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title: "Bebauungsplan 81: Basel Elsässerstrasse / Mülhauserstrasse / Mülhauserweglein / Wasserstrasse"
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# Bebauungsplan 81: Basel Elsässerstrasse / Mülhauserstrasse / Mülhauserweglein / Wasserstrasse

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.081
Bebauungsplan 81: Basel Elsässerstrasse / Mülhauserstrasse /
Mülhauserweglein / Wasserstrasse
(BP 81)
Vom 8. November 1962 (Stand 30. August 1990)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, die folgenden speziellen Bauvorschriften:
Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/122.html
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.081
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.11.1962 30.08.1990 Erlass Erstfassung 1990
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.081
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.11.1962 30.08.1990 Erstfassung 1990
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.081
Basel
Elsässerstrasse / Mülhauserstrasse / Mülhauserweglein / Wasserstrasse
GRB vom 8. November 1962
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst, gestützt auf § 8
des Hochbautengesetzes, die folgenden speziellen Bauvorschriften:
Für die Überbauung des Gevierts Elsässerstrasse - Mülhauserstrasse - Fussweg 1) - Wasserstrasse ist
der Überbauungsplan Nr. 8278 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 22. Mai 1962
verbindlich, wobei folgende Vorschriften gelten:
1. 1Auf dem mit A bezeichneten, dunkelgelb angelegten Hinterland dürfen keine Gebäude mit
mehr als drei Geschossen erstellt werden; die Wandhöhe dieser Bauten darf nicht mehr als
9,0 m und deren Firsthöhe nicht mehr als 12,5 m betragen.
2 Über dem dritten Vollgeschoss dürfen keine Wohnräume eingerichtet werden.
3 Die vom Grossen Rat am 30. Januar 1959 genehmigten speziellen Bauvorschriften werden
für die Südostseite der Wasserstrasse aufgehoben. 2)
2. Auf dem mit B bezeichneten, hellgelb angelegten Hinterland dürfen nur erdgeschossige Bauten errichtet werden; die Wandhöhe darf höchstens 4,0 m, die Firsthöhe höchstens 5,5 m betragen.
3. Auf dem mit C bezeichneten, dunkelgelb angelegten Hinterland dürfen nur flachgedeckte Bauten mit höchstens zwei Geschossen erstellt werden; deren Wandhöhe darf höchstens 8,0 m
betragen.
4. Auf den Liegenschaften Mülhauserstrasse 28 und 30 sind die Hauptgebäude auf der Baulinie
mit sieben Geschossen und einem zurückgesetzten Dachgeschoss zu erstellen, wobei die Gebäudehöhe an die bestehende Häuserzeile Mülhauserstrasse 32 - 36 anzupassen ist.
5. Auf der grün angelegten Fläche dürfen mit Ausnahme eines Kindergartens keine oberirdischen
Gebäude erstellt werden.
6. 3) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der vorgesehenen Bebauung nicht beeinträchtigt
wird.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/122.html
1) Jetzt: Mülhauserweglein.
2) Vgl. Gesetz vom 3. 7. 1964 (CG Bd. 47, 1963 - 1965, S. 267).
3) Ziff. 6 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
