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title: "Reglement über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzreglement)"
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# Reglement über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzreglement)

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Geltungsbereich
Das Reglement gilt für das Gebiet der Stadt Luzern.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
Das Reglement umschreibt die Erstellungspflicht für Abstell- und Verkehrsflächen. Es legt insbesondere fest, in welchen Gebieten der Stadt Luzern
wie viele Parkplätze und Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge auf privatem
Grund zu erstellen sind bzw. erstellt werden dürfen.

## Art. 3 {#art_3}

Definitionen
1 Als Abstellfläche im Sinne dieses Reglements gilt jede gedeckte oder
offene Fläche auf privatem Grund, die zum Abstellen von Fahrzeugen
geeignet und bestimmt ist.
2 Als Parkplatz gilt die Abstellfläche für einen Personenwagen.
3 Verkehrsflächen sind die Zu- und Wegfahrten, Umschlags-, Verlade- und
Abladeflächen, Wendeplätze und dergleichen auf privatem Grund.

## Art. 4 {#art_4}

Pflicht zur Erstellung von Abstell- und Verkehrsflächen
1 Wird durch Bauten und Anlagen oder Teile davon Verkehr verursacht
oder vermehrt, so hat die Bauherrschaft bei der Errichtung, Erweiterung
oder bei neubauähnlichen Umbauten in einzelnen Geschossen oder
ganzen Gebäuden auf dem Baugrundstück Abstell- und Verkehrsflächen
für Fahrzeuge der Benutzenden und Besuchenden zu erstellen, soweit die
örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind. Das
Gleiche gilt bei Zweckänderungen, die einen vermehrten Bedarf an Abstell-
und Verkehrsflächen zur Folge haben.
2 Bei Erweiterungen und Zweckänderungen bestimmt sich die
Erstellungspflicht aufgrund der Differenz zwischen der bisherigen und der
neuen Nutzung.
3 Die Erstellung von Park- und Abstellplätzen für Zweiradfahrzeuge wird in
den Abschnitten II.–V. geregelt.
4 Wo aufgrund der Nutzung der Bauten mit dem regelmässigen Abstellen
von schweren Motorwagen zu rechnen ist, sind für diese Fahrzeuge
besondere Abstellflächen zu erstellen.
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5 Bei den im Reglement nicht aufgeführten Nutzungen oder bei besonders
gelagerten Fällen wird die Anzahl der Abstellplätze im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen sowie der zonenbezogenen Reduktion gemäss diesem Reglement festgelegt. Als Richtlinie
können die einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben besondere
Regelungen anderer Erlasse, insbesondere über die Einkaufs- und Fachmarktzentren.

## Art. 5 {#art_5}

Einschränkungen
Wenn verkehrstechnische, feuerpolizeiliche, wohnhygienische oder andere
raumplanerische Gesichtspunkte, insbesondere der Schutz der Wohnumgebung und des Ortsbildes, der Umwelt, Natur und Landschaft, oder die
Leistungsfähigkeit des angrenzenden Strassennetzes es erfordern, wenn
bereits eine genügende Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr besteht oder wenn für das Ortsbild wichtige Grün- und Freizeitflächen zweckentfremdet würden, sind die Abstellflächen zu reduzieren, auf mehrere
Grundstücke aufzuteilen oder ist deren Erstellung zu untersagen.

## Art. 6 {#art_6}

Mobilitätskonzept
1 Die zuständige Behörde kann für Projekte mit mehr als 30 Parkplätzen in
Planungs- und Bau-bewilligungsverfahren Mobilitätskonzepte verlangen:
a. wenn sich Überlastungen auf dem übergeordneten Strassennetz
abzeichnen;
b. wenn eine nutzungsbezogene Zuordnung von Parkplätzen aufgehoben
wird;
c. wenn Fahrtenmodelle zum Einsatz kommen.
2 Mobilitätskonzepte zeigen für besondere Nutzungen und besondere Verhältnisse Massnahmen auf, die den induzierten Verkehr mit den Strassenkapazitäten sowie mit dem öffentlichen Verkehr und dem Langsamverkehr
abstimmen.
3 Mobilitätskonzepte müssen mindestens folgende Aspekte behandeln:
a. Ziel, Zweck und Zuständigkeit;
b. Zusammenspiel von Parkplatzangebot und erwarteter
Parkplatznachfrage;
c. Ausstattung der Parkierungsanlagen;
d. Parkplatzbewirtschaftung;
e. Integration in übergeordnetes Parkleitsystem (falls vorhanden);
f. Monitoring;
g. Massnahmen/Sanktionen, sofern Ziele nicht erreicht werden.

## Art. 7 Seite 4/14 {#art_7}

Fahrtenmodell
1 Die zuständige Behörde kann im Planungs- und Baubewilligungsverfahren anstelle oder zusätzlich zu einer maximal zulässigen Zahl der Parkplätze eine maximal zulässige Zahl der Fahrten festlegen.
2 Mit Fahrtenmodellen können Nutzungen mit erheblichem Verkehrsaufkommen an raumplanerisch geeigneten oder erwünschten Lagen zugelassen
werden.
3 Fahrtenmodelle müssen folgende Mindestinhalte aufweisen:
a. Ziel, Zweck und Zuständigkeiten;
b. Verkehrsgutachten;
c. Maximal zulässige Fahrtenzahl im Zusammenspiel mit
Parkplatzangebot;
d. Regelung der Übertragung von Fahrten;
e. Regelung Betriebsorganisation, beispielsweise Parkplatzmanagement,
Fahrtenmanagement;
f. Regelung Monitoring;
g. Massnahmen und Sanktionen, sofern Ziele nicht erreicht werden.

## Art. 8 {#art_8}

Zuständige Behörde
Die Baubewilligungsbehörde setzt das Ausmass der Abstell- und Verkehrsflächen gestützt auf das vorliegende Reglement in der Baubewilligung fest.

## Art. 9 II. Berechnung der Parkplatzzahl {#art_9}

Normbedarf
1 Als Normbedarf wird diejenige Zahl Parkplätze bezeichnet, die notwendig
ist, wenn die Verkehrsbedürfnisse eines Objektes vorwiegend mit privaten
Verkehrsmitteln befriedigt werden müssen.
2 Die Parkplätze werden nach Benutzerkategorien eingeteilt in Parkplätze
für Bewohnende, Parkplätze für Besuchende sowie Kundschaft und Parkplätze für Beschäftigte.
3 Der Normbedarf richtet sich nach der Nutzungsart der Baute, der Geschossfläche, der Zahl der Wohnungen, der Betten, der Sitzplätze oder
nach speziellen Erhebungen.
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Berechnungsbasis für den Normbedarf ist folgende Tabelle:
Benützerkategorie
Objekt
Parkplätze für
Bewohnende
1 Parkplatz ist
erforderlich pro
Parkplätze für
Besuchende und
Kundschaft
1 Parkplatz ist
erforderlich pro
Parkplätze für
Beschäftigte
1 Parkplatz ist
erforderlich pro
Wohnungen 100 m² GF
(mind. aber
1 Parkplatz pro
Wohnung)
1 000 m² GF
Alterswohnung,
Studentenwohnunge
n
4 Wohnungen 1 000 m² GF
Büro, Labor, Praxis 300 m² GF 75 m² GF
Lagerraum, Archiv 300 m² GF
Laden 75 m² GF 200 m² GF
Fabrikation,
Werkstätte
500 m² GF 150 m² GF
Restaurant, Café 8 Sitzplätze 30 Sitzplätze
Hotel, Pension 6 Betten
+ 1 Carabstellfläche pro 50
Betten
15 Betten
Kulturraum, Saalbaute,
Unterhaltungsstätte
usw.
10 Sitzplätze

## Art. 10 GF = Geschossfläche {#art_10}

Berechnung
1 Die massgebende Geschossfläche berechnet sich nach der einschlägigen
Norm des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).
2 Bei Gebäuden, die für mehrere Zwecke genutzt werden, wird der Bedarf
an Parkplätzen für jede Nutzungsart separat berechnet. Sofern einzelne
Räume nicht gleichzeitig beansprucht werden, kann die Baubewilligungsbehörde bei der Berechnung der Parkplätze eine entsprechende Reduktion
vornehmen.
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3 Der reduzierte Ansatz für Alters- und Studentenwohnungen findet Anwendung, wenn sich die Wohnung in baulicher Hinsicht als Alters- oder
Studentenwohnung besonders eignet und die Bauherrschaft glaubhaft
macht, dass die Wohnung dauernd als Alters- oder Studentenwohnung
genutzt wird.
4 Die Anzahl der zu erstellenden behindertengerechten Parkplätze richtet
sich gemäss Planungs- und Baugesetz. Der Minimalbedarf an
behindertengerechten Abstellplätzen darf mit Ausnahme der Zone 1 und in
Einzelfällen nicht unterschritten werden.

## Art. 11 III. Reduktion und Verbot der Parkplätze {#art_11}

Zonen
1 Das Stadtgebiet wird in vier Zonen eingeteilt.
Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4
Erschliessung mit
dem öffentlichen
Verkehr
Sehr gut Sehr gut Gut Mittelmässig
oder gering
Leistungsfähigkeit
des Strassennetzes
Keine
Reserven
Geringe
Reserven
Mässige
Reserven
Genügend
Reserven
Erstellungs- und
Zufahrtsschwierigkeiten für
Parkplätze
Gross Mässig Mässig Keine
Topografie Überwiegend
flach
Flach oder
leichte
Steigungen
Flach oder
Steigungen
Flach, Steigungen oder
Hanglage
Bau- und
Zonenplan
Primär
Wohn- und
Arbeitszone
Überwiegend
Wohn- und
Arbeitszone
Überwiegend
Wohn- und
Arbeitszone
Landwirtschafts-,
Industrie-
oder Arbeitszone
Netzqualität für
Fussgängerinnen
und Fussgänger
Sehr gut Sehr gut Gut Mittelmässig
oder gering
2 Die Zoneneinteilung ist massgebend für die zonenbezogenen Einschränkungen.
3 Die Zoneneinteilung wird in einem Situationsplan festgehalten. Dieser
Plan ist integrierender Bestandteil des Reglements.

## Art. 12 Seite 7/14 {#art_12}

Zonenbezogene Reduktion
1 In den einzelnen Zonen wird die Parkplatzzahl im Vergleich zum
Normbedarf aufgrund nachfolgender Tabelle festgelegt.
2 In Prozenten des Normbedarfs dürfen maximal bzw. müssen minimal
erstellt werden:
Parkplatzkategorie Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4
Max.
Min.
Max.
Min.
Max.
Min.
Max.
Min.
Bewohnende 0 0 30 0 70 30 100 80
Besuchende und
Kundschaft
0 0 30 0 60 20 100 50
Beschäftigte 0 0 20 0 50 10 100 50
3 Die Bauherrschaft kann die Parkplatzzahl innerhalb der Maximal- und der
Minimalvorschrift frei bestimmen.
4 Bruchteile von weniger als 0,5 Parkplätzen werden am Ende der Berechnung abgerundet, jene von 0,5 und mehr Parkplätzen werden aufgerundet.
5 Für Betriebe in der Tourismuszone sind Ausnahmen für Besuchende und
Kundschaft (Hotelgäste) möglich. Dabei kann sowohl bei der minimalen wie
auch der maximalen Anzahl zu schaffender Parkplätze der Zonen 2–4 abgewichen werden, um die Schutzziele der Tourismuszone zu unterstützen.
6 Ebenso kann von der maximalen Anzahl zu schaffender Parkplätze der
Zonen 2 und 3 abgewichen werden, wenn daran ein überwiegendes überregionales öffentliches Interesse besteht.

## Art. 13 {#art_13}

Weitergehende objektbezogene Reduktion
1 Die minimal zu erstellende Parkplatzzahl kann unterschritten werden, wenn
die Bauherrschaft im Planungs- oder Baubewilligungsverfahren ein Mobilitätskonzept einreicht, das die Erschliessung mit dem Fuss- und dem Fahrradverkehr sowie dem öffentlichen Verkehr, die Regelung des möglichen
Autoverzichts und Massnahmen des Mobilitätsmanagements aufzeigt. Die
Einhaltung des Mobilitätskonzepts muss mit einem Controlling durch die
Grundeigentümerschaft sichergestellt werden. Die private Parkierung der
Liegenschaft darf nicht auf den öffentlichen Grund verlagert werden, weshalb Bewohnerinnen und Bewohner und Geschäftsbetriebe dieser Liegenschaften kein Anrecht auf eine Parkkarte für die Einzelzonen A–Z gemäss
Parkkartenreglement haben.
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2 Ein Parkplatz für Carsharing ersetzt vier Parkplätze des massgeblichen
Bedarfs für Bewohnerinnen und Bewohner und Beschäftigte. Für den
Nachweis ist bei Einreichen des Baugesuchs ein Vertrag mit einer Carsharingorganisation vorzulegen.
3 Bei Nichteinhaltung des Mobilitätskonzepts oder Verlust der Carsharingparkplätze sind die minimal erforderlichen Parkplätze zu erstellen. Diese
Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.
4 Im Gestaltungsplanverfahren kann der Stadtrat eine Reduktion der minimal
zu erstellenden Parkplatzzahl verlangen. Abs. 1 gilt sinngemäss.

## Art. 14 {#art_14}

Zusätzliche Parkplätze
Sofern es die örtlichen Verhältnisse und die bestehende Leistungsfähigkeit
des Strassennetzes zulassen und kein Widerspruch zu raumplanerischen
Gesichtspunkten entsteht, kann die Baubewilligungsbehörde zusätzliche
Parkplätze bewilligen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch
Parkplätze bewilligt werden, die unabhängig von einer Verpflichtung
gemäss Art. 4 erstellt werden, insbesondere als öffentlich benutzbare
Parkierungsanlage.

## Art. 15 IV. Lage, Gestaltung und Sicherstellung der Parkplätze {#art_15}

Lage der Parkplätze und Verkehrsflächen
1 Die Parkplätze und Verkehrsflächen sind auf dem Baugrundstück zu
erstellen. Ist dies nicht möglich, so dürfen sie auf einem in angemessener
Entfernung liegenden Grundstück angelegt werden. Zulässig ist auch die
Beteiligung an einer bestehenden oder baubewilligten Gemeinschaftsanlage. In diesem Falle hat sich die Bauherrschaft darüber auszuweisen,
dass zugunsten des pflichtigen Grundstücks ein grundbuchlich sichergestelltes Recht zur dauernden und unbeschränkten Benützung der Parkplätze besteht.
2 Als angemessene Entfernung gilt in der Regel für Parkplätze für Besuchende eine Distanz von maximal 150 m, für die übrigen Parkplätze eine
solche von 300 m vom Baugrundstück. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen

## Art. 16 Seite 9/14 {#art_16}

3 Gestaltung der Parkplätze und Verkehrsflächen
1 Die Parkplätze und Verkehrsflächen sind verkehrs- und gegebenenfalls
behindertengerecht anzulegen. Als Richtlinie gelten die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS).
2 Die Parkplätze und Verkehrsflächen dürfen die feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften nicht verletzen.
3 Bei der Gestaltung der Parkierungsanlagen muss auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht genommen werden. Sie sind in der Regel mit Bäumen
zu bepflanzen und zu begrünen. Zur Verminderung des Regenwasserabflusses kann eine wasserdurchlässige Gestaltung der Oberfläche verlangt
werden.
4 Bei grösseren Überbauungen und bei Bauten mit grossem Verkehrsaufkommen sind die Parkplätze zu einem wesentlichen Teil in unterirdischen
Sammelgaragen anzuordnen, soweit es die örtlichen Verhältnisse erlauben.
5 Parkplätze für Bewohnende und Beschäftigte sowie Parkplätze in
Parkhäusern sind mit einer Infrastruktur für das Laden von
Elektrofahrzeugen bei Neubauten, Sanierung der Parkplätze und
Auswechslung der Elektrohauptverteilung auszurüsten. Der Stadtrat regelt
das Nähere, insbesondere die minimalen Ausbaustufen.
6 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im Bau- und Zonenreglement der
Stadt Luzern.

## Art. 17 {#art_17}

Sicherstellung der Benützbarkeit und Zweckbestimmung
1 Die bestehenden Parkplätze und Verkehrsflächen sind ihrer Zweckbestimmung zu erhalten, soweit und solange dafür ein Bedürfnis besteht.
2 Die Baubewilligungsbehörde verpflichtet die Bauherrschaft, die für die
betreffenden Benutzer-kategorien bewilligten Parkplätze zu reservieren
und entsprechend zu kennzeichnen, soweit es zur Sicherstellung der
Zweckbestimmung erforderlich ist.
3 Bei mehr als 40 Parkplätzen ist pro 40 Parkplätze ein Besucher- oder Kundenparkplatz für gehbehinderte Personen in der Nähe der Baute zu kennzeichnen und zu reservieren. Erfordert es die Nutzungsart, namentlich bei
Bauten mit Publikumsverkehr, so gilt dies bereits für kleinere Abstellflächen.
4 Die Vermietung oder Verleihung von rechtskräftig bewilligten Parkplätzen
für Bewohnende an Anwohnerinnen und Anwohner in einem Umkreis von
300 m ist ohne Änderung der Bewilligung zulässig, soweit nachweislich bei
3 Fassung gemäss Änderung vom 23. Oktober 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
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den Bewohnerinnen und Bewohnern kein Bedarf für einen privaten Parkplatz besteht. Davon ist sicher nur dann auszugehen, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner keine Parkkarten für die Einzelzonen A–Z mit Berechtigungsnachweis gemäss Parkkartenreglement beziehen. Sobald ein
Bedarf gegeben ist, haben die Bewohnerinnen und Bewohner Vorrang. Alle
weiteren Zweckänderungen oder die Aufhebung der Parkplätze bedürfen
der Bewilligung der Baubewilligungsbehörde.
5 Die Überlassung oder Übertragung von bewilligten Parkplätzen ausserhalb der Zweckbestimmung, namentlich die Vermietung oder Verleihung an
Pendlerinnen und Pendler sowie Anwohnerinnen und Anwohner ausserhalb des Umkreises von 300 m, ist verboten.
6 Die Zweckbestimmung der unbewilligten, im Bestand geschützten Parkplätze und der bewilligten Parkplätze ohne Zweckbestimmung ergibt sich
aus der Nutzung der Baute. Dabei können die unbewilligten, im Bestand
geschützten Parkplätze ohne Bewilligung aufgehoben werden, solange die
minimal zu erstellende Parkplatzzahl beibehalten wird. Im Übrigen finden
auf diese Parkplätze Abs. 1–5 sinngemäss Anwendung.

## Art. 18 V. Erstellung von Abstellplätzen für Zweiradfahrzeuge {#art_18}

Normbedarf für Fahrräder
1 Berechnungsbasis für den Normbedarf ist folgende Tabelle:
Benützerkategorie
Objekt
Abstellplätze für
Bewohnende
1 Abstellplatz ist
erforderlich pro
Abstellplätze für
Besuchende und
Kundschaft
1 Abstellplatz ist
erforderlich pro
Abstellplätze für
Beschäftigte
1 Abstellplatz ist
erforderlich pro
Wohnungen Zimmer (im Richtwert für
Bewohnende
enthalten)
Alterswohnung 4 Wohnungen 1 000 m² GF
Büro, Labor, Praxis 50 m² GF 5 Arbeitsplätze
Lagerraum, Archiv 5 Arbeitsplätze
Laden 50 m² GF 5 Arbeitsplätze
Fabrikation,
Werkstätte
500 m² GF 150 m² GF
Restaurant, Café 5 Sitzplätze* 5 Arbeitsplätze
Hotel, Pension 10 Betten 5 Arbeitsplätze
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Kulturraum, Saalbaute,
Unterhaltungsstätte
usw.
10 Sitzplätze* 5 Arbeitsplätze
GF = Geschossfläche
* Inklusive (saisonaler) Sitzplätze im Aussenbereich auf Baugrundstück und
Boulevardfläche, soweit diese die Sitzplätze im Innern übersteigen.
2 Bruchteile von weniger als 0,5 Abstellplätzen werden abgerundet, jene
von 0,5 und mehr Abstellplätzen werden aufgerundet.

## Art. 19 {#art_19}

Reduktion und Erhöhung Normbedarf für Fahrräder
1 Bei Wohnungen wird der Normbedarf nicht reduziert. Bei den übrigen
Objekten kann der Normbedarf bei ungünstiger Topografie, sehr ungünstiger Lage, zum Schutz des Ortsbildes oder bei Mehrfachnutzungen reduziert
werden.
2 In der Zone 1 gemäss Art. 12 gilt für sämtliche Objekte keine Pflicht zur
Erstellung von Abstellplätzen für Fahrräder.
3 Der Normbedarf kann erhöht werden.

## Art. 20 {#art_20}

Normbedarf für Motorräder
Die Anzahl der zu erstellenden Abstellplätze für Motorräder richtet sich
nach dem Normbedarf und den jeweiligen Reduktionen für Parkplätze. Der
Anteil der zu erstellenden Motorradabstellplätze beträgt 15 Prozent der
bewilligten Parkplätze.

## Art. 21 {#art_21}

Lage und Gestaltung der Abstellplätze
1 Die Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge sind zu überdachen und ebenerdig
anzulegen, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten
zumutbar sind.
2 Die Abstellplätze für Fahrräder sind in der Regel auf dem Baugrundstück
selbst zu erstellen. Sie müssen gut zugänglich und an zweckmässiger
Lage angeordnet werden.
3 Die einschlägigen technischen Normen sind zu berücksichtigen.

## Art. 22 Seite 12/14 {#art_22}

Entgelt für Fahrradabstellplätze bei Wohnungen
Die gemäss Normbedarf für Wohnungen erstellten Abstellplätze müssen
den Bewohnerinnen und Bewohnern, ohne dass diese dafür ein separates
Entgelt leisten müssen, zur Verfügung stehen. Für die über dem
Normbedarf erstellten Abstellplätze kann ein separates Entgelt verlangt
werden.

## Art. 23 VI. Vollzug {#art_23}

Vollzug
Der Vollzug dieses Reglements obliegt der Baubewilligungsbehörde.

## Art. 24 VII. Schlussbestimmungen {#art_24}

Aufhebung bisherigen Rechts
Das Parkplatzreglement für die Stadt Luzern vom 17. April 1986 sowie
Art. 25 und 26 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Littau vom
29. Oktober 2008 werden aufgehoben.

## Art. 25 {#art_25}

Inkrafttreten
1 Das Parkplatzreglement tritt am 1. September 2021 in Kraft. Es unterliegt
dem fakultativen Referendum. 4
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 5
Luzern, 12. November 2020
Namens des Grossen Stadtrates
Lisa Zanolla
Ratspräsidentin
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
4 Gegen das Reglement wurde das konstruktive Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung
vom 13. Juni 2021 erhielt die Vorlage mit dem Gegenvorschlag mehr Stimmen als die Vorlage,
wie sie der Grosse Stadtrat beschlossen hatte. Daher tritt die Vorlage mit dem Gegenvorschlag
in Kraft.
5 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 10. Juli 2021.
Anhang
Plan über die Zoneneinteilung
(zu Art. 11)
Tabelle der Änderungen des Reglements über private Fahrzeugabstellplätze
(Parkplatzreglement) vom 12. November 2020
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 31/25 23.10.25 10.1.26 Art. 16 geändert 1.1.26
