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title: "Verordnung über die Staatsanwaltschaft"
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# Verordnung über die Staatsanwaltschaft

## § 1 {#par_1}

Gliederung
1 Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in die Oberstaatsanwaltschaft, die Abteilung
Zentrale Dienste und sechs untersuchungsführende Abteilungen. *
2 Die untersuchungsführenden Abteilungen 1, 2 und 3 mit Sitz in Kriens, Emmen und
Sursee führen in den drei Gebieten des Kantons gemäss Anhang Strafverfahren durch.
3 Die Abteilung Spezialdelikte, die Abteilung Wirtschaftsdelikte und die Jugendanwaltschaft führen im ganzen Kantonsgebiet Strafverfahren durch. *
1 SRL Nr. 260
2 SR 311.0
3 SR 361.3
4 SR 363.1
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2010 350
2 Nr. 275

## § 2 {#par_2}

Leitung der Staatsanwaltschaft
1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin leitet die Staatsanwaltschaft nach
den Bestimmungen des kantonalen Organisations- und Personalrechts.
2 Er oder sie kann Entscheidungsbefugnisse einem anderen Mitglied der Oberstaatsanwaltschaft übertragen.
3 Vorbehalten bleiben administrative Weisungen des Justiz- und Sicherheitsdepartementes in den Bereichen Personal, Finanzen und Organisation.

## § 3 {#par_3}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung unterstützt den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin in
der fachlichen und betrieblichen Leitung der Dienststelle.
2 Sie besteht aus dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin, den leitenden
Staatsanwältinnen und -anwälten, dem leitenden Jugendanwalt oder der leitenden Jugendanwältin und dem Leiter oder der Leiterin der Zentralen Dienste.
2 Aufgaben

## § 4 {#par_4}

Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft
1 Die stellvertretenden Oberstaatsanwältinnen und -staatsanwälte sowie die besonderen
Staatsanwältinnen und -anwälte der Oberstaatsanwaltschaft unterstützen den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin in der Aufsicht über die Strafuntersuchungen und in
Rechtshilfe-, Gerichtsstands-, Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren.
2 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin kann ihnen gestützt auf § 65 Absatz
3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und
verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 10. Mai 20105 (JusG) die Führung von Strafverfahren namentlich übertragen *
a. bei personellen Wechseln oder grosser Arbeitslast in den untersuchungsführenden
Abteilungen,
b. bei grosser Tragweite eines Falles,
c. wenn die Anklageerhebung und -vertretung vor kantonalen Gerichten wegen
grundsätzlicher Fragestellungen oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich
ist.
5 SRL Nr. 260. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

## § 5 Nr. 275 3 {#par_5}

Aufgaben der untersuchungsführenden Abteilungen
1 Die Abteilung Spezialdelikte bearbeitet insbesondere Fälle aus dem Gebiet der schweren Betäubungsmittel-, der schweren Vermögens- und der Internetkriminalität sowie
Strafverfahren zu Bestechung und Menschenhandel und gegen Intensivtäterinnen und -
täter. *
2 Die Abteilung Wirtschaftsdelikte bearbeitet insbesondere Fälle aus dem Gebiet des
kaufmännischen und wirtschaftlichen Verkehrs, die umfangreich sowie rechtlich und
sachverhaltsmässig komplex sind oder deren Untersuchung umfassende Kenntnisse im
Finanz- und Rechnungswesen erfordert. *
3 Die Jugendanwaltschaft bearbeitet die Fälle, die nach der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20096 zu erledigen sind (§ 71 JusG). *
4 Die übrigen Abteilungen bearbeiten die Fälle ihres Gebietes, soweit sie nicht von der
Abteilung Spezialdelikte, der Abteilung Wirtschaftsdelikte und der Jugendanwaltschaft
erledigt werden, und weitere von der Oberstaatsanwaltschaft zugewiesene Geschäfte. *
5 In dringlichen Angelegenheiten können strafprozessuale Massnahmen vor der Zuteilung getroffen werden. *

## § 6 {#par_6}

Geschäftserfassung und -zuteilung
1 Die Abteilungen erfassen die eingehenden Geschäfte und teilen sie nach der Reihenfolge der Eintragung den Staatsanwältinnen und -anwälten, den Jugendanwältinnen und -
anwälten und den Übertretungsstrafrichterinnen und -richtern zu. Über die Zuteilung ist
eine Kontrolle zu führen.
2 Vorbehalten bleibt eine andere Geschäftszuteilung durch den leitenden Staatsanwalt
oder die leitende Staatsanwältin, den leitenden Jugendanwalt oder die leitende Jugendanwältin beziehungsweise den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin.

## § 7 {#par_7}

Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten
1 Die Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten können folgende Untersuchungshandlungen vornehmen:
a. Einvernahmen (§ 70 Abs. 2 JusG),
b. Beschaffung von Personendaten,
c. Einholung von Berichten und Beizug von Akten,
d. Durchführung von Augenscheinen,
e. Vorladungen,
f. Anordnung von polizeilichen Vorführungen,
g. Beauftragung der Polizei (ohne Zwangsmassnahmen),
h. Erledigung von Korrespondenz,
i. Durchführung von Vergleichsverhandlungen,
j. Mitteilungen über den Abschluss der Untersuchung.
6 SR 312.1
4 Nr. 275
2 Der zuständige Staatsanwalt oder die zuständige Staatsanwältin kann den Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten im Einzelfall die Erledigung weiterer untergeordneter Untersuchungshandlungen übertragen.

## § 8 {#par_8}

Stellvertretung und Pikett
1 Die Staatsanwältinnen und -anwälte und die Jugendanwältinnen und -anwälte vertreten
sich jeweils gegenseitig.
2 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin erlässt die notwendigen Weisungen
zur Pikettorganisation und stellt die Information der Polizei über den Pikettdienst sicher.

## § 9 {#par_9}

Aufgaben der Zentralen Dienste
1 Die Zentralen Dienste unterstützen den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin
insbesondere in der Planung, der Koordination und der Personalführung und besorgen
das Controlling der Dienststelle.
2 Der zugeteilte Übertretungsstrafrichter oder die zugeteilte Übertretungsstrafrichterin
nimmt die Aufgaben gemäss § 11 Absatz 2 wahr.
3 Besondere Verfahren

## § 10 {#par_10}

Übertretungsstrafverfahren
1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin teilt die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter den Abteilungen zu.
2 Die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter verfolgen und beurteilen die Übertretungen, die der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin in einer Weisung bezeichnet.
3 Der zuständige leitende Staatsanwalt oder die zuständige leitende Staatsanwältin kann
komplexe Fälle einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin zuteilen.

## § 11 {#par_11}

Verfahren bei Ordnungsbussen
1 Die Luzerner Polizei leitet im Ordnungsbussenverfahren das ordentliche Strafverfahren
gegen Erwachsene beim Übertretungsstrafrichter oder der Übertretungsstrafrichterin der
Zentralen Dienste, gegen Jugendliche bei der Jugendanwaltschaft ein.
2 Die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter bei den Zentralen Diensten verfolgen
und beurteilen die von der Luzerner Polizei zur Anzeige gebrachten Übertretungen. *
3 Sie entscheiden über Einsprachen gegen Strafbefehle. *
Nr. 275 5
4 In Verfahren vor Gericht überträgt der zuständige leitende Staatsanwalt oder die zuständige leitende Staatsanwältin den Fall einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin. *

## § 12 {#par_12}

Strafregisterdaten
1 Die Berechtigung von Behörden zur Eintragung, zur Abfrage und zur Entfernung von
Daten aus dem automatisierten Strafregister sowie zum Einholen von Registerauszügen
richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VO-
STRA (Strafregistergesetz) vom 17. Juni 20167. *
2 Die Staatsanwaltschaft ist die kantonale Koordinationsstelle und steht hierin unter der
Aufsicht des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.
3 Die kantonale Koordinationsstelle erfüllt die Aufgaben nach Artikel 4 des Strafregistergesetzes für alle kantonalen Behörden und unterstützt die am Strafregister angeschlossenen kantonalen Behörden bei der Handhabung des Registers. *
§ 12a * Biometrische erkennungsdienstliche Daten und DNA-Profile
1 Die Staatsanwaltschaft ist die zentrale kantonale Stelle für die Meldung des Eintretens
der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung der Daten von Personen und von
Spuren gemäss Artikel 22 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten vom 6. Dezember 20138 und für die Löschung von Profilen gemäss Artikel 12 der DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 20049 an den Bund.
4 Zusammenarbeit mit Behörden

## § 13 {#par_13}

Luzerner Polizei
1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin kann der Luzerner Polizei allgemeine Weisungen über die Ermittlung und Untersuchung von Straftaten erteilen. Das Polizeikommando ist anzuhören. Die Weisungen sind dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Kenntnis zu bringen.
2 Die zuständigen Staatsanwältinnen und -anwälte, die Jugendanwältinnen und -anwälte
sowie die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter erteilen der Polizei fallbezogene
Weisungen und Aufträge.
3 Das Polizeikommando legt Dienstbefehle, die das Vorgehen im Ermittlungsverfahren
regeln, dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin zur Genehmigung vor.
7 SR 330
8 SR 361.3
9 SR 363.1
6 Nr. 275

## § 14 {#par_14}

Mitteilungen an Behörden
1 Die Staatsanwaltschaft informiert über die Eröffnung und die Erledigung von Strafverfahren bei Verbrechen und Vergehen gemäss § 87 Absatz 2 JusG insbesondere *
a. * das Bildungs- und Kulturdepartement, wenn eine Lehrperson, eine Fachperson der
schulischen Dienste oder eine Lehrperson an einer Musikschule eines strafbaren
Verhaltens beschuldigt wird, welches ihre Tätigkeit im Rahmen des beruflichen
Auftrages beeinträchtigen könnte,
b. * die zuständigen Aufsichtsbehörden im Gesundheits- und Sozialdepartement bei
Widerhandlungen gegen Bestimmungen über Arzneimittel und Medizinprodukte
und wenn Angehörige universitärer Medizinalberufe und anderer Berufe im Gesundheitswesen oder weitere Personen in bewilligungspflichtigen Betrieben gemäss dem Gesundheitsgesetz vom 13. September 200510 gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen oder eines anderen strafbaren Verhaltens beschuldigt werden, durch welches sie Berufspflichten verletzen könnten,
c. die Schulleitung, wenn ein Schüler oder eine Schülerin die physische, psychische
oder sexuelle Integrität von Dritten beeinträchtigt oder gefährdet,
d. * das Gesundheits- und Sozialdepartement, wenn eine Person, die gestützt auf die
§§ 60 und 61 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 198911 betreut wird, eines
strafbaren Verhaltens beschuldigt wird, welches den Betreuungsauftrag beeinträchtigen könnte.
2 Der Luzerner Polizei ist in der Regel durch Entscheid mitzuteilen, wie das Strafverfahren erledigt wurde, wenn die Polizei
a. Massnahmen zu vollziehen hat,
b. in gewerblichen und anderen Angelegenheiten als Bewilligungs- und Kontrollbehörde Strafanzeige eingereicht hat oder gestützt auf Strafentscheide verwaltungsrechtliche Massnahmen anordnen kann.
In den übrigen Fällen kann die Staatsanwaltschaft die Polizei auf Anfrage hin über die
ergangenen Strafentscheide informieren.
3 Die Staatsanwaltschaft informiert die Luzerner Polizei über Fälle gemäss Artikel 13
Absatz 1e und f der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)
vom 2. April 200912. *
10 SRL Nr. 800
11 SRL Nr. 892
12 SRL Nr. 354
Nr. 275 7
5 Aufsicht

## § 15 {#par_15}

Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
1 Die Aufsichtsbehörden informieren sich gegenseitig über wichtige aufsichtsrechtliche
Belange.
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist insbesondere zu informieren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angehörige der Strafverfolgungsbehörden in Ermittlungs-
oder Untersuchungsverfahren dienstrechtliche Pflichten verletzt haben. Das Departement kann dem Regierungsrat die Einleitung einer Administrativuntersuchung beantragen.

## § 16 {#par_16}

Berichterstattung
1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin informiert den Vorsteher oder die
Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartementes über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und der in ihrem Auftrag tätigen Polizei. Der Polizeikommandant oder die
Polizeikommandantin kann beigezogen werden.
2 Im Übrigen erstattet die Staatsanwaltschaft dem Justiz- und Sicherheitsdepartement im
Rahmen des Controllings Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags. Das Justiz-
und Sicherheitsdepartement kann weitere Berichte verlangen.
3 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin stellt den Jahresbericht auch dem
Kantonsgericht13 zu.
6 Information der Öffentlichkeit

## § 17 {#par_17}

Information
1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin informiert die Öffentlichkeit über
die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft.
2 Er oder sie erlässt Richtlinien über die Information der Öffentlichkeit und der Medien
durch die Staatsanwältinnen und -anwälte sowie die Jugendanwältinnen und -anwälte im
polizeilichen Ermittlungsverfahren und im Untersuchungsverfahren. Vorbehalten bleibt
Artikel 74 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200714.
13 Gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187), wurde die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
14 SR 312.0 (AS 2010 1881)
8 Nr. 275
3 Im Übrigen gilt das Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) vom 21. November
199715.

## § 18 {#par_18}

Medienstelle
1 Die Staatsanwaltschaft betreibt mit der Luzerner Polizei eine Medienstelle.
7 Schlussbestimmungen

## § 19 {#par_19}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Kantonale Verordnung zur eidgenössischen Verordnung über das Strafregister
vom 18. April 200016 wird aufgehoben.

## § 20 {#par_20}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Anhang 1: Zuteilung der Gemeinden zu den
Abteilungen (§ 1 Abs. 2)
§ A1-1 Abteilung 1 (Sitz Kriens)
1 Luzern
§ A1-2 Abteilung 2 (Sitz Emmen)
1 Adligenswil, Aesch, Ballwil, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Ermensee, Eschenbach, Gisikon, Greppen, Hitzkirch, Hochdorf, Hohenrain, Horw, Inwil, Kriens, Malters,
Meggen, Meierskappel, Rain, Römerswil, Root, Rothenburg, Schongau, Schwarzenberg,
Udligenswil, Vitznau, Weggis. *
15 SRL Nr. 28
16 G 2000 188 (SRL Nr. 316)
Nr. 275 9
§ A1-3 Abteilung 3 (Sitz Sursee)
1 Alberswil, Altbüron, Altishofen, Beromünster, Büron, Buttisholz, Dagmersellen,
Doppleschwand, Egolzwil, Eich, Entlebuch, Escholzmatt-Marbach, Ettiswil, Fischbach,
Flühli, Geuensee, Grossdietwil, Grosswangen, Hasle, Hergiswil, Hildisrieden, Knutwil,
Luthern, Mauensee, Menznau, Nebikon, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Pfaffnau, Reiden, Rickenbach, Roggliswil, Romoos, Ruswil, Schenkon, Schlierbach, Schötz, Schüpfheim, Sempach, Sursee, Triengen, Ufhusen, Wauwil, Werthenstein, Wikon, Willisau,
Wolhusen, Zell. *
10 Nr. 275
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 14.12.2010 01.01.2011 Erstfassung G 2010 350
Ingress 22.09.2015 01.11.2015 geändert G 2015 238
Ingress 28.02.2023 01.04.2023 geändert G 2023-026
§ 1 Abs. 1 13.10.2015 01.04.2016 geändert G 2015 248
§ 1 Abs. 3 13.10.2015 01.04.2016 geändert G 2015 248
§ 4 Abs. 2 28.08.2012 01.09.2012 eingefügt G 2012 227
§ 5 Abs. 1 13.10.2015 01.04.2016 geändert G 2015 248
§ 5 Abs. 2 28.08.2012 01.09.2012 geändert G 2012 227
§ 5 Abs. 2 13.10.2015 01.04.2016 geändert G 2015 248
§ 5 Abs. 3 13.10.2015 01.04.2016 geändert G 2015 248
§ 5 Abs. 4 13.10.2015 01.04.2016 geändert G 2015 248
§ 5 Abs. 5 13.10.2015 01.04.2016 eingefügt G 2015 248
§ 11 Abs. 2 03.02.2015 01.03.2015 geändert G 2015 82
§ 11 Abs. 3 03.02.2015 01.03.2015 eingefügt G 2015 82
§ 11 Abs. 4 03.02.2015 01.03.2015 eingefügt G 2015 82
§ 12 Abs. 1 28.02.2023 01.04.2023 geändert G 2023-026
§ 12 Abs. 3 28.02.2023 01.04.2023 geändert G 2023-026
§ 12a 22.09.2015 01.11.2015 eingefügt G 2015 238
§ 14 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert G 2013 624
§ 14 Abs. 1, a. 24.05.2016 01.08.2016 geändert G 2016 83
§ 14 Abs. 1, b. 03.12.2013 01.01.2014 geändert G 2013 624
§ 14 Abs. 1, d. 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 319
§ 14 Abs. 3 21.01.2011 01.02.2011 eingefügt G 2011 47
§ A1-2 Abs. 1 09.12.2020 01.01.2021 geändert G 2020-099
§ A1-2 Abs. 1 07.01.2025 01.01.2025 geändert G 2025-002
§ A1-3 Abs. 1 20.08.2019 01.01.2020 geändert G 2019-036
§ A1-3 Abs. 1 09.12.2020 01.01.2021 geändert G 2020-099
Nr. 275 11
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 350
21.01.2011 01.02.2011 § 14 Abs. 3 eingefügt G 2011 47
28.08.2012 01.09.2012 § 4 Abs. 2 eingefügt G 2012 227
28.08.2012 01.09.2012 § 5 Abs. 2 geändert G 2012 227
27.11.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 1, d. eingefügt G 2012 319
03.12.2013 01.01.2014 § 14 Abs. 1 geändert G 2013 624
03.12.2013 01.01.2014 § 14 Abs. 1, b. geändert G 2013 624
03.02.2015 01.03.2015 § 11 Abs. 2 geändert G 2015 82
03.02.2015 01.03.2015 § 11 Abs. 3 eingefügt G 2015 82
03.02.2015 01.03.2015 § 11 Abs. 4 eingefügt G 2015 82
22.09.2015 01.11.2015 Ingress geändert G 2015 238
22.09.2015 01.11.2015 § 12a eingefügt G 2015 238
13.10.2015 01.04.2016 § 1 Abs. 1 geändert G 2015 248
13.10.2015 01.04.2016 § 1 Abs. 3 geändert G 2015 248
13.10.2015 01.04.2016 § 5 Abs. 1 geändert G 2015 248
13.10.2015 01.04.2016 § 5 Abs. 2 geändert G 2015 248
13.10.2015 01.04.2016 § 5 Abs. 3 geändert G 2015 248
13.10.2015 01.04.2016 § 5 Abs. 4 geändert G 2015 248
13.10.2015 01.04.2016 § 5 Abs. 5 eingefügt G 2015 248
24.05.2016 01.08.2016 § 14 Abs. 1, a. geändert G 2016 83
20.08.2019 01.01.2020 § A1-3 Abs. 1 geändert G 2019-036
09.12.2020 01.01.2021 § A1-2 Abs. 1 geändert G 2020-099
09.12.2020 01.01.2021 § A1-3 Abs. 1 geändert G 2020-099
28.02.2023 01.04.2023 Ingress geändert G 2023-026
28.02.2023 01.04.2023 § 12 Abs. 1 geändert G 2023-026
28.02.2023 01.04.2023 § 12 Abs. 3 geändert G 2023-026
07.01.2025 01.01.2025 § A1-2 Abs. 1 geändert G 2025-002
