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title: "Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues"
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provisions: 8
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# Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues

## § 1 {#par_1}

Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat entscheidet, ob und in welchem Umfang den Gesuchen um
Wohnbauhilfe entsprochen werden kann.
2 Der übrige Vollzug obliegt dem Departement Volkswirtschaft und Inneres, welches die Aufgaben dem Amt für Wirtschaft und Arbeit überträgt. Das Departement
Finanzen und Ressourcen übernimmt die fachtechnische Prüfung der Projekte. *

## § 2 {#par_2}

Kapitalbeschaffung
1 Für die Vermittlung zweckgebundener Darlehen ist bei allfälligem Inkrafttreten
des Art. 10 des Bundesbeschlusses die Aargauische Kantonalbank zuständig.

## § 3 {#par_3}

Einreichung der Gesuche
1 Die Gesuche um Gewährung der Wohnbauhilfe sind auf vorgedrucktem Formular
mit folgenden Unterlagen in einfacher Ausfertigung dem Gemeinderat einzureichen:
a) Situationsplan (Nachbarbauten, Strassenbezeichnungen und Himmelsrichtungen sind zu vermerken),
b) Ausführungspläne 1:50 (Grundrisse, Schnitte und Fassaden),
c) baubeschreibende, detaillierte Kostenberechnung,
1) AGS Bd. 4 S. 633; aufgehoben (AGS Bd. 6 S. 182)
873.311
d) Zusammenstellung der voraussichtlichen Anlagekosten nach vorgedrucktem
Formular im Doppel (Aufwendungen für den baulichen Luftschutz sind getrennt aufzuführen),
e) detaillierter Finanzierungsplan und Ausweise über die sichergestellte Finanzierung,
f) separates Beitragsgesuch an die Aufwendungen des baulichen Luftschutzes.
2 Die Projekte müssen die Gesichtspunkte einer organischen Ortsgestaltung berücksichtigen (Anschluss an das Verkehrsnetz, Zu- und Ableitungen, Einfügung in das
Ortsbild).

## § 4 {#par_4}

Behandlung der Gesuche durch den Gemeinderat
1 Der Gemeinderat prüft die eingegangenen Gesuche und die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Mangelhafte Gesuche sind zur Richtigstellung und Ergänzung zurückzuweisen.
2 Der Gemeinderat leitet das Gesuch an das Amt für Wirtschaft und Arbeit weiter
und macht folgende Angaben: *
a) Zahl und Grösse der in der Gemeinde wohnungssuchenden Familien und deren Bruttoeinkommen (abzüglich Gewinnungskosten gemäss den für die
Wehrsteuer massgebenden Grundsätzen) sowie Vermögen,
b) Grösse des Wohnungsbedarfes der Gemeinde nach Wohnungstypen und Höhe
der tragbaren Mietzinse.
c) Eignung des vorgelegten Projektes, das Angebot an preislich günstigen Wohnungen für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen zu vermehren,
d) grundsätzliche Erklärung des Gemeinderates, dass die Gemeindeleistung für
die Dauer von 20 Jahren übernommen wird.

## § 5 {#par_5}

Bauabrechnung
1 Nach Bauvollendung ist dem Amt für Wirtschaft und Arbeit eine von der Bauherrschaft und der Bauleitung unterschriebene detaillierte Bauabrechnung mit den
visierten und quittierten Originalabrechnungsbelegen und der Urkunde über den
Landerwerb einzureichen. Allfällige Rückvergütungen und Abzüge sind von den
Gesamtbeträgen abzuziehen. Die Daten der Bauausführung sind anzugeben. *
2 Der Abrechnung ist ein Verzeichnis der Mieter mit Angaben über die Zahl und das
Alter der Erwachsenen und der Kinder sowie deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse beizulegen.
§ 6 * Auszahlung der Kapitalzinszuschüsse
1 Nach Genehmigung der Bauabrechnung gibt das Amt für Wirtschaft und Arbeit
der Gemeinde Betrag und Fälligkeitstermin des ersten von ihr zu leistenden Kapitalzinszuschusses bekannt. Die folgenden Gemeindeanteile sind je auf Ende April und
Oktober ohne weitere Aufforderung an die aargauische Staatsbuchhaltung einzuzahlen.
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2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit orientiert die Gemeinden über Veränderungen
in den von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten.
§ 7 * Mietzinsfestsetzung
1 Die Mietzinse und ihre Veränderungen werden durch das Amt für Wirtschaft und
Arbeit festgesetzt.

## § 8 {#par_8}

Zweckerhaltung
1 Der Gemeinderat hat darüber zu wachen, dass die Hauseigentümer während der
Dauer der Kapitalzinszuschüsse die verbilligten Wohnungen ihrem Zwecke erhalten
und die genehmigten Höchstmietzinse einhalten.
2 Stellt er eine Zweckentfremdung fest oder sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zuschüsse aus andern Gründen nicht mehr erfüllt, so hat er es dem Amt
für Wirtschaft und Arbeit sofort zu melden. *
3 Alle zwei Jahre hat der Gemeinderat die bedingungsgemässe Belegung der Wohnungen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bewohner sowie die
Einhaltung der genehmigten Mietzinse zu kontrollieren.
4 Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit ist innert einer von ihm festzusetzenden Frist

## § 9 schriftlich über das Ergebnis der Kontrolle zu berichten. * {#par_9}

Rechtsmittel
1 Beschwerden gegen Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit können
innert 20 Tagen nach deren Zustellung an den Regierungsrat gerichtet werden. *
2 Rechtskräftige Entscheide der kantonalen Vollzugsorgane sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs gleichgestellt.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Das Gesetz und die Vollziehungsverordnung treten am 1. April 1959 in Kraft.
Aarau, den 6. März 1959 Regierungsrat Aargau
Landammann
A. RICHNER
Staatsschreiber
DR. W. BAUMANN
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.11.2005 01.01.2006 § 1 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 766
23.11.2005 01.01.2006 § 4 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 766
23.11.2005 01.01.2006 § 5 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 766
23.11.2005 01.01.2006 § 6 totalrevidiert AGS 2005 S. 767
23.11.2005 01.01.2006 § 7 totalrevidiert AGS 2005 S. 767
23.11.2005 01.01.2006 § 8 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 767
23.11.2005 01.01.2006 § 8 Abs. 4 geändert AGS 2005 S. 767
23.11.2005 01.01.2006 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 767
873.311
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 1 Abs. 2 23.11.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 766
§ 4 Abs. 2 23.11.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 766
§ 5 Abs. 1 23.11.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 766
§ 6 23.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 767
§ 7 23.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 767
§ 8 Abs. 2 23.11.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 767
§ 8 Abs. 4 23.11.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 767
§ 9 Abs. 1 23.11.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 767
