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title: "Verordnung über die Entlöhnung von Schlichtungsbehörde und Schiedsgericht nach EGzSSV"
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provisions: 4
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# Verordnung über die Entlöhnung von Schlichtungsbehörde und Schiedsgericht nach EGzSSV

## Art. 1 vom Obergericht erlassen am 2. Januar 2025 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Entlöhnung der Mitglieder der Schlichtungsbehörde
für Sozialversicherungssachen und des Schiedsgerichts nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht.

## Art. 2 {#art_2}

Entlöhnung
1. Schlichtungsbehörde
1 Sitzungen, Aktenstudium, Korrespondenz, Ausfertigung von Entscheiden, Berichten und dergleichen der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen werden
nach berechtigtem Zeitaufwand gemäss dem in Artikel 7 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem
Sozialversicherungsrecht3) festgelegten Ansatz entschädigt.
2 Zuständig für die Festsetzung der Entlöhnung und des Auslagenersatzes ist die
Verwaltungskommission des Obergerichts.

## Art. 3 {#art_3}

2. Schiedsgericht
1 Die Entlöhnung für die bezeichneten Mitglieder des Schiedsgerichts besteht aus:
a) einem Taggeld, wenn ihre richterliche Tätigkeit mit einer Sitzung verbunden
ist;
b) einer Mitwirkungsvergütung pro Geschäft, wenn sie an einem Zirkularentscheid mitwirken.
1) BR 110.100
2) BR 370.300
3) BR 370.300
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
370.310
2 Die bezeichneten Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten für Sitzungen ein Taggeld, welches 1/21 des Monatslohns einer Oberrichterin oder eines Oberrichters gemäss Artikel 21 Absatz 1 Litera c des Gerichtsorganisationsgesetzes4) entspricht.
Dauert die Inanspruchnahme, einschliesslich Reisezeit, weniger als vier Stunden je
Tag, wird ein halbes Taggeld ausbezahlt. Für das Studium von Akten, Berichten und
Urteilsentwürfen an anderen Tagen erhalten sie ein Taggeld nach Massgabe des berechtigten Zeitaufwands in Berücksichtigung der Bedeutung und des Umfangs der
Streitsache.
3 Die Mitwirkungsvergütung pro Geschäft gemäss Absatz 1 Litera b richtet sich
ebenfalls nach Massgabe des berechtigten Zeitaufwands in Berücksichtigung der Bedeutung und des Umfangs der Streitsache. Ihr Ansatz entspricht demjenigen eines
Taggeldes gemäss Absatz 2. Darin ist die Entlöhnung für das Studium von Akten,
der Berichte und des Urteilsentwurfs enthalten.
4 Zuständig für die Festsetzung der Beträge gemäss Absatz 2 und Absatz 3 dieser
Bestimmung ist die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts.

## Art. 4 {#art_4}

Auslagenersatz
1 Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.
4) BR 173.000
370.310
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.01.2025 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2025-005
370.310
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.01.2025 01.01.2025 Erstfassung 2025-005
