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title: "Regierungsratsbeschluss über die Schutz- und Nutzungsplanung der Aue Steinibach, Gemeinden Giswil und Sarnen"
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provisions: 8
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# Regierungsratsbeschluss über die Schutz- und Nutzungsplanung der Aue Steinibach, Gemeinden Giswil und Sarnen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Reglement enthält die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen der nationalen Aue Steinibach, Gemeinden Sarnen und Giswil.
2 Das Schutzgebiet mit dem genauen Grenzverlauf ist auf einem Plan 1:3 500
vom 7. April 2020 eingetragen; er bildet Bestandteil dieses Reglements.

## Art. 2 {#art_2}

Schutzziele
1 Es gelten die Schutzziele gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Auenverordnung.
2 Ein Abweichen von den Schutzzielen ist zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers dienen. Wird dadurch die Aue beeinträchtigt, so ist der
Verursacher zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst
angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
3 Unter Beachtung dieser Schutzziele soll eine angepasste Nutzung in den
Bereichen Forstwirtschaft, Wasserbau (einschliesslich Kiesentnahme), Erholung, Jagd und Fischerei weiterhin gewährleistet sein, wobei grundsätzlich
keine Intensivnutzung erfolgen darf.

## Art. 3 {#art_3}

Schutzbestimmungen
1 Im Schutzgebiet sind sämtliche Veränderungen, Vorkehrungen und Störungen, die den Schutzzielen zuwiderlaufen, untersagt, insbesondere:
a. das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen aller Art, abseits der im Schutzzonenplan eingezeichneten Wege;
b. das Campieren;
c. das Anzünden von Feuern in unmittelbarer Nähe von Bäumen und Gebüschen;
d. das Stören, Fangen, Verletzen und Töten von Tieren mit Ausnahme von
invasiven Neozoen und anderer standortsfremder Tierarten, ausser im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei, sowie das Beschädigen oder Zerstören ihrer Behausungen, Unterschlüpfe, Nester und Gelege;
e. das Aussetzen von Tieren, unter Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen
über die Jagd und Fischerei;
f. das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden, ausser im Rahmen der
bewilligten Jagd;
Signatur OWBRD.912 Seite 2 | 3
g. das Ausgraben und Schädigen von Pflanzen mit Ausnahme der invasiven
Neophyten;
h. das Einbringen von standortfremden oder nicht einheimischen Pflanzen;
i. die Durchführung von Veranstaltungen im Sport- und Freizeitbereich, welche
negative Auswirkungen auf die wildlebenden Tiere und ihre Lebensräume
haben;
j. das Wegwerfen und Ablagern von Abfällen und Materialien;
k. das Errichten und die Umnutzung von Bauten, Werken und Anlagen unter

## Artikel 4 Vorbehalt von {#art_4}

Absatz 1 Buchstabe d dieses Reglements;
l. Eingriffe in den Wasser- und Geschiebehaushalt, sofern deren Verträglichkeit mit den Schutzzielen nicht nachgewiesen ist;
m. Veränderungen des Geländes, die nicht durch Massnahmen der Naturgefahrenabwehr bedingt sind.
2 das Befahren des Gebietes zur forstlichen, landwirtschaftlichen und wasserbaulichen Bewirtschaftung sowie zum Unterhalt von Werkleitungen ist gestattet.
3 das Befahren der Seefläche mit Booten und das Anlegen mit Booten am Seeufer südlich der Mündung des Steinibachs in den Sarnersee ist erlaubt.
Art. 4 Bewilligungen
1 In Absprache und Koordination mit der Einwohnergemeinde kann das Bau-
und Raumentwicklungsdepartement bewilligen:
a. die Realisierung von Hochwasserschutzmassnahmen, die dem Schutze des
Menschen und erheblicher Sachwerte vor schädlichen Auswirkungen des
Wassers dienen;
b. die Realisierung von Vorhaben, die der Wiederherstellung der natürlichen
Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts dienen;
c. Bauten und Anlagen, welche der ökologischen Aufwertung dienen;
d. weitere, begründete Ausnahmen von den Schutzbestimmungen gemäss
Artikel 3 dieses Reglements.
2 Keiner speziellen Bewilligung bedürfen:
a. die unveränderte Nutzung und der Unterhalt gesetzlich bewilligter Bauten,
Werke und Anlagen;
b. die den Schutzzielen angepasste forstwirtschaftliche und landwirtschaftliche Nutzung. Der Abschluss spezieller Vereinbarungen bleibt vorbehalten.
c. das Aussortieren und Einbauen von grösseren Steinblöcken zum Schutz
der bestehenden Schutzbauten im Gewässerbereich unmittelbar am
Dammfuss im Rahmen der Kiesbewirtschaftung.

## Art. 5 {#art_5}

Kiesbewirtschaftung
Im Schutzgebiet ist die Kiesbewirtschaftung zum Schutz des Menschen und
erheblicher Sachwerte vor Naturgefahren notwendig. Die Kiesbewirtschaftung
inklusive deren Materialzwischenlagerung wird durch Konzessionen oder Bewilligungen nach dem Wasserbaugesetz7 geregelt. Sie stellen sicher, dass die
Bewirtschaftung unter grösstmöglicher Schonung und Einhaltung der Schutzziele erfolgt.

## Art. 6 {#art_6}

Vollzug
Das zuständige Amt:
a. sorgt für die Information von Besuchenden;
b. kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.

## Art. 7 Signatur OWBRD.912 Seite 3 | 3 {#art_7}

Strafbestimmungen
Nach Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz
und Artikel 34 der Naturschutzverordnung wird bestraft, wer vorsätzlich oder
fahrlässig gegen die Bestimmungen dieses Reglements verstösst, insbesondere wer die geschützte Aue zerstört, schwer beschädigt oder den Schutzbestimmungen und Bewilligungen zuwiderhandelt.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft.
Sarnen, 7. April 2020 Im Namen des Regierungsrats
Landammann: Josef Hess
Landschreiberin: Nicole Frunz Wallimann
1 SR 451
2 SR 451.31
3 SR 700
4 GDB 786.11
5 GDB 710.1
6 GDB 710.11
7 GDB 740.1 (Art. 29)
