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title: "Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle"
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provisions: 19
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# Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

## Art. 1 Zusammensetzung {#art_1}

1 Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ist eine Hauptabteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV).
2 Sie setzt sich aus folgenden Einheiten zusammen: Finanzen und Zentralregister (FZR), Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) mit Familienausgleichskasse (FAK-EAK), Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) und IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVST). Diese werden von den Stabs- und den Supportdiensten der ZAS unterstützt.
3 Soweit Bundesgesetze oder Verordnungen auf die ZAS Bezug nehmen, gilt dies für die Einheit FZR; davon ausgenommen sind die folgenden Bestimmungen:
a. Artikel 113 Absatz 1 und Artikel 211 AHVV;
b. Artikel 43 IVV;
c. Artikel 9 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO;
d. Artikel 9 Absatz 3 der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das EFD (OV-EFD).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1653).
SR 831.192.1
SR 172.215.1

## Art. 2 Organisation {#art_2}

1 Die ZAS gliedert sich in die Geschäftsleitung, die Einheiten und das Interne Inspektorat.
2 Struktur und Kompetenzen der Einheiten sowie die Zusammenarbeit zwischen ihnen werden in einer Geschäftsordnung der ZAS geregelt. Artikel 13 bleibt vorbehalten.

## Art. 3 Stellvertretung {#art_3}

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der ZAS deren oder dessen Stellvertretung.
2 Die Direktorin oder der Direktor der ZAS regelt die Stellvertretungen in den Einheiten.

## Art. 4 Personaldienst {#art_4}

1 Die ZAS führt einen eigenen Personaldienst.
2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt die Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der ZAS in Personalfragen.

## Art. 5 Revision und fachliche Aufsicht {#art_5}

1 Die Finanzaufsicht über die ZAS wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) gemäss Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 1967 wahrgenommen. Die EFK wird dabei durch das interne Inspektorat der ZAS unterstützt.
2 Die EAK mit FAK-EAK und die SAK werden durch Revisionsstellen revidiert, die von der EFV bestimmt werden. Die Revisionen erfolgen nach Artikel 68 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und nach den Artikeln 159 und 160 AHVV. Der Prüfungsumfang erstreckt sich auf die Stabs- und die Supportdienste, sofern diese für die Prüfungen relevant sind. Das interne Inspektorat der ZAS stellt den Revisionsstellen die notwendigen Berichte zur Verfügung.
3 Die EFK und die in Absatz 2 genannten Revisionsstellen stimmen jährlich die Prüfpläne ab und koordinieren die Prüfungen. Die EFK informiert die Revisionsstellen über alle im Zusammenhang mit Artikel 68 AHVG und Artikel 169 Absatz 2 AHVV erstellten Berichte und stellt ihnen diese Berichte zur Verfügung.
4 Vorbehalten bleibt die fachliche Aufsicht über die Einheit FZR, die EAK, die SAK und die IVST durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sowie über die FAK-EAK durch die Kantone.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1653).
SR 614.0
SR 831.10

## Art. 6 {#art_6}

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, mit Wirkung seit 1. April 2017 (AS 2017 1653).

## Art. 7 {#art_7}

Die Schweizerischen Auslandvertretungen unterstützen die Einheit FZR, die SAK und die IVST bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung nach Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1653).
SR 831.111

## Art. 8 Kassenzugehörigkeit {#art_8}

1 Der EAK sind angeschlossen:
a. der Bundesrat;
b. die Bundesverwaltung;
c. die eidgenössischen Gerichte;
d. die selbstständigen Anstalten und Betriebe des Bundes.
2 Der EAK können andere Körperschaften, Anstalten und Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.
3 Artikel 118 Absatz 2 AHVV ist sinngemäss anwendbar.

## Art. 9 Arbeitgeberkontrolle {#art_9}

1 Die EAK kontrolliert periodisch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber.
2 Sie kann im Einvernehmen mit dem BSV externe Revisionsstellen mit der Kontrolle der Arbeitgeber betrauen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1653).

## Art. 10 Verwaltungskosten der EAK {#art_10}

1 Die Verwaltungskosten der EAK werden von der Direktorin oder dem Direktor der ZAS festgelegt und in den Voranschlag der EAK aufgenommen.
2 Die Organisationen, Institutionen und Personen, die der EAK nach Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe d, 2 und 3 angeschlossen sind, vergüten der EAK den auf sie entfallenden Verwaltungskostenanteil.
3 Allfällige Verwaltungskostenzuschüsse des Ausgleichsfonds der AHV nach Artikel 158 AHVV sind von der EAK über die ZAS dem Bund rückzuerstatten.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1653).

## Art. 11 Vorbehalt des kantonalen Rechts {#art_11}

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unter Vorbehalt der kantonalen Familienzulagenordnungen.

## Art. 12 Kassenzugehörigkeit {#art_12}

Die Kassenzugehörigkeit richtet sich nach Artikel 8 Absätze 1 und 2.

## Art. 13 Organisation {#art_13}

1 Die FAK-EAK wird von der EAK geführt.
2 Struktur und Aufgaben der FAK-EAK werden in einer von der EAK erlassenen Geschäftsordnung geregelt.

## Art. 14 Arbeitgeberkontrolle {#art_14}

1 Die FAK-EAK kontrolliert periodisch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber.
2 Sie kann im Einvernehmen mit den Kantonen externe Revisionsstellen mit der Kontrolle der Arbeitgeber betrauen.

## Art. 15 Beiträge {#art_15}

1 Die FAK-EAK setzt die Beiträge der Arbeitgeber gemäss den kantonalen Bestimmungen und im Einvernehmen mit der EAK sowie der Direktorin oder dem Direktor der ZAS fest.
2 Die Beiträge werden so festgelegt, dass damit die Leistungen und die Verwaltungskosten bezahlt, die Schwankungsreserve gebildet und die Kosten nach Artikel 23 Absatz 2 FamZV zurückerstattet werden können.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1653).

## Art. 16 Schwankungsreserve {#art_16}

Die Höhe der Schwankungsreserve wird in der Geschäftsordnung festgelegt.

## Art. 17 Vermögensverwaltung {#art_17}

1 Das Vermögen der FAK-EAK wird separat verwaltet (Art. 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Okt. 2005).
2 Die Verzinsung richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006.
SR 611.0
SR 611.01

## Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_18}

Die Verordnung vom 1. Oktober 1999 über die Zentrale Ausgleichsstelle, die Eidgenössische Ausgleichskasse, die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV‑Stelle für Versicherte im Ausland (ZAS-Verordnung) wird aufgehoben.
[AS 1999 2822, 2001 1579, 2002 3720, 2005 2527]

## Art. 19 Inkrafttreten {#art_19}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
