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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung"
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provisions: 14
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

## Art. 1 {#art_1}

Rechtsform und Sitz der IV-Stelle
1 Als Organ der eidgenössischen Invalidenversicherung besteht unter dem
Namen «IV-Stelle Glarus» eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt
mit Sitz in Glarus. Sie ist dem zuständigen Departement administrativ zugewiesen.
2 Der Sitz der IV-Stelle Glarus befindet sich am Sitz der Ausgleichskasse
Glarus, der die administrative Geschäftsführung der IV-Stelle Glarus obliegt.
3 Die IV-Stelle Glarus wird zusammen mit der Ausgleichskasse Glarus und
der Familienausgleichskasse Glarus als «Sozialversicherungen Glarus» bezeichnet.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
1 Die IV-Stelle Glarus nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die ihr gemäss den
Bundesvorschriften übertragen werden.
2 Der Regierungsrat kann der IV-Stelle Glarus mit Genehmigung des Bundes
weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.

## Art. 3 {#art_3}

Aufsicht
1 Die IV-Stelle Glarus steht unter der direkten und unmittelbaren Aufsicht des
Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übertragene kantonale Aufgaben wahrnimmt.
2 Die kantonale Aufsicht obliegt der Aufsichtskommission, die Oberaufsicht
dem Regierungsrat.
3 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Bundesvorschriften. Die Bestimmungen des Finanzhaushaltsrechts sind nicht anwendbar. *

## Art. 4 {#art_4}

Aufsichtskommission
1 Unter Wahrung der Aufsicht des Bundes verbleibt der Aufsichtskommission der Ausgleichskasse Glarus insbesondere die Regelung der Organisation
der IV-Stelle Glarus.

## Art. 5 {#art_5}

Zusammenarbeit mit andern IV-Stellen
1 Die IV-Stelle Glarus kann zum Vollzug ihrer Aufgaben mit IV-Stellen anderer
Kantone zusammenarbeiten. Eine entsprechende Vereinbarung ist durch
das Bundesamt für Sozialversicherung zu genehmigen.
SBE XII/2 113 1

## Art. 6 VIII D/12/1 {#art_6}

Kostenvergütung
1 Die Betriebs- und Verwaltungskosten der IV-Stelle Glarus gehen gemäss
den Bundesvorschriften zulasten der Invalidenversicherung, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden.
2 Die Kosten für übertragene kantonale Aufgaben sind durch den Kanton zu
vergüten.

## Art. 7 {#art_7}

Direktion und Geschäftsleitung
1 Die Direktion der Ausgleichskasse Glarus ist gleichzeitig die Direktion der
IV-Stelle Glarus.
2 Die Direktion ist geschäftsführendes Organ der IV-Stelle Glarus und erfüllt
alle Aufgaben, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.
3 Die Direktion sorgt bei der Durchführung der Aufgaben für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit mit der Ausgleichskasse Glarus. Beide Anstalten haben auf ihre Bedürfnisse gegenseitig Rücksicht zu nehmen.
4 Die Direktion der IV-Stelle Glarus vertritt die IV-Stelle Glarus nach aussen
und verkehrt direkt mit den Bundesbehörden.
5 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der IV-Stelle Glarus ist Mitglied der Geschäftsleitung der Ausgleichskasse Glarus.

## Art. 8 {#art_8}

Personal
1 Die Direktion stellt das für die Erfüllung der Aufgaben der IV-Stelle Glarus
notwendige Personal an.
2 Das Personal der IV-Stelle Glarus wird öffentlich-rechtlich nach den Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes angestellt.

## Art. 9 {#art_9}

Haftung
1 Der Kanton haftet weder für Verbindlichkeiten noch für allfällige Verwaltungskostendefizite der IV-Stelle Glarus. Vorbehalten bleibt die Haftung für
Schäden gemäss Artikel 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Artikel 70 des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung und Artikel 78 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts aufgrund bundesrechtlicher Tätigkeiten der IV-Stelle Glarus.
2 Im Übrigen gilt das kantonale Recht für die Haftung des Kantons und für
allfällige Rückgriffsrechte auf die verantwortlichen Organe oder das Personal der IV-Stelle Glarus.
VIII D/12/1
2. Rechtsschutz und Strafverfahren

## Art. 10 {#art_10}

Rechtsschutz
1 Soweit die Bundesvorschriften keine abweichenden Bestimmungen enthalten, ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.

## Art. 11 {#art_11}

Paritätisches Schiedsgericht
1 Das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 26 Absatz 4 und 27bis IVG besteht
aus dem Verwaltungsgerichtspräsidenten als Vorsitzendem und je zwei Vertretern der beteiligten Parteien als Schiedsrichter, die im Kanton nicht
stimmberechtigt sein müssen. Es führt vorgängig auch das Vermittlungsverfahren gemäss Artikel 27bis Absatz 5 IVG durch.
2 Der Verwaltungsgerichtspräsident ernennt fallweise die jeweiligen Mitglieder des Schiedsgerichts auf Vorschlag der Parteien und bezeichnet den Sekretär. Die Entschädigung der Schiedsrichter richtet sich nach der Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und
Lehrpersonals.
3 Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten sinngemäss die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

## Art. 12 {#art_12}

Strafverfahren
1 Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz und dessen Ausführungserlasse werden durch die ordentlichen Strafverfolgungs-, Strafgerichts- und
Strafvollzugsbehörden geahndet.
3. Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bundes auf
den 1. Januar 2012 in Kraft.1)
2 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Vorschriften des kantonalen Rechts, insbesondere das Einführungsgesetz vom
2. Mai 1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung aufgehoben.
1) EDI 25.08.2011
VIII D/12/1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
01.05.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 3 geändert SBE 2022 30
VIII D/12/1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 3 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
