therapien Logopädie und Psychomotorik.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die besuchenden Personen erstatten die Aufsichtsbesuche gemeinsam an einem Ganztag oder an zwei Halbtagen
pro Schuljahr. Besucht werden Klassen, die Betreuung und Therapien.
4 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 6. November 2018;
Inkraftsetzung rückwirkend auf 1. August 2018.
Aufsichtsbesuche
a. Grundsatz
b. Besuchende
Personen
c. Durchführung
der Besuche
3Aufsichtsreglement 412.340
2 Die besuchenden Personen halten ihre Beobachtung auf einem
vom Schulamt zur Verfügung gestellten Formular fest.
3 Nach den Aufsichtsbesuchen findet ein Gespräch zwischen
den besuchenden Personen und der zuständigen Schulleitung
oder Fachstellenleitung statt. Dieses dient dem Erfahrungsaustausch und der Erstattung zeitnaher Rückmeldungen.
4 Das Schulamt bezeichnet die Beobachtungsschwerpunkte und
legt weitere Einzelheiten der Besuchsdurchführung fest.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die besuchenden Personen erstatten jährlich Bericht
über die Aufsichtsbesuche und die daraus gewonnenen Erkenntnisse.5
2 Die Berichte werden vom Schulamt zuhanden der Schulpflege
zu einem konsolidierten Besuchsbericht zusammengefasst.
3 Das Schulamt regelt die organisatorischen Einzelheiten.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die besuchenden Personen treffen sich auf Einladung
des Schulamts einmal pro Schuljahr im ersten Quartal zu einem
Informations- und Austauschtreffen.
2 Das Treffen dient insbesondere folgenden Zielen:
a. Information aus dem Bereich Pädagogik;
b. Information zu den Beobachtungsschwerpunkten für das
laufende Schuljahr;
c. interne Weiterbildung;
d. Planung der Aufsichtsbesuche;
e. Festlegung der Termine für die Berichterstattung.
3 Die Sitzung wird von der Direktorin oder dem Direktor des
Schulamts geleitet. Überdies nehmen daran die Bereichsleitung
Pädagogik sowie die für die Therapien zuständige Abteilungsleitung des Schulamts teil.

## Art. 9 {#art_9}

Die Entschädigung der besuchenden Personen für die
Aufsichtsbesuche und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden
und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (AVES)6.

## Art. 10 {#art_10}

Dieses Reglement tritt am 1. August 2018 in Kraft.
5 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 6. November 2018;
Inkraftsetzung rückwirkend auf 1. August 2018.
6 vom 16. September 2009, AS 177.541.
d. Berichterstattung
e. Informations-
und Austauschtreffen
f. Entschädigung
Inkrafttreten
