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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten"
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provisions: 8
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten

## § 1 {#par_1}

Gegenseitig Bezugsstelle
1 Die kombinierte Gewerbeparkkarte für das Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt mit
einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr wird nach Wahl des Antragstellenden herausgegeben:
a. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft oder
b. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt.

## § 2 {#par_2}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die kombinierte Gewerbeparkkarte wird gestützt auf die im Antragskanton geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erteilt.
2 Die kombinierte Gewerbeparkkarte kann von in- und ausländischen Gewerbebetrieben bezogen werden.

## § 3 {#par_3}

Parkierberechtigungen
1 Für die Inhaber der kombinierten Gewerbeparkkarte gelten hinsichtlich der Parkierberechtigungen
die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden und im jeweiligen Kanton geltenden gesetzlichen Regelungen.

## § 4 {#par_4}

Gebühr
1 Die Gebühr für die kombinierte Gewerbeparkkarte beträgt 250 Franken.
2 Weitere Gebühren:
a. Fahrzeugwechsel (gleicher Halter): 30 Franken
b. Kontrollschildwechsel (gleicher Halter): 30 Franken
c. Erstellen von Duplikaten: 30 Franken
3 Bei einer vorzeitigen Rückgabe der kombinierten Gewerbeparkkarte erfolgt keine anteilmässige
Rückerstattung an die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber.

## § 5 {#par_5}

Verteilschlüssel
1 Die ausstellende Behörde nach § 1 zieht von den Gebühreneinnahmen vorab 30 Franken für ihren
Aufwand ab.
2 Vom restlichen Betrag wird gutgeschrieben:
a. dem Kanton Basel-Landschaft 64.17 Franken und
1) GS 29.276, SGS 100.
2) GS 29.252, SGS 430.
3) SG 952.560.
4) SG 952.300.
Gewerbeparkkarten.Vereinbarung 952.570
b. dem Kanton Basel-Stadt 155.83 Franken.

## § 6 {#par_6}

Gegenseitige Information und Zusammenarbeit
1 Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone informieren sich gegenseitig über erteilte, abgelehnte und entzogene Bewilligungen.

## § 7 {#par_7}

Anwendbares Recht
1 Anwendbar ist das kantonale Verfahrensrecht der ausstellenden Behörde.

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten, Kündigung
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
2 Er kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Kalenderjahrs
gekündigt werden.
Basel/Liestal 16. Dezember 2014
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident: Dr. Guy Morin
Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Der Präsident: Isaac Reber
Der Landschreiber: Peter Vetter
Gewerbeparkkarten.Vereinbarung 952.570
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung KB 20.12.2014
Gewerbeparkkarten.Vereinbarung 952.570
Änderungstabelle - Nach Artikel
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Erlass 16.12.2014 01.01.2015 Erstfassung KB 20.12.2014
