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title: "Reglement über die Anstellung des Personals der"
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provisions: 6
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# Reglement über die Anstellung des Personals der

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement gilt für das Personal der vom Schul-
und Sportdepartement geführten Betreuungseinrichtungen der
Stadt Zürich.
2 Es enthält in Ergänzung zum Personalrecht und dessen Ausführungsbestimmungen besondere Anstellungsbestimmungen,
welche durch die besonderen Verhältnisse des Betreuungsbetriebes bedingt sind.
Art. 21 1 Die Schulpflege bezeichnet die Betreuungsfunktionen,
die in den Betreuungseinrichtungen der Regelschulen bestehen.
2 Sie erlässt für jede Betreuungsfunktion eine Stellenbeschreibung.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit richtet
sich nach dem individuellen Beschäftigungsgrad. Die Arbeitszeit umfasst sämtliche in der Stellenbeschreibung enthaltenen
Tätigkeiten. Sie wird von der Leiterin / dem Leiter Betreuung in
Absprache mit der / dem Angestellten unter Berücksichtigung
der Bedürfnisse des Betreuungsbetriebes auf das Kalenderjahr
verteilt. Die Verteilung der Arbeitszeit der Leiterin / des Leiters
Betreuung auf das Kalenderjahr wird von der Schulleitung genehmigt.
2 Die Dienstpläne und die Einsatzpläne werden durch die Leiterin /
den Leiter Betreuung in Absprache mit der bzw. dem Angestellten
erstellt. Erstere bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.
1 Fassung gem. STRB Nr. 3254 vom 22. Oktober 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
Geltungsbereich
Funktionen
Arbeitszeit
2Anstellungsreglement 2013
177.600
3 Bei einem Tagespensum von mehr als sechs Stunden ist eine
Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Sie gilt nicht als
Arbeitszeit. Auf Wunsch der bzw. des Angestellten kann auf diese
Pause verzichtet werden, wenn die Tagesarbeitszeit nicht länger
als neun Stunden dauert.

## Art. 4 {#art_4}

Die Ferien sind in der Regel während der Schulferien der
Volksschule zu beziehen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Angestellte in Betreuungseinrichtungen werden in der
Regel im Monatslohn angestellt und entlöhnt.
2 Der Monatslohn wird ungeachtet von allfällig gemäss Art. 3 Abs. 1
schwankenden Arbeitseinsätzen gemäss Art. 69 Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht monatlich in gleicher Höhe ausgerichtet.
Art. 62 1 Angestellte einzelner Betreuungseinrichtungen und Betreuungsfunktionen können auf der Kindergarten- und Primarstufe verpflichtet werden, Mahlzeiten während ihrer Arbeitszeit
zusammen mit den zu betreuenden Kindern einzunehmen.
2 Die Anstellungsinstanz bezeichnet auf Antrag der Schulleitung
die betroffenen Betreuungseinrichtungen und Betreuungsfunk
tionen.

## Art. 6 Art. 6a3 1 Für Angestellte, die gemäss {#art_6}

Mahlzeiten gemeinsam mit den zu betreuenden Kindern einnehmen, erfolgt ein
Lohnabzug gemäss den Vorgaben des Stadtrats4.
2 Erklären Angestellte ausnahmsweise den Verzicht auf die Einnahme von Mahlzeiten, erfolgt kein Lohnabzug.

## Art. 7 {#art_7}

Dieses Reglement tritt auf 1. Juli 2013 in Kraft.
2 Fassung gem. STRB Nr. 3254 vom 22. Oktober 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
3 Fassung gem. STRB Nr. 3254 vom 22. Oktober 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
4 Stadtratsbeschluss Nr. 1705/2010, Dispositiv Ziffer 1.b.
Ferienbezug
Entlöhnung
Mahlzeiten
a. Einnahme mit
zu betreuenden Kindern
b. Lohnabzug
Inkraftsetzung
