---
title: "Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut"
id: 5777ddd4-6836-4581-a314-4cde748f218e
authority: ch
place: "Confederation"
applies_also_from: []
kind: ordinance
in_force: true
number: "531.215.611"
publisher_url: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2023/162/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/5777ddd4-6836-4581-a314-4cde748f218e
language: de
in_force_from: 2023-05-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2023/162/20230501/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2023-162-20230501-de-html-2.html
read_on: 2026-10-23
sha256: 425bc962855f3ec1b3a0bac99fd50cb62ed7180efcc95077d3c3f6cf938b94b1
provisions: 8
---

# Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut

## Art. 1 Pflichtlagerwaren {#art_1}

Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.

## Art. 2 Qualität der eingelagerten Waren {#art_2}

Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorschriften der WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen vom 7. Dezember 1998 entsprechen.
SR 916.151.1

## Art. 3 Pflichtlagermenge {#art_3}

Die Pflichtlagerhalter müssen insgesamt 60 Tonnen Rapssaatgut lagern.

## Art. 4 Bemessungsgrundlagen {#art_4}

1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) legt die Pflichtlagermenge proportional zur Gesamtmenge pro Halter fest anhand:
a. der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge;
b. der von ihm zum ersten Mal im Inland in Verkehr gebrachten Menge von im Inland hergestellten oder verarbeiteten Waren.
2 Als Referenzperiode gelten die drei letzten Kalenderjahre. In begründeten Fällen kann nur das vergangene Kalenderjahr herangezogen werden.
3 Das BWL legt die Pflichtlagermenge mindestens alle drei Jahre neu fest.

## Art. 5 Unterschreitung der Pflichtlagermenge {#art_5}

1 Das BWL kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge um höchstens 20 Prozent zulassen.
2 Es kann einem Halter auf Antrag hin ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.
3 Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.

## Art. 6 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung {#art_6}

1 Die Pflichtlagerhalter können ihre Warenmengen in stellvertretender oder in gemeinsamer Pflichtlagerhaltung halten.
2 Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.

## Art. 7 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs {#art_7}

1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.
2 Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Ernährung und der Unternehmen, die im Saatguthandel tätig sind, ändern.

## Art. 8 Inkrafttreten {#art_8}

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
